Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Dezember 1968 über die Einrichtung und Führung des Wasserwirtschaftskatasters
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet:
§ 1. (1) Der Wasserwirtschaftskataster ist vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als Übersicht über die maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet zu führen.
(2) In ihm sind Angaben und Erkenntnisse über die gewässerkundlichen Grundlagen einschließlich der für die Wasserwirtschaft in Betracht kommenden klimatischen und geologischen Verhältnisse, über den Grundwasserhaushalt, die Ent- und Bewässerungen, die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, den Gütezustand der Gewässer, die Wasserkraftnutzung sowie über Gewässerregulierungen, Hochwasserschutz und Wildbachverbauungen fachgemäß zu sammeln, in zusammenhängender Weise darzustellen und auf dem laufenden zu halten.
(3) Dabei ist auf die wesentlichen Wassernutzungen, den notwendigen Gewässerschutz und die gegenseitige Abhängigkeit der verschiedenen Eingriffe in den Wasserhaushalt ebenso Bedacht zu nehmen wie auf die voraussichtliche Entwicklung der Wasserwirtschaft und des Raumes als ganzes.
(4) Der Wasserwirtschaftskataster ist nach Flußgebieten und nach Sachgebieten zu gliedern.
§ 2. (1) Die räumliche Gliederung hat sich an folgende Hauptflußgebiete zu halten:
Rhein,
Donau I (oberhalb des Inn),
Inn I (oberhalb der Salzach),
Inn II (von der Salzach bis zur Mündung, einschließlich Salzach),
Donau II (vom Inn bis zur Ybbs, ohne Traun und Enns),
Traun,
Enns,
Donau III (von der Ybbs bis zum Kamp, einschließlich Ybbs und Kamp),
Donau IV (vom Kamp bis zur Staatsgrenze, einschließlich Leitha, ohne March),
Moldau,
March,
Rabnitz,
Raab,
Mur,
Drau.
(2) Diese Hauptflußgebiete sind nach Fühlungnahme mit den berührten Bundesländern unter Berücksichtigung hydrographischer und verwaltungsökonomischer Gesichtspunkte sowie wasserwirtschaftlicher Erfordernisse zu unterteilen.
§ 3. (1) In sachlicher Hinsicht ist die Darstellung wie folgt zu untergliedern:
Teil I: Grundlagen der Wasserwirtschaft
Allgemeine Gebietsübersicht :
geographische Gliederung,
Geologie und Morphologie,
Klima, Gewässer, Boden und Vegetation,
Besiedlung, Wirtschaft und Verkehr;
Vermessungstechnische Grundlagen :
Flußaufnahmen,
Geländeaufnahmen,
Höhenfestpunkte;
Hydrographische Grundlagen (quantitativ und qualitativ):
Ergebnisse vieljähriger Beobachtungs- und Meßreihen sowie
systematischer Untersuchungen, insbesondere über Niederschlag, Oberflächengewässer, Grundwasser und Quellen,
Gebietscharakteristik;
Nutzungs- und Gefährdungspotentiale :
verfügbare Wassermengen,
Gewässergüte,
Rohwasserkräfte,
Vermurungs- und Hochwasserabflußgebiete, Retentionsräume,
Speichermöglichkeiten.
Teil II: Wasserwirtschaftlicher Bestand
Wasserversorgungen,
Abwasserbeseitigungen,
wassergefährdende Anlagen,
Gewässerregulierungen, Hochwasserschutz, Wildbachverbauungen,
Ent- und Bewässerungen,
Wasserkraft- und Speicheranlagen,
Schiffahrt, Flößerei, Fischerei, Sonstiges,
Schutzmaßnahmen und Widmungen, insbesondere wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen und anerkannte Rahmenpläne, Wasserschutz- und Schongebiete, Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Verordnungen über Flächenwidmungen und Raumordnungen.
Teil III: Für die Wasserwirtschaft maßgebliche Planungen
Grundwasserhoffnungsgebiete,
ent- und bewässerungsbedürftige Gebiete,
Entwürfe für wasserwirtschaftliche Rahmenpläne,
Teilplanungen und Ausbaukonzepte für Flußgebiete,
naturschutzrechtliche Planungen,
Raumordnungsstudien,
Vorkehrungen für Zivil- und Katastrophenschutz,
sonstige für die Wasserwirtschaft maßgebliche Siedlungs-, Verkehrs-,
Wirtschafts- und Erholungsplanungen.
(2) Bei der Darstellung sind rechtlicher Bestand und Planungen deutlich zu trennen.
(3) Als Hinweis auf wasserrechtliche Bewilligungen genügt gegebenenfalls die Anführung der Postzahl des Wasserbuches.
(4) Die einzelnen Beiträge zum Wasserwirtschaftskataster sind möglichst mit Quellenangabe und Abschlußdatum zu versehen. Ferner ist flußgebietsweise ein Literaturverzeichnis zu führen.
§ 4. (1) Für die Führung des Wasserwirtschaftskatasters sind in erster Linie die amtlichen Ergebnisse der Beobachtungen, Erhebungen und Messungen sowie Pläne, Karten, Studien und Gutachten von staatlichen Dienststellen und Anstalten wie insbesondere des Hydrographischen Dienstes, der Geologischen Bundesanstalt, der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Kulturbauämter und Wasserbauabteilungen sowie des Wasserbuchdienstes und des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes der Ämter der Landesregierungen, des Bundesstrombauamtes, des Wasserwirtschaftsfonds, der Bundesanstalt für Wasserbiologie und Abwasserforschung, des Bundesinstitutes für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft sowie der forsttechnischen Abteilung für Wildbach- und Lawinenverbauung und der forstlichen Bundesversuchsanstalt in fachgemäßer Weise zu verwerten. Die staatlichen Dienststellen sind – soweit keine besondere gesetzliche Regelung besteht – verpflichtet, diese Unterlagen für den Wasserwirtschaftskataster zur Verfügung zu stellen.
(2) Auch geeignete Beobachtungsergebnisse, Studien und Aufzeichnungen von Gemeinden, Ziviltechnikern der einschlägigen Fachgebiete und Privatunternehmungen wie insbesondere von Kraftwerksgesellschaften und Industriebetrieben sind im Sinne der §§ 57 und 58 WRG. 1959 für den Wasserwirtschaftskataster heranzuziehen und zu verwerten.
(3) Als Unterlage für den Teil I und für den Abschnitt über Wasserkraft- und Speicheranlagen in Teil II sind vor allem die bereits vorliegenden Bände des Wasserkraftkatasters heranzuziehen. Erweisen sich ganze Abschnitte eines Bandes des Wasserkraftkatasters als aktuell, so genügt an der entsprechenden Stelle des Wasserwirtschaftskatasters ein Hinweis auf diese Veröffentlichung.
(4) Nach Bedarf sind systematische Untersuchungen und Erhebungen für Fluß-, See- oder Grundwassergebiete hinsichtlich Wasserversorgung, Gewässergüte, Hochwasserschutz und anderer für die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und Zusammenhänge erheblicher Faktoren zu veranlassen.
§ 5. (1) Die Reihenfolge der Arbeiten für den Wasserwirtschaftskataster, der Untergliederung und Darstellung im einzelnen, der Vorwegnahme dringlicher Sachgebiete und der Grundlagen für Schwerpunktmaßnahmen bestimmt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nach Fühlungnahme mit den Ämtern der Landesregierungen.
(2) Einzelne Sachgebiete, wie zum Beispiel nutzbare Grundwasservorkommen, Hochwasserabflußgebiete und Retentionsräume können nach Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Planungserfordernisse schwerpunktmäßig auch für ein Bundesland oder für das ganze Bundesgebiet vorgezogen und zusammengefaßt werden. Ebenso können die für den Donaustrom selbst maßgebenden Grundlagen und Planungen einheitlich zusammengefaßt werden.
§ 6. (1) Der Wasserwirtschaftskataster ist fluß- und sachgebietsweise in Teilheften und Bänden zu veröffentlichen.
(2) Die Teilhefte bestehen aus ergänzungsfähigen oder auswechselbaren Einzelblättern im Normformat und sind mit Inhaltsverzeichnis und Übersichtskarte zu versehen.
(3) Die Beschreibungen sind jeweils durch Pläne, Karten, Tabellen und Diagramme zu ergänzen.
(4) Jedermann steht es frei, den Wasserwirtschaftskataster einzusehen, Abschriften zu nehmen oder Kopien gegen Ersatz der Kosten zu erwerben.
§ 7. Zur Erstellung und Evidenzhaltung des Wasserwirtschaftskatasters haben die wasserwirtschaftlichen Planungsorgane (§ 55 WRG. 1959) die für die in Bearbeitung befindlichen oder abgeschlossenen Fluß- und Sachgebiete maßgeblichen Bewilligungs-, Überprüfungs- und Erlöschensbescheide sowie Verordnungen halbjährlich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (Wasserwirtschaftskataster) zu übersenden.
§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Mai 1935, BGBl. Nr. 163, ihre Wirksamkeit.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.