Veterinärabkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1965-09-10
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Bulgarisch, Deutsch

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 27 Absatz 1 am 10. September 1965 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik Bulgarien haben, um die Einschleppung von Tierseuchen in ihr Gebiet zu verhindern und die Einfuhr und Durchfuhr von lebenden Tieren, tierischen Stoffen und Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, zu erleichtern, folgendes Abkommen geschlossen:

Artikel 1

(1) Das Abkommen findet auf Tiere, tierische Stoffe und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können (im folgenden Sendungen genannt), Anwendung, die aus dem Gebiete der einen Vertragspartei stammen (Herkunftsstaat) und in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt (Einfuhrstaat) oder durch deren Gebiet durchgeführt (Durchfuhrstaat) werden sollen.

(2) Soweit über die Ein- und Durchfuhr im Abkommen keine Regelung getroffen ist, finden die innerstaatlichen Vorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1) Tiere im Sinne des Art. 1 Abs. 1 sind:

a)

Einhufer und Klauentiere aller Art, Haus- und Wildkaninchen sowie Hasen, Haus- und Wildgeflügel;

b)

Ziergeflügel, Papageie und Sittiche, Pelztiere, Hunde und Katzen;

c)

Bienen;

d)

Fische.

(2) Zu den Tieren im Sinne des Abs. 1 zählen nicht: Tiere in Zirkusunternehmungen, zoologischen Gärten, Tierhandlungen, Wildparks und ähnlichen Einrichtungen; exotische Tiere überhaupt, Brieftauben, Waldvögel und Laboratoriumstiere.

(3) Tierische Stoffe im Sinne des Art. 1 Abs. 1 sind:

a)

Tierkörper und Tierkörperteile von getöteten (geschlachteten) Tieren der in Abs. 1 lit. a und d genannten Tierarten, von solchen Tieren stammende, aus dem körperlichen Zusammenhalt bereits gelöste Rohstoffe, die für den menschlichen Genuß geeignet oder bestimmt sind, in rohem (Fleisch) und verarbeitetem (Fleischwaren) Zustand;

b)

Produkte, die von lebenden Tieren der im Abs. 1 lit. a, c und d genannten Tierarten stammen und zum menschlichen Genuß geeignet oder bestimmt sind, wie Milch, Eier, Honig, Fischrogen;

c)

sonstige Stoffe (roh oder bearbeitet), die von lebenden oder getöteten (geschlachteten) Tieren der im Abs. 1 lit. a, b und d genannten Tierarten stammen.

(4) Zu den tierischen Stoffen im Sinne des Abs. 3 zählen nicht Organe der Tiere und sonstige tierische Teile, die für die Herstellung von pharmazeutischen Präparaten bestimmt sind.

(5) Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, sind solche, die zwar nicht von Tieren stammen, die aber mit für Tiere pathogenen Krankheitserregern in Berührung gekommen sind oder sein können, wie Streumaterial, Dünger, Arbeitskleider u. dgl.

Artikel 3

(1) Die Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen ist nur über die nachstehenden Eintrittsstellen zulässig:

In die Republik Österreich:

Im Eisenbahnverkehr: Hegyeshalom, Jennersdorf, Leibnitz, Rosenbach und Sopron.

Im Straßenverkehr: Klingenbach (mit grenztierärztlicher Abfertigung in Sopron), Mogersdorf, Nickelsdorf (mit grenztierärztlicher Abfertigung in Hegyeshalom) und Spielfeld-Straß.

Im Flugverkehr: Graz-Thalerhof, Innsbruck, Klagenfurt, Linz-Hörsching, Salzburg-Maxglan und Wien-Schwechat.

Im Schiffsverkehr auf der Donau: Wien (nur für tierische Stoffe und Produkte).

In die Volksrepublik Bulgarien:

Im Eisenbahnverkehr: Dragoman, Widin (Fährboot) und Russe.

Im Straßenverkehr: Dragoman.

Im Flugverkehr: Sofia, Plovdiv, Warna, Burgas und Gorna-Orechowitza.

Im Schiffsverkehr auf der Donau: Widin und Russe.

(2) Wenn es die Verkehrsinteressen erfordern, werden die Vertragsparteien neue Eintrittsstellen bestimmen oder bestehende auflassen.

(3) Im Straßenverkehr dürfen Einhufer, Klauentiere und Geflügel weder ein- noch durchgeführt werden. Die obersten für Veterinärangelegenheiten zuständigen Behörden der Vertragsparteien (im folgenden Zentralveterinärbehörden genannt) können jedoch Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn damit die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.

Artikel 4

(1) Sendungen unterliegen, abgesehen von den in den Art. 15 und 16 vorgesehenen Ausnahmen, bei der Einfuhr und Durchfuhr der tierärztlichen Grenzkontrolle.

(2) Die tierärztliche Grenzkontrolle wird durch staatlich beauftragte Tierärzte (im folgenden Grenztierärzte genannt) durchgeführt.

(3) Der Grenztierarzt hat:

a)

die Zeugnisse und die sonstigen Bescheinigungen auf ihre formelle und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen,

b)

die Tiere und die sonstigen Sendungen zu untersuchen; von einer Untersuchung letzterer darf er jedoch absehen, wenn dies im Interesse des Verkehrs geboten erscheint und veterinärpolizeiliche Bedenken dagegen nicht bestehen,

c)

über die Zulassung der Sendungen zur Einfuhr und Durchfuhr zu entscheiden.

(4) Für die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens sind ein Flugzeug, ein Schiffsabteil, ein Kraftwagen mit oder ohne Anhänger einem Eisenbahnwagen gleichzuhalten.

Artikel 5

(1) Sendungen müssen seuchenfrei sein.

(2) Die Seuchenfreiheit im Sinne des Abs. 1 ist als gegeben anzunehmen, wenn

a)

bei Tieren die in der Anlage 1 ,

b)

bei tierischen Stoffen und sonstigen möglichen Trägern des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen die in den Anlagen 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 6

(1) Die Seuchenfreiheit im Sinne des Art. 5 ist anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle durch Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse (im folgenden Zeugnisse genannt) nachzuweisen.

(2) Die Zeugnisse haben zu enthalten:

a)

den Herkunfts- und den Bestimmungsort der Sendung,

b)

Name und Wohnort des Versenders und des Empfängers,

c)

die Bestätigung, daß die gemäß Art. 5 Abs. 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind,

d)

bei Tieren überdies deren Anzahl und Beschreibung und

e)

bei tierischen Stoffen sowie bei Gegenständen überdies deren Bezeichnung, Menge und Verpackungsart.

(3) Die Zeugnisse müssen von einem zu deren Ausstellung staatlich ermächtigten Tierarzt (im folgenden ermächtigter Tierarzt genannt) in deutscher und bulgarischer Sprache ausgestellt sein.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Zeugnisse beträgt, jeweils vom Tage der Ausstellung an gerechnet, bei:

a)

Tieren: 10 Tage,

b)

tierischen Stoffen und sonstigen möglichen Trägern des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen: 30 Tage.

(5) Zeugnisse für Tiere gemäß Abs. 4 lit. a, deren Gültigkeitsdauer zu einem Zeitpunkt abläuft, in dem die Sendung sich noch im Herkunftsstaat befindet, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer von weiteren 10 Tagen, wenn der ermächtigte Tierarzt des Herkunftsstaates auf Grund einer neuerlichen Untersuchung die Unbedenklichkeit der Sendung in veterinärpolizeilicher Hinsicht bescheinigt.

Artikel 7

(1) Sammelzeugnisse dürfen je Eisenbahnwagen beigebracht werden für

a)

Tiere, wenn diese

1.

einem Absender gehören und für einen Empfänger bestimmt sind,

2.

ein und derselben Gattung angehören und

3.

aus derselben Gemeinde stammen;

b)

tierische Stoffe und sonstige mögliche Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen.

(2) Für Sendungen bei denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht zutreffen, sowie für Einhufer und Rinder im Alter von über 3 Monaten sind Einzelzeugnisse beizubringen; für Saugtiere in Begleitung des Muttertieres genügt es jedoch, wenn der ermächtigte Tierarzt auf dem Zeugnis des Muttertieres einen Vermerk über die Zugehörigkeit des Saugtieres anbringt.

(3) Bei Bienen ist für jeden einzelnen Bienenstock ein Zeugnis beizubringen.

Artikel 8

(1) Jede der Vertragsparteien ist berechtigt, die Durchfuhr bewilligungspflichtiger Sendungen an eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung zu binden.

(2) Die veterinärbehördliche Zulassungserklärung ist an eine von der Zentralveterinärbehörde des angrenzenden Ein- oder Durchfuhrstaates abgegebene schriftliche Erklärung, worin sich die Zentralveterinärbehörde verpflichtet, Sendungen im Sinne des Abs. 1 ohne jegliche Einschränkung in veterinärpolizeilicher Hinsicht zu übernehmen.

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Fleisch und Fleischwaren, unbeschadet der Erfordernisse gemäß Art. 5, nur bei Zutreffen der nachstehenden weiteren Voraussetzungen zur Einfuhr zuzulassen:

a)

Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, wenn dieses von Tieren stammt, die in einem von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Exportschlachthof geschlachtet wurden,

b)

Fleischwaren, wenn diese aus Fleisch hergestellt wurden, das den Erfordernissen der lit. a entspricht, und wenn überdies die Fleischwaren in einem von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Fleischexportbetrieb hergestellt wurden.

(2) Die Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe müssen den in der Anlage 4 enthaltenen Erfordernissen entsprechen.

Artikel 10

(1) Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen und Ziegen darf nur in folgender Aufbereitung eingeführt werden:

a)

Einhufer:

Der Tierkörper muß in Hälften oder Viertel geteilt sein. Stehen der Kopf, der Kehlkopf, die Luftröhre und die Lunge mit einem Teil des Tierkörpers nicht mindestens an einer Stelle im natürlichen Zusammenhang, so müssen diese abgetrennten Teile so gekennzeichnet sein, daß ihre Zugehörigkeit zum Tierkörper, von dem sie abgetrennt wurden, leicht festgestellt werden kann.

b)

Rinder im Alter von 3 Monaten und darüber:

1.

Der Tierkörper muß in Hälften oder Viertel geteilt sein.

2.

Der Kopf oder der Unterkiefer mit anhaftenden Kaumuskeln muß vorhanden sein, ein natürlicher Zusammenhang mit dem Tierkörper ist jedoch nicht erforderlich.

3.

Der Kopf oder der Unterkiefer darf fehlen, wenn der Tierkörper einem Gefrierprozeß in der Dauer von wenigstens 6 Tagen bei mindestens –10º C ausgesetzt worden war und dieser Vorgang vom ermächtigten Tierarzt auf dem Zeugnis bestätigt wurde.

c)

Rinder im Alter bis zu 3 Monaten, Schafe und Ziegen:

Der Tierkörper darf im ganzen belassen oder muß in Hälften geteilt sein.

(2) Für die Einfuhr von Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen und Ziegen gilt zusätzlich zu den Erfordernissen des Abs. 1 noch:

a)

die Lymphknoten sind im natürlichen Zusammenhang mit dem Muskelfleisch, den Organen u. dgl. zu belassen;

b)

die serösen Häute dürfen weder abgezogen noch abgeschabt sein;

c)

der Tierkörper muß enthäutet sein;

d)

soweit die Vorschriften des Herkunftsstaates die Kennzeichnung des Fleisches durch Stempelabdrücke oder sonstige Kennzeichen vorsehen, müssen diese auf dem Fleisch vorschriftsmäßig angebracht und vom ermächtigten Tierarzt auf den Zeugnissen ersichtlich gemacht sein.

(3) Bei Rindern dürfen Einzelteile des Tierkörpers nur unter folgenden Voraussetzungen eingeführt werden:

a)

Herz, Leber, Milz und Niere, wenn das Rind mindestens 3 Monate alt ist,

b)

Gehirn und Zunge, wenn diese gekühlt oder tiefgefroren sind und

c)

Mägen, wenn diese gereinigt und überdies gekühlt oder gebleicht sind.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und lit. b Z 1 und 2 darf entknochtes Pferdefleisch und Rindfleisch eingeführt werden, wenn die einzelnen Stücke ein Mindestgewicht von 5 kg aufweisen und so gekennzeichnet sind, daß ihre Zugehörigkeit zum Tierkörper, von dem sie abgetrennt wurden, leicht festgestellt werden kann. Bei entknochtem Rindfleisch findet überdies Abs. 1 lit. b Z 3 Anwendung.

(5) Für die Einfuhr bestimmter Tierkörper oder Tierkörperteile der im Art. 2 Abs. 1 lit. a angeführten Tiere dürfen weder in Kunst- oder Natureis eingebettet werden noch darf Kunst- oder Natureis in die Brust- oder Bauchhöhle geschlachteter oder erlegter Tiere eingelegt werden.

Artikel 11

(1) Geflügel, dessen Fleisch eingeführt werden soll, darf nur in den von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Betrieben (Geflügelmästereien oder -schlächtereien) gemästet und geschlachtet werden.

(2) Die Betriebe gemäß Abs. 1 müssen den in der Anlage 5 enthaltenen Bestimmungen entsprechen.

Artikel 12

(1) Geschlachtetes Geflügel darf im ganzen oder in Teilen eingeführt werden.

(2) Wird geschlachtetes Geflügel im ganzen eingeführt, so müssen die Hälse, Flügel und Schenkel entfedert, die Köpfe grob, der sonstige Körper vollständig gerupft sein. Überdies müssen Kropf und Darm in handelsüblicher Weise ausgenommen sein.

(3) Als Geflügelteile werden nur Brüste und Schenkel zur Einfuhr zugelassen. Diese Teile müssen gekühlt und in flüssigkeitsundurchlässigen Hüllen verpackt sein.

(4) Erlegtes Wildgeflügel und erlegte Hasen müssen im ganzen belassen sein.

Artikel 13

(1) Für Fleisch und Fleischwaren, die eingeführt werden sollen, ist vom ermächtigten Tierarzt zu bescheinigen, daß die Tiere, von denen das Fleisch oder die Fleischwaren stammen, nicht zum Zwecke der Haltbarmachung des Fleisches mit besonderen Mitteln (Antibiotika, Antioxydantia u. dgl.) behandelt wurden.

(2) Fleisch von Tieren, denen Stoffe mit östrogener oder thyreostatischer Wirkung verabfolgt wurden, darf in des Gebiet der anderen Vertragspartei nicht eingeführt werden.

(3) Soll konserviertes Fleisch (Fleischwaren), das der grenztierärztlichen Kontrolle unterliegt, eingeführt werden, so müssen auf dem Verpackungsmaterial (Konservendose, Kunststoffverpackung u. dgl.) Name und Anschrift des Herstellerbetriebes, die genaue Bezeichnung der Ware, das Herstellungsdatum und die zu deren Herstellung verwendeten Bestandteile in deutscher oder englischer Sprache ersichtlich gemacht sein.

Artikel 14

(1) Die Einfuhr und Durchfuhr folgender Sendungen ist an eine Bewilligung der Zentralveterinärbehörde des Ein- oder Durchfuhrstaates (Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung) gebunden:

a)

Tiere (Art. 2, Abs. 1), ausgenommen Hunde, Katzen, Bienen und Pelztiere;

b)

frisches und konserviertes Fleisch von Einhufern und Klauentieren sowie Fleischwaren, ausgenommen Fleischwaren im Post- und Reiseverkehr (Art. 16 lit. a) und Schweineschmalz;

c)

getötete Haus- und Wildkaninchen sowie getötete Hasen;

d)

frische Mägen, Schlünde, Därme und Blasen;

e)

frische Häute und Felle (grün, nur angekalkt, angestrichen oder gesalzen);

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.