Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Juli 1969 über bewilligungspflichtige wassergefährdende Stoffe
Zum Außerkrafttreten vgl. § 31a Abs. 8 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,
iVm BGBl. II Nr. 323/1997.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 31a Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 207, wird verordnet:
Zum Außerkrafttreten vgl. § 31a Abs. 8 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,
iVm BGBl. II Nr. 323/1997.
§ 1. Unter die Bewilligungspflicht nach § 31a Abs. 1 fallen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Lagerung oder Leitung flüssiger Brenn- und Kraftstoffe auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 31a Abs. 8 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,
iVm BGBl. II Nr. 323/1997.
§ 2. (1) Unbeschadet einer anderen Regelung in wasserrechtlichen besonders geschützten Gebieten fallen unter diese Bewilligungspflicht nicht
Brenn- und Kraftstoffe mit einem Stockpunkt von plus 25 Grad Celsius und darüber,
alle übrigen Brenn- und Kraftstoffe, wenn die in Betracht kommende Menge 1 000 l nicht übersteigt.
(2) Unter der in Betracht kommenden Menge ist im Falle einer Lagerung der Nutzinhalt der Anlage, im Falle der Leitung ihr Fassungsvermögen zu verstehen.
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