Bundesgesetz vom 9. Juli 1969, mit dem Maßnahmen zur Verbesserung der Besitzstruktur bäuerlicher Betriebe gefördert werden
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
HAUPTSTÜCK
Gewährung von Zweckzuschüssen
§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wird der Bäuerliche Besitzstrukturfonds errichtet. Er ist ein Sondervermögen des Bundes.
(2) Der Fonds wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verwaltet.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird ermächtigt, aus den Mitteln des Fonds den Eigentumsübergang an Betrieben, Grundstücken, Gebäuden, Anteilsrechten und Nutzungsrechten oder Teilen davon sowie die Verpachtung von Betrieben, Grundstücken und Gebäuden oder Teilen davon zum Zwecke der Verbesserung der Besitzstruktur bäuerlicher Betriebe (§ 1 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967) durch Gewährung von Zweckzuschüssen an Siedlungsträger zu fördern.
(2) Als Zweckzuschüsse kommen in Betracht:
Zinsenzuschüsse zu Darlehen, die Siedlungsträger bei einem inländischen Kreditinstitut zur Finanzierung von Kaufpreisen, Pachtzinsvorauszahlungen, Kautionen oder Investitionsablösen aufnehmen;
Zuschüsse zu Leistungen der Siedlungsträger an Personen dafür, daß diese ihren land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dem Siedlungsträger verkaufen oder verpachten, sofern der Betrieb zur Gänze oder überwiegend im Zuge eines Agrarverfahrens zur Verbesserung der Besitzstruktur verwendet wird.
(3) Zinsenzuschüsse im Sinne des Abs. 2 lit. a dürfen nur gewährt werden, wenn die Laufzeit der Darlehen im Einzelfall höchstens zehn Jahre beträgt.
(4) Zweckzuschüsse im Sinne des Abs. 2 lit. b dürfen nur gewährt werden, wenn aus Landesmitteln mindestens ein Betrag in halber Höhe der Zweckzuschüsse des Fonds zur Verfügung gestellt wird.
§ 3. Die Mittel des Fonds werden aus den alljährlich durch das Bundesfinanzgesetz oder ein besonderes Bundesgesetz verfügbar gemachten Haushaltsmitteln des Bundes sowie aus allfälligen sonstigen Einnahmen des Fonds gebildet.
HAUPTSTÜCK
Übernahme von Ausfallsbürgschaften
§ 4. (1) Zur Förderung der Verbesserung der Besitzstruktur bäuerlicher Betriebe (§ 1 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967) wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, namens des Bundes Ausfallsbürgschaften für Darlehen und Kredite (im folgenden Kredite genannt) bis zur vollen Kreditsumme zu übernehmen, die Siedlungsträger zum Ankauf von Betrieben, Grundstücken und Gebäuden (im folgenden Liegenschaften genannt) bei einem inländischen Kreditinstitut aufnehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Ausfallsbürgschaften gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn
der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Kredite (Kreditrahmen) 500 Millionen Schilling nicht übersteigt;
der Kredit im Einzelfall den Ankaufspreis der Liegenschaften, höchstens jedoch den Betrag von 50 Millionen Schilling, nicht übersteigt und sich der Siedlungsträger verpflichtet, den beim Weiterverkauf der Liegenschaften erzielten Erlös zur Tilgung dieses Kredites zu verwenden;
die Gesamtlaufzeit des Kredites (einschließlich einer tilgungsfreien Anlaufzeit) höchstens zehn Jahre beträgt;
der Kredit durch den Kreditgeber soweit als möglich gesichert wird;
die prozentuelle Gesamtbelastung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzes) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 276/1969 und 494/1974) beträgt:
zur Feststellung des Nettoerlöses sind die Zuzählungsverluste und Begebungsprovisionen vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Bestimmungen
§ 5. Bei der Festlegung von Art und Umfang einer Förderungsmaßnahme im Sinne dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 1; § 4 Abs. 1) sind jeweils die agrarpolitische Bedeutung der strukturverbessernden Maßnahme, die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Personen, zu deren Gunsten die strukturverbessernde Maßnahme durchgeführt wird, die finanziellen Verhältnisse des Siedlungsträgers sowie die Höhe der zur Verfügung stehenden Bundesmittel entsprechend zu berücksichtigen.
§ 6. (1) Eine Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes darf nur an Siedlungsträger erfolgen, die den Voraussetzungen der in Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft obliegt es, nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen Richtlinien zum 1. Hauptstück zu erlassen, in denen die näheren Bedingungen für die Gewährung von Zweckzuschüssen festgelegt werden. In den Richtlinien ist insbesondere festzulegen, daß Zweckzuschüsse nur dann gewährt werden dürfen, wenn die Siedlungsträger die Verpflichtung übernehmen, die empfangenen Zweckzuschüsse widmungsgemäß zu verwenden und im Falle einer widmungswidrigen Verwendung diese zurückzuzahlen.
(3) Dem Bundesminister für Finanzen obliegt es, nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Richtlinien zum 2. Hauptstück zu erlassen, in denen die näheren Bedingungen für die Übernahme der Ausfallsbürgschaften festgelegt werden. In den Richtlinien ist insbesondere festzulegen, daß der Bürgschaftsvertrag eine Bestimmung zu enthalten hat, wonach die Bürgschaftsverpflichtung erlischt, wenn der verbürgte Kredit widmungswidrig verwendet wird.
(4) Auf eine Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
§ 7. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
Artikel II
§ 8. (1) Mit der Vollziehung der Bestimmungen der §§ 4 und 7 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Die Durchführung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt mit Ausnahme der §§ 5 und 6 Abs. 1 und Abs. 4, soweit sie sich auf § 4 beziehen, sowie des § 6 Abs. 3 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich der §§ 5 und 6 Abs. 1 und Abs. 4, soweit sie sich auf § 4 beziehen, sowie des § 6 Abs. 3 dem Bundesminister für Finanzen.
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