Bundesgesetz vom 17. April 1963 über den Verkehr mit Speisesalz
§ 1. Speisesalz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Natriumsalz der Chlorwasserstoffsäure, das für die menschliche Ernährung bestimmt ist.
§ 1. (1) Speisesalz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Natriumsalz der Chlorwasserstoffsäure, das für die menschliche Ernährung bestimmt ist.
(2) Vollsalz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 jodierte Speisesalz.
§ 2. (1) Wer Speisesalz herstellt oder importiert, darf dieses, außer den in Abs. 3 genannten Fällen, nur nach Zusatz von 20 Milligramm Kaliumjodid je Kilogramm und unter der Bezeichnung „Vollsalz'' in den Verkehr bringen, wobei auf der Umschließung der Hinweis „jodiert'' aufzuscheinen hat.
(2) Im Verkehr mit Speisesalz ist die Bezeichnung „Vollsalz'' für unjodiertes Speisesalz und der Gebrauch des Wortes „Vollsalz'' in Wortverbindungen für unjodiertes Speisesalz verboten.
(3) Unjodiertes Speisesalz darf vom Hersteller oder Importeur an Wiederverkäufer oder Verbraucher nur auf ausdrückliches Verlangen abgegeben werden.
(4) Unjodiertes Speisesalz darf vom Hersteller oder Importeur nur in Umschließungen, die mit der deutlich lesbaren Aufschrift „unjodiert'' versehen sind, in den Verkehr gebracht werden.
(5) Unjodiertes Speisesalz ist ausschließlich in den vom Hersteller oder Importeur angelieferten Umschließungen (Abs. 4) feilzuhalten oder zu verkaufen.
§ 2. (1) Wer Speisesalz herstellt oder importiert, darf dieses, außer in den in Abs. 3 genannten Fällen, nur in den Verkehr bringen, wenn
der Gesamtjodgehalt mindestens 15 und höchstens 20 Milligramm je Kilogramm in Form von Jodid oder Jodat beträgt und
auf der Umschließung der Hinweis „jodiert“ und die Form der Jodierung aufscheinen.
(2) Im Verkehr mit Speisesalz ist die Bezeichnung „Vollsalz“ für unjodiertes Speisesalz und der Gebrauch des Wortes „Vollsalz“ in Wortverbindungen für unjodiertes Speisesalz verboten.
(3) Unjodiertes Speisesalz darf vom Hersteller oder Importeur an Wiederverkäufer oder Verbraucher nur auf ausdrückliches Verlangen abgegeben werden.
(4) Unjodiertes Speisesalz darf vom Hersteller oder Importeur nur in Umschließungen, die mit der deutlich lesbaren Aufschrift „unjodiert“ versehen sind, in den Verkehr gebracht werden.
(5) Unjodiertes Speisesalz ist ausschließlich in den vom Hersteller oder Importeur angelieferten Umschließungen (Abs. 4) feilzuhalten oder zu verkaufen.
§ 3. Wer unjodiertes Speisesalz im Einzelhandel abgibt, hat auch Vollsalz zum Verkauf vorrätig zu halten. Unjodiertes Speisesalz darf im Einzelhandel an den Verbraucher nur auf ausdrückliches Verlangen abgegeben werden.
§ 4. Der Landeshauptmann kann, soweit dies im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung geboten ist, für Gebiete, in denen zufolge Jodmangels Kropf gehäuft auftritt, nach Anhörung des Landessanitätsrates anordnen, daß
im Einzelhandel ausschließlich Vollsalz feilzuhalten und zu verkaufen ist;
bei gewerbsmäßiger Herstellung von Brot und Backwaren ausschließlich Vollsalz zu verwenden ist.
§ 5. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen:
Hersteller oder Importeure, die an Stelle des in § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Zusatzes eine andere Jodverbindung oder die vorgeschriebene Jodverbindung in anderer Menge zusetzen oder der in § 2 Abs. 1 festgelegten Bezeichnungspflicht zuwiderhandeln oder ohne ausdrückliches Verlangen unjodiertes Speisesalz abgeben oder entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 4 unjodiertes Speisesalz in den Verkehr bringen.
Wer unjodiertes Speisesalz nicht in den vom Hersteller oder Importeur angelieferten Umschließungen feilhält oder verkauft.
Wer anderes Speisesalz als Vollsalz unter dieser Bezeichnung feilhält oder verkauft oder das Wort „Vollsalz'' in Wortverbindungen für anderes Speisesalz als Vollsalz gebraucht.
Wer entgegen einer vom Landeshauptmann erlassenen Anordnung im Einzelhandel anderes Speisesalz als Vollsalz feilhält oder verkauft oder zur gewerbsmäßigen Herstellung von Brot und Backwaren verwendet.
§ 5. (1) Wer einer oder mehrerer in den §§ 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder einer vom Landeshauptmann gemäß § 4 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder
nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des sechsten auf seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft.
§ 6a. (1) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(2) § 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
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