Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Sonstige Textteile

Nachdem der am 7. Dezember 1967 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, welcher also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 23. April 1968

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 16. Feber 1970 ausgetauscht worden; der Vertrag ist somit gemäß seinem Artikel 22 Absatz 2 am 18. März 1970 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sind übereingekommen, einen Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern abzuschließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 1

Örtlicher Geltungsbereich

Dieser Vertrag betrifft wasserwirtschaftliche Fragen und Maßnahmen an den Grenzgewässern, das sind

a)

Strecken von Wasserläufen, in denen die Staatsgrenze zwischen den Vertragsstaaten verläuft,

b)

die Staatsgrenze querende Gewässer und der Staatsgrenze benachbarte Gewässer, insoweit an ihnen auf dem Gebiete des einen Vertragstaates durchgeführte wasserwirtschaftliche Maßnahmen die Wasserverhältnisse auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates wesentlich nachteilig beeinflussen würden.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Die wasserwirtschaftlichen Fragen und Maßnahmen im Sinne des Artikels 1 beziehen sich auf Änderungen des Flußregimes, die Regulierung von Wasserläufen, den Bau von Hochwasserdämmen, die Abwehr von Hochwasser und Eis, Meliorationen, Wasserversorgungen, die Reinhaltung der Gewässer, die Wasserkraftnutzung nach Maßgabe des Absatzes 2, auf Brücken und Überfuhren sowie auf Angelegenheiten der Schiffahrt, soweit sie mit den wasserbaulichen Maßnahmen im Sinne dieses Vertrages zusammenhängen, wie die Schiffbarerhaltung und Vermarkung der Fahrrinne, die Räumung von Schiffahrtshindernissen und der Schiffahrtsnachrichtendienst.

(2) Dieser Vertrag bezieht sich nicht auf

a)

die Fischerei,

b)

die Wasserkraftnutzung, soweit sie energiewirtschaftlich von Bedeutung ist.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 3

Allgemeine Verbindlichkeiten

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, an den Grenzgewässern gemäß Artikel 1 lit. a ohne Zustimmung des anderen Vertragsstaates keine Maßnahmen durchzuführen, die die Wasserverhältnisse auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates nachteilig beeinflussen würden. Die Zustimmung kann nur aus triftigen Gründen verweigert werden.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich ferner, die an Grenzgewässern gemäß Artikel 1 lit. b geplanten Maßnahmen in der Österreichisch-Tschechoslowakischen Grenzgewässerkommission gemäß Artikel 14 (Kommission) vor Einleitung des wasserrechtlichen Verfahrens (Artikel 10 Absatz 4 erster Satz) zu behandeln. Die Kommission hat hiebei auf eine Einigung hinzuwirken.

(3) In den Grenzgewässern gemäß Artikel 1 lit. a verfügen beide Vertragsstaaten – unbeschadet erworbener Rechte – über die Hälfte der durch technische Eingriffe nicht vermehrten abschließenden natürlichen Wassermenge.

(4) Wo der Schutz der Grenzgewässer vor Verunreinigung notwendig sein wird, werden die Vertragsstaaten um Verbesserungen bemüht sein und anläßlich der Neueinleitung von Abwässern deren Reinigung vorschreiben.

(5) Ferner werden die Vertragsstaaten nach Tunlichkeit dafür Sorge tragen, daß durch den Betrieb von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen aller Art an den Grenzgewässern keine Schädigung der wasserwirtschaftlichen Interessen des anderen Vertragsstaates eintritt.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 4

Instandhaltung und Förderung

(1) Die Vertragsstaaten werden die in Artikel 1 genannten Gewässer, einschließlich der Bauwerke, Anlagen und Einrichtungen an diesen Gewässern, soweit notwendig, instandhalten und deren Zustand nach Erfordernis verbessern.

(2) Die Vertragsstaaten werden auf ihrem Gebiet der Errichtung solcher wasserwirtschaftlicher Anlagen und Einrichtungen, durch die entlang der Grenzgewässer die Sicherung vor Hochwasser- und Eisgefahren bewirkt wird, nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften fördern; ebenso wird die Reinhaltung der Grenzgewässer und die Errichtung solcher wasserwirtschaftlicher Anlagen und Einrichtungen gefördert, die eine Ent- oder Bewässerung des angrenzenden Gebietes, eine Versorgung von Grenzgemeinden mit Wasser und schließlich eine Ausnutzung der Wasserkraft der Grenzgewässer oder die Verbesserung der Schiffahrt zum Ziele haben.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 5

Durchführung der Instandhaltung

(1) Jeder Vertragsstaat wird auf seinem Gebiet für die Instandhaltung der Grenzgewässer und der dort bestehenden Regulierungsbauwerke und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen Sorge tragen.

(2) Jeder Vertragsstaat sorgt auch für die Instandhaltung der auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Sondervereinbarung auf seinem Gebiet errichteten wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen, die den Interessen des anderen Vertragsstaates dienen.

(3) Die nach Bedarf vorzunehmende Räumung von Bett und Ufern der Grenzwasserläufe wird in der Regel jeder Vertragsstaat auf seinem Gebiet auf eigene Kosten durchführen.

(4) Die Baggerung von Furten wird in der Regel so durchgeführt, daß die Vertragsstaaten abwechselnd eine ganze Furt baggern.

(5) Über das gemeinsame Vorgehen bei der Durchführung der Arbeiten nach den Absätzen 3 und 4 und über deren Notwendigkeit beschließt die Kommission.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 6

Projektierung

(1) Die Projektierung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen der Vertragsstaaten erfolgt auf Grund von Richtlinien, die von der Kommission festgelegt werden.

(2) Projekte für solche Maßnahmen, die auf eigenem Staatsgebiet vorgenommen werden, verfaßt der betreffende Vertragsstaat. Erstrecken sich Maßnahmen auf beide Staatsgebiete, verfaßt im Einzelfall das Projekt der durch die Kommission bestimmte Vertragsstaat.

(3) Die Kommission wird dafür Sorge tragen, daß die für Projektierungen erforderlichen Unterlagen von den zuständigen Stellen der Vertragsstaaten zur Verfügung gestellt werden und daß die erforderliche Zusammenarbeit in geeigneter Weise erfolgt.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 7

Durchführung der Maßnahmen

(1) Jeder Vertragsstaat führt die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, insbesondere die Regulierungs- und sonstigen Wasserbauarbeiten, auf seinem Gebiet grundsätzlich selbst durch.

(2) Über die Durchführung von Maßnahmen, einschließlich umfangreicher Instandsetzungen, zu denen die beiden Vertragsstaaten gemeinsam beitragen sollen, beschließt die Kommission.

(3) Wird die Durchführung von Maßnahmen auf beiden Staatsgebieten erforderlich und können diese Maßnahmen aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nur gemeinsam durchgeführt werden, so beschließt die Kommission über Art und Weise der Durchführung.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 8

Kosten

(1) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für die Durchführung der von ihm auf seinem Gebiet vorzunehmenden und ausschließlich seinen Interessen dienenden wasserwirtschaftlichen Maßnahmen.

(2) Die Kosten für die Durchführung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die den Interessen beider Vertragsstaaten dienen, werden von den Vertragsstaaten im Verhältnis ihrer Interessen getragen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Arbeiten auf dem Gebiete eines oder beider Vertragsstaaten handelt.

(3) Die Kosten für die Durchführung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die auf dem Gebiete eines Vertragsstaates vorgenommen werden, jedoch ausschließlich den Interessen des anderen Vertragsstaates dienen, trägt der Vertragsstaat, dessen Interessen die Maßnahmen dienen.

(4) Die Kosten, die mit der Vermessung, Projektierung und Leitung der durchgeführten Arbeiten verbunden sind, werden die Vertragsstaaten einander nicht ersetzen, wenn in einzelnen Fällen nicht etwas anderes vereinbart wird.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für die Kosten der Instandhaltung und des Betriebes von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen.

(6) Soweit keine anderweitige Regelung besteht, beschließt die Kommission über die Aufteilung der Kosten gemäß den in den vorstehenden Absätzen angeführten Grundsätzen.

(7) Für die Bedeckung der Kosten werden die Vertragsstaaten Sorge tragen.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 9

Kostenvergütung

(1) Die Kosten der dem Interesse beider Vertragsstaaten dienenden oder von einem Vertragsstaat im Interesse des anderen Vertragsstaates vorgenommenen Arbeiten und Leistungen sind für das vergangene Kalenderjahr bis Ende Juni eines jeden Jahres abzurechnen.

(2) Die Abrechnung soll so erfolgen, daß Arbeiten, Leistungen und Materialien grundsätzlich in natura ausgeglichen werden.

(3) Wenn die Abrechnungen über einen längeren Zeitraum einen Saldo zugunsten eines Vertragsstaates ergeben, der nach Absatz 2 nicht ausgeglichen werden kann, ist dieser in der Regel durch Überweisung zu begleichen. Die Umrechnung der Landeswährung des einen Vertragsstaates in die Landeswährung des anderen Vertragsstaates erfolgt nach den jeweils offiziell notierten Devisenkursen. Falls daraus jedoch ein offensichtliches Mißverhältnis zwischen den Leistungen der Vertragsstaaten entsteht, hat die Kommission bei der Bewertung gemäß Absatz 4 dieses Mißverhältnis zu beseitigen.

(4) Die Einzelheiten der Bewertung und des dazu erforderlichen Vergleiches der Kosten der Arbeiten, Leistungen und Materialien sowie hinsichtlich der Abrechnungen und der Durchführung von Zahlungen bestimmt die Kommission. Die Kommission kann auch einen Ausgleich durch Lieferung von Materialien allenfalls durch Leistung von Arbeiten im Rahmen des Vertragszweckes beschließen.

(5) Überweisungen gemäß Absatz 3 haben nach der zwischen beiden Vertragsstaaten jeweils gültigen Zahlungsregelung zu erfolgen.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 10

Wasserrechtliche Bestimmungen

(1) Wasserrechtsangelegenheiten sind nach dem Gesetze und von der Behörde jenes Vertragsstaates zu beurteilen, auf dessen Gebiet sich das Verfahren jeweils bezieht.

(2) Für Anlagen und Einrichtungen, die auf beide Staatsgebiete zu liegen kommen, erteilt jede Wasserrechtsbehörde für den auf ihrem Staatsgebiet zu errichtenden Teil die Bewilligung, wobei auf eine zeitlich aufeinanderfolgende Durchführung der Verfahren unter gegenseitiger Beteiligung Bedacht zu nehmen ist. Zur Vermeidung von Widersprüchen im Inhalt der beiderseitigen Entscheidungen ist das Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten herzustellen.

(3) Bei Anlagen und Einrichtungen, die Rechte oder Interessen auf beiden Staatsgebieten berühren, aber nur auf einem Staatsgebiet errichtet werden, hat jeder Vertragsstaat das Verfahren auf seinem Gebiet durchzuführen. Hiebei sind die Bestimmungen des Absatzes 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Abgesehen von Gefahr im Verzuge ist das Wasserrechtsverfahren über eine Angelegenheit, deren Behandlung in den Tätigkeitsbereich der Kommission fällt, erst dann einzuleiten, wenn sich die Kommission oder die Bevollmächtigten (Artikel 1 Absatz 2 der Beilage A) mit der Angelegenheit befaßt haben. Daraufhin werden die Wasserrechtsbehörden der Vertragsstaaten unter Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels darüber beraten, in welchem Umfang und in welcher Zeitfolge das wasserrechtliche Verfahren von jedem Vertragsstaat durchgeführt wird. Falls sich hiebei keine übereinstimmende Auffassung ergibt, ist diese Angelegenheit den Regierungen der Vertragsstaaten im Wege der Kommission vorzulegen.

(5) Die Wasserrechtsbehörden der Vertragsstaaten können in Wasserrechtsangelegenheiten miteinander unmittelbar verkehren.

(6) An den Grenzgewässern bestehende Wasserrechte und die damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten bleiben unberührt.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 11

Warndienst

(1) Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten, insbesondere auch der hydrographische Dienst und die örtlichen Dienststellen, werden einander möglichst schnell von Hochwasser-, Eis- und anderen Gefahren, die mit den Grenzgewässern in Zusammenhang stehen, benachrichtigen, soweit ihnen solche Gefahren zur Kenntnis gelangen.

(2) Die Richtlinien für den Warndienst legt die Kommission fest.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 12

Kies- und Sandgewinnung

Es ist gestattet, Kies und Sand aus den Sandbänken zwischen den Regulierungslinien der Grenzgewässer gemäß Artikel 1 lit. a für flußbauliche Zwecke in der Grenzstrecke, ohne Rücksicht auf die Lage im Flußbett, nach vorhergehendem Einvernehmen zwischen den für den Flußbau zuständigen Stellen der Vertragsstaaten frei zu gewinnen.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 13

Zeichen, Wasserpegel, hydrometrische Arbeiten

(1) Topographische Zeichen auf beiden Ufern sowie Triangulierungspunkte, Höhenfixpunkte, Kilometer- und Hektometerzeichen und Wasserpegel hat jeder Vertragsstaat auf seinem Gebiet instandzuhalten und nach Erfordernis zu ergänzen und zu erneuern. Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten können sich dieser Einrichtungen im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit bedienen. Die Durchführung der hydrometeorologischen und hydrometrischen Beobachtungen und Erhebungen wird von den Vertragsstaaten gefördert; die Ergebnisse werden ausgetauscht.

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