Verordnung der Bundesministerien für soziale Verwaltung, für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Wiederaufbau vom 22. Jänner 1962, betreffend die Herstellung, das Feilhalten und den Verkauf von aus rohem Schweinefleisch hergestellten Fleischwaren, die zum Genuß weder in gekochtem noch gebratenem Zustand bestimmt sind

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-07-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 des Lebensmittelgesetzes 1951, BGBl. Nr. 239, in der Fassung der Lebensmittelgesetznovelle 1960, BGBl. Nr. 245, wird von den Bundesministerien für soziale Verwaltung, für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Wiederaufbau und auf Grund des Gesetzes vom 30. April 1870, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, RGBl. Nr. 68, vom Bundesministerium für soziale Verwaltung verordnet:

§ 1. Es ist verboten, Fleischwaren, die zum Verkauf und zum Genuß weder in gekochtem noch in gebratenem Zustand bestimmt sind (zum Beispiel Mettwurst, Kantwurst, Landjäger, Plockwurst und andere Rohwürste, ferner Westfäler, Lachsschinken und ähnliche Erzeugnisse), feilzuhalten oder zu verkaufen, wenn sie nicht unter Einhaltung der Bestimmungen des § 2 hergestellt wurden.

§ 2. Die Herstellung der im § 1 bezeichneten Waren ist auf Personen oder Unternehmungen beschränkt, die der zuständigen Gemeindebehörde Anzeige zwecks laufender Durchführung der amtlichen Trichinenschau erstattet haben und das in ihrem Betrieb anfallende gesamte Schweinefleisch der amtlichen Trichinenschau unterziehen lassen.

§ 3. (1) Wer ausschließlich Salami nach ungarischer Art herstellt, unterliegt nicht den Vorschriften der §§ 1 und 2 dieser Verordnung.

(2) Unter „Salami nach ungarischer Art“ im Sinne dieser Verordnung ist eine ausschließlich aus fein zerkleinertem Schweinefleisch hergestellte Dauerrohwurst zu verstehen, die nach einer mindestens sechswöchigen Trockenlagerung an ihrer Oberfläche mit einem natürlichen Schimmelbelag behaftet ist.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 6. Oktober 1924, BGBl. Nr. 377, über die Herstellung, das Verkaufen und Feilhalten von aus rohem Schweinefleisch hergestellten Lebensmitteln, die zum Genusse in ungekochtem oder ungebratenem Zustande bestimmt sind, außer Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.