Bundesgesetz vom 11. Juni 1969 über Maßnahmen zum Schutz des Lebensoder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrerNachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen(Strahlenschutzgesetz)
einmal pro Jahr bei
Forschungsreaktoren,
Anlagen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle,
hoch radioaktiven Strahlenquellen,
Teilchenbeschleunigern,
Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und
nuklearmedizinischen Einrichtungen für die Therapie,
alle vier Jahre bei
zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen,
veterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen und
gemäß §§ 19 oder 20 bauartzugelassenen Geräten, sofern diese keine hoch radioaktiven Strahlenquellen enthalten,
alle drei Jahre in allen übrigen Fällen.
(2) Art und Weise sowie Umfang der Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung oder durch Verbindlicherklärung einer entsprechenden ÖNORM festzulegen. Ebenfalls durch Verordnung sind von der Behörde Regelungen betreffend die Tragung der Kosten für die Überprüfungen zu treffen.
(3) Zur Durchführung von Überprüfungen für die unter Abs. 1a Z 2 und 3 fallenden Strahlenquellen und Einrichtungen kann sich die Behörde akkreditierter Stellen bedienen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang durch Verordnung zu regeln,
welche näheren Anforderungen an die akkreditierten Stellen hinsichtlich der Überprüfungen gemäß Abs. 1 gestellt werden, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die überprüfenden Stellen weder mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb noch der Instandhaltung jener Geräte und Anlagen, bezüglich welcher sie ihre Überprüfungstätigkeiten entfalten, befasst sind,
in welcher Form und innerhalb welchen Zeitintervalls das Überprüfungsergebnis dem Bewilligungsinhaber sowie der zuständigen Behörde zu übermitteln ist,
in welcher Form bei von der akkreditierten Stelle festgestellten Mängeln, die eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft befürchten lassen, vorzugehen ist, und
wer die Kosten für die Überprüfungen gemäß Abs. 1 durch akkreditierte Stellen zu tragen hat.
(4) Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung ist zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder die Verwendung einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist.
(5) Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Behörde festgestellt hat, dass der die Untersagung begründende Mangel behoben worden ist.
(6) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(7) Die Behörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden, Verdacht des Vorliegens von Untersagungsgründen, Verdacht eines rechtswidrigen Betriebes) Überprüfungen gemäß §§ 6 oder 7 bewilligter Anlagen oder des gemäß § 10 bewilligten Umganges mit Strahlenquellen und der Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten jederzeit durchführen.
§ 18. (1) In Fällen unmittelbar drohender, von der Anlage für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen ausgehender Gefahr hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwenden. Sie kann zu diesem Zweck einstweilige Verfügungen erlassen sowie nach vorhergegangener Verständigung des Strahlenschutzbeauftragten nach den Bestimmungen des § 4 VVG. 1950 über die Ersatzvornahme vorgehen.
(2) Einstweilige Verfügungen gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 8 Abs. 2 VVG. 1950 sofort vollstreckbar.
§ 18. (1) In Fällen unmittelbar drohender, von der Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ausgehender Gefahr hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwenden. Sie kann zu diesem Zweck einstweilige Verfügungen erlassen sowie nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, über die Ersatzvornahme vorgehen.
(2) Einstweilige Verfügungen gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 8 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991, sofort vollstreckbar.
Abkürzung
StrSchG
§ 18. (1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr, bedingt durch den Umgang mit Strahlenquellen, hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwenden. Sie kann zu diesem Zweck einstweilige Verfügungen erlassen sowie nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, über die Ersatzvornahme vorgehen.
(2) Einstweilige Verfügungen gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 8 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991, sofort vollstreckbar.
Zulassung von Bauarten
§ 19. (1) Überschreitet bei Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, oder beim Betrieb von Strahleneinrichtungen die Dosisleistung die durch Verordnung festzusetzenden Werte nicht, sind deren Bauarten auf Antrag durch Bescheid zuzulassen.
(2) Bauarten von Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, dürfen nur dann zugelassen werden, wenn die radioaktiven Stoffe ständig von einer Hülle derart umschlossen sind, daß bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird.
(3) In der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines ausreichenden Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse die Dosisleistung in einer bestimmten Entfernung von der Oberfläche festzusetzen.
(4) Dem Antrag um Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten einer staatlich autorisierten Anstalt oder eines Ziviltechnikers des in Betracht kommenden Fachgebietes über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 anzuschließen. Ferner sind dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes, allenfalls unter Hinweis auf die vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen, beizuschließen.
(5) Die Behörde hat in ihren Zulassungsbescheid die Merkmale der Bauart, deren zugelassene Verwendung sowie allfällige Bedingungen und Auflagen für die Verwendung aufzunehmen.
(6) Die unter Abs. 1 fallenden Geräte, die auf Grund der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 von der Bewilligungspflicht nicht ausgenommene radioaktive Stoffe enthalten, dürfen nur nach Zulassung ihrer Bauart in den inländischen Verkehr gebracht und im Inland verwendet werden.
Zulassung von Bauarten
§ 19. (1) Überschreiten bei Geräten, die Strahlenquellen enthalten, Aktivität und Dosisleistung die durch Verordnung festzusetzenden Werte nicht, sind deren Bauarten auf Antrag durch Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.
(2) Bauarten von Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
Hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung der Bauart dürfen keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.
Die Bauart muss dem anerkannten Stand der Technik entsprechen.
Bauarten, die radioaktive Stoffe enthalten, müssen so ausgeführt sein, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung eine Verbreitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert wird.
(3) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 3 anzuschließen. Ferner sind dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes sowie eine Sicherheitsanalyse und eine Störfallanalyse beizuschließen. Dabei ist auf potentielle Expositionen, radiologische Notstandssituationen und, soweit erforderlich, auf die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle Bedacht zu nehmen.
(4) Die Behörde hat in ihren Zulassungsbescheid die Merkmale der Bauart, deren zugelassene Verwendung sowie allfällige Bedingungen und Auflagen für die Herstellung, Kennzeichnung und Verwendung, sowie gegebenenfalls für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle aufzunehmen.
(5) Die für den Standort des Verwenders zuständige Behörde hat die Verwendung der Bauart zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, dass der betreffende Verwender nicht über die erforderliche Verlässlichkeit verfügt.
Abkürzung
StrSchG
Zulassung von Bauarten
§ 19. (1) Überschreiten bei Geräten, die Strahlenquellen enthalten, Aktivität und Dosisleistung die durch Verordnung festzusetzenden Werte nicht, sind deren Bauarten auf Antrag durch Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.
(2) Bauarten von Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
Hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung der Bauart dürfen keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.
Die Bauart muss dem anerkannten Stand der Technik entsprechen.
Bauarten, die radioaktive Stoffe enthalten, müssen so ausgeführt sein, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung eine Verbreitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert wird.
(3) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 3 anzuschließen. Ferner sind dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes sowie eine Sicherheitsanalyse und eine Störfallanalyse beizuschließen. Dabei ist auf potentielle Expositionen, radiologische Notstandssituationen und, soweit erforderlich, auf die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle Bedacht zu nehmen. Die Sicherheitsanalyse hat auch eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern.
(4) Die Behörde hat in ihren Zulassungsbescheid die Merkmale der Bauart, deren zugelassene Verwendung sowie allfällige Bedingungen und Auflagen für die Herstellung, Kennzeichnung und Verwendung, sowie gegebenenfalls für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle aufzunehmen.
(5) Die für den Standort des Verwenders zuständige Behörde hat die Verwendung der Bauart zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, dass der betreffende Verwender nicht über die erforderliche Verlässlichkeit verfügt.
§ 20. (1) Überschreitet bei Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, oder beim Betrieb von Strahleneinrichtungen die Dosisleistung die in einer gemäß § 19 erlassenen Verordnung festgesetzten Werte, sind deren Bauarten auf Antrag durch Bescheid zuzulassen, wenn die Bauart
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen entsprechend ausgeführt ist,
den anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der betriebssicheren Ausführung entspricht, und
eine sichere Bedienung ermöglicht.
(2) Bauarten von Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, dürfen außerdem nur dann zugelassen werden, wenn die radioaktiven Stoffe ständig von einer Hülle derart umschlossen sind, daß bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird.
(3) Dem Antrag um Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten einer staatlich autorisierten Anstalt oder eines Ziviltechnikers des in Betracht kommenden Fachgebietes über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 anzuschließen. Ferner sind dem Ansuchen die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes, allenfalls unter Hinweis auf die vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen, beizuschließen.
(4) Die Behörde hat in ihren Zulassungsbescheid die Merkmale der Bauart, deren zugelassene Verwendung sowie allfällige Bedingungen und Auflagen für die Verwendung aufzunehmen.
(5) Durch die Zulassung einer Bauart auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 wird eine Bewilligungspflicht nach den §§ 5, 6, 7 oder 10 nicht berührt. Jedoch kann die Behörde im Zulassungsbescheid eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach den §§ 7 oder 10 aussprechen, wenn auf Grund der Beschaffenheit oder des Verwendungszweckes der Bauart ein ausreichender Schutz des Lebens oder der Gesundheit gewährleistet ist.
§ 20. (1) Überschreitet bei Geräten, die Strahlenquellen enthalten, die Aktivität oder Dosisleistung die durch Verordnung festzusetzenden Werte, sind deren Bauarten auf Antrag durch Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.
(2) Bauarten dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
Hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit dürfen keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.
Die Bauart muss den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dem Strahlenschutz entsprechend ausgeführt sein.
Die Bauart muss dem anerkannten Stand der Technik entsprechen und eine sichere Bedienung ermöglichen.
Bauarten, die radioaktive Stoffe enthalten, müssen so ausgeführt sein, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung eine Verbreitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert wird.
(3) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 4 anzuschließen. Ferner sind dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes sowie eine Sicherheitsanalyse, eine Störfallanalyse und eine Notfallplanung beizuschließen. Dabei ist auf potentielle Expositionen, radiologische Notstandssituationen und, soweit erforderlich, auf die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle Bedacht zu nehmen.
(4) Die Behörde hat in ihren Zulassungsbescheid die Merkmale der Bauart, deren zugelassene Verwendung sowie allfällige Bedingungen und Auflagen für die Herstellung, Kennzeichnung und Verwendung, sowie gegebenenfalls für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle aufzunehmen.
(5) Durch die Zulassung einer Bauart auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 wird eine Bewilligungspflicht gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 nicht berührt. Jedoch kann die Behörde im Zulassungsbescheid eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 aussprechen, wenn auf Grund der Beschaffenheit oder des Verwendungszweckes der Bauart ein ausreichender Strahlenschutz gewährleistet ist.
(6) Die für den Standort des Verwenders zuständige Behörde hat die Verwendung der Bauart, für die eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 ausgesprochen wurde, zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, dass der betreffende Verwender nicht über die erforderliche Verlässlichkeit verfügt.
Abkürzung
StrSchG
§ 20. (1) Überschreitet bei Geräten, die Strahlenquellen enthalten, die Aktivität oder Dosisleistung die durch Verordnung festzusetzenden Werte, sind deren Bauarten auf Antrag durch Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.
(2) Bauarten dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
Hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit dürfen keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.
Die Bauart muss den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dem Strahlenschutz entsprechend ausgeführt sein.
Die Bauart muss dem anerkannten Stand der Technik entsprechen und eine sichere Bedienung ermöglichen.
Bauarten, die radioaktive Stoffe enthalten, müssen so ausgeführt sein, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung eine Verbreitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert wird.
(3) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 4 anzuschließen. Ferner sind dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes sowie eine Sicherheitsanalyse, eine Störfallanalyse und eine Notfallplanung beizuschließen. Dabei ist auf potentielle Expositionen, radiologische Notstandssituationen und, soweit erforderlich, auf die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle Bedacht zu nehmen. Die Sicherheitsanalyse hat auch eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern.
(4) Die Behörde hat in ihren Zulassungsbescheid die Merkmale der Bauart, deren zugelassene Verwendung sowie allfällige Bedingungen und Auflagen für die Herstellung, Kennzeichnung und Verwendung, sowie gegebenenfalls für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle aufzunehmen.
(5) Durch die Zulassung einer Bauart auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 wird eine Bewilligungspflicht gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 nicht berührt. Jedoch kann die Behörde im Zulassungsbescheid eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 aussprechen, wenn auf Grund der Beschaffenheit oder des Verwendungszweckes der Bauart ein ausreichender Strahlenschutz gewährleistet ist.
(6) Die für den Standort des Verwenders zuständige Behörde hat die Verwendung der Bauart, für die eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 ausgesprochen wurde, zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, dass der betreffende Verwender nicht über die erforderliche Verlässlichkeit verfügt.
§ 20a. Bei der Zulassung einer Bauart von Geräten, die als Medizinprodukte mit einer CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, versehen sind, ist davon auszugehen, daß das Gerät selbst den Anforderungen des Strahlenschutzes entspricht.
Abkürzung
StrSchG
Bauartzulassung bei Medizinprodukten
§ 20a. Bei der Zulassung einer Bauart von Geräten gemäß §§ 19 oder 20, die als Medizinprodukte mit einer CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, versehen sind, ist davon auszugehen, daß das Gerät selbst den Anforderungen des Strahlenschutzes entspricht.
Abkürzung
StrSchG
Änderung und Widerruf einer Bauartzulassung
§ 20b. (1) Die Änderung einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart, die zwar eine Änderung der Typenbezeichnung, aber nachweislich keine Beeinträchtigung des Strahlenschutzes nach sich zieht, ist der Behörde zu melden. Die Behörde hat zutreffendenfalls mit Bescheid festzustellen, dass die ursprünglich erteilte Bauartzulassung auch für die geänderte Bauart gilt.
(2) Die Behörde hat die Zulassung einer Bauart gemäß §§ 19 oder 20 zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist. Weiters hat die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass die Verwender einer zugelassenen Bauart über die Zurückziehung informiert werden, und den Weiterbetrieb der Bauart zu untersagen.
§ 21. Zur Antragstellung hinsichtlich der Zulassung der Bauart einer Strahlenquelle ist der inländische Hersteller, bei ausländischen Herstellern deren Bevollmächtigter in Österreich, ist ein solcher nicht vorhanden, der Verwender berechtigt.
Abkürzung
StrSchG
Antragsteller hinsichtlich Bauartzulassung
§ 21. Zur Antragstellung hinsichtlich der Zulassung der Bauart einer Strahlenquelle ist der inländische Hersteller, bei ausländischen Herstellern deren Bevollmächtigter in Österreich, ist ein solcher nicht vorhanden, der Verwender berechtigt.
§ 22. (1) Der Hersteller einer zugelassenen Bauart, bei einem ausländischen Hersteller dessen Bevollmächtigter mit dem Wohnsitz in Österreich, ist verpflichtet, jedem Stück einer zugelassenen Bauart einen Bauartschein beizugeben.
In den Bauartschein sind aufzunehmen:
die fortlaufende Nummer des Erzeugnisses,
die Feststellung, daß die Bauart behördlich zugelassen worden ist (Daten des Zulassungsbescheides) und daß das vorliegende Erzeugnis dieser Bauart entspricht,
die zugelassene Verwendung,
Bedingungen und Auflagen für die Verwendung,
ein Hinweis auf die Pflicht zur Einhaltung der Bedingungen und Auflagen nach lit. d und
Vormerke des Herstellers über die Durchführung behördlich vorgeschriebener Prüfungen.
(2) Der Verwender ist verpflichtet, die anläßlich der Zulassung einer Bauart durch die Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen bei der Verwendung einzuhalten.
Abkürzung
StrSchG
Bauartschein
§ 22. (1) Der Inhaber einer Bauartzulassung ist verpflichtet, jedem Stück einer zugelassenen Bauart einen Bauartschein beizugeben. Sofern mehrere gleiche bauartzugelassene Geräte in einer geschlossenen Anlage verwendet werden, wie Rauchmelder in einer geschlossenen Brandmeldeanlage, kann die Ausstellung des Bauartscheines für alle in diese Anlage eingebauten Geräte erfolgen. Der Bauartschein gilt als öffentliche Urkunde; in diesen sind aufzunehmen:
die fortlaufende Nummer des Erzeugnisses, sofern die Behörde nicht durch Verordnung eine andere Art der Kennzeichnung für zulässig erklärt,
die Feststellung, dass die Bauart behördlich zugelassen worden ist (Daten des Zulassungsbescheides) und dass das vorliegende Erzeugnis dieser Bauart entspricht,
die zugelassene Verwendung,
Bedingungen und Auflagen für die Verwendung,
ein Hinweis auf die Pflicht zur Einhaltung der Bedingungen und Auflagen nach Z 4 und
Vormerke des Herstellers über die Durchführung behördlich vorgeschriebener Prüfungen.
(2) Der Verwender ist verpflichtet, die anläßlich der Zulassung einer Bauart durch die Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen bei der Verwendung einzuhalten.
Verkehr mit radioaktiven Stoffen
§ 23. Radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse sind entsprechend der durch diese Stoffe möglichen Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen in ausreichender Weise zu kennzeichnen.
Verkehr mit radioaktiven Stoffen; Ein-, Aus- und Durchfuhr
§ 23. (1) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung liegt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass an der Vollziehung bestimmter Bereiche dieses Bundesgesetzes, von bestimmten darauf gegründeten Verordnungen und von bestimmten, auf dem Gebiet des Strahlenschutzrechtes bestehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Drittländern einzelne, besonders geschulte Organe der Zollbehörden mitzuwirken haben. Diese Zollorgane unterstehen in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann aus Gründen der Vereinfachung der Kontrolle
Ein- und Austrittszollämter bestimmen,
anordnen, dass bestimmte Waren nur dann verzollt und in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn zuvor durch eine für derartige Untersuchungen akkreditierte Stelle festgestellt wurde, dass diese Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft frei von radioaktiver Kontamination sind.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann im Zusammenhang mit dem Warenverkehr von Lebensmitteln aus Gründen der Vereinfachung der Kontrolle
Ein- und Austrittszollämter bestimmen,
anordnen, dass Lebensmittel nur dann verzollt und in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn zuvor durch eine für derartige Untersuchungen akkreditierte Stelle festgestellt wurde, dass diese Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft frei von radioaktiver Kontamination sind.
Abkürzung
StrSchG
Verkehr mit radioaktiven Stoffen; Ein-, Aus- und Durchfuhr
§ 23. (1) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung liegt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass an der Vollziehung bestimmter Bereiche dieses Bundesgesetzes, von bestimmten darauf gegründeten Verordnungen und von bestimmten, auf dem Gebiet des Strahlenschutzrechtes bestehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Drittländern einzelne, besonders geschulte Organe der Zollbehörden mitzuwirken haben. Diese Zollorgane unterstehen in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann aus Gründen der Vereinfachung der Kontrolle
Ein- und Austrittszollämter bestimmen,
anordnen, dass bestimmte Waren nur dann verzollt und in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn zuvor durch eine für derartige Untersuchungen akkreditierte Stelle festgestellt wurde, dass diese Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft frei von radioaktiver Kontamination sind.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann im Zusammenhang mit dem Warenverkehr von Lebensmitteln aus Gründen der Vereinfachung der Kontrolle
Ein- und Austrittszollämter bestimmen,
anordnen, dass Lebensmittel nur dann verzollt und in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn zuvor durch eine für derartige Untersuchungen akkreditierte Stelle festgestellt wurde, dass diese Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft frei von radioaktiver Kontamination sind.
§ 24. (1) Wer radioaktive Stoffe abgibt oder bezieht, hat hierüber unter Angabe von Art und Aktivität sowie des Namens und der Adresse des Lieferers oder Beziehers Vormerke zu führen. Die Aufzeichnungen sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für solche radioaktive Stoffe, die der wehrtechnischen Forschung und Erprobung im Bereich des Bundesheeres dienen.
(2) Radioaktive Stoffe, mit denen jeweils nur auf Grund einer Bewilligung nach §§ 6, 7 oder 10 umgegangen werden darf, dürfen nur an Personen abgegeben werden, die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen der abzugebenden Art und Aktivität die entsprechende Bewilligung besitzen.
Aufzeichnungspflichten
§ 24. (1) Wer radioaktive Stoffe abgibt, bezieht oder befördert, hat hierüber unter Angabe von Art und Aktivität sowie des Namens und der Adresse des Lieferers oder Beziehers - bei Beförderungen der Adressen des Absenders und des Empfängers - Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(2) Radioaktive Stoffe, mit denen jeweils nur auf Grund einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder einer Bauartzulassung gemäß § 20, für die eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 20 Abs. 5 nicht ausgesprochen wurde, umgegangen werden darf, dürfen nur an Personen abgegeben werden, die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen der abzugebenden Art und Aktivität die entsprechende Bewilligung besitzen. Die abgebende Stelle hat sich hiervon schriftlich zu vergewissern und diese schriftlichen Nachweise mindestens zehn Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Abkürzung
StrSchG
Aufzeichnungspflichten
§ 24. (1) Wer radioaktive Stoffe abgibt, bezieht oder befördert, hat hierüber unter Angabe von Art und Aktivität sowie des Namens und der Adresse des Lieferers oder Beziehers – bei Beförderungen der Adressen des Absenders und des Empfängers – Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(2) Radioaktive Stoffe, mit denen jeweils nur auf Grund einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder einer Bauartzulassung gemäß § 20, für die eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 20 Abs. 5 nicht ausgesprochen wurde, umgegangen werden darf, dürfen nur an Personen abgegeben werden, die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen der abzugebenden Art und Aktivität die entsprechende Bewilligung besitzen. Die abgebende Stelle hat sich hiervon schriftlich zu vergewissern und diese schriftlichen Nachweise mindestens sieben Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Meldepflicht
§ 25. (1) Der Behörde ist jeder Besitz von radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen, die auf Grund der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, unverzüglich zu melden.
(2) Keiner Meldung bedarf
der Besitz von radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen, sofern die ionisierende Strahlung, die beim Umgang mit diesen Stoffen oder Einrichtungen auftreten kann, die in einer Verordnung festzusetzenden Werte nicht überschreitet,
der Besitz von radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen, die der wehrtechnischen Forschung und Erprobung im Bereich des Bundesheeres dienen,
die Beförderung radioaktiver Stoffe, soweit diese nach den gemäß § 13 Abs. 2 hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften erfolgt oder es sich um Stoffe handelt, für die nach lit. a eine Meldung nicht erforderlich ist, sowie die Beförderung von Strahleneinrichtungen.
(3) Bei Festsetzung der Werte in der gemäß Abs. 2 lit. a zu erlassenden Verordnung ist auf die Erfordernisse eines ausreichenden Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
Meldepflicht
§ 25. (l) Der Behörde ist der Umgang mit Strahlenquellen, der auf Grund der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist, unverzüglich zu melden.
(2) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 und der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart hat dem Zentralen Strahlenquellen-Register gemäß § 35b beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Besitz von Strahlenquellen gemäß den in § 35e festzulegenden Bedingungen zu melden.
(3) Ferner hat der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6 oder 7 und der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart der Behörde im Vorhinein jede Tätigkeit externer Arbeitskräfte in Kontrollbereichen zu melden, sofern das externe Unternehmen nicht selbst über eine Umgangsbewilligung nach diesem Bundesgesetz verfügt. Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes festzustellen, inwieweit die geplante Tätigkeit der Bewilligungspflicht gemäß § 10 unterliegt.
(4) Keiner Meldung bedarf
der Umgang mit Strahlenquellen, sofern dabei die in einer Verordnung festzusetzenden Werte nicht überschritten werden,
die Beförderung radioaktiver Stoffe, für die nach Z 1 eine Meldung nicht erforderlich ist, sowie die Beförderung von Strahleneinrichtungen.
(5) Bei Festsetzung der Werte in der gemäß Abs. 4 Z 1 zu erlassenden Verordnung ist auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes sowie auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
StrSchG
Meldepflicht
§ 25. (l) Der Behörde ist der Umgang mit Strahlenquellen, der auf Grund der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist, unverzüglich zu melden.
(2) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 und der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart hat dem Zentralen Strahlenquellen-Register gemäß § 35b beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Besitz von Strahlenquellen gemäß den in § 35e festzulegenden Bedingungen zu melden.
(3) Ferner hat der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6 oder 7 und der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart der Behörde im Vorhinein jede Tätigkeit externer Arbeitskräfte in Kontrollbereichen zu melden, sofern das externe Unternehmen nicht selbst über eine Umgangsbewilligung nach diesem Bundesgesetz verfügt. Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes festzustellen, inwieweit die geplante Tätigkeit der Bewilligungspflicht gemäß § 10 unterliegt.
(4) Keiner Meldung bedarf
der Umgang mit Strahlenquellen, sofern dabei die in einer Verordnung festzusetzenden Werte nicht überschritten werden,
die Beförderung radioaktiver Stoffe, für die nach Z 1 eine Meldung nicht erforderlich ist, sowie die Beförderung von Strahleneinrichtungen.
(5) Bei Festsetzung der Werte in der gemäß Abs. 4 Z 1 zu erlassenden Verordnung ist auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes sowie auf den jeweiligen Stand der Technik Bedacht zu nehmen.
(6) Der Behörde ist der Besitz von oder die Verfügungsgewalt über Strahleneinrichtungen zu melden, sofern keine Bewilligung zum Betrieb dieser Einrichtungen gemäß §§ 6, 7, 10, 19 oder 20 vorliegt. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden auf jene natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften, die im Rahmen einer gewerberechtlichen Genehmigung Strahleneinrichtungen in Verkehr bringen oder warten und für diese Tätigkeit eine Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 besitzen.
Verlust und Fund radioaktiver Stoffe
§ 26. (1) Der Verlust oder Fund von radioaktiven Stoffen, deren Besitz zumindest eine Meldepflicht (§ 25) nach sich zieht, ist unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen. Dies gilt aber auch für den Verlust und Fund von radioaktiven Stoffen im Bereich des Bundesheeres.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für den Bereich von Betrieben, die einer Bewilligungspflicht gemäß §§ 6, 7 oder 10 unterliegen, sofern es sich um den Verlust oder Fund radioaktiver Stoffe handelt, auf deren Umgang sich die behördliche Bewilligung erstreckt, jedoch ist der Strahlenschutzbeauftragte von einem solchen Verlust oder Fund unverzüglich zu verständigen.
Verlust und Fund radioaktiver Stoffe
§ 26. (1) Der Verlust oder Fund von radioaktiven Stoffen, deren Besitz zumindest eine Meldepflicht gemäß § 25 nach sich zieht, ist unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für den örtlichen Betriebsbereich von Betrieben, die einer Bewilligungspflicht gemäß §§ 6, 7 oder 10 unterliegen, sofern es sich um den Verlust oder Fund radioaktiver Stoffe handelt, auf deren Umgang sich die behördliche Bewilligung erstreckt. In diesem Fall sind der Strahlenschutzbeauftragte und die Behörde unverzüglich zu verständigen.
Abkürzung
StrSchG
Verlust und Fund radioaktiver Stoffe
§ 26. (1) Der Verlust von radioaktiven Stoffen, deren Besitz zumindest eine Meldepflicht gemäß § 25 nach sich zieht, oder der Fund von herrenlosen radioaktiven Stoffen ist unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen. Im Falle eines Fundes von herrenlosen radioaktiven Stoffen ist nach Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen die zuständige Strahlenschutzbehörde zu informieren. Diese hat herrenlose radioaktive Stoffe zu beschlagnahmen und entweder eine Wiederverwertung oder eine Entsorgung als radioaktiven Abfall zu veranlassen. Die anfallenden Kosten können von einem etwaigen Besitzer im Regressweg eingefordert werden. Über die näheren Umstände des Auffindens herrenloser radioaktiver Stoffe sind Aufzeichnungen zu führen. Eine Kopie dieser Aufzeichnungen ist dem Zentralen Strahlenquellen-Register zu übermitteln.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für den örtlichen Betriebsbereich von Betrieben, die einer Bewilligungspflicht gemäß §§ 6, 7 oder 10 unterliegen, sofern es sich um den Verlust oder Fund radioaktiver Stoffe handelt, auf deren Umgang sich die behördliche Bewilligung erstreckt. In diesem Fall sind der Strahlenschutzbeauftragte und die Behörde unverzüglich zu verständigen.
(3) Radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Stoffe in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien sind vom Eigentümer oder vom Käufer auf dessen Kosten vom nichtkontaminierten Material auszusondern, ordnungsgemäß zu verpacken, zu kennzeichnen und an den Absender zurückzusenden, wenn für diese radioaktiven Stoffe oder radioaktiv kontaminierten Stoffe keine Einfuhrgenehmigung vorliegt, ansonsten als radioaktiver Abfall zu entsorgen. Eigentümer und Käufer haften für alle Verbindlichkeiten aus der ordnungsgemäßen Rücksendung zur ungeteilten Hand.
(4) Sind die gemäß Abs. 3 Verpflichteten nicht feststellbar oder können diese zur Rücksendung oder Entsorgung aus rechtlichen oder sonstigen Gründen nicht herangezogen werden, sind die radioaktiven Stoffe oder radioaktiv kontaminierten Stoffe nach Abs. 3 zunächst von den örtlich zuständigen Behörden ordnungsgemäß als radioaktiver Abfall entsorgen zu lassen. Die anfallenden Kosten können von den gemäß Abs. 3 Verpflichteten im Regressweg eingefordert werden. Dazu kann das jeweilige Transportmittel zur Sicherstellung herangezogen werden.
(5) Um eine frühzeitige Erfassung von radioaktiven Stoffen und radioaktiv kontaminierten Stoffen insbesondere in zur Wiederverwertung oder zur Beseitigung (Deponierung oder Verbrennung) vorgesehenen Materialien sicherzustellen und Schutzmaßnahmen wirksam einleiten zu können, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festlegen, in welchen Betrieben zur Wiederverwertung oder zur Beseitigung (Deponierung oder Verbrennung) und unter welchen Voraussetzungen dort messtechnische Einrichtungen zur Eingangs- und Ausgangskontrolle verwendet werden müssen und in welchem Ausmaß das betroffene Personal zu schulen ist, um radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Stoffe zu erkennen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen zu können. Weiters kann er festlegen, auf welchem Weg und in welchem Umfang Meldungen über erfasste radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu übermitteln sind.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Maßnahmen und gegebenenfalls die Durchführung von Kampagnen zur frühzeitigen Entdeckung, Sicherung und Entsorgung von herrenlosen radioaktiven Stoffen auch aus vergangenen Tätigkeiten anzuordnen. Der Bundesminister bedient sich zur Vorbereitung und Durchführung dieser Maßnahmen und Kampagnen jener ausgegliederten Einheiten des Bundes, bei denen er die Gesellschafterrechte wahrnimmt, wobei er auch sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen zur Unterstützung heranzieht.
(7) Kampagnen gemäß Abs. 6 können die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft an den Kosten für die Suche der herrenlosen radioaktiven Stoffe, deren Sicherung und deren Entsorgung sowie die Überprüfung alter Aufzeichnungen von Behörden wie Zollstellen und Besitzern wie Forschungsinstituten, Materialprüfstellen und Krankenhäusern einschließen.
(8) Unbeschadet einschlägiger Anforderungen an die Vertraulichkeit und einschlägiger einzelstaatlicher Rechtsvorschriften hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zusammenhang mit dem Verlust, der Beseitigung, dem Diebstahl und der Entdeckung von Strahlenquellen und den entsprechenden Folgemaßnahmen oder Untersuchungen mit den Behörden anderer betroffener Mitgliedstaaten oder Behörden von betroffenen Drittländern sowie mit den zuständigen internationalen Organisationen unverzüglich Informationen auszutauschen und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Maßgabe der Möglichkeiten anzustreben, dass mit benachbarten Staaten mit EU-Außengrenzen geeignete Maßnahmen zur Erfassung herrenloser radioaktiver Stoffe sowie radioaktiver Stoffe und radioaktiv kontaminierter Stoffe in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien festgelegt werden.
Besondere Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im
militärischen Bereich
§ 26a. (1) Von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 5 bis 7 und 10 ist der Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich insoweit ausgenommen, als diese Strahlenquellen der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind und bei diesem Umgang der Strahlenschutz durch die im militärischen Bereich vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist. Diese Maßnahmen müssen den materiellen Inhalt der Bewilligungsbestimmungen gemäß §§ 5 bis 7 und 10 enthalten; insbesondere sind Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen durchzuführen. Ebenso ist ein Konzept für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe sowie die Beseitigung radioaktiver Abfälle zu erarbeiten. Die notwendigen Schutzmaßnahmen sind in Verordnungen zusammenzufassen, die der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen hat. In diesen Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, auf welche Art und Weise den regelmäßigen Überprüfungen im Sinne der Bestimmungen des § 17 Rechnung zu tragen ist und wie bei Verlust und Fund von radioaktiven Stoffen vorzugehen ist.
(2) Die Zulassung von Bauarten gemäß §§ 19 und 20 für Geräte, die im militärischen Bereich verwendet werden, hat unter Berücksichtigung des materiellen Inhaltes der Bestimmungen der §§ 19 bis 22 durch Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen; insbesondere sind Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen durchzuführen. Ebenso ist ein Konzept für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe sowie die Beseitigung radioaktiver Abfälle zu erarbeiten. In diesen Verordnungen ist auch zu regeln, auf welche Art und Weise den regelmäßigen Überprüfungen im Sinne der Bestimmungen des § 17 Rechnung zu tragen ist.
(3) Die Aufzeichnungspflicht über radioaktive Stoffe im militärischen Bereich hat unter Berücksichtigung des materiellen Inhaltes der Bestimmungen des § 24 durch Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.
(4) Die Meldepflicht gemäß § 25 entfällt für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich insoweit, als diese Strahlenquellen der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind und bei diesem Umgang der Strahlenschutz durch die im militärischen Bereich vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist. Die notwendigen Maßnahmen sind in Verordnungen zusammenzufassen, die der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen hat. Art und Umfang der Meldung der im militärischen Bereich verwendeten Strahlenquellen an das Zentrale Strahlenquellen-Register hat durch Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.
Abkürzung
StrSchG
Vorsätzlicher rechtswidriger Umgang mit radioaktiven Stoffen
§ 26a. (1) Der vorsätzliche rechtswidrige Umgang mit radioaktiven Stoffen unter Umgehung der Bewilligungsvorschriften stellt einen Verwaltungsstraftatbestand dar, der gemäß § 39 Abs. 1 zu ahnden ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, wie, in welchem Ausmaß und wo Kontrollen zur Erfassung eines nach Abs. 1 vorsätzlichen rechtswidrigen Umgangs mit radioaktiven Stoffen durchzuführen sind. Er legt weiters durch Verordnung fest, ab welchen Aktivitäten eine Gesundheitsgefährdung anzunehmen ist und auf welchem Weg und in welchem Umfang Meldungen über erfasste radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu übermitteln sind.
(3) Die Bestimmungen des Sicherheitskontrollgesetzes 1991, BGBl. Nr. 415/1992, sowie die Befugnisse der Sicherheits- und Justizbehörden werden durch die Festlegungen in den Abs. 1 und 2 nicht berührt.
Abkürzung
StrSchG
Besondere Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich
§ 26b. (1) Von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 5 bis 7 und 10 ist der Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich insoweit ausgenommen, als diese Strahlenquellen der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind und bei diesem Umgang der Strahlenschutz durch die im militärischen Bereich vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist. Diese Maßnahmen müssen den materiellen Inhalt der Bewilligungsbestimmungen gemäß §§ 5 bis 7 und 10 enthalten; insbesondere sind Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen durchzuführen. Ebenso ist ein Konzept für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe sowie die Beseitigung radioaktiver Abfälle zu erarbeiten. Die notwendigen Schutzmaßnahmen sind in Verordnungen zusammenzufassen, die der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen hat. In diesen Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, auf welche Art und Weise den regelmäßigen Überprüfungen im Sinne der Bestimmungen des § 17 Rechnung zu tragen ist und wie bei Verlust und Fund von radioaktiven Stoffen vorzugehen ist.
(2) Die Zulassung von Bauarten gemäß §§ 19 und 20 für Geräte, die im militärischen Bereich verwendet werden, hat unter Berücksichtigung des materiellen Inhaltes der Bestimmungen der §§ 19 bis 22 durch Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen; insbesondere sind Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen durchzuführen. Ebenso ist ein Konzept für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe sowie die Beseitigung radioaktiver Abfälle zu erarbeiten. In diesen Verordnungen ist auch zu regeln, auf welche Art und Weise den regelmäßigen Überprüfungen im Sinne der Bestimmungen des § 17 Rechnung zu tragen ist.
(3) Die Aufzeichnungspflicht über radioaktive Stoffe im militärischen Bereich hat unter Berücksichtigung des materiellen Inhaltes der Bestimmungen des § 24 durch Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.
(4) Die Meldepflicht gemäß § 25 entfällt für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich insoweit, als diese Strahlenquellen der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind und bei diesem Umgang der Strahlenschutz durch die im militärischen Bereich vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist. Die notwendigen Maßnahmen sind in Verordnungen zusammenzufassen, die der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen hat. Art und Umfang der Meldung der im militärischen Bereich verwendeten Strahlenquellen an das Zentrale Strahlenquellen-Register hat durch Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.
III. TEIL
Schutzbestimmungen
Allgemeine Strahlenschutzvorschriften
§ 27. Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und beim Betrieb von Strahleneinrichtungen ist durch geeignete Arbeitsmethoden und geeignete Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, daß
die Strahlenbelastung von Personen so niedrig wie möglich gehalten wird,
die Gefahr der Aufnahme radioaktiver Stoffe in den menschlichen Körper auf ein Mindestmaß beschränkt wird und
möglichst geringe Mengen radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser oder Boden gelangen.
Abkürzung
StrSchG
III. Teil
Schutzbestimmungen
Allgemeine Strahlenschutzvorschriften
§ 27. (1) Beim Umgang mit Strahlenquellen ist durch geeignete Arbeitsmethoden und geeignete Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, dass möglichst geringe Mengen radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser oder Boden gelangen.
(2) Radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse sind entsprechend der durch diese Stoffe möglichen Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen in ausreichender Weise zu kennzeichnen. Eine missbräuchliche Verwendung dieser Kennzeichnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar.
Abkürzung
StrSchG
§ 28. In Kontrollbereichen dürfen sich Personen nur im unumgänglich notwendigen Maß aufhalten.
§ 29. Personen, die in Strahlenbereichen tätig werden, sind vom Strahlenschutzbeauftragten über die Gefahren zu belehren, welche der Aufenthalt in diesen Bereichen mit sich bringen kann. Diese Personen sind verpflichtet, die durch den Strahlenschutzbeauftragten bekanntgegebenen Verhaltensmaßregeln einzuhalten.
§ 29. (1) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, Personen, die in Strahlenbereichen tätig werden, über die Gefahren zu belehren, welche der Aufenthalt in diesen Bereichen mit sich bringen kann. Der Bewilligungsinhaber kann sich für diese Unterweisungen des Strahlenschutzbeauftragten bedienen. Personen, die in Strahlenbereichen tätig sind, sind verpflichtet, an den Strahlenschutzbelehrungen teilzunehmen und die bekannt gegebenen Verhaltensmaßregeln einzuhalten.
Abkürzung
StrSchG
§ 29. (1) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, Personen, die in Strahlenbereichen tätig werden, über die Gefahren zu belehren, welche der Aufenthalt in diesen Bereichen mit sich bringen kann. Der Bewilligungsinhaber kann sich für diese Unterweisungen des Strahlenschutzbeauftragten bedienen. Personen, die in Strahlenbereichen tätig sind, sind verpflichtet, an den Strahlenschutzbelehrungen teilzunehmen und die bekannt gegebenen Verhaltensmaßregeln einzuhalten.
(2) Externe Arbeitskräfte müssen den gleichen Schutz erhalten wie vom Bewilligungsinhaber auf Dauer beschäftigte Arbeitskräfte.
Gesundheitliche Eignung; ärztliche und
physikalische Kontrolle
§ 30. (1) Als beruflich strahlenexponierte Personen dürfen nur solche Personen tätig werden, deren gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wurde.
(2) Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten, das im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als zwei Monate sein darf.
(3) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ferner werdende und stillende Mütter dürfen in Strahlenbereichen nicht tätig sein.
Gesundheitliche Eignung; ärztliche und
physikalische Kontrolle
§ 30. (1) Als beruflich strahlenexponierte Personen dürfen nur solche Personen tätig werden, deren gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wurde.
(2) Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten, das im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als zwei Monate sein darf.
(3) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Schwangere dürfen in Strahlenbereichen nicht tätig sein.
Abkürzung
StrSchG
Gesundheitliche Eignung beruflich strahlenexponierter Personen; ärztliche und physikalische Kontrolle
Ärztliche Untersuchungen
§ 30. (1) Als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A dürfen nur solche Personen tätig werden, deren gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wurde.
(2) Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten, das im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als zwei Monate sein darf.
(3) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Schwangere dürfen in Strahlenbereichen nicht tätig sein.
(4) Stillende Frauen dürfen keine Arbeiten mit bewilligungspflichtigen radioaktiven Stoffen, bei denen die Gefahr einer Inkorporation besteht, ausführen.
§ 31. (1) Der Gesundheitszustand beruflich strahlenexponierter Personen ist periodisch wiederkehrend durch ärztliche Untersuchungen zu kontrollieren.
(2) Ist zu besorgen, daß eine solche Person infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit erlitten hat, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Darüber hinaus hat der Bewilligungsinhaber oder dessen Geschäftsführer, sofern es sich um Dienstnehmer handelt deren Dienstgeber, von dem Vorfall die Behörde sowie die zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufene Behörde in Kenntnis zu setzen.
(3) Beruflich strahlenexponierte Personen, die nicht mehr zu Arbeiten im Strahlenbereich herangezogen werden, oder deren Dienstverhältnis gelöst wird, sind einer ärztlichen Untersuchung (Enduntersuchung) zu unterziehen.
(4) Auf Grund des Ergebnisses der Enduntersuchung kann erforderlichenfalls veranlaßt werden, daß sich diese Personen weiteren ärztlichen Nachuntersuchungen zu unterziehen haben.
Abkürzung
StrSchG
§ 31. (1) Der Gesundheitszustand beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A ist jährlich durch ärztliche Untersuchungen zu kontrollieren.
(2) Ist zu besorgen, dass eine solche Person infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit erlitten hat, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Darüber hinaus hat der Bewilligungsinhaber oder dessen vertretungsbefugtes Organ, sofern es sich um Arbeitnehmer handelt deren Arbeitgeber, von dem Vorfall die Behörde sowie die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde in Kenntnis zu setzen.
(3) Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die nicht mehr zu Arbeiten im Strahlenbereich herangezogen werden, oder deren Arbeitsverhältnis gelöst wird, sind einer ärztlichen Untersuchung (Enduntersuchung) zu unterziehen.
(4) Auf Grund des Ergebnisses der Enduntersuchung kann erforderlichenfalls veranlaßt werden, daß sich diese Personen weiteren ärztlichen Nachuntersuchungen zu unterziehen haben.
§ 32. (1) Für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach §§ 30 und 31 hat der Bewilligungsinhaber, sofern es sich um Dienstnehmer handelt der Dienstgeber, Sorge zu tragen. Kann eine Person zu einer End- oder Nachuntersuchung im Sinne des § 31 Abs. 3 und 4 auf Grund eines Dienstverhältnisses nicht mehr verpflichtet werden, so hat die Behörde diese Untersuchungen anzuordnen.
(2) Ist die zu untersuchende Person nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unfallversichert, sind die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen nach den §§ 30 und 31 zu zwei Dritteln vom zuständigen Träger der Unfallversicherung und zu einem Drittel vom Bund zu tragen. Ist die zu untersuchende Person nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht unfallversichert, werden die Kosten entweder zu zwei Dritteln von der zu untersuchenden Person selbst und zu einem Drittel vom Bund getragen, oder, wenn diese Person noch in Ausbildung steht, zur Gänze vom Bund übernommen. Näheres über die Art der Verrechnung dieser Kosten ist im Verordnungswege zu regeln.
Abkürzung
StrSchG
§ 32. (1) Für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 30 und 31 hat der Bewilligungsinhaber, sofern es sich um externe Arbeitskräfte handelt, das externe Unternehmen, Sorge zu tragen. Kann eine Person zu einer End- oder Nachuntersuchung im Sinne des § 31 Abs. 3 und 4 vom Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet werden, so hat dies der Arbeitgeber der Behörde zu melden. Die Behörde hat nach Verständigung durch den Arbeitgeber diese Untersuchungen anzuordnen. Ist eine End- oder Nachuntersuchung nicht durchführbar, gilt das Ergebnis der letzten Kontrolluntersuchung.
(2) Im Falle des Wechsels einer beruflich strahlenexponierten Person von einem Arbeitgeber zu einem anderen kann die Einstellungsuntersuchung beim neuen Arbeitgeber entfallen, wenn die Enduntersuchung keinen auffälligen Befund ergeben hat.
(3) Bestehen Zweifel am Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 30 und 31, hat hierüber unter Heranziehung von ärztlichen Sachverständigen die zuständige Behörde über Antrag zu entscheiden.
(4) Ist die zu untersuchende Person nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unfallversichert, sind die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen nach den §§ 30 und 31 zu zwei Dritteln vom zuständigen Träger der Unfallversicherung und zu einem Drittel vom Bund zu tragen. Näheres über die Art der Verrechnung dieser Kosten ist im Verordnungswege zu regeln.
(5) Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen sind von den ermächtigten Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten oder Krankenanstalten gemäß § 35 Abs. 1 an das Zentrale Dosisregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
(6) Die Art der Verrechnung der Kosten gemäß Abs. 4 und die Meldungen gemäß Abs. 5 sind im Verordnungswege zu regeln.
§ 33. (1) Ist zu besorgen, daß nicht beruflich strahlenexponierte Personen infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung der Gesundheit erlitten haben, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung vom Bewilligungsinhaber, sofern es sich um Dienstnehmer handelt, von deren Dienstgeber zu veranlassen. Handelt es sich hiebei um Personen, die eine solche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Dienstgeber erlitten haben, dessen Tätigkeit einer Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt und welche die Beeinträchtigung hervorgerufen hat, so hat diese Untersuchung die Behörde anzuordnen. Für die Verständigung der Behörde gilt § 31 Abs. 2 zweiter Satz.
(2) Auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung nach Abs. 1 sind, wenn es der Schutz der Gesundheit erfordert, die notwendigen Veranlassungen zu treffen, daß sich diese Personen weiteren ärztlichen Nachuntersuchungen unterziehen.
(3) Für die Kostentragung für ärztliche Untersuchungen nach Abs. 1 und 2 sowie für die Art der Verrechnung dieser Kosten gilt § 32 Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Kosten für behördlich angeordnete Untersuchungen zur Gänze vom Bund zu tragen sind. Gesetzliche Bestimmungen, nach denen der Bund für die getragenen Kosten Ersatz verlangen kann, bleiben unberührt.
Abkürzung
StrSchG
§ 33. (1) Ist zu besorgen, dass beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B oder nicht beruflich strahlenexponierte Personen infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung der Gesundheit erlitten haben, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung vom Bewilligungsinhaber, sofern es sich um Arbeitnehmer handelt, von deren Arbeitgeber zu veranlassen. Handelt es sich hierbei um Personen, die eine solche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber erlitten haben, dessen Tätigkeit einer Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt und welche die Beeinträchtigung hervorgerufen hat, so hat diese Untersuchung die Behörde anzuordnen. Für die Verständigung der Behörde gilt § 31 Abs. 2 zweiter Satz.
(2) Auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung nach Abs. 1 sind, wenn es der Schutz der Gesundheit erfordert, die notwendigen Veranlassungen zu treffen, daß sich diese Personen weiteren ärztlichen Nachuntersuchungen unterziehen.
(3) Für die Kostentragung für ärztliche Untersuchungen nach Abs. 1 und 2 sowie für die Art der Verrechnung dieser Kosten gilt § 32 Abs. 4 mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Kosten für behördlich angeordnete Untersuchungen zur Gänze vom Bund zu tragen sind. Gesetzliche Bestimmungen, nach denen der Bund für die getragenen Kosten Ersatz verlangen kann, bleiben unberührt.
§ 34. Die Strahlenbelastung beruflich strahlenexponierter Personen ist mittels physikalischer Methoden zu kontrollieren.
Physikalische Kontrolle; Anforderungen an Dosismessstellen
§ 34. (1) Die Exposition beruflich strahlenexponierter Personen ist systematisch zu überwachen. Die Überwachung ist zumindest bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A auf individuelle Messungen zu stützen. Die Auswertung dieser individuellen Dosisüberwachungen sowie von Inkorporationsüberwachungen darf nur von einer hiefür ermächtigten Dosismessstelle vorgenommen werden. Als ermächtigt gilt eine Dosismessstelle, wenn sie gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2002 zugelassen ist. Eine einschlägige Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz ist einer Ermächtigung gleichzuhalten, wenn sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Abs. 3 und die Bestimmungen des § 12b MEG eingehalten werden.
(2) Wenn eine beruflich strahlenexponierte Person bei mehreren Arbeitgebern oder als Arbeitnehmer und gleichzeitig selbständig tätig ist, so ist für jede dieser Tätigkeiten eine individuelle Dosisüberwachung durchzuführen.
(3) Die Dosismessstelle hat im Zuge des Ermächtigungsverfahrens darzulegen, inwieweit sie über die für die Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf
ausreichende technische Ausstattung, das ist Anzahl und technischer Standard der Mess- und Hilfseinrichtungen,
Anzahl der Personen und deren Fachkunde,
Qualitätssicherungssystem,
Nachweisgrenzen,
Messgenauigkeit und
Verlässlichkeit des Leiters
(4) Die Dosismessstelle hat die Ergebnisse der individuellen Dosisüberwachung sowie von Inkorporationsüberwachungen nach Abs. 1 zur Überprüfung bzw. Sicherstellung der Einhaltung der zulässigen Dosisgrenzwerte einer beruflich strahlenexponierten Person
dem Zentralen Dosisregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln;
dem Bewilligungsinhaber zu übermitteln,
bei Überschreitung der für beruflich strahlenexponierte Personen höchstzulässigen Dosen, bei unfallbedingter Exposition oder Notfallexposition unverzüglich dem Zentralen Dosisregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Umfang der zu übermittelnden Daten sowie Art und Weise der Übermittlung, insbesondere auch für den Fall von Dosisüberschreitungen, durch Verordnung festzulegen. Ebenfalls ist durch Verordnung festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen ergänzende Messungen zur Inkorporationsüberwachung innerbetrieblich durchgeführt werden können und welchen Anforderungen die Messstelle für die innerbetriebliche Überwachung genügen muss.
(6) Über die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeit haben ermächtigte Dosismessstellen bis zur Einrichtung eines Zentralen Dosisregisters gemäß § 35a einmal jährlich einen Bericht, geordnet nach Berufs- und Altersgruppen, zu erstellen, wobei allfällige Dosisüberschreitungen gesondert auszuweisen sind. Dieser Bericht ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum Ende des dem Berichtsjahr folgenden Quartals zu übermitteln.
Abkürzung
StrSchG
Physikalische Kontrolle; Anforderungen an Dosismessstellen
§ 34. (1) Die Exposition beruflich strahlenexponierter Personen ist systematisch zu überwachen. Die Überwachung ist zumindest bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A auf individuelle Messungen zu stützen. Die Auswertung dieser individuellen Dosisüberwachungen sowie von Inkorporationsüberwachungen darf nur von einer hiefür ermächtigten Dosismessstelle vorgenommen werden. Als ermächtigt gilt eine Dosismessstelle, wenn sie gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2002 zugelassen ist. Eine einschlägige Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz ist einer Ermächtigung gleichzuhalten, wenn sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Abs. 5 und die Bestimmungen des § 12b MEG eingehalten werden.
(2) Wenn eine beruflich strahlenexponierte Person bei mehreren Arbeitgebern oder als Arbeitnehmer und gleichzeitig selbständig tätig ist, so ist für jede dieser Tätigkeiten eine individuelle Dosisüberwachung durchzuführen.
(3) Bei unfallbedingten Strahlenexpositionen sind nach Maßgabe aller verfügbaren Informationen die betreffenden Dosen und ihre Verteilung im Körper zu ermitteln.
(4) Bei Notfallexpositionen ist die individuelle Überwachung oder die Ermittlung der Einzeldosen entsprechend den Umständen und Möglichkeiten durchzuführen.
(5) Die Dosismessstelle hat im Zuge des Ermächtigungsverfahrens darzulegen, inwieweit sie über die für die Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf
ausreichende technische Ausstattung, das ist Anzahl und technischer Standard der Mess- und Hilfseinrichtungen,
Anzahl der Personen und deren Fachkunde,
Qualitätssicherungssystem,
Nachweisgrenzen,
Messgenauigkeit und
Verlässlichkeit des Leiters
verfügt. Die Dosismessstelle hat weiters darzulegen, wie sie ihren Aufgaben im Falle des Verdachtes eines Strahlenunfalls oder einer radiologischen Notstandssituation im Hinblick auf die Erfordernisse unter Z 1 und Z 2 nachkommen kann.
(6) Die Dosismessstelle hat die Ergebnisse der individuellen Dosisüberwachung sowie von Inkorporationsüberwachungen nach Abs. 1 zur Überprüfung bzw. Sicherstellung der Einhaltung der zulässigen Dosisgrenzwerte einer beruflich strahlenexponierten Person
dem Zentralen Dosisregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln;
dem Bewilligungsinhaber zu übermitteln,
bei Überschreitung der für beruflich strahlenexponierte Personen höchstzulässigen Dosen, bei unfallbedingter Exposition oder Notfallexposition unverzüglich dem Zentralen Dosisregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Umfang der zu übermittelnden Daten sowie Art und Weise der Übermittlung, insbesondere auch für den Fall von Dosisüberschreitungen, durch Verordnung festzulegen. Ebenfalls ist durch Verordnung festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen ergänzende Messungen zur Inkorporationsüberwachung innerbetrieblich durchgeführt werden können und welchen Anforderungen die Messstelle für die innerbetriebliche Überwachung genügen muss.
(8) Über die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeit haben ermächtigte Dosismessstellen bis zur Einrichtung eines Zentralen Dosisregisters gemäß § 35a einmal jährlich einen Bericht, geordnet nach Berufs- und Altersgruppen, zu erstellen, wobei allfällige Dosisüberschreitungen gesondert auszuweisen sind. Dieser Bericht ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum Ende des dem Berichtsjahr folgenden Quartals zu übermitteln.
Abkürzung
StrSchG
Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer akkreditierter Stellen
§ 34a. (1) Akkreditierte Stellen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des EWR akkreditiert wurden und in Belangen des Strahlenschutzgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in Österreich tätig werden, sind dann als gleichwertig anzusehen, wenn diese Gleichwertigkeit aufgrund multilateraler oder bilateraler Vereinbarungen festgestellt wurde. Sie haben im Rahmen dieser Tätigkeiten die sie betreffenden Verpflichtungen aus dem Strahlenschutzgesetz und den darauf gegründeten Verordnungen einzuhalten.
§ 35. (1) Zu den in den §§ 30, 31 und 33 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind Ärzte oder Krankenanstalten heranzuziehen, die auf ihren Antrag von der Behörde hiezu ermächtigt worden sind.
(2) Die zu ermächtigenden Ärzte müssen unter Bedachtnahme auf die Art der Untersuchung hinreichende Kenntnisse hinsichtlich der Beurteilung von Beeinträchtigungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen besitzen.
(3) Die zu ermächtigenden Krankenanstalten müssen über einen Arzt verfügen, der hinreichende Kenntnisse im Sinne des Abs. 2 besitzt.
(4) Die Behörde hat jede Erteilung sowie jeden Widerruf einer Ermächtigung der Österreichischen Ärztekammer mitzuteilen.
Abkürzung
StrSchG
Ermächtigte Ärzte
§ 35. (1) Zu den in den §§ 30, 31 und 33 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind Ärzte, arbeitsmedizinische Dienste oder Krankenanstalten heranzuziehen, die auf ihren Antrag von der zuständigen Behörde hiezu ermächtigt worden sind.
(2) Die zu ermächtigenden Ärzte müssen unter Bedachtnahme auf die Art der Untersuchung hinreichende Kenntnisse hinsichtlich der Beurteilung von Beeinträchtigungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen besitzen.
(3) Die zu ermächtigenden Krankenanstalten und arbeitsmedizinischen Dienste müssen einen Arzt, der hinreichende Kenntnisse im Sinne des Abs. 2 besitzt, mit der Durchführung der Untersuchungen schriftlich betrauen.
(4) Die Behörde hat jede Erteilung sowie jeden Widerruf einer Ermächtigung der Österreichischen Ärztekammer mitzuteilen.
Zentrale Strahlenschutzregister
Zentrales Dosisregister
§ 35a. Für alle im Bundesgebiet tätigen beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A sowie für die externen Arbeitskräfte der Kategorie A, die außerhalb des Bundesgebiets tätig sind, sowie für die zu übermittelnden Expositionsermittlungen im Zusammenhang mit Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen ist ein Zentrales Dosisregister einzurichten. Der Betroffene ist über die Datenspeicherung zu unterrichten. Auf Anfrage sind ihm die gespeicherten Daten bekannt zu geben. Soweit es für Zwecke der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung und der Überwachung der Exposition der beruflich strahlenexponierten Person erforderlich ist, können alle sachdienlichen Informationen über die bisher von ihr erhaltenen Dosen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zwischen den zuständigen Behörden oder den ermächtigten Ärzten oder den arbeitsmedizinischen Diensten oder den qualifizierten Sachverständigen oder den zugelassenen Dosismessstellen ausgetauscht werden. Im Zentralen Dosisregister sind auch die Ergebnisse der ärztlichen Kontrolluntersuchungen zusammenzufassen. Die Einrichtung und Führung des Zentralen Dosisregisters obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Abkürzung
StrSchG
Zentrale Strahlenschutzregister
Zentrales Dosisregister
§ 35a. (1) Für alle im Bundesgebiet tätigen beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A sowie für die externen Arbeitskräfte der Kategorie A, die außerhalb des Bundesgebiets tätig sind, sowie für die zu übermittelnden Expositionsermittlungen im Zusammenhang mit Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen ist ein Zentrales Dosisregister einzurichten. Der Betroffene ist über die Datenspeicherung zu unterrichten. Auf Anfrage sind ihm die gespeicherten Daten bekannt zu geben. Soweit es für Zwecke der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung und der Überwachung der Exposition der beruflich strahlenexponierten Person erforderlich ist, können alle sachdienlichen Informationen über die bisher von ihr erhaltenen Dosen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zwischen den zuständigen Behörden oder den ermächtigten Ärzten oder den ermächtigten arbeitsmedizinischen Diensten oder den ermächtigten Krankenanstalten oder den qualifizierten Sachverständigen oder den zugelassenen Dosismessstellen im Wege des Zentralen Dosisregisters ausgetauscht werden. Im Zentralen Dosisregister sind auch die Ergebnisse der ärztlichen Kontrolluntersuchungen zusammenzufassen. Die Einrichtung und Führung des Zentralen Dosisregisters obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Das Zentrale Dosisregister übernimmt die Aufgabe der Datenbereitstellung und Datensicherung der gemessenen oder gegebenenfalls geschätzten Expositionswerte und der individuellen Dosen der beruflich strahlenexponierten Personen einschließlich allfälliger unfallbedingter Strahlen- sowie Notfallexpositionen.
(3) Für die Errichtung und Führung des Dosisregisters und die Datenbereitstellung haben die zur Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A verpflichteten Bewilligungsinhaber oder sonstige Verpflichtete eine Gebühr nach Maßgabe einer Gebührenverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, zu entrichten. Diese Gebührenverordnung hat die Höhe der Gebühr entsprechend den im Durchschnitt hierbei auflaufenden Kosten, insbesondere für die Errichtung und die Führung des Dosisregisters, die Datensicherung, die Datenbereitstellung für die Bewilligungsinhaber, die zuständigen Behörden und die Sozialversicherungsträger in kostendeckenden Tarifen zu enthalten.
(4) Die Gebühren sind zweckgebunden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von den Dosismessstellen zu vereinnahmen.
(5) Der zur Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A verpflichtete Bewilligungsinhaber hat der Dosismessstelle, die im Auftrag des Bewilligungsinhabers die physikalische Kontrolle gemäß § 34 durchführt, sowie der Stelle, die im Auftrag des Bewilligungsinhabers die ärztliche Kontrolle gemäß §§ 30 bis 33 durchführt, alle Daten bekannt zu geben, die erforderlich sind, um die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bzw. der darauf gegründeten Verordnungen einhalten zu können.
Zentrales Strahlenquellen-Register
§ 35b. Für alle im Besitz von Bewilligungsinhabern im Bundesgebiet befindlichen Strahlenquellen ist ein Zentrales Strahlenquellen-Register zu führen, das regelmäßig wiederkehrend zu aktualisieren ist. Die Führung des Zentralen Strahlenquellen-Registers obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Abkürzung
StrSchG
Zentrales Strahlenquellen-Register
§ 35b. (1) Für alle im Besitz von Bewilligungsinhabern im Bundesgebiet befindlichen Strahlenquellen ist ein Zentrales Strahlenquellen-Register zu führen, das regelmäßig wiederkehrend zu aktualisieren ist. Die Führung des Zentralen Strahlenquellen-Registers obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe gemäß § 26 und radioaktive Stoffe aus dem vorsätzlichen rechtswidrigen Umgang gemäß § 26a sind im Zentralen Strahlenquellen-Register gesondert zu erfassen.
(3) Das Zentrale Strahlenquellen-Register informiert die Behörden der Ursprungsländer über aufgefundene radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe gemäß § 26 sowie über radioaktive Stoffe aus dem vorsätzlichen rechtswidrigen Umgang gemäß § 26a. Sofern europäische oder internationale diesbezügliche Register bestehen, sind die Informationen auch mit diesen auszutauschen.
Abkürzung
StrSchG
Zentrales Bewilligungsregister
§ 35c. Die Bewilligungsbehörden haben nach Einführung des elektronischen Aktes in der österreichischen Verwaltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kopien der Bewilligungsbescheide zu übermitteln. Diese Daten sind in einem zentralen Register zusammenzufassen.
Abkürzung
StrSchG
Zentrales Störfallregister
§ 35d. Die Bewilligungsinhaber gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder die Verwender von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20 haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Störfälle spätestens vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses einen umfassenden Bericht zu übermitteln. Diese Daten sind in einem zentralen Register zusammenzufassen.
Festlegungen hinsichtlich der Zentralen Register
§ 35e. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Umstände der Einrichtung dieser Register, insbesondere Art, Umfang und Häufigkeit der zu übermittelnden Daten, die Aufbewahrungsfristen der übermittelten Informationen und die Voraussetzungen für die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung personenbezogener Daten festzulegen.
Abkürzung
StrSchG
Festlegungen hinsichtlich der Zentralen Register
§ 35e. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Umstände der Einrichtung dieser Register, insbesondere Art, Umfang und Häufigkeit der zu übermittelnden Daten, die Aufgaben der Zentralen Register, insbesondere die Pflichten zur Information lokaler Behörden, die Aufbewahrungsfristen der übermittelten Informationen und die Voraussetzungen für die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung personenbezogener Daten festzulegen.
Strahlenschutzpass
§ 35f. (1) Bis zur Einrichtung eines zentralen europäischen Strahlenschutzregisters haben externe Arbeitskräfte im Besitz eines vollständig geführten, registrierten Strahlenschutzpasses gemäß Abs. 3 zu sein. Soweit es der Strahlenschutz erfordert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festlegen, dass auch andere Personengruppen zur Führung eines Strahlenschutzpasses verpflichtet sind.
(2)
Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 sowie der Verwender einer gemäß § 20 zugelassenen Bauart darf externen Arbeitskräften eine Tätigkeit im Kontrollbereich nur dann gestatten, wenn diese ihm den Strahlenschutzpass vorweisen und einer individuellen Expositionsüberwachung gemäß § 34 unterliegen.
Aus dem Strahlenschutzpass muss ersichtlich sein, dass die beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A
für die auszuübende Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist und
auf Grund der bisher erhaltenen Exposition durch Strahleneinwirkung von außen oder durch Inkorporation radioaktiver Stoffe von der beabsichtigten Tätigkeit nicht auszuschließen ist.
(3) Der Strahlenschutzpass ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig, nicht übertragbar und hat jedenfalls folgende Angaben über den Strahlenschutzpass-Inhaber zu enthalten:
Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Angaben zur Tätigkeit, Arbeitgeber, Zeitraum der Beschäftigung,
Ergebnisse der individuellen Strahlenüberwachung gemäß § 34 Abs. 1,
Angaben gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a und b und § 31 Abs. 1.
(4) Die zuständige Behörde kann Aufzeichnungen über den Nachweis von Expositionen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, als ausreichend anerkennen, wenn diese den Anforderungen für den Strahlenschutzpass entsprechen und für österreichische Stellen verständlich sind.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung weitergehende Bestimmungen über die Inhalte, die Art und die Form des Strahlenpasses festlegen und sich zur Ausstellung, Registrierung und Evidenthaltung der Strahlenschutzpässe einer hierzu geeigneten Institution bedienen.
Abkürzung
StrSchG
Strahlenschutzpass
§ 35f. (1) Bis zur Einrichtung eines zentralen europäischen Strahlenschutzregisters haben externe Arbeitskräfte im Besitz eines vollständig geführten, registrierten Strahlenschutzpasses gemäß Abs. 3 zu sein. Soweit es der Strahlenschutz erfordert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festlegen, dass auch andere Personengruppen zur Führung eines Strahlenschutzpasses verpflichtet sind.
(2)
Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 sowie der Verwender einer gemäß § 20 zugelassenen Bauart darf externen Arbeitskräften eine Tätigkeit im Kontrollbereich nur dann gestatten, wenn diese ihm den Strahlenschutzpass vorweisen und einer individuellen Expositionsüberwachung gemäß § 34 unterliegen.
Aus dem Strahlenschutzpass muss ersichtlich sein, dass die beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A
für die auszuübende Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist und
auf Grund der bisher erhaltenen Exposition durch Strahleneinwirkung von außen oder durch Inkorporation radioaktiver Stoffe von der beabsichtigten Tätigkeit nicht auszuschließen ist.
(3) Der Strahlenschutzpass ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig, nicht übertragbar und hat jedenfalls folgende Angaben über den Strahlenschutzpass-Inhaber zu enthalten:
Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Angaben zur Tätigkeit, Arbeitgeber, Zeitraum der Beschäftigung,
Ergebnisse der individuellen Strahlenüberwachung gemäß § 34 Abs. 1,
Angaben gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a und b und § 31 Abs. 1.
(4) Die zuständige Behörde kann Aufzeichnungen über den Nachweis von Expositionen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, als ausreichend anerkennen, wenn diese den Anforderungen für den Strahlenschutzpass entsprechen und für österreichische Stellen verständlich sind.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung weitergehende Bestimmungen über die Inhalte, die Art und die Form des Strahlenpasses festlegen. Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung der Strahlenschutzpässe erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Zentralen Strahlenschutzregister.
(6) Für die Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung der Strahlenschutzpässe haben die Arbeitgeber der externen Arbeitskräfte oder bei Selbständigen diese selbst eine Gebühr nach Maßgabe einer Gebührenverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, zu entrichten.
(7) Die Gebührenverordnung hat die Höhe der Gebühr entsprechend den im Durchschnitt hierbei auflaufenden Kosten, insbesondere für die Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung der Strahlenschutzpässe, in kostendeckenden Tarifen zu enthalten.
(8) Die Gebühren sind zweckgebunden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der Betriebsführung der Zentralen Register zu vereinnahmen.
Besondere Strahlenschutzvorschriften
§ 36. Soweit der ausreichende Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen es erfordert, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,
welchen Anforderungen bewilligungspflichtige Anlagen sowie Strahlenquellen zu entsprechen haben,
welche Anforderungen die Strahlenschutzbeauftragten sowie die weiteren Personen, die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut sind, hinsichtlich ihrer Kenntnisse zu erfüllen haben,
welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder beim Betrieb von Strahleneinrichtungen zu treffen sind,
welche Vorsichten bei Tätigkeiten in Strahlenbereichen zu beobachten sind,
in welchem Maße der menschliche Körper Strahlenbelastungen ausgesetzt werden darf,
in welchen zeitlichen Abständen sowie in welcher Art und Weise die ärztliche und physikalische Kontrolle durchzuführen ist, wie die Ergebnisse dieser Kontrollen auszuwerten und die Aufzeichnungen hierüber zu verwahren sowie welche Maßnahmen auf Grund der Ergebnisse der ärztlichen und physikalischen Kontrolle zu treffen sind,
welche Vormerke zu führen und welche Meldungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit radioaktiven Stoffen zu erstatten sind und
in welcher Form und durch welche Symbole die in § 23 vorgeschriebene Kennzeichnung zu erfolgen hat.
Besondere Strahlenschutzvorschriften
§ 36. (1) Soweit es der Strahlenschutz erfordert, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,
welchen Anforderungen bewilligungspflichtige Anlagen sowie Strahlenquellen zu entsprechen haben,
welche Anforderungen die Strahlenschutzbeauftragten, die weiteren Personen, die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut sind, ermächtigte Ärzte und Medizinphysiker hinsichtlich ihrer Kenntnisse sowie die Ausbildungsstellen für die genannten Personen zu erfüllen haben,
welche Aufgaben dem Strahlenschutzbeauftragten zukommen,
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