Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 16. November 1971 betreffend Errichtung und Führung von Bundeshebammenlehranstalten sowie Ausbildung und Fortbildung an diesen Anstalten (Hebammen-Ausbildungsordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-04-29
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964, wird verordnet:

1.

HAUPTSTÜCK

Bundeshebammenlehranstalten

§ 1. (1) Die Ausbildung zum Hebammenberuf darf nur an Bundeshebammenlehranstalten erfolgen.

(2) Die Errichtung und Auflassung von Bundeshebammenlehranstalten obliegt dem Bundesminister für soziale Verwaltung.

§ 2. (1) Bundeshebammenlehranstalten können nur an öffentlichen Krankenanstalten errichtet werden, die vom Bund oder einem Bundesland verwaltet und betrieben werden, die die zur praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen zur Verfügung haben, die mit den für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlichen Lehr- und Hilfskräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten für die Hebammenschülerinnen aufweisen.

(2) Mit der Leitung einer Bundeshebammenlehranstalt ist als Direktor der leitende Sanitätsbeamte des Landes betraut, die Bestellung eines Stellvertreters des Direktors der Bundeshebammenlehranstalt aus dem Kreise der Landessanitätsbeamten obliegt dem Bundesminister für soziale Verwaltung über Vorschlag des Direktors der Bundeshebammenlehranstalt.

(3) Dem Direktor der Bundeshebammenlehranstalt obliegt die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten Schulbetriebes.

(4) Zur Betreuung der Schülerinnen und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine Lehrhebamme zu bestellen; bei mehr als 25 Schülerinnen ist für diese eine Stellvertreterin zu bestellen. Zur Lehrhebamme und deren Stellvertreterin dürfen nur solche Hebammen bestellt werden, die für diese Tätigkeit fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen. Die Bestellung obliegt dem Bundesminister für soziale Verwaltung über Vorschlag des Direktors der Bundeshebammenlehranstalt.

§ 3. (1) Als Lehr- und Hilfskräfte dürfen zur Ausbildung der Hebammenschülerinnen nur bestellt werden:

a)

Ärzte, welche die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktische Ärzte oder Fachärzte besitzen;

b)

die Lehrhebamme;

c)

Hebammen, die sich in mindestens dreijähriger Berufserfahrung bewährt haben und sich fachlich und pädagogisch eignen;

d)

sonstige Personen, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren sind.

(2) Die Bestellung der Lehr- und Hilfskräfte obliegt dem Bundesminister für soziale Verwaltung über Vorschlag des Direktors der Bundeshebammenlehranstalt.

§ 4. (1) Die Aufnahme in eine Bundeshebammenlehranstalt wird von einer Kommission vorgenommen, die

a)

aus dem Direktor der Bundeshebammenlehranstalt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden,

b)

aus dem mit dem Unterricht in der Geburtshilfe betrauten Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

c)

aus dem mit dem Unterricht in der Kinderheilkunde betrauten Facharzt für Kinderheilkunde,

d)

aus der Lehrhebamme oder deren Stellvertreterin und

e)

aus je einem Vertreter des Hebammengremiums und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer

(2) Für die unter Abs. 1 lit. b und c genannten Mitglieder der Aufnahmekommission ist vom Direktor der Bundeshebammenlehranstalt je ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung.

(3) Die unter Abs. 1 lit. e genannten Mitglieder der Aufnahmekommission sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag des Hebammengremiums beziehungsweise der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer zu bestellen.

(4) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen und außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) In eine Bundeshebammenlehranstalt sind nach Maßgabe der verfügbaren Plätze jene Bewerberinnen aufzunehmen, welche die im § 5 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllen oder denen gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 oder 4 eine Nachsicht hievon erteilt worden ist. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind jene Bewerberinnen aufzunehmen, die nach dem Urteil der Kommission für die Ausübung des Hebammenberufes besonders geeignet sind.

§ 5. (1) Bewerberinnen um die Aufnahme in eine Bundeshebammenlehranstalt haben nachzuweisen:

a)

den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b)

ein Lebensalter nicht unter 17 und nicht über 35 Jahre,

c)

die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des § 5 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962,

d)

die zur Erfüllung der Berufspflichten nötigen körperlichen und geistigen Fähigkeiten,

e)

die Unbescholtenheit.

(2) Bei Bewerbung um Aufnahme in eine Bundeshebammenlehranstalt sind österreichischen Staatsbürgerinnen Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche) sowie Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, gleichzuhalten.

(3) In anderen als den in Abs. 2 erwähnten Fällen kann die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a) durch die Aufnahmekommission erteilt werden, wenn die Bewerberin die Kosten der Ausbildung selbst trägt und freie Ausbildungsplätze vorhanden sind.

(4) Eine Überschreitung der Lebensaltersgrenze (Abs. 1 lit. b) kann von der Aufnahmekommission nachgesehen werden, wenn nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen.

(5) Zur Beurteilung der in Abs. 1 lit. d und e angeführten Aufnahmeerfordernisse sind ein amtsärztliches Zeugnis und eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufnahmeansuchens darf das amtsärztliche Zeugnis nicht älter als vier Wochen, die Strafregisterbescheinigung nicht älter als drei Monate sein.

(6) Der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt hat die Frist zur Einbringung der Aufnahmeansuchen, die in diesem Ansuchen nachzuweisenden Aufnahmeerfordernisse (Abs. 1), die Höchstzahl der aufzunehmenden Schülerinnen und den Unterrichtsbeginn rechtzeitig zu verlautbaren.

§ 6. (1) Hebammenschülerinnen, die sich während der Ausbildung zufolge mangelnder körperlicher, geistiger oder gesundheitlicher Eignung oder wegen voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles als untauglich erweisen oder wegen solcher strafrechtlicher Verfehlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen, sind vom weiteren Besuch der Lehranstalt auszuschließen. Mit einem Ausschluß ist außerdem bei groben Dienstesverletzungen oder groben Verstößen gegen die Anstalts- und Hausordnung oder die Hebammen-Ausbildungsordnung vorzugehen. Den Ausschluß spricht die Aufnahmekommission aus. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sind anzuwenden.

(2) Die gesundheitliche Eignung der Hebammenschülerinnen ist während der Ausbildungszeit durch Kontrolluntersuchungen zu überprüfen, die mindestens zweimal jährlich durchzuführen sind.

2.

HAUPTSTÜCK

Dauer und Art der Ausbildung

§ 7. (1) Die Ausbildung zum Hebammenberuf dauert zwei Jahre. Für diplomierte Krankenpflegepersonen (§ 23 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961) dauert die Ausbildung ein Jahr; die Ausbildung kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.

(2) Die Ausbildung zum Hebammenberuf umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung. Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Hebammenschülerinnen ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung in zwei aufeinanderfolgenden Ausbildungsjahren durchzuführen.

(3) In die Ausbildungszeit sind einzurechnen:

a)

Ferien im Ausmaß von jährlich sechs Wochen;

b)

Erkrankungszeiten oder Unterbrechungszeiten infolge Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von drei Monaten während der gesamten Ausbildung.

(4) Überschreitet eine Unterbrechung infolge Erkrankung oder Schwangerschaft den Zeitraum von drei Monaten, so hat die Aufnahmekommission unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische und praktische Ausbildung das Ausmaß der nachzuholenden Ausbildungszeit festzusetzen.

(5) Bei Wechsel der Lehranstalt ohne Unterbrechung der Ausbildung ist die bisher zurückgelegte Ausbildungszeit anzurechnen.

(6) Hat eine Schülerin eine Bundeshebammenlehranstalt länger als ein Jahr besucht und ist aus der Lehranstalt ausgeschieden, so hat die Aufnahmekommission der jeweiligen Bundeshebammenlehranstalt bei Entscheidung über das Ansuchen um Eintritt in die Lehranstalt unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Unterbrechung der Ausbildung und die bereits zurückgelegte Ausbildung festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die absolvierte Ausbildung anzurechnen ist. Dies gilt nicht, wenn für das Ausscheiden voraussichtliches Nichterreichen des Ausbildungszieles, eine rechtskräftige Verurteilung wegen strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten ließen, grobe Dienstesverletzungen oder grobe Verstöße gegen die Anstalts- und Hausordnung oder die Hebammen-Ausbildungsordnung maßgebend waren.

§ 8. (1) Die theoretische Ausbildung hat die in Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die Stundenzahl nicht unterschreiten, die in der Anlage 1 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegeben ist.

(3) Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsfächern sind nach Maßgabe der Erfordernisse für das Erreichen des Ausbildungszieles auf die beiden Ausbildungsjahre zu verteilen; die in Anlage 1 Z 1 bis 5 angeführten Unterrichtsfächer sind jedenfalls im ersten Ausbildungsjahr, die in Anlage 1 Z 11 bis 14 angeführten Unterrichtsfächer jedenfalls im zweiten Ausbildungsjahr vorzutragen.

(4) Diplomierte Krankenschwestern, diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern und diplomierte psychiatrische Krankenschwestern sind von der Teilnahme am Unterricht in den unter Z 1 bis 5 sowie 11 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern, diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern auch in dem unter Z 10 angeführten Unterrichtsfach befreit.

§ 9. (1) Mit dem Unterricht in den unter Z 1 bis 11 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a) zu betrauen. In den unter Z 6, 7, 9 und 10 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern sind jedenfalls Fachärzte des betreffenden medizinischen Sonderfaches heranzuziehen.

(2) Mit dem Unterricht in dem unter Z 5 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach können diplomierte Krankenschwestern und Hebammen, mit dem unter Z 8 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach Hebammen oder diplomierte Assistentinnen für physikalische Medizin (§ 3 Abs. 1 lit. b bis d) betraut werden.

(3) Mit dem Unterricht in den unter Z 12 und 13 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern ist der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter zu betrauen; mit dem Unterricht in Teilgebieten dieser Unterrichtsfächer können auch mit der Materie vertraute rechtskundige Personen betraut werden.

(4) Die Unterweisung in der Vornahme der Nottaufe (Z 14 der Anlage 1) soll durch Seelsorger erfolgen.

§ 10. (1) Neben den Unterrichtsstunden sind von den Lehrhebammen Wiederholungsstunden abzuhalten. Diese Stunden sind der Vertiefung der den Schülerinnen in den Unterrichtsstunden vermittelten Kenntnisse zu widmen.

(2) Die Zahl der Unterrichts- und Wiederholungsstunden hat während der ersten zwei Ausbildungsmonate wöchentlich 30 Stunden, während der übrigen Ausbildungszeit wöchentlich 15 Stunden nicht zu überschreiten.

§ 11. (1) Die praktische Ausbildung der Schülerinnen hat die Unterweisung auf folgenden Krankenhausabteilungen beziehungsweise Gebieten zu umfassen:

a)

Gebäranstalt (Geburtshilfliche Abteilung):

b)

Kinderklinik (Kinderabteilung):

c)

Schwangerenbetreuung,

(2) Die praktische Ausbildung hat an den einschlägigen Abteilungen und Einrichtungen der Krankenanstalt zu erfolgen, an der die Bundeshebammenlehranstalt errichtet ist; die praktische Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. b kann auch an den einschlägigen Abteilungen und Einrichtungen einer anderen Krankenanstalt am Sitze der Hebammenlehranstalt erfolgen.

§ 12. (1) Die praktische Ausbildung gemäß § 11 Abs. 1 lit. b muß mindestens sechs Wochen dauern; die übrige für die praktische Ausbildung zur Verfügung stehende Zeit ist der Ausbildung gemäß § 11 Abs. 1 lit. a und c zu widmen.

(2) Im Rahmen der geburtshilflichen Schulung muß die Schülerin mindestens bei 30 Geburten unter Aufsicht und Anleitung persönlich Hebammenbeistand, einschließlich des Dammschutzes, geleistet haben. Ferner ist die Schülerin in der Führung des Tagebuches gemäß den Bestimmungen der Hebammen-Dienstordnung praktisch zu unterweisen.

§ 13. (1) Die praktische Ausbildung der Schülerinnen ist unter der Verantwortung des jeweiligen Leiters der Fachabteilung durchzuführen.

(2) Bei der praktischen Ausbildung dürfen die Schülerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die im Zusammenhang mit dem Hebammenberuf stehen und zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.

(3) Die praktische Ausbildung hat mit Beginn des dritten Ausbildungsmonates einzusetzen.

§ 14. (1) Die Zahl der Unterrichts- und Wiederholungsstunden sowie die der praktischen Ausbildung gewidmete Zeit darf 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Innerhalb eines Monates dürfen Schülerinnen höchstens fünfmal Nachtdienst versehen.

(2) Die Schülerinnen sind verpflichtet, an den Unterrichts- und Wiederholungsstunden sowie an der praktischen Ausbildung regelmäßig teilzunehmen; bei Fernbleiben sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

§ 15. (1) Die Hebammenschülerinnen sind in Internaten unterzubringen. Die für die Ausbildung erforderlichen Unterrichts- und Internatsräume sollen sich im Bereich der Anstalt befinden, an der die Bundeshebammenlehranstalt errichtet ist.

(2) Das Wohnen außerhalb des Internats kann durch die Aufnahmekommission (§ 4) einzelnen Schülerinnen bewilligt werden, sofern berücksichtigungswürdige Gründe in der Person der Schülerin vorliegen und ihre Ausbildung dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wegfall dieser Voraussetzungen hat die Kommission die Bewilligung zurückzuziehen. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sind anzuwenden.

(3) Die Internatsräume müssen hygienisch einwandfrei und derart angeordnet sein, daß die Schülerinnen beim Lernen und in ihrer Nachtruhe nicht gestört werden. Für die Schülerinnen müssen eigene, den Anforderungen der Hygiene entsprechende Wasch- und Badegelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sein.

3.

HAUPTSTÜCK

Prüfungen und Diplom

§ 16. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges und zur Erlangung des Hebammen-Diploms aus den Unterrichtsfächern Prüfungen abzuhalten.

(2) Die Prüfungen sind in Form von Einzelprüfungen von den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches oder im Rahmen einer kommissionellen Prüfung (Diplomprüfung) von den Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten. Darüber hinaus haben sich die Lehrkräfte während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg der Hebammenschülerinnen laufend zu überzeugen.

(3) Einzelprüfungen sind aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:

a)

Am Ende des ersten Ausbildungsjahres:

b)

im zweiten Ausbildungsjahr:

(4) Die Diplomprüfung ist innerhalb der letzten vierzehn Tage des zweiten Ausbildungsjahres abzunehmen und hat folgende Unterrichtsfächer zu umfassen:

Geburtshilfe I,

Geburtshilfe II,

Frauenkrankheiten,

Kinderheilkunde,

Grundzüge des Sanitätsrechtes mit besonderer Berücksichtigung des Hebammenwesens; Personenstandsgesetz,

Grundzüge der sozialen Fürsorge mit besonderer Berücksichtigung der Mutterschafts, Säuglings- und Jugendfürsorge;

Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes.

(5) Die Prüfungen sind mündlich abzulegen; sie haben sich auch auf den praktischen Nachweis der für die Ausübung des Berufes erforderlichen Fertigkeiten zu erstrecken.

(6) Keine Prüfung ist in dem unter Z 14 der Anlage 1 genannten Unterrichtsfach abzuhalten.

§ 17. Für Schülerinnen, die bereits ein Diplom in einem Zweig des Krankenpflegefachdienstes erworben haben, entfallen die in § 16 Abs. 3 lit. a angeführten Einzelprüfungen sowie die Einzelprüfung aus dem Unterrichtsfach Medikamentenlehre und Toxikologie, für diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern überdies das Fach Kinderheilkunde bei der Diplomprüfung.

§ 18. (1) Schülerinnen, die zur Diplomprüfung anzutreten beabsichtigen, haben sich spätestens vier Wochen vor dem für die Prüfung in Aussicht genommenen Termin beim Direktor der Bundeshebammenlehranstalt anzumelden und die im § 27 vorgeschriebene Prüfungstaxe zu erlegen.

(2) Zur Diplomprüfung sind nur solche Schülerinnen zuzulassen, welche die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Ausbildung absolviert haben.

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