Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Feber 1970, womit die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen zur Erforschung von anzeigepflichtigen Tierseuchen an nichtstaatlichen Anstalten und Instituten geregelt wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 117, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, wird verordnet:
§ 1. Nichtstaatliche Anstalten und Institute, bei denen ein Tierarzt angestellt ist, sind nach Maßgabe des § 3 berechtigt, Forschung im Sinne des § 2 zu betreiben.
§ 2. Als Forschung gelten nur jene wissenschaftlichen Versuche, bei denen ansteckungsfähige Krankheitserreger anzeigepflichtiger Tierseuchen verwendet werden.
§ 3. (1) Beabsichtigen nichtstaatliche Anstalten oder Institute, Forschung zu betreiben, so haben sie beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eine Bewilligung zu beantragen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Bewilligung zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß die Versuche in einer Weise durchgeführt werden, die die Gefahr einer Seuchenverschleppung, auch unter Bedachtnahme auf die internationalen Seuchenverhältnisse, ausschließt.
(3) Im Sinne des Abs. 2 sind im Bewilligungsbescheid die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben. Diese können insbesondere zum Gegenstand haben:
die Isolierung, Reinigung und Desinfektion der Versuchstierstallungen und der Arbeitsräume,
die Behandlung von Gegenständen, die aus den Versuchsanlagen herausgebracht werden,
Vorkehrungen, die vom Personal anläßlich des Verlassens der Versuchsanlagen zu beachten sind (wie Reinigung des Körpers, Kleiderwechsel),
die seuchensichere Verwertung oder unschädliche Beseitigung der Versuchstiere,
die Entseuchung der Abwässer,
die allfällige Entkeimung der Abluft.
§ 4. Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 2. April 1948, BGBl. Nr. 63, nicht berührt.
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