Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Dezember1964 über die Beseitigung und Verwertung von Gegenständenanimalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten(Tierkörperverwertungs-Verordnung 1965)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1977-12-01
Status Aufgehoben · 2002-01-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3, 4, 5, 6 und 8 der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, sowie des § 14 und des § 61 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGBl. Nr. 128, wird verordnet:

§ 1.

(1) Der OÖ. Tierkörperverwertungs-Gesellschaft m. b. H. in Regau wird die Abholung und Beseitigung bzw. Verwertung der in Oberösterreich anfallenden Gegenstände gemäß § 2 übertragen.

(2) Die OÖ. Tierkörperverwertungs-Gesellschaft m. b. H. in Regau darf Gegenstände gemäß § 2 aus Gebieten außerhalb Oberösterreichs nur mit Zustimmung des Landeshauptmannes beseitigen bzw. verwerten.

(3) Zur Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1 wird der Betrieb nachstehender Einrichtungen bewilligt:

a)

Tierkörperverwertungsanstalt Regau;

b)

Tierkörpersammelstellen Linz,

Rannastift,

Regau,

Schenkenfelden,

Steyr.

(4) Die Einzugsgebiete der einzelnen Tierkörpersammelstellen umfassen nachstehende Gemeinden:

Tierkörpersammelstellen Politische Bezirke Gemeinden

Linz Landeshauptstadt Linz

Rannastift Eferding sämtliche

Grieskirchen Bad Schallerbach

Eschenau im

Hausruckkreis

Heiligenberg

Michaelnbach

Natternbach

Neukirchen am Walde

Peuerbach

St. Agatha

St. Thomas

Waizenkirchen

Wallern an der

Trattnach

Linz-Land Wilhering

Rohrbach sämtliche

Schärding Engelhartszell

St. Aegidi

Waldkirchen am Wesen

Wels-Land Buchkirchen

Krenglbach

Regau Braunau am Inn sämtliche

Grieskirchen Aistersheim

Bruck-Waasen

Gallspach

Gaspoltshofen

Geboltskirchen

Grieskirchen

Haag am Hausruck

Hofkirchen an der

Trattnach

Kallham

Kematen am Innbach

Meggenhofen

Neumarkt im

Hausruckkreis

Pollham

Pötting

Pram

Rottenbach

St. Georgen bei

Grieskirchen

Schlüßlberg

Steegen

Taufkirchen an der

Trattnach

Tollet

Weibern

Wendling

Gmunden sämtliche

Kirchendorf an

der Krems Kremsmünster

Ried im Innkreis sämtliche

Schärding Altschwendt

Andorf

Brunnenthal

Diersbach

Dorf an der Pram

Eggerding

Enzenkirchen

Esternberg

Freinberg

Kopfing im Innkreis

Mayrhof

Münzkirchen

Raab

Rainbach im Innkreis

Riedau

St. Florian am Inn

St. Marienkirchen

bei Schärding

St. Roman

St. Willibald

Schardenberg

Schärding

Sigharting

Suben

Taufkirchen an der

Pram

Vichtenstein

Wernstein am Inn

Zell an der Pram

Vöcklabruck sämtliche

Wels-Land Aichkirchen

Bachmanning

Bad Wimsbach

-Neydharting

Eberstallzell

Edt bei Lambach

Fischlham

Gunskirchen

Holzhausen

Lambach

Marchtrenk

Neukirchen bei

Lambach

Offenhausen

Pennewang

Pichl bei Wels

Sattledt

Schleißheim

Sipbachzell

Stadl Paura

Steinerkirchen an

der Traun

Steinhaus

Thalheim bei Wels

Weißkirchen an der

Traun

Stadt Wels

Schenkenfelden Freistadt sämtliche

Linz-Land Hörsching

Kirchberg-Thening

Leonding

Oftering

Pasching

Pucking

Traun

Urfahr-Umgebung sämtliche

Steyr Linz-Land Allhaming

Ansfelden

Asten

Eggendorf im

Traunkreis

Enns

Hargelsberg

Hofkirchen im

Traunkreis

Kematen an der Krems

Kronstorf

Markt St. Florian

Neuhofen an der Krems

Niederneukirchen

Piberbach

St. Marien

Kirchdorf an der

Krems

Edlbach

Grünburg

Hinterstoder

Inzersdorf im

Kremstal

Kirchdorf an der

Krems

Klaus an der

Pyhrnbahn

Micheldorf in

Oberösterreich

Molln

Nußbach

Oberschlierbach

Pettenbach

Ried im Traunkreis

Rosenau am Hengstpaß

Roßleithen

St. Pankraz

Schlierbach

Spital am Pyhrn

Steinbach am Ziehberg

Steinbach an der

Steyr

Vorderstoder

Wartberg an der Krems

Windischgarsten

Perg sämtliche

Steyr-Land sämtliche

Stadt Steyr.

(5) Wurde eine turnusmäßige Abholung von ablieferungspflichtigen Gegenständen mit der zuständigen Tierkörpersammelstelle vereinbart (§ 3 Abs. 2), so kann die Abholung dieser Gegenstände auch durch eine andere Tierkörpersammelstelle erfolgen.

§ 2.

(1) Folgende Gegenstände sind an die zuständige Tierkörpersammelstelle abzuführen:

a)

alle Körper (samt Häuten) und Körperteile verendeter oder zum Zwecke der Beseitigung getöteter Tiere;

b)

die nach der Schlachtung zum menschlichen Genusse für untauglich befundenen ganzen Tiere oder Tierteile sowie die Schlachtungsabfälle;

c)

tierische Abfälle, die anläßlich der industriellen Verwertung von Schlachtungsabfällen anfallen;

d)

verdorbene Waren animalischer Herkunft.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in einzelnen Fällen aus triftigen Gründen nach eingeholtem amtsärztlichen und amtstierärztlichen Gutachten Ausnahmen bewilligen.

§ 3.

(1) Der Besitzer von Gegenständen, die dem Ablieferungszwang nach § 2 unterliegen sowie derjenige, der solche Gegenstände in Obhut oder Verwahrung hat (Hirte, Schaffer, Verwalter, Begleiter von Tiertransporten u. a.), ist verpflichtet, der Gemeinde oder der zuständigen Tierkörpersammelstelle unverzüglich innerhalb 18 Stunden im kürzesten Wege auf eigene Kosten anzuzeigen, daß ablieferungspflichtige Gegenstände abzuholen sind bzw. in einen von der Gemeinde aufgestellten Sammelbehälter eingebracht wurden. Wird die Anzeige der Tierkörpersammelstelle erstattet, so hat der Anzeigende hievon der Gemeinde ehestmöglich Kenntnis zu geben.

(2) Falls ablieferungspflichtige Gegenstände in einem Betrieb regelmäßig anfallen (Schlachthöfe, gewerbliche Schlachtstätten u. a.) und mit der zuständigen Tierkörpersammelstelle im Einvernehmen mit der Gemeinde eine turnusmäßige Abholung dieser Gegenstände vereinbart wurde, entfällt die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1.

§ 4.

(1) Die Gemeinde hat die bei ihr eingelaufenen Anzeigen unverzüglich im kürzesten Wege an die zuständige Tierkörpersammelstelle weiterzuleiten.

(2) Die Gemeinde ist zur Überwachung der rechtzeitigen Abholung der Gegenstände berufen.

(3) Die Schlachthoftierärzte und die Fleischbeschauer haben anläßlich der Vieh- und Fleischbeschau die gemäß § 2 Abs. 1 lit. b abzuliefernden Gegenstände in der Spalte Anmerkungen der Vormerkbücher über die Vieh- und Fleischbeschau einzutragen.

§ 5.

(1) In Schlachthöfen, in gewerblichen Schlachtstätten, in Häutesammelstellen und in Gerbereien haben die Inhaber dieser Anlagen Sammelbehälter, die von der Tierkörperverwertungsanstalt zur Verfügung zu stellen sind, an geeigneten Plätzen in ausreichender Anzahl aufzustellen.

(2) Die Gemeinden haben Sammelbehälter, die von der Tierkörperverwertungsanstalt zur Verfügung zu stellen sind, an geeigneten Plätzen (in den einzelnen Ortschaften) in ausreichender Anzahl aufzustellen.

(3) Bis zur Abholung sind die abzuliefernden Gegenstände so zu verwahren, daß ihre Entwendung, die Verstreuung von Krankheitskeimen und die Berührung durch Tiere verhindert wird. Abzuliefernde Gegenstände, die in Sammelbehältern verwahrt werden können, sind ohne unnötigen Aufschub in diese einzubringen.

(4) Die Bestimmung des Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn zur Sicherung der Diagnose oder zu wissenschaftlichen Zwecken Sektionen an Körpern verendeter oder zum Zwecke der Beseitigung getöteter seuchenunverdächtiger Tiere durch Tierärzte erforderlich sind.

(5) Den gemäß Abs. 1 zur Aufstellung von Sammelbehältern Verpflichteten ist es gestattet, mit seuchenunverdächtigen, ablieferungspflichtigen Gegenständen beschickte, geschlossene Sammelbehälter auf eigene Kosten zu einem mit dem Tierkörpersammelstellenleiter vereinbarten Zeitpunkt direkt in die zuständige Tierkörpersammelstelle zu verbringen, wenn sich diese innerhalb der Gemeinde oder in einer angrenzenden Gemeinde befindet.

(6) Nach jeder Entleerung sind die Sammelbehälter von den zur Aufstellung Verpflichteten (Abs. 1 und 2) innen und außen sorgfältig unter Verwendung heißen Wassers (erhitzt auf mindestens 50 ºCelsius) mit einem Zusatz von 3% Natriumkarbonat (Waschsoda) zu reinigen.

§ 6.

(1) Die Tierkörpersammelstelle hat dafür zu sorgen, daß die abzuliefernden Gegenstände so rasch wie möglich, Gegenstände, die nicht in Sammelbehältern (§ 5 Abs. 1 und 2) verwahrt werden, innerhalb 36 Stunden nach Eintreffen der Anzeige abgeholt werden. Ist die Einhaltung dieser Frist nicht möglich, so hat die Tierkörpersammelstelle dies der Tierkörperverwertungsanstalt unverzüglich zu melden. Ist die fristgerechte Abholung auch seitens der Tierkörperverwertungsanstalt nicht möglich, so ist dies unverzüglich dem Amt der o.ö. Landesregierung anzuzeigen. Eine Beförderung der abzuliefernden Gegenstände mit der Eisenbahn oder mit sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln sowie mit anderen Kraftfahrzeugen als solchen der Tierkörperverwertungs-Ges. m. b. H. Regau oder der Tierkörpersammelstellen ist wegen Seuchengefahr verboten.

(2) Bei der Zufuhr abzuliefernder Gegenstände, die nicht in Sammelbehältern verwahrt werden, zum Verladeort und bei der Verladung hat der Besitzer (Vertreter) unentgeltlich Hilfe zu leisten. Verladeort ist die dem Ort der Lagerung der abzuliefernden Gegenstände zunächst gelegene von der Tierkörpersammelstelle mit einem Kraftfahrzeug erreichbare Stelle.

(3) Die Tierkörpersammelstelle hat die Übernahme der abgelieferten Gegenstände in einer Übernahmebescheinigung gemäß Anlage B in zweifacher Ausfertigung zu bestätigen. Die Übernahmebescheinigung ist vom Besitzer der abzuliefernden Gegenstände bzw. dessen Vertreter mitzuzeichnen. Die Übernahmebescheinigung für Gegenstände, die in Sammelbehältern verwahrt werden, die von der Gemeinde aufgestellt wurden, ist vom Bürgermeister mitzuzeichnen. Die Zweitschrift der Übernahmebescheinigung ist dem Besitzer (Vertreter) bzw. dem Bürgermeister auszufolgen.

(4) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat für die Tierkörpersammelstellen über die abgeholten Gegenstände Aufzeichnungen gemäß der Anlage C zu führen. Diese Aufzeichnungen sind jeweils zum Jahresende abzuschließen und dem Amt der o. ö. Landesregierung vorzulegen.

§ 7.

In der Tierkörperverwertungsanstalt und in den Tierkörpersammelstellen ist die Durchführung amtlich angeordneter Sektionen zu dulden und dem die Sektion durchführenden Amtstierarzt bzw. beauftragten Tierarzt die notwendige Hilfe zu leisten.

§ 8.

(1) In der Tierkörperverwertungsanstalt ist der Handel mit Futtermitteln - ausgenommen mit den in der Anstalt erzeugten Produkten - verboten.

(2) In den Tierkörpersammelstellen ist der Handel mit Futtermitteln verboten.

§ 9.

(1) In der Tierkörperverwertungsanstalt und in den Tierkörpersammelstellen darf nur die zur Bewachung unbedingt notwendige Anzahl von Hunden gehalten werden.

(2) In der Tierkörperverwertungsanstalt und in den Tierkörpersammelstellen dürfen Schweine nicht gehalten werden.

(3) In der Tierkörperverwertungsanstalt oder in Tierkörpersammelstellen Beschäftigte sind wegen der infolge ihrer Tätigkeit bestehenden erhöhten Gefahr von Seucheneinschleppung verpflichtet, von ihnen gehaltene Kälber, Schafe, Schweine und Ziegen anläßlich der Schlachtung der tierärztlichen Vieh- und Fleischbeschau zu unterziehen.

§ 10.

(1) Für die Abholung der gemäß § 2 Abs. 1 abzuliefernden Gegenstände haben die Gemeinden jährlich eine Gebühr nach Maßgabe der Anlage A zu entrichten. Diese Gebühren werden für die OÖ. Tierkörperverwertungs-Gesellschaft m. b. H. vom Landeshauptmann eingehoben.

(2) Für die Beistellung von Sammelbehältern gemäß § 5 Abs. 1 hat der Betriebsinhaber, für die Beistellung von Sammelbehältern, die gemäß § 5 Abs. 2 in der Gemeinde aufgestellt werden, hat die Gemeinde der in § 1 genannten Geesellschaft (Anm.: richtig: Gesellschaft) ein Benutzungsentgelt zu entrichten. Die Höhe dieses Entgeltes wird auf Grund des von der Gesellschaft nachzuweisenden laufenden Aufwandes für die Beistellung der Sammelbehälter vom Landeshauptmann durch Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung festgesetzt.

§ 11.

(1) Die Gemeinden haben dem Landeshauptmann jeweils bis zum 15. Jänner die Anzahl der nach der letzten Viehzählung in der Gemeinde gehaltenen Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine sowie die Anzahl der laut der jeweiligen Hundeliste gehaltenen Hunde zu melden.

(2) Die Leiter der Schlachthöfe haben dem Landeshauptmann die Anzahl der im abgelaufenen Jahr im Schlachthof durchgeführten Schlachtungen, die Magistrate der Landeshauptstadt Linz und der Stadt Wels sowie die Gemeinden Bad Ischl und Gmunden haben die Anzahl der im gleichen Zeitraum außerhalb der Schlachthöfe stattgefundenen Schlachtungen, bei denen die Vieh- und Fleischbeschau durchgeführt wurde, gemäß der Anlage D jeweils bis zum 15. Jänner zu melden.

§ 12.

(1) Die Gebühren nach § 10 Abs. 1 werden den Gemeinden vom Landeshauptmann für das abgelaufene Jahr auf Grund der Meldungen gemäß § 11 und der Meldungen an die Fleischbeschauausgleichskasse vorgeschrieben.

(2) Das Benützungsentgelt gemäß § 10 Abs. 2 wird von der im § 1 genannten Gesellschaft jährlich den Gemeinden und Betriebsinhabern bekanntgegeben und ist innerhalb von 30 Tagen der genannten Gesellschaft zu entrichten.

§ 13.

Übertretungen der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des § 8 der Vollzugsanweisung StGBl. Nr. 241/1919, Übertretungen der §§ 7 bis 9 dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des § 63 Z 3 des Tierseuchengesetzes bestraft.

§ 14.

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1965 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Tierkörperverwertungs-Verordnung, LGBl. Nr. 52/1960, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 14/1962, LGBl. Nr. 27/1962, LGBl. Nr. 21/1963, LGBl. Nr. 60/1963, LGBl. Nr. 14/1964, LGBl. Nr. 17/1964 und LGBl. Nr. 25/1964 außer Kraft.

Anlage A

Gebühren

(1) Die Höhe der auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Gebühr gemäß § 10 Abs. 1 richtet sich nach den Kosten, die der OÖ. Tierkörperverwertungs-Gesellschaft m. b. H. durch die Abholung der gemäß § 2 Abs. 1 abzuliefernden Gegenstände insgesamt jährlich entstehen (Gesamtkosten).

(2) Die von der einzelnen Gemeinde zu entrichtende Gebühr setzt sich wie folgt zusammen:

```

a)

Jede Gemeinde hat für die im abgelaufenen Jahr der

```

Fleischbeschauausgleichskasse gemeldeten und der Vieh- und

Fleischbeschau unterzogenen Tiere

Rinder unter

Rinder über 3 Monate 3 Monate,

und Einhufer Schweine, Schafe

und Ziegen

S S

bis zu 1200 Tieren 6,60 3,30

ab dem 1201. Tier 3,30 3,30

ab dem 2001. Tier 0,60 1,70

ab dem 4001. Tier 0,60 0,30

zu entrichten;

b)

50 v. H. der Gesamtkosten sind auf die einzelnen Gemeinden nach der Einwohnerzahl auf Grund des Ergebnisses der letzten Volkszählung aufzuteilen;

c)

der auf die Gesamtkosten dann noch fehlende Betrag ist auf die einzelnen Gemeinden nach der Zahl der gemäß § 11 Abs. 1 gemeldeten Lebendtiere aufzuteilen.

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