Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 10. April 1962, womit eine Österreichische Arzneitaxe herausgegeben wird (Österreichische Arzneitaxe 1962)
Erstellung der Arzneitaxe
§ 1. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Preise für die an den Verbraucher abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse sowie die Vergütungssätze für die bei der Herstellung der Arzneimittel in den Apotheken aufgewendeten Arbeiten nach den Bestimmungen der in Anlage A dieser Verordnung enthaltenen Grundsätze zu errechnen und als Anlage B zu dieser Verordnung mit der Bezeichnung "Österreichische Arzneitaxe" kundzumachen.
(2) Die Preise der Österreichischen Arzneitaxe sind Höchstpreise.
(3) Während des Übergangszeitraumes für die Währungsumstellung von Schilling auf Euro vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 sind alle Berechnungen und Rundungen in österreichischen Schilling durchzuführen. Einkaufspreise sind gegebenenfalls in Schilling umzurechnen. Die gemäß der Arzneitaxe ermittelten gerundeten Schillingbeträge können allenfalls (wieder) in Euro umgerechnet werden.
Erstellung der Arzneitaxe
§ 1. (1) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Preise für die an den Verbraucher abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse sowie die Vergütungssätze für die bei der Herstellung der Arzneimittel in den Apotheken aufgewendeten Arbeiten nach den Bestimmungen der in Anlage A dieser Verordnung enthaltenen Grundsätze zu errechnen und als Anlage B zu dieser Verordnung mit der Bezeichnung „Österreichische Arzneitaxe“ kundzumachen.
(2) Die Preise der Österreichischen Arzneitaxe sind Höchstpreise.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 235/2003)
§ 2. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Taxansätze von Amts wegen oder auf Antrag einer der in der Taxkommission (§ 8) vertretenen Körperschaften neu zu berechnen, wenn sich eine Änderung des der Berechnung der Taxansätze zu Grunde gelegten Durchschnittspreises von mehr als 10 vH zufolge Schwankungen der Einkaufspreise ergibt.
(2) Die gemäß Abs. 1 geänderten Taxansätze sind im Bedarfsfalle zu jedem Kalendervierteljahr kundzumachen. Die geänderten Taxansätze dürfen erst mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten angewendet werden.
§ 2. (1) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Taxansätze von Amts wegen oder auf Antrag einer der in der Taxkommission (§ 8) vertretenen Körperschaften neu zu berechnen, wenn sich eine Änderung des der Berechnung der Taxansätze zu Grunde gelegten Durchschnittspreises von mehr als 10 vH zufolge Schwankungen der Einkaufspreise ergibt.
(2) Die gemäß Abs. 1 geänderten Taxansätze sind im Bedarfsfalle zu jedem Kalendervierteljahr kundzumachen. Die geänderten Taxansätze dürfen erst mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten angewendet werden.
Gewährung von Nachlässen
§ 3. (1) Die Apotheker und hausapothekenführenden Ärzte haben dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie den von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, den Trägern der Sozialversicherung und gemeinnützigen Krankenanstalten als begünstigte Bezieher bei der Rechnungslegung über die abgegebenen Waren einen Nachlass nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.
(2) Der Nachlass wird von der ohne Mehrwertsteuer berechneten
Endsumme der Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und
Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile erstellt und
beträgt
```
für Apotheker bei einem Jahresumsatz der rechnungslegenden
```
Apotheke mit allen begünstigten Beziehern
```
bis 3 000 000,00 S (220 000 Euro) ............... 5,71 vH,
```
```
von 3 000 001,00 S (220 000,01 Euro) bis
```
4 000 000,00 S (290 000,00 Euro) ................ 7,62 vH,
```
von 4 000 001,00 S (290 000,01 Euro) bis
```
8 000 000,00 S (580 000,00 Euro) ................ 10,67 vH,
```
von 8 000 001,00 S (580 000,01 Euro) bis
```
12 000 000,00 S (870 000,00 Euro) ............... 11,72 vH,
```
über 12 000 000,00 S (870 000,00 Euro) .......... 12,10 vH;
```
```
für hausapothekenführende Ärzte bei einem Jahresumsatz des
```
rechnungslegenden hausapothekenführenden Arztes mit allen
begünstigten Beziehern
```
bis 600 000,00 S (43 600,00 Euro) ............... 5,50 vH,
```
```
von 600 000,01 S (43 600,01 Euro) bis
```
900 000,00 S (65 400,00 Euro) ................... 6,50 vH,
```
über 900 000,00 S (65 400,00 Euro) .............. 11,20 vH;
```
Arzneispezialitäten der Anlage A I Z 2b mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 2 800,00 S (203,43 Euro) sind von der Nachlassgewährung ausgenommen.
(3) Der Zeitraum für die Nachlassgewährung läuft, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres; hiebei ist für die Feststellung der Höhe des Nachlasses gemäß Abs. 2 der Jahresumsatz mit allen begünstigten Beziehern in der Zeit vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des dem Beginn des Zeitraumes für die Nachlassgewährung vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen.
(4) Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke oder der erstmaligen Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke ist der Apotheker bzw. der die Hausapotheke führende Arzt berechtigt, ab dem Eröffnungstag bis zum Ablauf des Zwölften vollen Kalendermonates des Betriebes den in Abs. 2 Z 1 lit. a bzw. Abs. 2 Z 2 lit. a festgesetzten Nachlass vorläufig zu verrechnen.
(5) Wird eine öffentliche Apotheke von einem anderen Apotheker übernommen oder die Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke dem Nachfolger eines Arztes, der am selben Ort eine ärztliche Hausapotheke geführt hat, erteilt, so ist bis zum 30. Juni des der Übernahme bzw. der Bewilligung folgenden Jahres der gleiche Nachlass zu gewähren, zu dem der übergebende Apotheker bzw. der bisher die Hausapotheke führende Arzt verpflichtet gewesen wäre.
(6) Jahresumsatz im Sinne dieser Verordnung ist die Summe aller von der Apotheke bzw. dem hausapothekenführenden Arzt in einem Kalenderjahr für Rechnung von begünstigten Beziehern getätigten Umsätze. Die Höhe des Jahresumsatzes ergibt sich durch Addition der von der Apotheke bzw. dem hausapothekenführenden Arzt gegenüber den begünstigten Beziehern bei den Rechnungslegungen ausgewiesenen Endsummen der ohne Mehrwertsteuer, jedoch vor Abzug der Pflichtnachlässe und vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile ermittelten Rechnungsbeträge.
Aufschläge für begünstigte Bezieher
§ 3. (1) Die Apothekerinnen/Apotheker und hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte haben dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie den von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, den Trägern der Sozialversicherung und gemeinnützigen Krankenanstalten als begünstigte Bezieher nach Maßgabe des Abs. 2 abweichend von Anlage A I Z 2a einen ermäßigten Zuschlag auf den Apothekeneinstandspreis zu verrechnen.
(2) Werden Arzneispezialitäten durch eine öffentliche Apotheke oder eine/einen hausapothekenführende/n Ärztin/Arzt abgegeben, so ist dem Apothekeneinstandspreis
bis zu 10,- Euro ein Zuschlag von 37 vH (= 37% Rohverdienst),
von 10,16 Euro bis 20,- Euro ein Zuschlag von 35 vH (= 25,9% Rohverdienst),
von 20,46 Euro bis 30,- Euro ein Zuschlag von 32 vH (= 24,2% Rohverdienst),
von 30,95 Euro bis 60,- Euro ein Zuschlag von 28 vH (= 21,9% Rohverdienst),
von 62,45 Euro bis 100,- Euro ein Zuschlag von 23vH (= 18,7% Rohverdienst),
von 104,25 Euro bis 120,- Euro ein Zuschlag von 18 vH (= 15,3% Rohverdienst),
von 124,22 Euro bis 150,- Euro ein Zuschlag von 14 vH (= 12,3% Rohverdienst),
von 155,46 Euro bis 200,- Euro ein Zuschlag von 10 vH (= 9,1% Rohverdienst),
von 207,56 Euro bis 350,- Euro ein Zuschlag von 6 vH (= 5,7% Rohverdienst),
über 357,08 Euro ein Zuschlag von 3,9 vH (= 3,8% Rohverdienst) hinzuzurechnen.
Beträgt der Apothekeneinstandspreis der Arzneispezialitäten
10,01 bis 10,15 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 13,70 Euro,
20,01 bis 20,45 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 27,- Euro,
30,01 bis 30,94 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 39,60 Euro,
60,01 bis 62,44 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 76,80 Euro,
100,01 bis 104,24 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 123,- Euro,
120,01 bis 124,21 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 141,60 Euro,
150,01 bis 155,45 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 171,- Euro,
200,01 bis 207,55 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 220,- Euro,
350,01 bis 357,07 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 371,- Euro.
Aufschläge für begünstigte Bezieher
§ 3. (1) Die Apothekerinnen/Apotheker und hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte haben dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie den von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, den Trägern der Sozialversicherung und gemeinnützigen Krankenanstalten als begünstigte Bezieher nach Maßgabe des Abs. 2 abweichend von Anlage A I Z 2a einen ermäßigten Zuschlag auf den Apothekeneinstandspreis zu verrechnen.
(2) Werden Arzneispezialitäten durch eine öffentliche Apotheke oder eine/einen hausapothekenführende/n Ärztin/Arzt abgegeben, so ist dem Apothekeneinstandspreis
bis zu 10,- Euro ein Zuschlag von 37 vH (=27% Rohverdienst),
von 10,16 Euro bis 20,- Euro ein Zuschlag von 35 vH (= 25,9% Rohverdienst),
von 20,46 Euro bis 30,- Euro ein Zuschlag von 32 vH (= 24,2% Rohverdienst),
von 30,95 Euro bis 60,- Euro ein Zuschlag von 28 vH (= 21,9% Rohverdienst),
von 62,45 Euro bis 100,- Euro ein Zuschlag von 23vH (= 18,7% Rohverdienst),
von 104,25 Euro bis 120,- Euro ein Zuschlag von 18 vH (= 15,3% Rohverdienst),
von 124,22 Euro bis 150,- Euro ein Zuschlag von 14 vH (= 12,3% Rohverdienst),
von 155,46 Euro bis 200,- Euro ein Zuschlag von 10 vH (= 9,1% Rohverdienst),
von 207,56 Euro bis 350,- Euro ein Zuschlag von 6 vH (= 5,7% Rohverdienst),
über 357,08 Euro ein Zuschlag von 3,9 vH (= 3,8% Rohverdienst) hinzuzurechnen.
Beträgt der Apothekeneinstandspreis der Arzneispezialitäten
10,01 bis 10,15 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 13,70 Euro,
20,01 bis 20,45 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 27,- Euro,
30,01 bis 30,94 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 39,60 Euro,
60,01 bis 62,44 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 76,80 Euro,
100,01 bis 104,24 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 123,- Euro,
120,01 bis 124,21 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 141,60 Euro,
150,01 bis 155,45 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 171,- Euro,
200,01 bis 207,55 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 220,- Euro,
350,01 bis 357,07 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 371,- Euro.
Sondernachlässe für begünstigte Bezieher
§ 3a. (1) Die Apothekerinnen und Apotheker, deren Jahresumsatz mit allen begünstigten Beziehern über dem Medianwert der Umsätze aller öffentlichen Apotheken mit begünstigten Beziehern liegt, und die hausapothekenführenden Ärztinnen und Ärzte mit einem Jahresumsatz der/des rechnungslegenden hausapothekenführenden Ärztin/Arztes mit allen begünstigten Beziehern über 65 400,- Euro, haben den begünstigten Beziehern einen Sondernachlass zu gewähren.
(2) Der Sondernachlass beträgt für Apotheken 2,5 vH der den Medianwert übersteigenden ohne Mehrwertsteuer berechneten Endsumme der Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile. Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 200,- Euro sind von der Sondernachlassgewährung ausgenommen.
(3) Der Sondernachlass für hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte beträgt 3,6 vH der ohne Mehrwertsteuer berechneten Endsumme der Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile. Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 200,- Euro sind von der Nachlassgewährung ausgenommen.
(4) Der Zeitraum für die Sondernachlassgewährung für Apothekerinnen/Apotheker läuft jeweils vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember. Der Zeitraum für die Sondernachlassgewährung für hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte läuft jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.
(5) Wird eine öffentliche Apotheke von einer/einem andere/n Apothekerin/Apotheker übernommen oder die Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke der/dem Nachfolgerin/Nachfolger einer/eines Ärztin/Arztes, die/der am selben Ort eine ärztliche Hausapotheke geführt hat, erteilt, so ist bis zur nächsten Festsetzung der Sondernachlass zu gewähren, wenn die/der übergebende Apothekerin/Apotheker bzw. die/der bisher die Hausapotheke führende Ärztin/Arzt dazu verpflichtet gewesen wäre.
(6) Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke oder der erstmaligen Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke hat die/der Apothekerin/Apotheker bzw. die/der die Hausapotheke führende Ärztin/Arzt den Sondernachlass entsprechend den Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 und 7 sowie der §§ 4 und 5 zu gewähren.
(7) Zur Feststellung des Medianwertes nach Abs. 1 werden nur Betriebe herangezogen, die im gesamten Kalenderjahr geöffnet haben. Für diese Apotheken werden sämtliche Umsätze mit begünstigten Beziehern mit Ausnahme der Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 200 Euro aufgelistet. Der in der Mitte dieser geordneten Reihe liegende Wert bei einer geraden Anzahl von Betrieben das arithmetische Mittel von den beiden in der Mitte liegenden Betrieben ist Basis für die Ermittlung des Sondernachlasses.
§ 4. (1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat auf Grund des von den Apothekern im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Jahresumsatzes (§ 3 Abs. 6) die Höhe des den begünstigten Beziehern zustehenden Nachlasses festzustellen, der bei Rechnungslegungen über Umsätze einzuräumen ist, die für deren Rechnung in der Zeit vom 1. Juli des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres getätigt werden bzw. festzustellen, ob für die Höhe des Nachlasses die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 oder 5 maßgebend sind.
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