Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Feber 1964, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Marchfeld erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 54 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet:
§ 1. Das Grundwasservorkommen im Marchfeld (§ 2) wird – unbeschadet bestehender Rechte – der Wasserversorgung und der Bewässerung gewidmet.
§ 2. Das Widmungsgebiet umfaßt das Gebiet der Ortsgemeinden
im Gerichtsbezirk Gänserndorf:
Aderklaa, Angern, Auersthal, Deutsch-Wagram, Dörfles, Eckartsau, Gänserndorf, Prottes, Reyersdorf, Schönkirchen, Straßhof an der Nordbahn, Stripfing, Tassesbrunn, Weikendorf,
im Gerichtsbezirk Groß-Enzersdorf:
Andlersdorf, Breitstetten, Franzensdorf, Fuchsenbigl, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Haringsee, Kopfstetten, Leopoldsdorf im Marchfeld, Mannsdorf an der Donau, Markgrafneusiedl, Mühlleiten, Oberhausen, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Parbasdorf, Pframa, Probstdorf, Raasdorf, Rutzendorf, Straudorf, Wagram an der Donau, Wittau,
im Gerichtsbezirk Marchegg:
Baumgarten an der March, Breitensee, Engelhartstetten, Groissenbrunn, Lassee, Loimersdorf, Marchegg, Markthof, Oberweiden, Schönfeld im Marchegg, Stopenreuth, Unter-Siebenbrunn, Witzelsdorf, Zwerndorf,
im Gerichtsbezirk Wolkersdorf:
Bockfließ, Eibesbrunn, Groß-Engersdorf, Obersdorf, Pillichsdorf,
im Gerichtsbezirk Klosterneuburg:
Gerasdorf bei Wien, Seyring.
§ 3. Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 9, 10 und 31 bis 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in diesem Gebiete ist maßgebend, daß der Widmungszweck (§ 1) nicht beeinträchtigt wird. Vor allem ist darauf zu achten, daß das Grundwasser seiner Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd erhalten bleibt und die verschiedenen wasserwirtschaftlichen Interessen (Wasserversorgung, Bewässerung, Abwasserbeseitigung, Hochwasserschutz) zur Ermöglichung einer gesunden wasserwirtschaftlichen Entwicklung dieses Gebietes aufeinander abgestimmt werden.
§ 4. Das Interesse des Wasserverbandes Marchfeld am Schutz und an der Entwicklung des Widmungsgebietes wird im Sinne des § 54 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes 1959 als rechtliches Interesse anerkannt.
§ 5. Das Widmungsgebiet (§ 2) ist in Karten einzutragen, die im Amt der niederösterreichischen Landesregierung und in den Bezirkshauptmannschaften Gänserndorf, Mistelbach und Wien-Umgebung aufzulegen sind.
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