Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Dezember1964 über die Beseitigung und Verwertung von Gegenständenanimalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten(Tierkörperverwertungs-Verordnung 1965)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3, 4, 5, 6 und 8 der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, sowie des § 14 und des § 61 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGBl. Nr. 128, wird verordnet:
§ 1.
(1) Der OÖ. Tierkörperverwertungs-Gesellschaft m. b. H. in Regau wird die Abholung und Beseitigung bzw. Verwertung der in Oberösterreich anfallenden Gegenstände gemäß § 2 übertragen.
(2) Die OÖ. Tierkörperverwertungs-Gesellschaft m. b. H. in Regau darf Gegenstände gemäß § 2 aus Gebieten außerhalb Oberösterreichs nur mit Zustimmung des Landeshauptmannes beseitigen bzw. verwerten.
(3) Zur Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1 wird der Betrieb nachstehender Einrichtungen bewilligt:
Tierkörperverwertungsanstalt Regau;
Tierkörpersammelstellen Linz,
Rannastift,
Regau,
Schenkenfelden,
Steyr.
(4) Die Einzugsgebiete der einzelnen Tierkörpersammelstellen umfassen nachstehende Gemeinden:
Tierkörpersammelstellen Politische Bezirke Gemeinden
Linz Landeshauptstadt Linz
Rannastift Eferding sämtliche
Grieskirchen Bad Schallerbach
Eschenau im
Hausruckkreis
Heiligenberg
Michaelnbach
Natternbach
Neukirchen am Walde
Peuerbach
St. Agatha
St. Thomas
Waizenkirchen
Wallern an der
Trattnach
Linz-Land Wilhering
Rohrbach sämtliche
Schärding Engelhartszell
St. Aegidi
Waldkirchen am Wesen
Wels-Land Buchkirchen
Krenglbach
Regau Braunau am Inn sämtliche
Grieskirchen Aistersheim
Bruck-Waasen
Gallspach
Gaspoltshofen
Geboltskirchen
Grieskirchen
Haag am Hausruck
Hofkirchen an der
Trattnach
Kallham
Kematen am Innbach
Meggenhofen
Neumarkt im
Hausruckkreis
Pollham
Pötting
Pram
Rottenbach
St. Georgen bei
Grieskirchen
Schlüßlberg
Steegen
Taufkirchen an der
Trattnach
Tollet
Weibern
Wendling
Gmunden sämtliche
Kirchendorf an
der Krems Kremsmünster
Ried im Innkreis sämtliche
Schärding Altschwendt
Andorf
Brunnenthal
Diersbach
Dorf an der Pram
Eggerding
Enzenkirchen
Esternberg
Freinberg
Kopfing im Innkreis
Mayrhof
Münzkirchen
Raab
Rainbach im Innkreis
Riedau
St. Florian am Inn
St. Marienkirchen
bei Schärding
St. Roman
St. Willibald
Schardenberg
Schärding
Sigharting
Suben
Taufkirchen an der
Pram
Vichtenstein
Wernstein am Inn
Zell an der Pram
Vöcklabruck sämtliche
Wels-Land Aichkirchen
Bachmanning
Bad Wimsbach
-Neydharting
Eberstallzell
Edt bei Lambach
Fischlham
Gunskirchen
Holzhausen
Lambach
Marchtrenk
Neukirchen bei
Lambach
Offenhausen
Pennewang
Pichl bei Wels
Sattledt
Schleißheim
Sipbachzell
Stadl Paura
Steinerkirchen an
der Traun
Steinhaus
Thalheim bei Wels
Weißkirchen an der
Traun
Stadt Wels
Schenkenfelden Freistadt sämtliche
Linz-Land Hörsching
Kirchberg-Thening
Leonding
Oftering
Pasching
Pucking
Traun
Urfahr-Umgebung sämtliche
Steyr Linz-Land Allhaming
Ansfelden
Asten
Eggendorf im
Traunkreis
Enns
Hargelsberg
Hofkirchen im
Traunkreis
Kematen an der Krems
Kronstorf
Markt St. Florian
Neuhofen an der Krems
Niederneukirchen
Piberbach
St. Marien
Kirchdorf an der
Krems
Edlbach
Grünburg
Hinterstoder
Inzersdorf im
Kremstal
Kirchdorf an der
Krems
Klaus an der
Pyhrnbahn
Micheldorf in
Oberösterreich
Molln
Nußbach
Oberschlierbach
Pettenbach
Ried im Traunkreis
Rosenau am Hengstpaß
Roßleithen
St. Pankraz
Schlierbach
Spital am Pyhrn
Steinbach am Ziehberg
Steinbach an der
Steyr
Vorderstoder
Wartberg an der Krems
Windischgarsten
Perg sämtliche
Steyr-Land sämtliche
Stadt Steyr.
(5) Wurde eine turnusmäßige Abholung von ablieferungspflichtigen Gegenständen mit der zuständigen Tierkörpersammelstelle vereinbart (§ 3 Abs. 2), so kann die Abholung dieser Gegenstände auch durch eine andere Tierkörpersammelstelle erfolgen.
§ 2.
(1) Folgende Gegenstände sind an die zuständige Tierkörpersammelstelle abzuführen:
alle Körper (samt Häuten) und Körperteile verendeter oder zum Zwecke der Beseitigung getöteter Tiere;
die nach der Schlachtung zum menschlichen Genusse für untauglich befundenen ganzen Tiere oder Tierteile sowie die Schlachtungsabfälle;
tierische Abfälle, die anläßlich der industriellen Verwertung von Schlachtungsabfällen anfallen;
verdorbene Waren animalischer Herkunft.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in einzelnen Fällen aus triftigen Gründen nach eingeholtem amtsärztlichen und amtstierärztlichen Gutachten Ausnahmen bewilligen.
§ 3.
(1) Der Besitzer von Gegenständen, die dem Ablieferungszwang nach § 2 unterliegen sowie derjenige, der solche Gegenstände in Obhut oder Verwahrung hat (Hirte, Schaffer, Verwalter, Begleiter von Tiertransporten u. a.), ist verpflichtet, der Gemeinde oder der zuständigen Tierkörpersammelstelle unverzüglich innerhalb 18 Stunden im kürzesten Wege auf eigene Kosten anzuzeigen, daß ablieferungspflichtige Gegenstände abzuholen sind bzw. in einen von der Gemeinde aufgestellten Sammelbehälter eingebracht wurden. Wird die Anzeige der Tierkörpersammelstelle erstattet, so hat der Anzeigende hievon der Gemeinde ehestmöglich Kenntnis zu geben.
(2) Falls ablieferungspflichtige Gegenstände in einem Betrieb regelmäßig anfallen (Schlachthöfe, gewerbliche Schlachtstätten u. a.) und mit der zuständigen Tierkörpersammelstelle im Einvernehmen mit der Gemeinde eine turnusmäßige Abholung dieser Gegenstände vereinbart wurde, entfällt die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1.
§ 4.
(1) Die Gemeinde hat die bei ihr eingelaufenen Anzeigen unverzüglich im kürzesten Wege an die zuständige Tierkörpersammelstelle weiterzuleiten.
(2) Die Gemeinde ist zur Überwachung der rechtzeitigen Abholung der Gegenstände berufen.
(3) Die Schlachthoftierärzte und die Fleischbeschauer haben anläßlich der Vieh- und Fleischbeschau die gemäß § 2 Abs. 1 lit. b abzuliefernden Gegenstände in der Spalte Anmerkungen der Vormerkbücher über die Vieh- und Fleischbeschau einzutragen.
§ 5.
(1) In Schlachthöfen, in gewerblichen Schlachtstätten, in Häutesammelstellen und in Gerbereien haben die Inhaber dieser Anlagen Sammelbehälter, die von der Tierkörperverwertungsanstalt zur Verfügung zu stellen sind, an geeigneten Plätzen in ausreichender Anzahl aufzustellen.
(2) Die Gemeinden haben Sammelbehälter, die von der Tierkörperverwertungsanstalt zur Verfügung zu stellen sind, an geeigneten Plätzen (in den einzelnen Ortschaften) in ausreichender Anzahl aufzustellen.
(3) Bis zur Abholung sind die abzuliefernden Gegenstände so zu verwahren, daß ihre Entwendung, die Verstreuung von Krankheitskeimen und die Berührung durch Tiere verhindert wird. Abzuliefernde Gegenstände, die in Sammelbehältern verwahrt werden können, sind ohne unnötigen Aufschub in diese einzubringen.
(4) Die Bestimmung des Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn zur Sicherung der Diagnose oder zu wissenschaftlichen Zwecken Sektionen an Körpern verendeter oder zum Zwecke der Beseitigung getöteter seuchenunverdächtiger Tiere durch Tierärzte erforderlich sind.
(5) Den gemäß Abs. 1 zur Aufstellung von Sammelbehältern Verpflichteten ist es gestattet, mit seuchenunverdächtigen, ablieferungspflichtigen Gegenständen beschickte, geschlossene Sammelbehälter auf eigene Kosten zu einem mit dem Tierkörpersammelstellenleiter vereinbarten Zeitpunkt direkt in die zuständige Tierkörpersammelstelle zu verbringen, wenn sich diese innerhalb der Gemeinde oder in einer angrenzenden Gemeinde befindet.
(6) Nach jeder Entleerung sind die Sammelbehälter von den zur Aufstellung Verpflichteten (Abs. 1 und 2) innen und außen sorgfältig unter Verwendung heißen Wassers (erhitzt auf mindestens 50 ºCelsius) mit einem Zusatz von 3% Natriumkarbonat (Waschsoda) zu reinigen.
§ 6.
(1) Die Tierkörpersammelstelle hat dafür zu sorgen, daß die abzuliefernden Gegenstände so rasch wie möglich, Gegenstände, die nicht in Sammelbehältern (§ 5 Abs. 1 und 2) verwahrt werden, innerhalb 36 Stunden nach Eintreffen der Anzeige abgeholt werden. Ist die Einhaltung dieser Frist nicht möglich, so hat die Tierkörpersammelstelle dies der Tierkörperverwertungsanstalt unverzüglich zu melden. Ist die fristgerechte Abholung auch seitens der Tierkörperverwertungsanstalt nicht möglich, so ist dies unverzüglich dem Amt der o.ö. Landesregierung anzuzeigen. Eine Beförderung der abzuliefernden Gegenstände mit der Eisenbahn oder mit sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln sowie mit anderen Kraftfahrzeugen als solchen der Tierkörperverwertungs-Ges. m. b. H. Regau oder der Tierkörpersammelstellen ist wegen Seuchengefahr verboten.
(2) Bei der Zufuhr abzuliefernder Gegenstände, die nicht in Sammelbehältern verwahrt werden, zum Verladeort und bei der Verladung hat der Besitzer (Vertreter) unentgeltlich Hilfe zu leisten. Verladeort ist die dem Ort der Lagerung der abzuliefernden Gegenstände zunächst gelegene von der Tierkörpersammelstelle mit einem Kraftfahrzeug erreichbare Stelle.
(3) Die Tierkörpersammelstelle hat die Übernahme der abgelieferten Gegenstände in einer Übernahmebescheinigung gemäß Anlage B in zweifacher Ausfertigung zu bestätigen. Die Übernahmebescheinigung ist vom Besitzer der abzuliefernden Gegenstände bzw. dessen Vertreter mitzuzeichnen. Die Übernahmebescheinigung für Gegenstände, die in Sammelbehältern verwahrt werden, die von der Gemeinde aufgestellt wurden, ist vom Bürgermeister mitzuzeichnen. Die Zweitschrift der Übernahmebescheinigung ist dem Besitzer (Vertreter) bzw. dem Bürgermeister auszufolgen.
(4) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat für die Tierkörpersammelstellen über die abgeholten Gegenstände Aufzeichnungen gemäß der Anlage C zu führen. Diese Aufzeichnungen sind jeweils zum Jahresende abzuschließen und dem Amt der o. ö. Landesregierung vorzulegen.
§ 7.
In der Tierkörperverwertungsanstalt und in den Tierkörpersammelstellen ist die Durchführung amtlich angeordneter Sektionen zu dulden und dem die Sektion durchführenden Amtstierarzt bzw. beauftragten Tierarzt die notwendige Hilfe zu leisten.
§ 8.
(1) In der Tierkörperverwertungsanstalt ist der Handel mit Futtermitteln - ausgenommen mit den in der Anstalt erzeugten Produkten - verboten.
(2) In den Tierkörpersammelstellen ist der Handel mit Futtermitteln verboten.
§ 9.
(1) In der Tierkörperverwertungsanstalt und in den Tierkörpersammelstellen darf nur die zur Bewachung unbedingt notwendige Anzahl von Hunden gehalten werden.
(2) In der Tierkörperverwertungsanstalt und in den Tierkörpersammelstellen dürfen Schweine nicht gehalten werden.
(3) In der Tierkörperverwertungsanstalt oder in Tierkörpersammelstellen Beschäftigte sind wegen der infolge ihrer Tätigkeit bestehenden erhöhten Gefahr von Seucheneinschleppung verpflichtet, von ihnen gehaltene Kälber, Schafe, Schweine und Ziegen anläßlich der Schlachtung der tierärztlichen Vieh- und Fleischbeschau zu unterziehen.
§ 10.
(1) Für die Abholung der gemäß § 2 Abs. 1 abzuliefernden Gegenstände haben die Gemeinden jährlich eine Gebühr nach Maßgabe der Anlage A zu entrichten. Diese Gebühren werden für die OÖ. Tierkörperverwertungs-Gesellschaft m. b. H. vom Landeshauptmann eingehoben.
(2) Für die Beistellung von Sammelbehältern gemäß § 5 Abs. 1 hat der Betriebsinhaber, für die Beistellung von Sammelbehältern, die gemäß § 5 Abs. 2 in der Gemeinde aufgestellt werden, hat die Gemeinde der in § 1 genannten Geesellschaft (Anm.: richtig: Gesellschaft) ein Benutzungsentgelt zu entrichten. Die Höhe dieses Entgeltes wird auf Grund des von der Gesellschaft nachzuweisenden laufenden Aufwandes für die Beistellung der Sammelbehälter vom Landeshauptmann durch Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung festgesetzt.
§ 11.
(1) Die Gemeinden haben dem Landeshauptmann jeweils bis zum 15. Jänner die Anzahl der nach der letzten Viehzählung in der Gemeinde gehaltenen Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine sowie die Anzahl der laut der jeweiligen Hundeliste gehaltenen Hunde zu melden.
(2) Die Leiter der Schlachthöfe haben dem Landeshauptmann die Anzahl der im abgelaufenen Jahr im Schlachthof durchgeführten Schlachtungen, die Magistrate der Landeshauptstadt Linz und der Stadt Wels sowie die Gemeinden Bad Ischl und Gmunden haben die Anzahl der im gleichen Zeitraum außerhalb der Schlachthöfe stattgefundenen Schlachtungen, bei denen die Vieh- und Fleischbeschau durchgeführt wurde, gemäß der Anlage D jeweils bis zum 15. Jänner zu melden.
§ 12.
(1) Die Gebühren nach § 10 Abs. 1 werden den Gemeinden vom Landeshauptmann für das abgelaufene Jahr auf Grund der Meldungen gemäß § 11 und der Meldungen an die Fleischbeschauausgleichskasse vorgeschrieben.
(2) Das Benützungsentgelt gemäß § 10 Abs. 2 wird von der im § 1 genannten Gesellschaft jährlich den Gemeinden und Betriebsinhabern bekanntgegeben und ist innerhalb von 30 Tagen der genannten Gesellschaft zu entrichten.
§ 13.
Übertretungen der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des § 8 der Vollzugsanweisung StGBl. Nr. 241/1919, Übertretungen der §§ 7 bis 9 dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des § 63 Z 3 des Tierseuchengesetzes bestraft.
§ 14.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1965 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Tierkörperverwertungs-Verordnung, LGBl. Nr. 52/1960, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 14/1962, LGBl. Nr. 27/1962, LGBl. Nr. 21/1963, LGBl. Nr. 60/1963, LGBl. Nr. 14/1964, LGBl. Nr. 17/1964 und LGBl. Nr. 25/1964 außer Kraft.
Anlage A
Gebühren
(1) Die Höhe der auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Gebühr gemäß § 10 Abs. 1 richtet sich nach den Kosten, die der OÖ. Tierkörperverwertungs-Gesellschaft m. b. H. durch die Abholung der gemäß § 2 Abs. 1 abzuliefernden Gegenstände insgesamt jährlich entstehen (Gesamtkosten).
(2) Die von der einzelnen Gemeinde zu entrichtende Gebühr setzt sich wie folgt zusammen:
```
Jede Gemeinde hat für die im abgelaufenen Jahr der
```
Fleischbeschauausgleichskasse gemeldeten und der Vieh- und
Fleischbeschau unterzogenen Tiere
Rinder unter
Rinder über 3 Monate 3 Monate,
und Einhufer Schweine, Schafe
und Ziegen
S S
bis zu 1200 Tieren 6,60 3,30
ab dem 1201. Tier 3,30 3,30
ab dem 2001. Tier 0,60 1,70
ab dem 4001. Tier 0,60 0,30
zu entrichten;
50 v. H. der Gesamtkosten sind auf die einzelnen Gemeinden nach der Einwohnerzahl auf Grund des Ergebnisses der letzten Volkszählung aufzuteilen;
der auf die Gesamtkosten dann noch fehlende Betrag ist auf die einzelnen Gemeinden nach der Zahl der gemäß § 11 Abs. 1 gemeldeten Lebendtiere aufzuteilen.
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