Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. März 1971, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für die Wassernutzungen im Einzugsgebiet des Steyrflusses erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 54 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr verordnet:
§ 1. Das Wasserdargebot des Steyrflusses und seines Einzugsgebietes wird unbeschadet bestehender Rechte einer wasserwirtschaftlichen Mehrzwecknutzung mit dem Ziel gewidmet, nach einem einheitlichen Plan eine wirtschaftliche Wasserkraftnutzung samt Pumpspeicherung mit der Ermöglichung einer überörtlichen Wasserversorgung und einer wesentlichen Verbesserung des Hochwasserschutzes unter Berücksichtigung der örtlichen Erfordernisse der menschlichen Umwelt, der Abwasserbeseitigung und der Fischereiwirtschaft zu verbinden.
§ 2. Im Widmungsgebiet ist bei der Verleihung von Wasserrechten sowie bei der Handhabung der §§ 9 (Anlagenänderung), 15 (Schutz der Fischerei), 28 (Wiederherstellung zerstörter Anlagen), 29 (Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserrechten), 30 bis 35 (Reinhaltung), 38 (Sicherung des Hochwasserabflusses) und 112 (Fristen) des Wasserrechtsgesetzes 1959 darauf zu achten, daß der Widmungszweck weder rechtlich noch technisch oder wirtschaftlich beeinträchtigt, gefährdet oder erschwert wird.
§ 3. Das Interesse der Ennskraftwerke AG an der Wassernutzung (§ 1) im Widmungsgebiet wird als rechtliches Interesse im Sinne des § 54 Abs. 2 lit. e WRG 1959 anerkannt.
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