Bundesgesetz vom 11. Juni 1969 über Maßnahmen zum Schutz des Lebensoder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrerNachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen(Strahlenschutzgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1971-01-01
Letzte Aktualisierung 2015-11-27
Status Aufgehoben · 2004-12-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 183
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§ 38. (1) Übersteigt die Strahlungsintensität auf Grund der radioaktiven Verunreinigung ein Ausmaß, bei dem nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft besteht, so sind der Landeshauptmann und der Militärkommandant zu benachrichtigen; der Landeshauptmann hat, ausgenommen die in den §§ 17 und 18 vorgesehenen Maßnahmen, die sonst erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Soweit die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen oder Liegenschaften betreffen, dürfen diese Maßnahmen nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Militärkommandanten angeordnet werden; von sonstigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ist der Militärkommandant unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Als Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Verkehrsbeschränkungen, wie das Verbot des Verlassens der Häuser, die Absonderung von Personen und Gegenständen, die Beschränkung des Personen-und Güterverkehrs, des Verkehrs mit Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Produkten und der Wasserbenützung, das Verbot des Betretens oder die Evakuierung bestimmter Gebiete, weiters die Unschädlichmachung von Gegenständen und die Absonderung, gegebenenfalls Tötung von Tieren und Beseitigung von Tierkadavern anzusehen.

(3) Soweit solche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen allgemein angeordnet werden, sind sie in einer Weise, die eine rasche und möglichst umfassende Verbreitung gewährleistet, wie insbesondere durch Anschlag auf öffentlichen Plätzen, durch Rundfunk und Fernsehen, kundzumachen.

(4) Der Landeshauptmann kann sich bei der Durchführung der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen. Soweit diesen Behörden nicht andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, haben die Bundesgendarmerie und die Wachkörper der Bundespolizei durch Überwachung der Einhaltung der Maßnahmen mitzuwirken.

(5) Schutz- und Sicherungsmaßnahmen können bei Gefahr im Verzuge auch gegen den Willen des Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden.

Interventionsmaßnahmen bei radioaktiver Kontamination bzw. einer

sonstigen radiologischen Notstandssituation

§ 38. (1) Ist absehbar, dass die Exposition auf Grund einer radioaktiven Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation ein Ausmaß übersteigen wird, bei dem nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik eine Beeinträchtigung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft möglich ist, oder ist eine derartige Situation eingetreten, so sind der Landeshauptmann und der Militärkommandant zu benachrichtigen; der Landeshauptmann hat, ausgenommen die gemäß §§ 17 und 18 vorgesehenen Maßnahmen, die sonst erforderlichen Interventionsmaßnahmen zu treffen. Soweit die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen oder Liegenschaften betreffen, dürfen diese Maßnahmen nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Militärkommandanten angeordnet werden; von sonstigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ist der Militärkommandant unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Als Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Verkehrsbeschränkungen, wie das Verbot des Verlassens der Häuser, die Absonderung von Personen und Gegenständen, die Beschränkung des Personen- und Güterverkehrs, des Verkehrs mit Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Produkten und der Wasserbenützung, die Abgrenzung betroffener Gebiete, das Verbot des Betretens oder die Evakuierung betroffener Gebiete, die Einrichtung eines Systems zur Überwachung der Exposition, weiters die Unschädlichmachung von Gegenständen und die Absonderung, gegebenenfalls Tötung von Tieren und Beseitigung von Tierkadavern anzusehen.

(3) Soweit solche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen allgemein angeordnet werden, sind sie in einer Weise, die eine rasche und möglichst umfassende Verbreitung gewährleistet, wie insbesondere durch Anschlag auf öffentlichen Plätzen, durch Rundfunk und Fernsehen, kundzumachen.

(4) Der Landeshauptmann kann sich bei der Durchführung der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen. Soweit diesen Behörden nicht andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Überwachung der Einhaltung der Maßnahmen mitzuwirken.

(5) Schutz- und Sicherungsmaßnahmen können bei Gefahr im Verzuge auch gegen den Willen des Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden.

Abkürzung

StrSchG

Interventionsmaßnahmen bei radioaktiver Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation

§ 38. (1) Ist absehbar, dass die Exposition auf Grund einer radioaktiven Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation ein Ausmaß übersteigen wird, bei dem nach dem jeweiligen Stand der Technik eine Beeinträchtigung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft möglich ist, oder ist eine derartige Situation eingetreten, so sind der Landeshauptmann und der Militärkommandant zu benachrichtigen; der Landeshauptmann hat, ausgenommen die gemäß §§ 17 und 18 vorgesehenen Maßnahmen, die sonst erforderlichen Interventionsmaßnahmen zu treffen. Soweit die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen oder Liegenschaften betreffen, dürfen diese Maßnahmen nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Militärkommandanten angeordnet werden; von sonstigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ist der Militärkommandant unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Als Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Verkehrsbeschränkungen, wie das Verbot des Verlassens der Häuser, die Absonderung von Personen und Gegenständen, die Beschränkung des Personen- und Güterverkehrs, des Verkehrs mit Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Produkten und der Wasserbenützung, die Abgrenzung betroffener Gebiete, das Verbot des Betretens oder die Evakuierung betroffener Gebiete, die Einrichtung eines Systems zur Überwachung der Exposition, weiters die Unschädlichmachung von Gegenständen und die Absonderung, gegebenenfalls Tötung von Tieren und Beseitigung von Tierkadavern anzusehen.

(3) Soweit solche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen allgemein angeordnet werden, sind sie in einer Weise, die eine rasche und möglichst umfassende Verbreitung gewährleistet, wie insbesondere durch Anschlag auf öffentlichen Plätzen, durch Rundfunk und Fernsehen, kundzumachen.

(4) Der Landeshauptmann kann sich bei der Durchführung der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen. Soweit diesen Behörden nicht andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Überwachung der Einhaltung der Maßnahmen mitzuwirken.

(5) Schutz- und Sicherungsmaßnahmen können bei Gefahr im Verzuge auch gegen den Willen des Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden.

§ 38a. (1) Bis zur Höhe der gemäß § 4 Z 3 des Katastrophenfondsgesetzes 1986 verfügbaren Mittel wird zum Ausgleich von Härten nach Nuklearereignissen vom Bund ein finanzieller Beitrag unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

1.

Die Schäden oder Vermögensnachteile müssen durch behördliche Anordnungen gemäß § 38 nach dem 30. April 1986 bei physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, jedoch ausschließlich auf Grund von Anordnungen gemäß § 38, entstanden sein, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Weisungen des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz stehen.

2.

Zu den Schäden oder Vermögensnachteilen gemäß Z 1 zählen:

a)

Schäden, die durch die Vernichtung oder Beschlagnahme von Erzeugnissen entstanden sind.

b)

Schäden, die dadurch entstanden sind, daß Erzeugnisse auf Grund behördlicher Anordnungen zur Gesundheitsvorsorge nicht in Verkehr gebracht werden durften oder aus dem Verkehr gezogen werden mußten.

c)

Vermögensnachteile, die dadurch entstanden sind, daß Maßnahmen gesetzt werden mußten, um die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Nahrungsmitteln aufrecht zu halten oder die durch entsprechende Entsorgungsmaßnahmen eingetreten sind.

d)

Vermögensnachteile, die mit der Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Nahrungsmitteln im Zusammenhang stehen und im Zuge der Weiterverarbeitung von nicht verkehrsfähig gewordenen Produkten entstanden sind. Schäden oder Vermögensnachteile, die über die in lit. a bis d angeführten hinausgehen, oder Folgekosten werden nicht abgegolten.

3.

Bei der Beitragsleistung des Bundes ist von dem objektiv zu ermittelnden gemeinen Wert einer Sache (Verkehrswert) oder dem tatsächlich eingetretenen Vermögensnachteil auszugehen. Eine darüber hinausgehende Beitragsleistung des Bundes oder die Berücksichtigung finanzieller Folgeschäden ist ausgeschlossen. Von dieser Bemessungsgrundlage ausgehend ist der Beitrag des Bundes mit 75 vH zu pauschalieren. Entschädigungen, die der Antragsteller von welcher Stelle immer erhalten hat oder noch erhält, sind auf die pauschalierte Bundesleistung anzurechnen.

(2) Bei Bedarf können auf die nach diesem Bundesgesetz zu erwartenden Beiträge des Bundes Vorschüsse geleistet werden. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

(3) Die Abwicklung der Beitragsleistung des Bundes hat im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu erfolgen. Dabei ist insbesondere auf die Vorgangsweise bei der Abwicklung von Schadenfällen nach Naturkatastrophen im Sinne des Katastrophenfondsgesetzes 1986 Bedacht zu nehmen. Über das Ausmaß der Beitragsleistung des Bundes entscheidet im Einzelfall der Landeshauptmann endgültig. Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig. Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung der Länder durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, die ua. die Art und Weise der Erhebung des Schadens oder des Vermögensnachteiles, die Abwicklung der Beitragsleistung sowie das Ausmaß des finanziellen Beitrages für die jeweiligen Beitragsempfänger regeln.

Abkürzung

StrSchG

Behördliche Nachschau und Überprüfungen

§ 38a. (1) Die Organe der Behörde sind befugt, an Orten, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass

1.

Anlagen zum Umgang mit Strahlenquellen errichtet oder betrieben werden,

2.

ein sonstiger Umgang mit Strahlenquellen erfolgt,

3.

an ihnen gemäß § 38 Abs. 2 getroffenen Interventionsmaßnahmen zuwidergehandelt wird oder

4.

im Falle des § 37 Abs. 3 an diesem Ort die Ziehung von Proben zur Feststellung der radioaktiven Kontamination zweckmäßig ist,

Nachschau zu halten und dabei zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen Überprüfungen durchzuführen, Einschau in die auf Grund dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu führenden Aufzeichnungen zu nehmen sowie Proben im erforderlichen Ausmaß zu ziehen.

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines zur Vertretung nach außen berufenen Betriebsorgans vorzunehmen. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes sowie jeder nicht unbedingt erforderliche Eingriff in Rechte Dritter vermieden wird. Soweit die Nachschau militärische Anlagen und militärische Liegenschaften betrifft, sind die Veranlassungen im Einvernehmen mit dem Kommandanten der militärischen Anlage oder Liegenschaft zu treffen.

(3) Der Betriebsinhaber sowie jedermann, der an diesem Ort anwesend ist, hat die Kontrollen und Probenziehungen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten, alle zur Kontrolle und Probenziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle für die Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen notwendigen Hilfsmittel und Informationen zur Verfügung zu stellen.

IVa. TEIL

Schutz der Bevölkerung vor natürlichen radioaktiven Stoffen

Erhöhte Radonkonzentration in Wohnräumen

§ 38b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sammelt alle verfügbaren Daten über die Radongaskonzentrationen in Wohnräumen, die aufgrund von repräsentativen Messungen für das gesamte Bundesgebiet bisher ermittelt wurden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfasst die gesammelten Daten in einer zentralen Datenbank. Aus diesen Daten wird Kartenmaterial über Gebiete mit erhöhter Radongaskonzentration erstellt und der Öffentlichkeit zur Information zugänglich gemacht. Weiters werden aus diesen Daten Empfehlungen für die Bevölkerung zur Reduzierung der Exposition durch erhöhte Radonkonzentration in Wohnräumen erstellt.

(3) Zu sämtlichen Informationen gemäß Abs. 2 ermöglicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Ländern einen geeigneten elektronischen Zugang.

(4) Für die Erfassung der gesammelten Daten und deren allfällige Verdichtung sowie zur Information der Bevölkerung über die im Bundesgebiet gesammelten Daten und die daraus abgeleiteten Bewertungen und Maßnahmenempfehlungen bedient sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jener ausgegliederten Einheiten des Bundes, bei denen er die Gesellschafterrechte wahrnimmt, wobei er auch sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen zur Unterstützung heranzieht.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann hinsichtlich einer angemessenen Information der Bevölkerung deren Umfang und Form durch Verordnung festlegen.

Abkürzung

StrSchG

IVa. TEIL

Schutz der Bevölkerung vor natürlichen radioaktiven Stoffen

Erhöhte Radonkonzentration in Wohnräumen

§ 38b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sammelt alle verfügbaren Daten über die Radongaskonzentrationen in Wohnräumen, die aufgrund von repräsentativen Messungen für das gesamte Bundesgebiet bisher ermittelt wurden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfasst die gesammelten Daten in einer zentralen Datenbank. Aus diesen Daten wird Kartenmaterial über Gebiete mit erhöhter Radongaskonzentration erstellt und der Öffentlichkeit zur Information zugänglich gemacht. Weiters werden aus diesen Daten Empfehlungen für die Bevölkerung zur Reduzierung der Exposition durch erhöhte Radonkonzentration in Wohnräumen erstellt.

(3) Zu sämtlichen Informationen gemäß Abs. 2 ermöglicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Ländern einen geeigneten elektronischen Zugang.

(4) Für die Erfassung der gesammelten Daten und deren allfällige Verdichtung sowie zur Information der Bevölkerung über die im Bundesgebiet gesammelten Daten und die daraus abgeleiteten Bewertungen und Maßnahmenempfehlungen bedient sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jener ausgegliederten Einheiten des Bundes, bei denen er die Gesellschafterrechte wahrnimmt, wobei er auch sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen zur Unterstützung heranzieht.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann hinsichtlich einer angemessenen Information der Bevölkerung deren Umfang und Form durch Verordnung festlegen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen nationalen Radon-Maßnahmenplan zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren, mit dem Ziel, das Radonrisiko in Innenräumen zu verringern. Der Maßnahmenplan hat den in Anhang XVIII der Richtlinie 2013/59/Euratom angeführten Punkten Rechnung zu tragen.

V. TEIL

Strafbestimmungen

§ 39. (1) Personen, die eine Anlage gemäß § 5 errichten oder eine Anlage gemäß §§ 6 oder 7 betreiben oder sonst mit radioaktiven Stoffen umgehen oder Strahleneinrichtungen betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10, die

a)

den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2, 9 Abs. 2, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2, 23, 24, 27, 28, 29, 30, 31 Abs. 1, 2 und 3, 33 Abs. 1 erster Satz, 34 oder,

b)

den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder

c)

den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der darauf beruhenden Verordnungen erlassen worden sind,

(3) Personen, die den Bestimmungen der §§ 19 Abs. 6 oder 22, den auf Grund der §§ 19 bis 22 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den Verfügungen, die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen oder der darauf beruhenden Verordnungen erlassen worden sind, zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(4) Zuwiderhandlungen von Dienstnehmern gegen Verhaltensmaßregeln, die zu ihrem Schutze erlassen worden sind, sind mit Geldstrafen bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.

(5) Personen, die den Bestimmungen der §§ 25 oder 26 zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.

(6) Personen, die angeordneten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen (§ 38) ungeachtet vorausgegangener Abmahnung zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 20.000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(7) In allen Fällen können diese Strafen nebeneinander verhängt werden.

V. TEIL

Strafbestimmungen, Beschlagnahme, Verfall

§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet,

2.

entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,

3.

entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,

4.

entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Bewilligung umgeht,

5.

entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 4 den Umgang mit Strahlenquellen nicht einstellt oder entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 5 wieder aufnimmt,

6.

einer von der Behörde gemäß § 18 Abs. 1 getroffenen Verfügung zur Gefahrenabwehr zuwiderhandelt,

7.

entgegen den Bestimmungen des § 36b Abs. 1 radioaktive Abfälle nicht einer sicheren Entsorgung zuführt.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 ionisierende Strahlen anwendet,

2.

entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Waren herstellt oder in Verkehr bringt,

3.

eine gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 oder 10 Abs. 4 erteilte Bedingung nicht erfüllt oder einer gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 oder 10 Abs. 4 verfügten Auflage zuwiderhandelt,

4.

gemäß § 5 Abs. 7 vorgeschriebenen Strahlenschutzmaßnahmen zuwiderhandelt oder gemäß § 11 vorgeschriebenen weiteren Auflagen zuwiderhandelt,

5.

eine gemäß § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 4 vorgeschriebene Einschränkung der Bewilligung nicht befolgt,

6.

entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 oder des § 10 Abs. 8 es unterlässt, den Wechsel des Inhabers bekannt zu geben oder die vorgesehenen Unterlagen vorzulegen,

7.

einen Bescheid, mit dem gemäß § 9 Abs. 2 die Fortführung der Errichtung oder der Fortbetrieb der Anlage untersagt wird, nicht befolgt,

8.

der Verpflichtung des § 13a Abs. 1 zuwiderhandelt,

9.

einen Bescheid, mit dem gemäß § 14 Abs. 1 der Fortbetrieb untersagt wird, nicht befolgt,

10.

einen Bescheid, mit dem gemäß § 14 Abs. 2 das In-Verkehr-Bringen der Bauart untersagt wird, nicht befolgt,

11.

nicht dafür sorgt, dass die gemäß § 15 Abs. 1 erforderliche Anwesenheitspflicht erfüllt wird,

12.

es unterlässt, der Pflicht zur Bekanntgabe gemäß § 16 Abs. 1 zu entsprechen,

13.

einen gemäß § 16 Abs. 2 erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,

14.

eine gemäß § 20 Abs. 4 erteilte Bedingung oder Auflage als Hersteller nicht erfüllt,

15.

einen gemäß § 20 Abs. 6 erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,

16.

die Meldepflicht gemäß § 20b Abs. 1 nicht erfüllt,

17.

einen gemäß § 20b Abs. 2 erlassenen Widerrufungsbescheid nicht befolgt,

18.

entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht führt, bereithält oder vorlegt,

19.

entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 radioaktive Stoffe abgibt,

20.

es entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust hochaktiver radioaktiver Strahlenquellen zu melden,

21.

mit Strahlenquellen entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 umgeht,

22.

es entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 unterlässt, radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse zu kennzeichnen,

23.

nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit für das Betriebsgeschehen entgegen den Bestimmungen des § 28 nicht dafür sorgt, dass sich in Kontrollbereichen Personen nur im unumgänglich notwendigen Maß aufhalten,

24.

die in § 29 Abs. 1 vorgeschriebene Belehrung unterlässt,

25.

den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 zuwiderhandelt,

26.

entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs. 1, 3 oder 4 Personen tätig werden lässt,

27.

es entgegen den Bestimmungen des § 31 Abs. 1, 2 oder 3 unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen,

28.

es entgegen den Bestimmungen des § 33 als Arbeitgeber unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie B oder von nicht beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen oder gemäß § 33 Abs. 2 die notwendigen Veranlassungen zu treffen,

29.

den Vorschriften einer gemäß § 36 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

30.

ungeachtet einer vorangegangenen Abmahnung einer gemäß § 38 Abs. 1 getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahme zuwiderhandelt,

31.

einer von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strahlenschutzes erlassenen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift zuwiderhandelt.

(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer

1.

der Verpflichtung des § 13a Abs. 4 zuwiderhandelt,

2.

es entgegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 unterlässt, den dort vorgesehenen Bauartschein beizugeben,

3.

den ihm als Verwender gemäß § 22 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,

4.

die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 2 nicht erfüllt,

5.

der Verpflichtung gemäß § 36f Abs. 5 zuwiderhandelt,

6.

der Verpflichtung gemäß § 36g Abs. 2 zuwiderhandelt,

7.

der Verpflichtung gemäß § 36k Abs. 1 oder den Bestimmungen der gemäß § 36k Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen, wer

1.

die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 1 nicht erfüllt,

2.

es entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 unterlässt, externe Arbeitskräfte zu melden,

3.

es entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust oder Fund von radioaktiven Stoffen zu melden, sofern es sich nicht um den Verlust von hochaktiven radioaktiven Strahlenquellen handelt,

4.

entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 Kennzeichnungen für radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse missbräuchlich verwendet,

5.

der Verpflichtung des § 32 Abs. 5 zuwiderhandelt,

6.

der Verpflichtung des § 35d zuwiderhandelt,

7.

der Verpflichtung des § 35f Abs. 2 zuwiderhandelt,

8.

der Verpflichtung des § 36g Abs. 4 zuwiderhandelt,

9.

der Verpflichtung des § 36i Abs. 2 zuwiderhandelt,

10.

wer Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, die zu seinem Schutz erlassen worden sind.

(5) Radioaktive Stoffe, mit denen ohne Vorliegen einer hiefür gemäß § 10 Abs. 1 erforderlichen Bewilligung umgegangen wird, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Waren, die entgegen einer nach § 38 Abs. 1 getroffenen Interventionsmaßnahme in Verkehr gebracht werden, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Die Behörde kann unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die Behörde aufzubewahren hat. Über die erfolgte Beschlagnahme ist binnen dreier Tage ein Bescheid zu erlassen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist der Verfall der beschlagnahmten Sachen auszusprechen. Liegt der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung vor, so ist der Verfall auch dann auszusprechen, wenn keine bestimmte Person wegen dieser Verwaltungsübertretung verfolgt oder bestraft werden kann.

(6) Die Beschlagnahme und der Verfall gemäß Abs. 5 haben zu erfolgen ohne Rücksicht darauf, wem diese Sachen gehören. Die Beschlagnahme und der Verfall haben zu unterbleiben, wenn keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen zu besorgen ist.

(7) Die Behörde kann anstatt des Verfalls der Sache (Abs. 5) unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die Behörde unschädlich zu entsorgen hat; sie kann dem Verpflichteten über dessen Wunsch auch gestatten, die beschlagnahmte Sache an seinen im Ausland gelegenen Vorlieferanten zurückzustellen.

V. TEIL

Strafbestimmungen, Beschlagnahme, Verfall

§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 Euro bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich rechtswidrig mit radioaktiven Stoffen umgeht und somit den Tatbestand des § 26a erfüllt. Der Versuch ist strafbar.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet,

2.

entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,

3.

entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,

4.

entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Bewilligung umgeht,

5.

entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 4 den Umgang mit Strahlenquellen nicht einstellt oder entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 5 wieder aufnimmt,

6.

einer von der Behörde gemäß § 18 Abs. 1 getroffenen Verfügung zur Gefahrenabwehr zuwiderhandelt,

7.

entgegen den Bestimmungen des § 36b Abs. 1 radioaktive Abfälle nicht einer sicheren Entsorgung zuführt.

(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 ionisierende Strahlen anwendet,

2.

entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Waren herstellt oder in Verkehr bringt,

3.

eine gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 oder 10 Abs. 4 erteilte Bedingung nicht erfüllt oder einer gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 oder 10 Abs. 4 verfügten Auflage zuwiderhandelt,

4.

gemäß § 5 Abs. 7 vorgeschriebenen Strahlenschutzmaßnahmen zuwiderhandelt oder gemäß § 11 vorgeschriebenen weiteren Auflagen zuwiderhandelt,

5.

eine gemäß § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 4 vorgeschriebene Einschränkung der Bewilligung nicht befolgt,

6.

entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 oder des § 10 Abs. 9 es unterlässt, den Wechsel des Inhabers bekannt zu geben oder die vorgesehenen Unterlagen vorzulegen,

7.

einen Bescheid, mit dem gemäß § 9 Abs. 2 die Fortführung der Errichtung oder der Fortbetrieb der Anlage untersagt wird, nicht befolgt,

8.

der Verpflichtung des § 13a Abs. 1 zuwiderhandelt,

9.

einen Bescheid, mit dem gemäß § 14 Abs. 1 der Fortbetrieb untersagt wird, nicht befolgt,

10.

einen Bescheid, mit dem gemäß § 14 Abs. 2 das In-Verkehr-Bringen der Bauart untersagt wird, nicht befolgt,

11.

nicht dafür sorgt, dass die gemäß § 15 Abs. 1 erforderliche Anwesenheitspflicht erfüllt wird,

12.

es unterlässt, der Pflicht zur Bekanntgabe gemäß § 16 Abs. 1 zu entsprechen,

13.

einen gemäß § 16 Abs. 2 erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,

14.

eine gemäß § 20 Abs. 4 erteilte Bedingung oder Auflage als Hersteller nicht erfüllt,

15.

einen gemäß § 20 Abs. 6 erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,

16.

die Meldepflicht gemäß § 20b Abs. 1 nicht erfüllt,

17.

einen gemäß § 20b Abs. 2 erlassenen Widerrufungsbescheid nicht befolgt,

18.

entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht führt, bereithält oder vorlegt,

19.

entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 radioaktive Stoffe abgibt,

20.

es entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust hoch radioaktiver Strahlenquellen zu melden,

21.

mit Strahlenquellen entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 umgeht,

22.

es entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 unterlässt, radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse zu kennzeichnen,

23.

nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit für das Betriebsgeschehen entgegen den Bestimmungen des § 28 nicht dafür sorgt, dass sich in Kontrollbereichen Personen nur im unumgänglich notwendigen Maß aufhalten,

24.

die in § 29 Abs. 1 vorgeschriebene Belehrung unterlässt,

25.

den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 zuwiderhandelt,

26.

entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs. 1, 3 oder 4 Personen tätig werden lässt,

27.

es entgegen den Bestimmungen des § 31 Abs. 1, 2 oder 3 unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen,

28.

es entgegen den Bestimmungen des § 33 als Arbeitgeber unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie B oder von nicht beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen oder gemäß § 33 Abs. 2 die notwendigen Veranlassungen zu treffen,

29.

den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 zuwiderhandelt,

30.

den Vorschriften einer gemäß § 36 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

31.

ungeachtet einer vorangegangenen Abmahnung einer gemäß § 38 Abs. 1 getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahme zuwiderhandelt,

32.

einer von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strahlenschutzes erlassenen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift zuwiderhandelt.

(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer

1.

der Verpflichtung des § 13a Abs. 4 zuwiderhandelt,

2.

es entgegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 unterlässt, den dort vorgesehenen Bauartschein beizugeben,

3.

den ihm als Verwender gemäß § 22 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,

4.

die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 2 oder 6 nicht erfüllt,

5.

der Verpflichtung gemäß § 36f Abs. 5 zuwiderhandelt,

6.

der Verpflichtung gemäß § 36g Abs. 2 zuwiderhandelt,

7.

der Verpflichtung gemäß § 36k Abs. 1 oder den Bestimmungen der gemäß § 36k Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

8.

der Verpflichtung gemäß § 40 Abs. 4 zuwiderhandelt.

(5) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen, wer

1.

die Meldepflicht gemäß § 10a Abs. 1 nicht erfüllt,

2.

die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 1 nicht erfüllt,

3.

es entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 unterlässt, externe Arbeitskräfte zu melden,

4.

es entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust oder Fund von radioaktiven Stoffen zu melden, soferne es sich nicht um den Verlust von hoch radioaktiven Strahlenquellen handelt,

5.

entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 Kennzeichnungen für radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse missbräuchlich verwendet,

6.

der Verpflichtung des § 32 Abs. 5 zuwiderhandelt,

7.

der Verpflichtung des § 35a Abs. 5 zuwiderhandelt,

8.

der Verpflichtung des § 35d zuwiderhandelt,

9.

der Verpflichtung des § 35f Abs. 2 zuwiderhandelt,

10.

der Verpflichtung des § 36g Abs. 4 zuwiderhandelt,

11.

der Verpflichtung des § 36i Abs. 2 zuwiderhandelt,

12.

wer Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, die zu seinem Schutz erlassen worden sind.

(6) Radioaktive Stoffe, mit denen ohne Vorliegen einer hiefür gemäß § 10 Abs. 1 erforderlichen Bewilligung umgegangen wird, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Waren, die entgegen einer nach § 38 Abs. 1 getroffenen Interventionsmaßnahme in Verkehr gebracht werden, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Die Behörde kann unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die Behörde aufzubewahren hat. Über die erfolgte Beschlagnahme ist binnen dreier Tage ein Bescheid zu erlassen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist der Verfall der beschlagnahmten Sachen auszusprechen. Liegt der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung vor, so ist der Verfall auch dann auszusprechen, wenn keine bestimmte Person wegen dieser Verwaltungsübertretung verfolgt oder bestraft werden kann.

(7) Die Beschlagnahme und der Verfall gemäß Abs. 6 haben zu erfolgen ohne Rücksicht darauf, wem diese Sachen gehören. Die Beschlagnahme und der Verfall haben zu unterbleiben, wenn keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen zu besorgen ist.

(8) Die Behörde kann anstatt des Verfalls der Sache (Abs. 6) unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die Behörde unschädlich zu entsorgen hat; sie kann dem Verpflichteten über dessen Wunsch auch gestatten, die beschlagnahmte Sache an seinen im Ausland gelegenen Vorlieferanten zurückzustellen.

Abkürzung

StrSchG

V. TEIL

Strafbestimmungen, Beschlagnahme, Verfall

§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 Euro bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich rechtswidrig mit radioaktiven Stoffen umgeht und somit den Tatbestand des § 26a erfüllt. Der Versuch ist strafbar.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet,

2.

entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,

3.

entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,

4.

entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Bewilligung umgeht,

5.

entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 4 den Umgang mit Strahlenquellen nicht einstellt oder entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 5 wieder aufnimmt,

6.

einer von der Behörde gemäß § 18 Abs. 1 getroffenen Verfügung zur Gefahrenabwehr zuwiderhandelt,

7.

entgegen den Bestimmungen des § 36c Abs. 6 oder 7 radioaktive Abfälle nicht einer sicheren Entsorgung zuführt.

Der Versuch ist strafbar. Wer die Tatbestände der Z 2 bis 7 dadurch verwirklicht, dass er mit hoch radioaktiven Strahlenquellen umgeht, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 15 000 Euro zu bestrafen, wer den Tatbestand der Z 4 dadurch verwirklicht, dass er radioaktiv kontaminierte oder durch Beschuss mit Neutronen, Protonen oder anderen Teilchen radioaktiv gemachte Waren in Verkehr bringt, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 7 500 Euro zu bestrafen.

(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 ionisierende Strahlen anwendet,

2.

entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Waren herstellt oder in Verkehr bringt,

3.

eine gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 oder 10 Abs. 4 erteilte Bedingung nicht erfüllt oder einer gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 oder 10 Abs. 4 verfügten Auflage zuwiderhandelt,

4.

gemäß § 5 Abs. 7 vorgeschriebenen Strahlenschutzmaßnahmen zuwiderhandelt oder gemäß § 11 vorgeschriebenen weiteren Auflagen zuwiderhandelt,

5.

eine gemäß § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 4 vorgeschriebene Einschränkung der Bewilligung nicht befolgt,

6.

entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 oder des § 10 Abs. 9 es unterlässt, den Wechsel des Inhabers bekannt zu geben oder die vorgesehenen Unterlagen vorzulegen,

7.

einen Bescheid, mit dem gemäß § 9 Abs. 2 die Fortführung der Errichtung oder der Fortbetrieb der Anlage untersagt wird, nicht befolgt,

8.

der Verpflichtung des § 13a Abs. 1 zuwiderhandelt,

9.

einen Bescheid, mit dem gemäß § 14 Abs. 1 der Fortbetrieb untersagt wird, nicht befolgt,

10.

einen Bescheid, mit dem gemäß § 14 Abs. 2 das In-Verkehr-Bringen der Bauart untersagt wird, nicht befolgt,

11.

nicht dafür sorgt, dass die gemäß § 15 Abs. 1 erforderliche Anwesenheitspflicht erfüllt wird,

12.

es unterlässt, der Pflicht zur Bekanntgabe gemäß § 16 Abs. 1 zu entsprechen,

13.

einen gemäß § 16 Abs. 2 erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,

14.

eine gemäß § 20 Abs. 4 erteilte Bedingung oder Auflage als Hersteller nicht erfüllt,

15.

einen gemäß § 20 Abs. 6 erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,

16.

die Meldepflicht gemäß § 20b Abs. 1 nicht erfüllt,

17.

einen gemäß § 20b Abs. 2 erlassenen Widerrufungsbescheid nicht befolgt,

18.

entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht führt, bereithält oder vorlegt,

19.

entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 radioaktive Stoffe abgibt,

20.

es entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust hoch radioaktiver Strahlenquellen zu melden,

21.

mit Strahlenquellen entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 umgeht,

22.

es entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 unterlässt, radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse zu kennzeichnen,

23.

nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit für das Betriebsgeschehen entgegen den Bestimmungen des § 28 nicht dafür sorgt, dass sich in Kontrollbereichen Personen nur im unumgänglich notwendigen Maß aufhalten,

24.

die in § 29 Abs. 1 vorgeschriebene Belehrung unterlässt,

25.

den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 zuwiderhandelt,

26.

entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs. 1, 3 oder 4 Personen tätig werden lässt,

27.

es entgegen den Bestimmungen des § 31 Abs. 1, 2 oder 3 unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen,

28.

es entgegen den Bestimmungen des § 33 als Arbeitgeber unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie B oder von nicht beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen oder gemäß § 33 Abs. 2 die notwendigen Veranlassungen zu treffen,

29.

den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 zuwiderhandelt,

30.

den Vorschriften einer gemäß § 36 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

31.

ungeachtet einer vorangegangenen Abmahnung einer gemäß § 38 Abs. 1 getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahme zuwiderhandelt,

32.

einer von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strahlenschutzes erlassenen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift zuwiderhandelt.

(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer

1.

der Verpflichtung des § 13a Abs. 4 zuwiderhandelt,

2.

es entgegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 unterlässt, den dort vorgesehenen Bauartschein beizugeben,

3.

den ihm als Verwender gemäß § 22 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,

4.

die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 2 oder 6 nicht erfüllt,

5.

der Verpflichtung gemäß § 36f Abs. 5 zuwiderhandelt,

6.

der Verpflichtung gemäß § 36g Abs. 2 zuwiderhandelt,

7.

der Verpflichtung gemäß § 36k Abs. 1 oder den Bestimmungen der gemäß § 36k Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

8.

der Verpflichtung gemäß § 40 Abs. 4 zuwiderhandelt.

(5) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen, wer

1.

die Meldepflicht gemäß § 10a Abs. 1 nicht erfüllt,

2.

die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 1 nicht erfüllt,

3.

es entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 unterlässt, externe Arbeitskräfte zu melden,

4.

es entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust oder Fund von radioaktiven Stoffen zu melden, soferne es sich nicht um den Verlust von hoch radioaktiven Strahlenquellen handelt,

5.

entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 Kennzeichnungen für radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse missbräuchlich verwendet,

6.

der Verpflichtung des § 32 Abs. 5 zuwiderhandelt,

7.

der Verpflichtung des § 35a Abs. 5 zuwiderhandelt,

8.

der Verpflichtung des § 35d zuwiderhandelt,

9.

der Verpflichtung des § 35f Abs. 2 zuwiderhandelt,

10.

der Verpflichtung des § 36g Abs. 4 zuwiderhandelt,

11.

der Verpflichtung des § 36i Abs. 2 zuwiderhandelt,

12.

wer Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, die zu seinem Schutz erlassen worden sind.

(6) Radioaktive Stoffe, mit denen ohne Vorliegen einer hiefür gemäß § 10 Abs. 1 erforderlichen Bewilligung umgegangen wird, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Waren, die entgegen einer nach § 38 Abs. 1 getroffenen Interventionsmaßnahme in Verkehr gebracht werden, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Die Behörde kann unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die Behörde aufzubewahren hat. Über die erfolgte Beschlagnahme ist binnen dreier Tage ein Bescheid zu erlassen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist der Verfall der beschlagnahmten Sachen auszusprechen. Liegt der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung vor, so ist der Verfall auch dann auszusprechen, wenn keine bestimmte Person wegen dieser Verwaltungsübertretung verfolgt oder bestraft werden kann.

(7) Die Beschlagnahme und der Verfall gemäß Abs. 6 haben zu erfolgen ohne Rücksicht darauf, wem diese Sachen gehören. Die Beschlagnahme und der Verfall haben zu unterbleiben, wenn keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen zu besorgen ist.

(8) Die Behörde kann anstatt des Verfalls der Sache (Abs. 6) unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die Behörde unschädlich zu entsorgen hat; sie kann dem Verpflichteten über dessen Wunsch auch gestatten, die beschlagnahmte Sache an seinen im Ausland gelegenen Vorlieferanten zurückzustellen.

VI. TEIL

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 40. (1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten ausübt, die nach diesem Bundesgesetz bewilligungs- oder meldepflichtig sind, hat dies innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und, sofern die Tätigkeit einer Bewilligung bedarf, gleichzeitig die Erteilung dieser Bewilligung zu beantragen. Sofern die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 41 zur Erteilung dieser Bewilligung nicht zuständig ist, hat sie den Antrag unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden Betriebe haben diese Anzeige und den Antrag um Erteilung der Bewilligung an die Berghauptmannschaft zu richten.

(2) Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag darf die bisher ausgeübte Tätigkeit im gleichen Umfang mit der Maßgabe fortgeführt werden, daß umgehend alle jene Vorkehrungen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sicherzustellen.

(3) Bereits vor Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag ist die Behörde berechtigt, die Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu gefährden.

VI. TEIL

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 40. (1) Die zuständige Behörde hat rechtskräftige Bewilligungen gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 bezüglich allfälliger Anpassungserfordernisse an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Erforderlichenfalls sind gemäß § 5 Abs. 7 oder § 11 zusätzliche Bedingungen und Auflagen unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Bis zur Entscheidung durch die Behörde darf die bisher bewilligte Tätigkeit im gleichen Umfang fortgeführt werden.

(2) Messstellen, die gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2002 zugelassen sind, haben die Erfüllung der Anforderungen des § 34 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes (Strahlenschutzgesetz) bis spätestens 1. Jänner 2004 nachzuweisen.

Abkürzung

StrSchG

VI. TEIL

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 40. (1) Die zuständige Behörde hat rechtskräftige Bewilligungen gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 bezüglich allfälliger Anpassungserfordernisse an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Erforderlichenfalls sind gemäß § 5 Abs. 7 oder § 11 zusätzliche Bedingungen und Auflagen unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Bis zur Entscheidung durch die Behörde darf die bisher bewilligte Tätigkeit im gleichen Umfang fortgeführt werden.

(2) Messstellen, die gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2002 zugelassen sind, haben die Erfüllung der Anforderungen des § 34 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes (Strahlenschutzgesetz) bis spätestens 1. Jänner 2004 nachzuweisen.

(3) Die Verpflichtung zur Beibringung der vorläufigen Sicherheitsanalyse, endgültigen Sicherheitsanalyse, Sicherheitsanalyse, Störfallanalyse oder Notfallplanung gemäß §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 10 Abs. 5, 19 Abs. 3 oder 20 Abs. 3 wird bis zum 1. Juli 2005 ausgesetzt.

(4) Wer am 30. Juni 2005 Inhaber einer rechtskräftigen Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 oder einer Bauartzulassung gemäß §§ 19 oder 20 ist, hat die Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen gemäß §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 10 Abs. 5, 19 Abs. 3 oder 20 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 2008 bei der zuständigen Behörde nachzureichen.

§ 41. (1) Zur Vollziehung der Teile I bis III dieses Bundesgesetzes und der auf Grund derselben erlassenen Verordnungen ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz zuständig:

1.

das Bundesministerium hinsichtlich

a)

der Kernreaktoren,

b)

des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen oder die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe handelt,

c)

der Teilchenbeschleuniger,

d)

der Zulassung von Bauarten (§§ 19 und 20),

e)

der Ermächtigungen nach § 35 und

f)

der im § 13 Abs. 3 genannten Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen für Strahleneinrichtungen und sonstige Strahlenquellen;

2.

der Landeshauptmann hinsichtlich

a)

der Anlagen gemäß §§ 5 und 6, sofern es sich nicht um Anlagen im Sinne der Z. 1 lit. a bis c handelt, und

b)

der Röntgeneinrichtungen, für die auch eine elektrizitätsbehördliche Genehmigung erforderlich ist;

3.

in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörden.

(2) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z. 2 und 3 sind in erster Instanz zuständig:

a)

für die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden Betriebe die Berghauptmannschaft,

b)

für die der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebe die in erster Instanz berufenen Behörden gemäß §§ 141 bis 143 der Gewerbeordnung und der darauf gegründeten Verordnungen,

c)

auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet des Post- und Telegraphenwesens die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden,

d)

für die wissenschaftlichen Hochschulen, die Forschungsinstitute der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und die gleichwertigen wissenschaftlichen Anstalten sowie für die unter § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, fallenden Schulen das Bundesministerium für Unterricht, für die sonstigen unter dieses Bundesgesetz fallenden Schulen der Landesschulrat.

(3) Sind für Teile einer Anlage auf Grund der Abs. 1 oder 2 mehrere Behörden in erster Instanz zuständig, so ist für die gesamte Anlage die jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig.

(4) Der administrative Instanzenzug geht bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen bis zum zuständigen Bundesministerium.

(5) Zuständiges Bundesministerium im Sinne des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 4 ist

a)

das Bundesministerium für soziale Verwaltung, soweit nicht lit. b, c, d, e, f oder g zur Anwendung gelangen,

b)

für die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden Betriebe das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie als Oberste Bergbehörde,

c)

für die der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebe mit Ausnahme der Zulassung von Bauarten (§§ 19 und 20) das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie,

d)

auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet des Post- und Telegraphenwesens, mit Ausnahme der Zulassung von Bauarten (§§ 19 und 20) das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,

e)

für die wissenschaftlichen Hochschulen, die Forschungsinstitute der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und die gleichwertigen wissenschaftlichen Anstalten sowie für die unter das Bundes-Schulaufsichtsgesetz fallenden Schulen mit Ausnahme der Zulassung von Bauarten (§§ 19 und 20) das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,

f)

das Bundesministerium für soziale Verwaltung hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung nach § 35 mit Ausnahme der der bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden Betriebe,

g)

das Bundesministerium für Landesverteidigung hinsichtlich der im § 13 Abs. 3 genannten Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen für Strahleneinrichtungen und sonstige Strahlenquellen.

(6) Zur Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern es sich aber um der bergbehördlichen Aufsicht unterliegende Betriebe handelt, die Berghauptmannschaft zuständig.

(7) Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Vor einer Entscheidung oder Verfügung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen, die Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes berühren, ist diesen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme und Antragstellung zu geben. Soweit solche Behörden nicht bestehen, ist das nach den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes örtlich in Betracht kommende Arbeitsinspektorat zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufen.

(8) Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes, Veterinärrechtes, Forstrechtes und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(9) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen, soweit dieser durch die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Straßen-, Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr geregelt ist.

§ 41. (1) Zur Vollziehung der Teile I bis III dieses Bundesgesetzes und der auf Grund derselben erlassenen Verordnungen sind in erster Instanz zuständig:

1.

das Bundesministerium hinsichtlich

a)

der Kernreaktoren,

b)

des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen oder die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe handelt,

c)

der Teilchenbeschleuniger,

d)

der Zulassung von Bauarten (§§ 19 und 20),

e)

der Ermächtigungen nach § 35 und

f)

der im § 13 Abs. 3 genannten Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen für Strahleneinrichtungen und sonstige Strahlenquellen;

2.

unbeschadet der Z 1

a)

für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden;

b)

auf den Gebieten des Eisbenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet des Post- und Telegrafenwesens die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden;

3.

in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörden.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)

(3) Sind für Teile einer Anlage mehrere Behörden in erster Instanz zuständig, so ist für die gesamte Anlage die jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig.

(4) Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 entscheidet die nach den dort genannten Verwaltungsvorschriften zuständige Rechtsmittelbehörde. Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 3 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.

(5) Zuständiges Bundesministerium im Sinne des Abs. 1 Z. 1 ist

a)

das Bundesministerium für soziale Verwaltung, soweit nicht lit. b, c, d, e, f oder g zur Anwendung gelangen,

b)

für die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden Betriebe das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie als Oberste Bergbehörde,

c)

für die der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebe mit Ausnahme der Zulassung von Bauarten (§§ 19 und 20) das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie,

d)

auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet des Post- und Telegraphenwesens, mit Ausnahme der Zulassung von Bauarten (§§ 19 und 20) das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,

e)

für die wissenschaftlichen Hochschulen, die Forschungsinstitute der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und die gleichwertigen wissenschaftlichen Anstalten sowie für die unter das Bundes-Schulaufsichtsgesetz fallenden Schulen mit Ausnahme der Zulassung von Bauarten (§§ 19 und 20) das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,

f)

das Bundesministerium für soziale Verwaltung hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung nach § 35 mit Ausnahme der der bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden Betriebe,

g)

das Bundesministerium für Landesverteidigung hinsichtlich der im § 13 Abs. 3 genannten Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen für Strahleneinrichtungen und sonstige Strahlenquellen.

(6) Zur Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern es sich aber um der bergbehördlichen Aufsicht unterliegende Betriebe handelt, die Berghauptmannschaft zuständig.

(7) Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Vor einer Entscheidung oder Verfügung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen, die Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes berühren, ist diesen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme und Antragstellung zu geben. Soweit solche Behörden nicht bestehen, ist das nach den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes örtlich in Betracht kommende Arbeitsinspektorat zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufen.

(8) Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes, Veterinärrechtes, Forstrechtes und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(9) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen, soweit dieser durch die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Straßen-, Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr geregelt ist.

Zuständigkeiten

§ 41. (1) Zur Vollziehung der Teile I bis III dieses Bundesgesetzes und der auf Grund derselben erlassenen Verordnungen sind in erster Instanz zuständig:

1.

das Bundesministerium hinsichtlich

a)

der Kernreaktoren,

b)

des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen oder die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe handelt,

c)

der Teilchenbeschleuniger,

d)

der Zulassung von Bauarten (§§ 19 und 20),

e)

der Ermächtigungen nach § 35 und

f)

der im § 13 Abs. 3 genannten Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen für Strahleneinrichtungen und sonstige Strahlenquellen;

2.

unbeschadet der Z 1

a)

für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden;

b)

auf den Gebieten des Eisbenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet des Post- und Telegrafenwesens die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden;

3.

in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörden.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)

(3) Sind für Teile einer Anlage mehrere Behörden in erster Instanz zuständig, so ist für die gesamte Anlage die jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig.

(4) Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 entscheidet die nach den dort genannten Verwaltungsvorschriften zuständige Rechtsmittelbehörde. Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 3 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.

(5) Zuständiges Bundesministerium im Sinne des Abs. 1 Z. 1 ist

a)

das Bundesministerium für soziale Verwaltung, soweit nicht lit. b, c, d, e, f oder g zur Anwendung gelangen,

b)

für die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden Betriebe das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie als Oberste Bergbehörde,

c)

für die der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebe mit Ausnahme der Zulassung von Bauarten (§§ 19 und 20) das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie,

d)

auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet des Post- und Telegraphenwesens, mit Ausnahme der Zulassung von Bauarten (§§ 19 und 20) das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,

e)

für die wissenschaftlichen Hochschulen, die Forschungsinstitute der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und die gleichwertigen wissenschaftlichen Anstalten sowie für die unter das Bundes-Schulaufsichtsgesetz fallenden Schulen mit Ausnahme der Zulassung von Bauarten (§§ 19 und 20) das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,

f)

das Bundesministerium für soziale Verwaltung hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung nach § 35 mit Ausnahme der der bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden Betriebe,

g)

das Bundesministerium für Landesverteidigung hinsichtlich der im § 13 Abs. 3 genannten Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen für Strahleneinrichtungen und sonstige Strahlenquellen.

(6) Zur Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern es sich aber um der bergbehördlichen Aufsicht unterliegende Betriebe handelt, die Berghauptmannschaft zuständig.

(7) Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Vor einer Entscheidung oder Verfügung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen, die Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes berühren, ist diesen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme und Antragstellung zu geben. Soweit solche Behörden nicht bestehen, ist das nach den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes örtlich in Betracht kommende Arbeitsinspektorat zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufen.

(8) Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes, Veterinärrechtes, Forstrechtes und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 146/2002)

Zuständigkeiten

§ 41. (1) Zur Vollziehung der Teile I bis III dieses Bundesgesetzes, der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig:

1.

Der Bundesminister hinsichtlich

a)

der Kernreaktoren,

b)

des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen oder die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe handelt,

c)

der Teilchenbeschleuniger, sofern sie nicht im Rahmen gewerblicher Betriebsanlagen betrieben werden,

d)

der Zulassung von Bauarten (§§ 19, 20 und 20b),

e)

der Ermächtigungen nach § 35,

f)

der Angelegenheiten des Strahlenschutzpasses (§ 35f),

g)

der Angelegenheiten der Zentralen Register,

h)

des internationalen Datenaustausches und des Informationsaustausches mit ausländischen Stellen in Fällen großräumiger Kontamination,

i)

der Registrierung der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Verbringung radioaktiver Stoffe,

j)

der Berichte an die EU-Kommission,

k)

der Angelegenheiten der Strahlenschutzkommission,

l)

der Anerkennung von Ausbildungsstellen für Strahlenschutzbeauftragte und Medizinphysiker und

m)

der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26a).

2.

unbeschadet der Z 1

a)

für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden,

b)

auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden,

3.

in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörden.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)

(3) Sind für Teile einer Anlage mehrere Behörden in erster Instanz zuständig, so ist für die gesamte Anlage die jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig.

(4) Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 entscheidet die nach den dort genannten Verwaltungsvorschriften zuständige Rechtsmittelbehörde. Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 3 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.

(5) Zuständiger Bundesminister im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist

1.

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit nicht die nachstehenden Z 2 bis 4 zur Anwendung gelangen,

2.

der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Kernanlagen und Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

3.

der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen für die Teilchenbeschleuniger im medizinischen Bereich, die Bauartzulassungen von Geräten, die zur Anwendung in der Medizin bestimmt sind, die Ermächtigungen gemäß § 35 und die Anerkennung von Ausbildungsstellen für Medizinphysiker,

4.

der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26a).

(6) Zur Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.

(7) Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(8) Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes, Forstrechtes und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 146/2002)

Zuständigkeiten

§ 41. (1) Zur Vollziehung der Teile I bis III dieses Bundesgesetzes, der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig:

1.

Der Bundesminister hinsichtlich

a)

der Kernreaktoren,

b)

des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen, die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder die Verbringung radioaktiver Abfälle sowie um Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle handelt,

c)

der Teilchenbeschleuniger, sofern sie nicht im Rahmen gewerblicher Betriebsanlagen betrieben werden,

d)

der Zulassung von Bauarten (§§ 19, 20 und 20b),

e)

der Ermächtigungen nach § 35,

f)

der Angelegenheiten des Strahlenschutzpasses (§ 35f),

g)

der Angelegenheiten der Zentralen Register,

h)

des internationalen Datenaustausches und des Informationsaustausches mit ausländischen Stellen in Fällen großräumiger Kontamination,

i)

der zentralen Registrierung der Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver Stoffe,

j)

der Verbringung radioaktiver Stoffe als Kontaktbehörde gemäß Art. 8 der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993.

k)

der Berichte an die EU-Kommission,

l)

der Angelegenheiten der Strahlenschutzkommission,

m)

der Anerkennung von Ausbildungsstellen für Strahlenschutzbeauftragte und Medizinphysiker und

n)

der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b).

2.

unbeschadet der Z 1

a)

für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden,

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