Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juli 1968, mit der die örtliche Zuständigkeit von besonderen Bundesorganen nach dem Qualitätsklassengesetz festgelegt wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 5 zweiter Satz des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, wird verordnet:
Die örtliche Zuständigkeit der Bundesorgane zur Durchführung der Inlandskontrolle umfaßt je ein Bundesland.
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