Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Mai 1963 zur Sicherung der Wasserversorgung der Stadtgemeinde Villach

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1963-06-22
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 54 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet:

§ 1. Die Unionquelle, Parzelle Nr. 561 der KG. St. Martin I, und die Thomasquelle, Parzelle Nr. 332 der KG. St. Martin I, werden unbeschadet bestehender Rechte der öffentlichen Trink- und Nutzwasserversorgung der Stadt Villach gewidmet.

§ 2. Wasserbenutzungsrechte im Bereich der vorgenannten Quellen und des von diesen Quellen abfließenden Fellacherbaches dürfen nur unter Berücksichtigung des Widmungszweckes (§ 1) und einer für den Gemeingebrauch genügenden Restabflußmenge im Fellacherbach verliehen werden.

§ 3. Das Interesse der Stadtgemeinde Villach an der Nutzung der Unionquelle und der Thomasquelle wird als rechtliches Interesse im Sinne des § 54 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes 1959 anerkannt.

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