Bundesgesetz vom 9. Juli 1969 über abgabenrechtliche Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
Artikel I
(Anm.: Änderung des Körperschaftsteuergesetzes, BGBl. Nr. 156/1966)
Artikel II
(Anm.: Änderung des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954)
Artikel III
(Anm.: Änderung des Vermögensteuergesetzes, BGBl. Nr. 192/1954)
Artikel IV
Siedlungsträger sind, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
Artikel V
Dieses Bundesgesetz ist auf alle noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.
Artikel VI
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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