Bundesgesetz vom 12. April 1967 über die Einführung von Qualitätsklassen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Qualitätsklassengesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1967-05-18
Status Aufgehoben · 2007-10-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 65
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I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Qualitätsklassen im Sinne dieses Bundesgesetzes (im folgenden kurz auch Klassen genannt) sind bestimmte, nach dem Grad der Qualität abgestufte und für jede Stufe zu einer Einheit zusammengefaßte Gruppen von Qualitätsnormen, denen landwirtschaftliche Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Anlage angeführten Erzeugnisse zu verstehen. Sie werden, wenn sie dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, Erzeugnisse oder Waren genannt.

(3) Ein Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Feilbieten, das Verkaufen oder jedes sonstige erwerbsmäßige Überlassen einer Ware an andere.

(4) Unbeschadet Abs. 3 gelten die in der Anlage unter den Zolltarifnummern 0201, 0202 und 0203 angeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Fleisch von Rindern und Schweinen) mit der Schlachtung der Tiere in einem Schlachtbetrieb als in Verkehr gebracht.

(5) Qualitätsnormen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorschriften über die Beschaffenheit und Größenstufe landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Als Qualitätsnormen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Vorschriften über die Verpackung und Kennzeichnung.

(6) Eine Verpackungseinheit (Packstück) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch ein Verpackungsmittel (wie Korb, Kiste, Steige) oder eine sonstige Umschließung oder durch ein Beförderungsmittel erfaßte Menge von Waren, die sich für die Beurteilung nach den Qualitätsnormen als Einheit darstellt.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Qualitätsklassen im Sinne dieses Bundesgesetzes (im folgenden kurz auch Klassen genannt) sind bestimmte, nach dem Grad der Qualität abgestufte und für jede Stufe zu einer Einheit zusammengefaßte Gruppen von Qualitätsnormen, denen landwirtschaftliche Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Anlage angeführten Erzeugnisse zu verstehen. Sie werden, wenn sie dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, Erzeugnisse oder Waren genannt.

(3) Ein Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Feilbieten, das Verkaufen oder jedes sonstige erwerbsmäßige Überlassen einer Ware an andere.

(4) Unbeschadet Abs. 3 gelten die in der Anlage unter den KN-Codes 0201, 0202, 0203 und 0204 angeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen) mit der Schlachtung der Tiere in einem Schlachtbetrieb als in Verkehr gebracht.

(5) Qualitätsnormen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Vorschriften über die Beschaffenheit, Größenstufe, Verpackung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und

2.

die Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Qualitätsnormen, Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(6) Eine Verpackungseinheit (Packstück) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch ein Verpackungsmittel (wie Korb, Kiste, Steige) oder eine sonstige Umschließung oder durch ein Beförderungsmittel erfaßte Menge von Waren, die sich für die Beurteilung nach den Qualitätsnormen als Einheit darstellt.

II. Qualitätsklassen und Qualitätsnormen

§ 2. Einführung von Qualitätsklassen

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Qualitätsklassen einzuführen und die hiezu erforderlichen näheren Regelungen zu treffen, wenn durch die Einführung von Qualitätsklassen und der damit verbundenen Standardisierung auf Grundlage eines lauteren Wettbewerbes dieser zugunsten der Qualitätserzeugnisse günstig beeinflußt wird, und zwar

a)

beim inländischen Erzeuger durch Erhöhung des Anreizes zur Erzeugung wettbewerbsfähiger Qualitätserzeugnisse,

b)

beim Handel durch Erleichterung des Warenverkehrs zwischen den einzelnen Handelsstufen,

c)

beim Verbraucher durch Erleichterung der Auswahl des günstigen Angebotes oder

d)

bei Erzeugnissen inländischen Ursprungs überdies durch Erleichterung des Wettbewerbes mit ausländischen Waren, sei es im Inlande oder im Auslande.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung im Sinne des Abs. 1 sind die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Österreichische Arbeiterkammertag zu hören.

II. Qualitätsklassen und Qualitätsnormen

§ 2. Einführung von Qualitätsklassen

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Qualitätsklassen einzuführen und die hiezu erforderlichen näheren Regelungen zu treffen, wenn durch die Einführung von Qualitätsklassen und der damit verbundenen Standardisierung auf Grundlage eines lauteren Wettbewerbes dieser zugunsten der Qualitätserzeugnisse günstig beeinflußt wird, und zwar

a)

beim inländischen Erzeuger durch Erhöhung des Anreizes zur Erzeugung wettbewerbsfähiger Qualitätserzeugnisse,

b)

beim Handel durch Erleichterung des Warenverkehrs zwischen den einzelnen Handelsstufen,

c)

beim Verbraucher durch Erleichterung der Auswahl des günstigen Angebotes oder

d)

bei Erzeugnissen inländischen Ursprungs überdies durch Erleichterung des Wettbewerbes mit ausländischen Waren, sei es im Inlande oder im Auslande.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung im Sinne des Abs. 1 sind die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.

§ 2a. Soweit es die Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele zur Förderung des lauteren Wettbewerbs erfordert, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch auf Grund des § 2 erlassene Verordnung vorzuschreiben,

1.

daß in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren des Einzelhandels, die Klasse, unter der die Erzeugnisse jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden sind, oder andere Angaben im Sinne des § 9 anzugeben sind;

2.

daß für bestimmte Erzeugnisse, für die Vorschriften im Sinne dieses Bundesgesetzes oder entsprechende Vorschriften des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erlassen sind, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der Klasse geworben werden darf, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit oder Stückzahl beziehen;

3.

daß Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, soweit sie amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen vornehmen, verpflichtet sind, ihre Notierungen oder Feststellungen auf die Klassen zu erstrecken oder, soweit Vorschriften im Sinne dieses Bundesgesetzes oder entsprechende Vorschriften des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erlassen sind, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen zugrunde zu legen haben.

§ 3. Ausnahmen von der Geltung der Verordnungen

(1) Von der Geltung der Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 sind, soweit nicht Abs. 3 anderes vorsieht, ausgenommen: Erzeugnisse, die

a)

vom Erzeuger unmittelbar von seinem Betrieb aus an einen Verbraucher abgegeben werden (Abhof-Verkauf),

b)

vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger,

c)

von den Lagerungsstellen an die Sortierungs- und Verpackungsstellen oder

d)

an Betriebe, in denen eine wesentliche Veränderung der Ware vorgenommen werden soll (Verarbeitungsbetriebe), abgegeben werden.

(2) Ein Abhof-Verkauf im Sinne des Abs. 1 lit. a liegt nicht vor, wenn der Erzeuger die Erzeugnisse im Umherziehen oder auf Märkten in Verkehr bringt.

(3) Die Geltung der Verordnungen ist jedoch auch auf Erzeugnisse auszudehnen, die nach Abs. 1 in Verkehr gebracht werden, wenn nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 die Einführung der Qualitätsnormen auch für diese Erzeugnisse erforderlich erscheint oder Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen nachgekommen werden soll.

(4) Werden Erzeugnisse, die zum Verarbeiten im Sinne des Abs 1 lit. d bestimmt sind, eingeführt, so müssen sie von Unterlagen begleitet sein, denen diese Bestimmung entnommen werden kann.

§ 3. Ausnahmen von der Geltung der Verordnungen

(1) Von der Geltung der Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 sind, soweit nicht Abs. 3 anderes vorsieht, ausgenommen: Erzeugnisse, die

a)

vom Erzeuger unmittelbar von seinem Betrieb aus an einen Verbraucher abgegeben werden (Abhof-Verkauf),

b)

vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger,

c)

von den Lagerungsstellen an die Sortierungs- und Verpackungsstellen oder

d)

an Betriebe, in denen eine wesentliche Veränderung der Ware vorgenommen werden soll (Verarbeitungsbetriebe), abgegeben werden.

(2) Ein Abhof-Verkauf im Sinne des Abs. 1 lit. a liegt nicht vor, wenn der Erzeuger die Erzeugnisse im Umherziehen oder auf Märkten in Verkehr bringt.

(3) Die Geltung der Verordnungen ist jedoch auch auf Erzeugnisse auszudehnen, die nach Abs. 1 in Verkehr gebracht werden, wenn nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 oder nach Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 die Einführung der Qualitätsnormen auch für diese Erzeugnisse erforderlich ist.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch auf Grund des § 2 erlassene Verordnung Vorschriften über die Nichtanwendung von Qualitätsnormen, Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen erlassen, soweit die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 die Mitgliedstaaten unter bestimmten oder bestimmbaren Voraussetzungen hiezu ermächtigen und die in § 2 Abs. 1 genannten Grundsätze nicht entgegenstehen.

§ 4. Anzahl und Bezeichnung der Klassen

(1) Die Klassen sind je Erzeugnis unter Berücksichtigung dessen natürlicher Beschaffenheit in solcher Anzahl festzulegen, daß den Qualitätsabstufungen, soweit diese für den Marktverkehr bedeutsam und für die Beurteilung der Ware erforderlich sind, Rechnung getragen wird. Soweit die Beschaffenheit der Ware gesonderte Qualitätseinstufungen nach unterschiedlichen Kriterien erfordert, sind hiefür gesonderte Einteilungen von Klassen festzulegen.

(2) Die Regelung kann

a)

durch die in der Verordnung vorgesehenen Qualitätsklassen ein bestimmtes Erzeugnis zur Gänze erfassen oder

b)

sich darauf beschränken, anzuordnen, daß nur für bestimmte, qualitätsmäßig abgegrenzte Gruppen eines Erzeugnisses Klassen eingeführt werden.

(3) Wird ein bestimmtes Erzeugnis durch die eingeführten Klassen nur zum Teil erfaßt (Abs. 2 lit. b), so kann in Anwendung der Grundsätze des § 2 Abs. 1 durch Verordnung ferner angeordnet werden, daß Erzeugnisse dieser Art, wenn sie auch den Qualitätsnormen der untersten Qualitätsklasse nicht entsprechen, nur zum Zwecke der Verarbeitung oder, wenn sie auch hiefür nicht geeignet sind, überhaupt nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

(4) Bei Festlegung der Bezeichnungen der Klassen hat die qualitätsmäßig höchststehende Stufe die Bezeichnung "Klasse Extra", die weiteren Klassen haben die Bezeichnungen "Klasse I", "Klasse II" usw. zu führen. Die Bezeichnung der Klassen kann auch mit "Klasse I" beginnen. Das Wort "Klasse" kann entfallen, wenn über den Charakter als Bezeichnung der Klasse kein Irrtum entstehen kann. Anstelle des Wortes "Extra" oder der römischen Ziffern können Großbuchstaben treten. Soweit es zur Unterscheidung gesonderter Klasseneinteilungen (Abs. 1 zweiter Satz) erforderlich ist, sind auch arabische Ziffern zur Bezeichnung der Klassen zulässig. Wird nur eine Klasse eingeführt, kann als Bezeichnung eine Wortverbindung mit "Standard" vorgeschrieben werden. Eignen sich die Erzeugnisse einer bestimmten Klasse vorzugsweise für eine bestimmte Verwendung, so kann in der Bezeichnung auf diese hingewiesen werden.

(5) Die Klassen sind unterzuteilen, wenn dies zur Kennzeichnung besonderer Merkmale zweckmäßig ist. Die zusätzliche Bezeichnung ist so zu wählen, daß im geschäftlichen Verkehr jedwede Verwechslung mit einer anderen Klasse ausgeschlossen ist.

§ 5. Beschaffenheitsnormen

Die Normen für die Beschaffenheit der Erzeugnisse einer Klasse sind unter Bedachtnahme auf die Art des Erzeugnisses und die Art und Weise seiner Verwendung so festzusetzen, daß

a)

insbesondere solche Beschaffenheitsmerkmale der Erzeugnisse erfaßt werden, die für den Durchschnittskäufer nicht einfach oder gar nicht erkennbar sind,

b)

wahrheitswidrige Anpreisungen verhindert werden,

c)

die Erzeugnisse in einer genau umschriebenen Güte oder in einer bestimmten Aufmachung, die die Beschaffenheit günstig beeinflussen kann, angeboten werden können oder

d)

durch die Auswahl tunlichst einheitlicher, für den Handelsverkehr bedeutsamer Gütemerkmale der Handelsverkehr, selbst über größere Entfernungen, erleichtert wird.

§ 6. Größenstufen

(1) Bei Erzeugnissen bei denen die Größe (Abmessungen oder Gewichte) der Einzelstücke als Gütemerkmal zu werten ist, sind für die einzelnen Klassen Größenstufen vorzuschreiben, wenn dies nach fachlichen Gesichtspunkten erforderlich ist.

(2) Als Maß für die Einstufung nach der Größe kann, je nach der Zweckmäßigkeit, festgelegt werden:

a)

die Anzahl der Einzelstücke in einer bestimmten Gewichtseinheit oder in einem bestimmten Verpackungstyp oder

b)

der Größenbereich nach Durchmesser, Umfang, Länge, Breite oder Gewicht, der eine bestimmte Qualitätsklasse oder eine Reihe von Klassen bilden soll.

§ 7. Toleranzen

(1) In einer Verpackungseinheit müssen die darin enthaltenen Erzeugnisse derselben Klasse und, wenn Größenstufen vorgeschrieben werden, derselben Größenstufe angehören.

(2) Abweichungen von den Vorschriften des Abs. 1 sind nur so weit zulässig, als sie trotz sorgfältiger und fachmännisch einwandfreier Arbeitsweise bei der Einreihung in die Klasse oder Größenstufe unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Wirtschaftlichkeit technisch unvermeidbar sind (Toleranzen).

(3) Die Höchstgrenzen der Toleranzen, ausgedrückt in einem bestimmten Hundertsatz oder durch Angabe der Stückanzahl, sind durch Verordnung festzulegen. Sind für mehrere Merkmale Toleranzen festzulegen, so ist erforderlichenfalls auch eine Gesamttoleranz, in der die einzelnen Toleranzen zusammengefaßt werden, vorzusehen.

§ 8. Verpackung

(1) Für die Verpackung sind die Normen unter Bedachtnahme auf die Eigenart der Erzeugnisse so festzusetzen, daß

a)

eine weitestgehende Vereinheitlichung der Umschließungen erreicht wird,

b)

eine Täuschung des Käufers verhindert wird,

c)

das Verpackungsmaterial auf die Haltbarkeit und Stapelfähigkeit der Ware nicht von ungünstigem Einfluß ist oder

d)

die Ware so geschützt wird, daß sie den normalen, während des Transportes und der Lagerung auftretenden Beanspruchungen standhält.

(2) Durch Verordnung kann eine lose Verpackung zugelassen werden, wenn sie für das betreffende Erzeugnis handelsüblich ist und die Wettbewerbsverhältnisse nicht ungünstig beeinflußt werden.

(3) Von der Vorschreibung einer Verpackung ist abzusehen, wenn diese infolge der Größe der Ware oder aus anderen Gründen der Beschaffenheit untunlich ist und die Ware nach der handelsüblichen Herrichtung auch ohne Verpackung für die Beurteilung nach den Qualitätsnormen eine Einheit bildet.

§ 9. Kennzeichnung

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