Veterinärabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Rumänisch
Ratifikationstext
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 27 Absatz 1 am 16. Feber 1965 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Rumänischen Volksrepublik haben, um die Einschleppung von Tierseuchen in ihr Gebiet zu verhindern und die Einfuhr und Durchfuhr von lebenden Tieren, tierischen Stoffen und Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, zu erleichtern, folgendes Abkommen geschlossen:
Artikel 1
(1) Das Abkommen findet auf Tiere, tierische Stoffe und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können (im folgenden Sendungen genannt) Anwendung, die aus dem Gebiete des einen Vertragschließenden Teiles stammen (Herkunftsstaat) und in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt (Einfuhrstaat) oder durch dessen Gebiet durchgeführt (Durchfuhrstaat) werden sollen.
(2) Soweit über die Ein- und Durchfuhr der Sendungen im Abkommen keine Regelung getroffen ist, finden die innerstaatlichen Vorschriften Anwendung.
Artikel 2
(1) Tiere im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 sind:
Einhufer und Klauentiere aller Art, Haus- und Wildkaninchen sowie Hasen, Haus- und Wildgeflügel;
Ziergeflügel, Papageien und Sittiche, Pelztiere, Hunde und Katzen;
Bienen.
(2) Zu den Tieren im Sinne des Absatzes 1 zählen nicht: Tiere in Zirkusunternehmungen, zoologischen Gärten, Tierhandlungen, Wildparks und ähnlichen Einrichtungen; exotische Tiere überhaupt, Brieftauben, Waldvögel, Laboratoriumstiere und Fische.
(3) Tierische Stoffe im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 sind:
Tierkörper und Tierkörperteile von getöteten (geschlachteten) Tieren der in Absatz 1 lit. a) genannten Tierarten, von solchen Tieren stammende, aus dem körperlichen Zusammenhalt bereits gelöste Rohstoffe, die für den menschlichen Genuß geeignet oder bestimmt sind, in rohem (Fleisch) und verarbeitetem (Fleischwaren) Zustand;
Produkte, die von lebenden Tieren der im Absatz lit. a) und c) genannten Tierarten stammen und zum menschlichen Genuß geeignet oder bestimmt sind, wie Milch, Eier, Honig;
sonstige Stoffe (roh oder bearbeitet), die von lebenden oder getöteten (geschlachteten) Tieren der im Absatz 1 lit. a genannten Tierarten stammen;
Fischmehl.
(4) Zu den tierischen Stoffen im Sinne des Absatzes 3 zählen nicht Organe der Tiere und sonstige tierische Teile, die für die Herstellung von pharmazeutischen Präparaten bestimmt sind, und der Tiersamen.
(5) Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, sind solche, die zwar nicht von Tieren stammen, die aber mit für Tiere pathogenen Krankheitserregern in Berührung gekommen sind oder sein können, wie Streumaterial, Dünger, Arbeitskleider und dergleichen.
Artikel 3
(1) Die Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen ist nur über die nachstehenden Eintrittsstellen zulässig:
Für die Republik Österreich:
Im Eisenbahnverkehr: Hegyeshalom, Jennersdorf, Sopron und Hohenau.
Im Straßenverkehr: Nickelsdorf, Klingenbach (mit grenztierärztlicher Abfertigung in Sopron).
Im Flugverkehr: Graz-Thalerhof, Innsbruck, Klagenfurt, Linz-Hörsching, Salzburg-Maxglan und Wien-Schwechat.
Im Schiffsverkehr auf der Donau: Wien (nur für tierische Stoffe).
Für die Rumänische Volksrepublik:
Im Eisenbahnverkehr: Episcopia-Bihorului, Curtici, Stamora-Moravitza.
Im Straßenverkehr: Episcopia-Bihorului.
Im Flugverkehr: Bukarest-Baneasa, Arad.
Im Schiffsverkehr auf der Donau: Turnu-Severin, Giurgiu (nur für tierische Stoffe).
(2) Wenn es die Verkehrsinteressen erfordern, werden die Vertragschließenden Teile neue Eintrittsstellen bestimmen oder bestehende auflassen.
(3) Im Straßenverkehr dürfen Einhufer, Klauentiere und Geflügel im lebenden Zustande weder ein- noch durchgeführt werden. Die obersten für Veterinärangelegenheiten zuständigen Behörden (im folgenden Zentralveterinärbehörden genannt) können jedoch im Einzelfalle Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn damit die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.
Artikel 4
(1) Sendungen unterliegen – soweit im Abkommen nichts anderes vereinbart worden ist – bei der Einfuhr und Durchfuhr der tierärztlichen Grenzkontrolle.
(2) Die tierärztliche Grenzkontrolle wird durch staatlich beauftragte Tierärzte (im folgenden Grenztierärzte genannt) durchgeführt.
(3) Der Grenztierarzt hat:
die Zeugnisse und die sonstigen Bescheinigungen auf ihre formelle und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen,
die Tiere und die sonstigen Sendungen zu untersuchen; von einer Untersuchung letzterer darf er jedoch absehen, wenn dies im Interesse des Verkehrs geboten erscheint und veterinärpolizeiliche Bedenken dagegen nicht bestehen,
über die Zulassung der Sendungen zur Einfuhr oder Durchfuhr zu entscheiden.
(4) Für die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens sind ein Flugzeug, ein Schiffsabteil, ein Kraftwagen mit oder ohne Anhänger einem Eisenbahnwagen gleichzuhalten.
Artikel 5
(1) Sendungen müssen seuchenfrei sein.
(2) Die Seuchenfreiheit im Sinne des Absatzes 1 ist als gegeben anzunehmen, wenn
bei Tieren, die in der Anlage 1
bei tierischen Stoffen und sonstigen möglichen Trägern des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen die in den Anlagen 2 und 3
festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel 6
(1) Die Seuchenfreiheit im Sinne des Artikels 5 ist anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle durch Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse (im folgenden Zeugnisse genannt) nachzuweisen.
(2) Die Zeugnisse haben zu enthalten:
den Herkunfts- und den Bestimmungsort der Sendung,
Name und Wohnort des Versenders und des Empfängers,
die Bestätigung, daß die gemäß Artikel 5 Absatz 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind,
bei Tieren überdies deren Anzahl und Beschreibung und
bei tierischen Stoffen sowie bei Gegenständen überdies deren Bezeichnung, Menge und Verpackungsart.
(3) Die Zeugnisse müssen von einem zu deren Ausstellung staatlich ermächtigten Tierarzt (im folgenden ermächtigter Tierarzt genannt) in deutscher und rumänischer Sprache ausgestellt sein.
(4) Die Gültigkeitsdauer der Zeugnisse beträgt, jeweils vom Tage der Ausstellung an gerechnet, bei:
Tieren: 10 Tage,
tierischen Stoffen und sonstigen möglichen Trägern des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen: 6 Monate.
(5) Zeugnisse für Tiere gemäß Absatz 4 lit. a, deren Gültigkeitsdauer zu einem Zeitpunkt abläuft, in dem die Sendung sich noch im Herkunftsstaat befindet, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer von weiteren 10 Tagen, wenn der ermächtigte Tierarzt des Herkunftsstaates auf Grund einer neuerlichen Untersuchung die Unbedenklichkeit der Sendung in veterinärpolizeilicher Hinsicht bescheinigt.
Artikel 7
(1) Die Zeugnisse sind bei Tieren, soweit im Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, für jedes einzelne Stück, bei Bienen für jeden Bienenstock, gesondert beizubringen. Für Saugtiere in Begleitung des Muttertieres genügt es, wenn der ermächtigte Tierarzt auf dem Zeugnis des Muttertieres einen Vermerk über die Zugehörigkeit des Saugtieres anbringt.
(2) Sammelzeugnisse können je Eisenbahnwagen ausgestellt werden für:
Tiere – ausgenommen Einhufer und Rinder in einem Alter von über 3 Monaten – wenn diese
einem Absender gehören und für einen Empfänger bestimmt sind,
ein und derselben Gattung angehören,
aus derselben Gemeinde stammen;
tierische Stoffe oder sonstige mögliche Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen.
Artikel 8
(1) Jeder der Vertragschließenden Teile ist berechtigt, die Durchfuhr bewilligungspflichtiger Sendungen an eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung zu binden.
(2) Die veterinärbehördliche Zulassungserklärung ist eine von der Zentralveterinärbehörde des angrenzenden Ein- oder Durchfuhrstaates abgegebene schriftliche Erklärung, worin sich diese verpflichtet, Sendungen im Sinne des Absatzes 1 ohne jegliche Einschränkung in veterinärpolizeilicher Hinsicht zu übernehmen.
Artikel 9
(1) Die Vertragschließenden Teile kommen überein, Fleisch und Fleischwaren, unbeschadet der Erfordernisse gemäß Artikel 5, nur bei Zutreffen der nachstehenden weiteren Voraussetzungen zur Einfuhr zuzulassen:
Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, wenn dieses von Tieren stammt, die in einem von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Exportschlachthof geschlachtet wurden, und
Fleischwaren, wenn diese aus Fleisch hergestellt wurden, das den Erfordernissen der lit. a entspricht, und wenn überdies die Fleischwaren in einem von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Fleischexportbetrieb hergestellt wurden.
(2) Die Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates hat jedem Exportschlachthof eine Kennummer in römischen Ziffern, jedem Fleischexportbetrieb eine solche in arabischen Ziffern, zuzuweisen und diese Nummern der Zentralveterinärbehörde des Bestimmungsstaates mitzuteilen. Der ermächtigte Tierarzt hat die Kennummer auf den Zeugnissen zu vermerken.
(3) Die Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe müssen den in der Anlage 4 enthaltenen Erfordernissen entsprechen.
Artikel 10
(1) Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen und Ziegen darf nur in folgender Aufbereitung eingeführt werden:
Einhufer:
Der Tierkörper muß in Hälften oder Viertel geteilt sein. Stehen der Kopf, der Kehlkopf, die Luftröhre und die Lunge mit einem Teil des Tierkörpers nicht mindestens an einer Stelle im natürlichen Zusammenhang, so müssen diese abgetrennten Teile so gekennzeichnet sein, daß ihre Zugehörigkeit zum Tierkörper, von dem sie abgetrennt wurden, leicht festgestellt werden kann.
Rinder im Alter von 3 Monaten und darüber:
Der Tierkörper muß in Hälften oder Viertel geteilt sein.
Der Kopf oder der Unterkiefer mit anhaftenden Kaumuskeln muß vorhanden sein, ein natürlicher Zusammenhang mit dem Tierkörper ist jedoch nicht erforderlich.
Der Kopf oder der Unterkiefer darf fehlen, wenn der Tierkörper einem Gefrierprozeß in der Dauer von wenigstens 6 Tagen bei mindestens –10º C ausgesetzt worden war und dieser Vorgang vom ermächtigten Tierarzt auf dem Zeugnis bestätigt wurde.
Rinder im Alter bis zu 3 Monaten, Schafe und Ziegen:
Der Tierkörper darf im ganzen belassen oder muß in Hälften geteilt sein.
(2) Für die Einfuhr von Fleisch gilt zusätzlich zu den Erfordernissen des Absatzes 1 noch:
die Lymphknoten sind im natürlichen Zusammenhang mit dem Muskelfleisch, den Organen und dergleichen zu belassen;
die serösen Häute dürfen weder abgezogen noch abgeschabt sein;
der Tierkörper muß enthäutet sein;
soweit die Vorschriften des Herkunftsstaates die Kennzeichnung des Fleisches durch Stempelabdrücke oder sonstige Kennzeichen vorsehen, müssen diese auf dem Fleisch vorschriftsmäßig angebracht und vom ermächtigten Tierarzt auf den Zeugnissen ersichtlich gemacht sein.
(3) Bei Rindern dürfen Einzelteile des Tierkörpers nur unter folgenden Voraussetzungen eingeführt werden:
Herz, Leber, Milz und Niere, wenn das Rind mindestens 3 Monate alt ist,
Gehirn und Zunge, wenn diese gekühlt oder tiefgefroren sind, und
Mägen, wenn diese gereinigt und überdies gekühlt oder gebleicht sind.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 lit. a und lit. b Z 1 und 2 darf entknochtes Pferdefleisch und Rindfleisch eingeführt werden, wenn die einzelnen Stücke ein Mindestgewicht von 5 kg aufweisen und so gekennzeichnet sind, daß ihre Zugehörigkeit zum Tierkörper, von dem sie abgetrennt wurden, leicht festgestellt werden kann. Die Bestimmung des Absatzes 1 lit. b Z 3 findet sinngemäß Anwendung.
(5) Die Vertragschließenden Teile kommen überein, für die Einfuhr bestimmte Tierkörper oder Tierkörperteile der im Artikel 2 Absatz 1 lit. a angeführten Tiere in Kunst- oder Natureis weder einbetten noch Kunst- oder Natureis in die Brust- oder Bauchhöhle geschlachteter oder erlegter Tiere einlegen zu lassen.
Artikel 11
(1) Die Vertragschließenden Teile kommen überein, Geflügel, dessen Fleisch in das Gebiet des Einfuhrstaates eingeführt werden soll, nur in den von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Betrieben (Geflügelmästereien oder -schlächtereien) mästen und schlachten zu lassen.
(2) Die Betriebe gemäß Absatz 1 müssen den in der Anlage 5 enthaltenen Erfordernissen entsprechen.
Artikel 12
(1) Geschlachtetes Geflügel darf im ganzen oder in Teilen eingeführt werden.
(2) Wird geschlachtetes Geflügel im ganzen eingeführt, so müssen die Hälse, Flügel und Schenkel entfedert, die Köpfe grob, der sonstige Körper vollständig gerupft sein. Bei Hühnern müssen überdies Kropf und Darm in handelsüblicher Weise ausgenommen sein.
(3) Als Geflügelteile werden nur Brüste und Schenkel zur Einfuhr zugelassen. Diese Teile müssen gekühlt und in flüssigkeitsundurchlässigen Hüllen verpackt sein.
(4) Erlegtes Wildgeflügel und erlegte Hasen müssen im ganzen belassen sein.
Artikel 13
(1) Für Fleisch und Fleischwaren, die eingeführt werden sollen, ist vom ermächtigten Tierarzt zu bescheinigen, daß die Tiere, von denen das Fleisch oder die Fleischwaren stammen, nicht zum Zwecke der Haltbarmachung des Fleisches mit besonderen Mitteln (Antibiotika, Antioxydantia und dergleichen) behandelt wurden.
(2) Fleisch von Tieren, denen Stoffe mit östrogener oder thyreostatischer Wirkung verabfolgt wurden, darf in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nicht eingeführt werden.
(3) Soll konserviertes Fleisch (Fleischkonserven), das der grenztierärztlichen Kontrolle unterliegt, eingeführt werden, so müssen auf dem Verpackungsmaterial (Konservendose, Kunststoffverpackung und dergleichen) Name und Anschrift des Herstellerbetriebes, die genaue Bezeichnung der Ware, das Herstellungsdatum und die zu deren Herstellung verwendeten Bestandteile in deutscher oder englischer Sprache ersichtlich gemacht sein.
Artikel 14
(1) Die Einfuhr und Durchfuhr folgender Sendungen ist an eine Bewilligung der Zentralveterinärbehörde des Ein- oder Durchfuhrstaates gebunden:
Tiere (Artikel 2 Absatz 1), ausgenommen Hunde, Katzen, Bienen und Pelztiere;
getötete Haus- und Wildkaninchen sowie getötete Hasen;
Bruteier.
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