Bundesgesetz vom 15. Feber 1967 über das Landwirtschaftliche Siedlungswesen (Landwirtschaftliches Siedlungs-Grundsatzgesetz)
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Für die Landesgesetzgebung werden gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 folgende Grundsätze aufgestellt:
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Artikel I
§ 1. (1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur können landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchgeführt werden.
(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.
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§ 3. (1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag von im § 5 Abs. 1 genannten physischen und juristischen Personen durchzuführen.
(2) Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteilsrechte oder Nutzungsrechte obliegt den Parteien.
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§ 4. (1) Die Behörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.
(2) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, diese der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechen und einen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Behörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 1) mit Bescheid festzustellen.
(3) Von den stattgebenden oder ablehnenden Bescheiden gemäß Abs. 1 und 2 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt zu verständigen.
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§ 5. (1) Den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 können stellen
physische Personen, für die die Schaffung der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;
Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen;
Agrargemeinschaften;
Siedlungsträger.
(2) Parteien im Siedlungsverfahren sind
die Antragsteller;
Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.
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§ 6. (1) Mehrere der im § 5 Abs. 1 Z 1 genannten Personen können mit Bescheid zu einer Siedlungsgemeinschaft zusammengefaßt werden, wenn zur erfolgreichen Durchführung eines Siedlungsverfahrens die Vereinigung der persönlichen und wirtschaftlichen Kräfte der einzelnen Siedler erforderlich ist. Die Siedlungsgemeinschaften sind mit Bescheid aufzulösen, wenn die Voraussetzungen ihrer Errichtung weggefallen sind.
(2) Antragsberechtigte im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 4 sind juristische Personen, die als Siedlungsträger anerkannt sind. Die Anerkennung kann durch Gesetz oder durch Bescheid ausgesprochen werden, wenn nach der die Organisation des Siedlungsträgers regelnden Vorschrift und nach seiner Zusammensetzung die Gewähr dafür gegeben ist, daß seine Tätigkeit nicht in gewinnsüchtiger Absicht erfolgt.
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§ 7. Zur Sicherung des durch das Siedlungsverfahren herbeigeführten Erfolges können Veräußerungs- und Belastungsverbote sowie zugunsten von Siedlungsträgern Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte begründet werden. Die Landesgesetzgebung kann weitere Beschränkungen vorsehen.
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§ 8. Die Behörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) für zweckmäßig erachtet, die zuständigen Grundbuchsgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß eines Siedlungsverfahrens verständigen. Die Vorschriften der §§ 43 bis 48 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 sind sinngemäß anzuwenden.
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Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt den Bundesländern gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.
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Artikel III
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
Siedlungsträger (§ 6 Abs. 2) sind im Rahmen ihrer Anerkennung von den Eintragungsgebühren nach TP. 11 lit. b des Tarifes zum Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, BGBl. Nr. 289, befreit.
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Artikel IV
(1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut, welcher mit den übrigen beteiligten Bundesministern das Einvernehmen zu pflegen hat.
(2) Mit der Vollziehung des Artikels III ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
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