Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 25. Feber 1969 zur Durchführung des Tuberkulosegesetzes (Durchführungsverordnung zum Tuberkulosegesetz)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1969-07-30
Status Aufgehoben · 2017-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, insbesondere der §§ 3, 4, 11 und 26 bis 28, wird - hinsichtlich des § 2 lit. a und b im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Unterricht und für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 2 lit. o im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie - verordnet:

§ 1. (1) Die in § 3 des Tuberkulosegesetzes vorgeschriebene Meldung ist schriftlich an die für den Berufssitz bzw. Sitz des gemäß § 4 des Tuberkulosegesetzes Meldepflichtigen örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(2) Zur Erstattung der Meldung ist das aus der Anlage (Anm.: Anlage wird nicht dargestellt) ersichtliche Formular zu verwenden. Die von der Bezirksverwaltungsbehörde auszugebenden Formulare sind mit dem Vermerk „Postgebühr beim Empfänger einheben“ und dem Dienstsiegel der empfangenden Behörde zu versehen.

§ 2. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 731/1994).

§ 3. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 731/1994).

MELDUNG

gemäß §§ 3, 4 und 11 des Bundesgesetzes vom 14. März 1968 zur Bekämpfung der Tuberkulose (Tuberkulosegesetz), BGBl. Nr. 127 über

(Anm.: Formular wird nicht dargestellt, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen).

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