Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 26. März 1968 über die Durchführung des Qualitätsklassengesetzes (Qualitätsklassenverordnung)
I. Allgemeiner Teil
§ 1. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1992.)
§ 2. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1992.)
§ 3. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1992.)
§ 4. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1992.)
§ 5. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1992.)
Abschnitt A
II. Besonderer Teil
Qualitätsklassen und Qualitätsnormen für Äpfel und Birnen
§ 6. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Äpfel der Obstart "Malus sylvestris Mill." und für Birnen der Obstart "Pyrus communis L.". Soweit eine Bestimmung auf beide Obstarten anzuwenden ist, werden diese im folgenden kurz Früchte genannt.
§ 7. (1) Qualitätsbezeichnungen für Früchte sind: "Klasse Extra", "Klasse I", "Klasse II" und "Klasse III".
(2) Früchte, die in keine der im Abs. 1 angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.
§ 8. (1) Die Früchte müssen sein:
ohne offene Verletzung;
gesund, insbesondere frei von Pflanzenkrankheiten, von Lager- und Transportschäden sowie von Schädlingen;
sauber, insbesondere ohne sichtbare Rückstände von
Behandlungsmitteln;
frei von jeder anomalen äußeren Feuchtigkeit;
frei von fremdem Geruch oder Geschmack.
(2) Die Früchte müssen sorgfältig gepflückt und bei der Ernte genügend entwickelt sein. Der Reifezustand muß derart sein, daß er es der Frucht erlaubt, Transport und Hantierung zu überstehen, sich unter angemessenen Bedingungen bis zum Verbrauch zu halten und den Anforderungen am Bestimmungsort zu entsprechen. Für die Klasse III findet der erste Halbsatz keine Anwendung.
(3) Die Früchte müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale aufweisen:
Klasse Extra:
Klasse I:
Klasse II:
Klasse III:
(4) Zur Beurteilung der ausreichenden sortentypischen Färbung sind in den einzelnen Qualitätsklassen die folgenden vier Abstufungen vorzunehmen:
Deckfärbige Sorten (Rote Sorten):
Gemischtfärbige Sorten (Sorten mit heller und dunkler Rötung):
Gestreifte Sorten (Sorten rot gestreift oder schwach gefärbt):
Grundfärbige Sorten (Sorten gelb, weiß, schwach verwaschen oder gestreift gerötet):
Äpfel: Bellefleur, Boskoop, Champagner Renette, Glockenapfel,
Golden Delicious, Granny Smith, Kanada Renette,
Klarapfel, Landsberger Renette, London Pepping, Mutsu,
Newton
Birnen: Abbe Fetel, Alexander Lucas, Bosc's Flaschenbirne
(Kaiser Alexander), Conference, Diels Butterbirne,
Edelcrassane (Passa Crassana), Frühe aus Trevoux,
Gellert's Butterbirne (Hardy), Gräfin von Paris, Jules
Guyot, Köstliche aus Charneu, Packham's Triumph,
Präsident Drouard, Triumph de Vienne, Williams
Christbirne
§ 9. (1) Der über die Früchte Verfügungsberechtigte hat die Größensortierung nach dem größten, senkrecht zur Achse Kelch-Stiel zu messenden Durchmesser (Querdurchmesser) vorzunehmen. Dieser darf innerhalb der Früchte eines Packstückes um höchstens 5 mm abweichen:
bei Früchten der Klasse Extra;
bei Früchten der Klassen I und II, soweit sie in Reihen und Schichten gepackt sind.
(2) Über die Erfordernisse des Abs. 1 hinaus müssen die Früchte in den Klassen Extra, I und II folgende Mindestgrößen aufweisen:
Äpfel Extra I II
```
```
Großfrüchtige Sorten 70 mm 65 mm 65 mm
Andere Sorten 65 mm 60 mm 55 mm
Birnen Extra I II
```
```
Großfrüchtige Sorten 60 mm 55 mm 50 mm
Andere Sorten 55 mm 50 mm 45 mm
Als großfrüchtige Äpfel- und Birnensorten gelten die gemäß Z 2 der Anlage 6 aufgezählten Sorten.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 über Mindestgrößen gelten nicht für Sommerbirnen vor dem 1. August des Erntejahres.
§ 10. Toleranzen, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zugelassen:
A. Gütetoleranzen:
Klasse Extra:
Klasse I:
Klasse II:
Klasse III:
§ 11. A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes:
Der Inhalt der Packung der Klassen Extra, I und II muß gleichmäßig sein; es darf jedes Packstück - unbeschadet der Toleranzen - nur Früchte derselben Herkunft, derselben Sorte und Klasse und desselben Reifegrades enthalten.
Bei der Klasse Extra erstreckt sich das Erfordernis der Gleichmäßigkeit auch auf die Färbung.
B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial:
Die Verpackung muß derart sein, daß die Früchte in angemessener Weise geschützt sind.
Papier oder anderes innerhalb des Packstückes verwendetes Material muß ungebraucht und sauber sein. Aufdrucke dürfen nicht mit den Früchten in Berührung kommen. Bei der Verpackung müssen die Früchte frei von fremden Gegenständen, wie Blättern oder Zweigen, sein.
Früchte der Klasse Extra müssen in nicht gebrauchten Behältnissen verpackt sein.
Für Früchte der Klassen I, II und III ist eine lose Verpackung zugelassen.
In der Klasse Extra sind Sonderaufmachungen (Kleinpackstücke bis zu 5 kg) erlaubt, die zwei Sorten, im Verhältnis 1:1 gemischt, beinhalten.
§ 12. (1) Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:
A. der Identifizierung:
Packer ) Name und Anschrift oder
Absender ) Geschäftssymbol;
B. der Art des Erzeugnisses:
"Äpfel" oder "Birnen" (nur bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen erkennen lassen),
Name der Sorte bei den Klassen Extra, I und II;
C. der Herkunft des Erzeugnisses:
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder sonstige örtliche Bezeichnung;
D. der Handelsmerkmale:
Klasse,
Größe (soweit eine Größensortierung vorgeschrieben ist) oder Stückzahl; für Früchte der Klasse II, soweit diese lose verpackt sind, sowie für Früchte der Klasse III genügt die Angabe der Klasse.
(2) Soweit nicht die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen bei Packstücken über 15 kg die zur Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens 60 cm2 groß sein.
(3) Bei der Darbietung der Ware im Detailhandel kann, sofern die Früchte aus gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Packungen entnommen wurden, auf die Angabe der Identifizierung gemäß Abs. 1 lit. A und der Größe gemäß Abs. 1 lit. D verzichtet werden.
§ 13. (1) Die Abgabe von Früchten im Sinne des § 10 Abs. 1 des Qualitätsklassengesetzes ist gestattet.
(2) Sind Kleinpackstücke (Verpackungseinheiten, die zur Abgabe an den Letztverbraucher bestimmt sind) ordnungsgemäß gekennzeichnet, kann auf die Kennzeichnung der Überverpackung (Transportgebinde) verzichtet werden.
§ 14. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1992.)
§ 15. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1992.)
§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.
Abschnitt B
Qualitätsklassen und Qualitätsnormen für Eier
§ 17. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 431/1992.)
§ 18. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 431/1992.)
§ 19. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 431/1992.)
§ 20. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 431/1992.)
§ 21. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 431/1992.)
§ 22. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 431/1992.)
§ 23. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 431/1992.)
§ 24. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1992.)
§ 25. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1992.)
Abschnitt C
Qualitätsklassen und Qualitätsnormen für Pfirsiche
§ 26. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Pfirsiche der Obstart "Prunus Persica Sieb. und Zucc." (im folgenden auch Früchte genannt).
§ 27. (1) Qualitätsbezeichnungen für Pfirsiche sind: "Klasse Extra", "Klasse I", "Klasse II" und "Klasse III".
(2) Pfirsiche, die in keine der im Abs. 1 angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.
§ 28. (1) Pfirsiche müssen sein:
ohne offene Verletzung;
gesund, insbesondere frei von Pflanzenkrankheiten, von Lager- und Transportschäden sowie von Schädlingen;
sauber, insbesondere ohne sichtbare Rückstände von
Behandlungsmitteln;
frei von jeder anomalen äußeren Feuchtigkeit;
frei von fremdem Geruch oder Geschmack.
(2) Die Pfirsiche müssen sorgfältig gepflückt und bei der Ernte genügend entwickelt sein. Der Reifezustand muß derart sein, daß er es der Frucht erlaubt, Transport und Hantierung zu überstehen, sich unter angemessenen Bedingungen bis zum Verbrauch zu halten und den Anforderungen am Bestimmungsort zu entsprechen.
(3) Pfirsiche müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale aufweisen:
Klasse Extra:
Klasse I:
Klasse II:
Klasse III:
§ 29. (1) Der über die Früchte Verfügungsberechtigte hat die Größensortierung entweder nach dem größten Umfang oder nach dem größten, senkrecht zur Achse Stempel-Stielbucht zu messenden Querdurchmesser vorzunehmen.
(2) Die Früchte sind nach folgender Größenskala einzuteilen:
Umfang Querdurchmesser Größen-
cm oder mm kennzeichnung
28 und darüber 90 und darüber AAAA
von 25 bis 28 ausschließlich von 80 bis 90 ausschließlich AAA
von 23 bis 25 ausschließlich von 73 bis 80 ausschließlich AA
von 21 bis 23 ausschließlich von 67 bis 73 ausschließlich A
von 19 bis 21 ausschließlich von 61 bis 67 ausschließlich B
von 17,5 bis 19 ausschließlich von 56 bis 61 ausschließlich C
von 16 bis 17,5 ausschließlich von 51 bis 56 ausschließlich D
Die zulässige Mindestgröße für die Klasse Extra darf 17,5 cm im Umfang oder 56 mm im Querdurchmesser nicht unterschreiten.
(3) Bei Pfirsichen, die bis 31. Juli in Verkehr gebracht werden, darf der Umfang 15 bis 16 cm oder der Querdurchmesser 47 bis 51 mm betragen. Diese Bestimmung gilt nicht für Früchte der Klasse Extra.
(4) Die Größensortierung gemäß Abs. 2 ist obligatorisch für die Klassen Extra, I und II.
§ 30. Toleranzen sind, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen:
A. Gütetoleranzen:
Klasse Extra:
Klassen I und II:
Klasse III:
Klassen Extra, I und II:
Klasse III:
§ 31. A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes:
Der Inhalt der Packung der Klassen Extra, I und II muß gleichmäßig sein, es darf jedes Packstück - unbeschadet der Toleranzen - nur Früchte derselben Herkunft, Sorte und Klasse sowie desselben Reifegrades enthalten. Innerhalb der Verpackungseinheiten muß die obere Schicht der Packung insbesondere hinsichtlich Größe, Güte und Form der durchschnittlichen Zusammensetzung entsprechen.
Bei der Klasse Extra erstreckt sich das Erfordernis der Gleichmäßigkeit auch auf die Färbung.
B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial:
Die Verpackung muß derart sein, daß die Früchte in angemessener Weise geschützt sind.
Papier oder anderes innerhalb des Packstückes verwendetes Material muß ungebraucht und sauber sein. Aufdrucke dürfen nicht mit den Früchten in Berührung kommen. Bei der Verpackung müssen die Früchte frei von fremden Gegenständen, wie Blättern oder Zweigen, sein.
Die Früchte können nach einer der folgenden Arten verpackt sein:
in Kleinpackungen,
in einer einzigen Lage bei Klasse Extra (getrennt von den Nachbarfrüchten), in einer oder zwei Lagen bei den Klassen I und II,
lose verpackt bei Klasse III.
§ 32. Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:
A. der Identifizierung:
Packer) Name und Anschrift oder
Absender) Geschäftssymbol;
B. der Art des Erzeugnisses:
"Pfirsiche" (nur bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen erkennen lassen),
Name der Sorte bei den Klassen Extra und I;
C. der Herkunft des Erzeugnisses:
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder sonstige örtliche Bezeichnung;
D. der Handelsmerkmale:
Klasse,
Größe (soweit eine Größensortierung vorgeschrieben ist) oder Stückzahl.
(2) Soweit nicht die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen bei Packstücken über 15 kg die zur Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens 60 cm2 groß sein.
(3) Bei der Darbietung der Ware im Detailhandel kann, sofern die Früchte aus gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackungen entnommen wurden, auf die Angabe der Identifizierung gemäß Abs. 1 lit. A, der Sorte gemäß Abs. 1 lit. B und der Größe gemäß Abs. 1 lit. D verzichtet werden.
§ 33. Die §§ 13 bis 15 finden für Pfirsiche sinngemäß Anwendung.
Abschnitt D
Qualitätsklassen und Qualitätsnormen für Zitrusfrüchte
§ 34. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Zitrusfrüchte, und zwar für Zitronen der Art "Citrus limonia (Osbeck)", für Orangen der Art "Citrus sinensis (Osbeck)" sowie für Mandarinen, Clementinen, Satsumas, Tangerinen und Wilkings der Art "Citrus reticulata (Blanco)" und deren Kreuzungen (im folgenden auch Früchte genannt).
§ 35. (1) Qualitätsbezeichnungen für Zitrusfrüchte sind:
"Klasse Extra", "Klasse I" und "Klasse II".
(2) Früchte, die in keine der im Abs. 1 angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.
§ 36. (1) Die Früchte müssen sein:
ohne offene Verletzung;
gesund, insbesondere frei von Pflanzenkrankheiten, von Frostschäden sowie von Lager- und Transportschäden;
sauber, insbesondere ohne sichtbare Rückstände von
Behandlungsmitteln;
frei von jeder anomalen äußeren Feuchtigkeit;
frei von fremdem Geruch oder Geschmack (betrifft nicht Geruch nach zugelassenen Oberflächenkonservierungsmitteln).
(2) Die Früchte müssen sorgfältig gepflückt und bei der Ernte genügend entwickelt sein. Der Reifezustand muß derart sein, daß er es den Früchten erlaubt, Transport und Hantierung zu überstehen, sich unter angemessenen Bedingungen bis zum Verbrauch zu halten und den Anforderungen am Bestimmungsort zu entsprechen. Die Früchte müssen die sortentypischen Eigenschaften aufweisen und frei von beginnender innerer Austrocknung sowie von großen vernarbten Verletzungen und Quetschungen sein.
(3) Wurden Früchte entgrünt, so dürfen hiedurch die natürlichen geschmacklichen Eigenschaften nicht verändert sein. Bei entgrünten Früchten darf der Kelch fehlen.
(4) Die Früchte müssen folgenden Mindestgehalt an Saft (im Verhältnis zum Gesamtgewicht der Früchte) aufweisen:
Zitronen:
Verdelli- und Primofiore-Zitronen ...................... 20 v. H.
sonstige Zitronen ...................................... 25 v. H.
Clementinen ............................................ 40 v. H.
Mandarinen, Satsumas, Tangerinen und Wilkings sowie
deren Kreuzungen ....................................... 33 v. H.
Orangen:
Thomson Navels- und Tarocco-Orangen .................... 30 v. H.
Washington Navels-Orangen .............................. 33 v. H.
sonstige Orangen ....................................... 35 v. H.
(5) Die Früchte müssen eine sortentypische Färbung aufweisen. Es dürfen jedoch, unter Berücksichtigung der Sorte und der Erntezeit, Zitronen, die den Mindestsaftgehalt aufweisen, auch hellgrün, Verdelli-Zitronen grün, jedoch nicht dunkelgrün, und Orangen auf einem Fünftel der Fruchtoberfläche hellgrün gefärbt sein. Bei Clementinen und Satsumas muß die sortentypische Färbung auf mindestens einem Drittel, bei Mandarinen, Wilkings, Tangerinen und deren Kreuzungen auf mindestens zwei Dritteln der Fruchtoberfläche aufscheinen.
(6) Die Früchte müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale aufweisen:
Klasse Extra:
Klasse I:
Klasse II:
§ 37. (1) Der über die Früchte Verfügungsberechtigte hat die Größensortierung nach dem größten, senkrecht zur Achse Kelch-Narbe zu messenden Durchmesser (Querdurchmesser) vorzunehmen. Die Früchte müssen folgende Mindestgrößen aufweisen:
Zitronen .................................................. 45 mm
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.