(Übersetzung) Zweiundzwanzigste Weltgesundheitsversammlung 25. Juli 1969 INTERNATIONALE GESUNDHEITSREGELUNGEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Afghanistan 377/1971 Ägypten 377/1971 Albanien 377/1971 Algerien 377/1971 Äquatorialguinea 377/1971 Argentinien 377/1971 Äthiopien 377/1971 Bahrain 377/1971 Barbados 377/1971 Belarus 377/1971 Belgien 377/1971 Benin 377/1971 Bolivien 377/1971 Brasilien 377/1971 Bulgarien 377/1971 Burkina Faso 377/1971 Burundi 377/1971 Chile 377/1971 China 377/1971 Costa Rica 377/1971 Côte d’Ivoire 377/1971 Dänemark 377/1971 Deutschland/BRD 377/1971 Dominikanische R 377/1971 Ecuador 377/1971 El Salvador 377/1971 Finnland 377/1971 Frankreich 377/1971 Gabun 377/1971 Ghana 377/1971 Griechenland 377/1971 Guatemala 377/1971 Guinea 377/1971 Guyana 377/1971 Haiti 377/1971 Honduras 377/1971 Indien 377/1971 Indonesien 377/1971 Irak 377/1971 Iran 377/1971 Irland 377/1971 Island 377/1971 Israel 377/1971 Italien 377/1971 Jamaika 377/1971 Japan 377/1971 Jemen/AR 377/1971 Jemen/DVR 377/1971 Jordanien 377/1971 Jugoslawien 377/1971 Kambodscha 377/1971 Kamerun 377/1971 Kanada 377/1971 Katar 377/1971 Kenia 377/1971 Kolumbien 377/1971 Kongo 377/1971 Kongo/DR 377/1971 Korea/R 377/1971 Kuba 377/1971 Kuwait 377/1971 Laos 377/1971 Lesotho 377/1971 Libanon 377/1971 Liberia 377/1971 Libyen 377/1971 Liechtenstein 377/1971 Luxemburg 377/1971 Madagaskar 377/1971 Malawi 377/1971 Malaysia 377/1971 Malediven 377/1971 Mali 377/1971 Malta 377/1971 Marokko 377/1971 Mauretanien 377/1971 Mauritius 377/1971 Mexiko 377/1971 Monaco 377/1971 Mongolei 377/1971 Myanmar 377/1971 Nepal 377/1971 Neuseeland 377/1971 Nicaragua 377/1971 Niederlande 377/1971 Niger 377/1971 Nigeria 377/1971 Norwegen 377/1971 Panama 377/1971 Paraguay 377/1971 Peru 377/1971 Philippinen 377/1971 Polen 377/1971 Portugal 377/1971 Ruanda 377/1971 Rumänien 377/1971 Sambia 377/1971 Samoa 377/1971 Saudi-Arabien 377/1971 Schweden 377/1971 Schweiz 377/1971 Senegal 377/1971 Sierra Leone 377/1971 Somalia 377/1971 Spanien 377/1971 Sri Lanka 377/1971 Sudan 377/1971 Suriname 377/1971 Syrien 377/1971 Tansania 377/1971 Thailand 377/1971 Togo 377/1971 Trinidad/Tobago 377/1971 Tschad 377/1971 Tschechoslowakei 377/1971 Tunesien 377/1971 Türkei 377/1971 UdSSR 377/1971 Uganda 377/1971 Ukraine 377/1971 Ungarn 377/1971 Uruguay 377/1971 USA 377/1971 Venezuela 377/1971 Vereinigtes Königreich 377/1971 Vietnam 377/1971 Zentralafrikanische R 377/1971 Zypern 377/1971
Ratifikationstext
Die vorliegenden Regelungen sind gemäß ihrem Art. 103 Abs. 1 am 1. Jänner 1971 in Kraft getreten.
Den Internationalen Gesundheitsregelungen gehören folgende Staaten
an:
Afghanistan
Albanien
Algerien
Äquatorial-Guinea
Argentinien
Äthiopien
Bahrain
Barbados
Belgien
Birma
Bolivien
Brasilien
Bulgarien
Bundesrepublik Deutschland
Burundi
Ceylon
Chile
China (Republik)
Costa Rica
Cypern
Dahomey
Dänemark
Dominikanische Republik
Ecuador
Elfenbeinküste
El Salvador
Finnland
Frankreich
Gabon
Ghana
Griechenland
Guatemala
Guayana
Guinea
Haiti
Honduras
Indien
Indonesien
Irak
Iran
Irland
Island
Israel
Italien
Jamaika
Japan
Volksrepublik Jemen
Jemen
Jordanien
Jugoslawien
Kambodscha
Kamerun
Kanada
Katar
Kenia
Kolumbien
Demokratische Republik Kongo
Volksrepublik Kongo
Korea
Kuba
Kuweit
Laos
Lesotho
Libanon
Liberia
Libyen
Liechtenstein
Luxemburg
Madagaskar
Malawi
Malaysia
Malediven
Mali
Malta
Marokko
Mauretanien
Mauritius
Mexiko
Monaco
Mongolei
Nepal
Neuseeland
Nicaragua
Niederlande (einschl. Surinam)
Niger
Nigeria
Norwegen
Obervolta
Österreich
Panama
Paraguay
Peru
Philippinen
Polen
Portugal
Rumänien
Rwanda
Sambia
Saudi-Arabien
Schweden
Schweiz
Senegal
Sierra Leone
Somalia
Sowjetunion
Spanien
Sudan
Syrien
Tansania
Thailand
Togo
Trinidad und Tobago
Tschad
Tschechoslowakei
Tunesien
Türkei
Uganda
Ukraine
Ungarn
Uruguay
Venezuela
Vereinigtes Königreich
Vereinigte Staaten
Vietnam
Weißrußland
Westsamoa
Zentralafrikanische Republik
Nachstehende Staaten haben Vorbehalte zu den Internationalen
Gesundheitsregelungen eingebracht:
Indien
Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 4 Abs. 1
Die Regierung Indiens behält sich das Recht vor, das ganze Hoheitsgebiet eines Landes als vom Gelbfieber verseucht zu betrachten, sobald Gelbfieber gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder Artikel 4 Abs. 1 gemeldet worden ist.
Dieser Vorbehalt wurde für den Zeitraum von drei Jahren vom Datum
des Inkrafttretens der Regelungen angenommen.
Artikel 7 Abs. 2 lit. b
Die Regierung Indiens behält sich das Recht vor, ein Gebiet fortgesetzt als vom Gelbfieber verseucht anzusehen, solange nicht endgültig feststeht, daß in diesem Gebiet die Gelbfieberinfektion gänzlich abgeklungen ist.
Dieser Vorbehalt wurde für den Zeitraum von drei Jahren vom Datum
des Inkrafttretens der Regelungen angenommen.
Artikel 43
Die Regierung Indiens behält sich das Recht vor, ein Flugzeug, das nach einem Flug über verseuchtem Gebiet auf einem Sanitätsflughafen gelandet ist, der nicht selbst ein Infektionsgebiet ist, bei der Ankunft unverzüglich zu entwesen, falls eine nicht geimpfte Person aus dem in der Umgebung gelegenen Infektionsgebiet das Flugzeug bestiegen hat und falls das Flugzeug Indien innerhalb eines Zeitraumes erreicht, währenddessen die Wahrscheinlichkeit besteht, daß diese Person die Gelbfieberinfektion verbreitet. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Flugzeuge, die mit einem genehmigten Dampfentwesungssystem ausgestattet sind, das zwangsweise betrieben wird.
Dieser Vorbehalt wurde für den Zeitraum von drei Jahren vom Datum
des Inkrafttretens der Regelungen angenommen.
Artikel 44
Die Regierung Indiens behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Artikels 75 auf an Bord eines auf dem Hoheitsgebiet Indiens landenden Flugzeuges befindlichen Passagiere und Besatzungsmitglieder anzuwenden, die bei der Durchreise durch einen in einem Gelbfieberinfektionsgebiet gelegenen Flugplatz, der nicht mit einem Transitraum ausgestattet ist, gekommen sind.
Artikel 94
Die Regierung Indiens behält sich das Recht vor, von Personen, die im Verlauf einer internationalen Reise auf dem Luftweg ankommen oder zur Durchreise auf seinem Hoheitsgebiet landen und unter die Bestimmungen des Artikels 76 Abs. 1 fallen, Auskunft darüber zu verlangen, wo sie sich während der letzten sechs Tage vor der Landung aufgehalten haben.
Kuba
Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 4 Abs. 1
Die Regierung Kubas behält sich das Recht vor, das ganze Hoheitsgebiet eines Landes als vom Gelbfieber verseucht zu betrachten, sobald Gelbfieber gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder Artikel 4 Abs. 1 gemeldet worden ist.
Dieser Vorbehalt wurde für den Zeitraum von drei Jahren vom Datum des Inkrafttretens der Regelungen angenommen.
Surinam
Artikel 17 Abs. 2 und Artikel 58
Die Gesundheitsverwaltung Surinams behält sich das Recht vor, keinen Hafen, der gemäß Artikel 17 Abs. 1 zur Ausstellung von Zeugnissen über die Befreiung von der Entrattung zugelassen wurde, als Hafen zu bezeichnen, der über die für die Entrattung von Schiffen zwecks Ausstellung der in Artikel 54 genannten Entrattungszeugnisse erforderliche Einrichtung und das hiefür erforderliche Personal verfügt, sowie ein Schiff nicht zu entratten, das unter die Bestimmungen des Artikels 58 Abs. 3 lit. a oder b oder Abs. 4 fällt.
Präambel/Promulgationsklausel
Die zweiundzwanzigste Weltgesundheitsversammlung,
unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Ausschusses für Internationale Quarantäne in seinem fünfzehnten Bericht, Band A betreffend die eingehende Überprüfung der Internationalen Sanitätsregelungen;
unter Hinweis darauf, daß der Ausschuß für Internationale Quarantäne die in seinem vierzehnten Bericht, Band II, niedergelegten Grundsätze nochmals bekräftigte;
unter Hinweis auch darauf, daß die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten vom Ausschuß für Internationale Quarantäne in seiner fünfzehnten Tagung durchberaten wurden, bei der der Entwurf der Internationalen Gesundheitsregelungen, die die bestehenden Internationalen Sanitätsregelungen ersetzen sollen, vorbereitet wurde,
spricht den Mitgliedern des Ausschusses für ihre Arbeit volle Anerkennung aus; und
beschließt am fünfundzwanzigsten Juli 1969 die dieser Resolution angeschlossenen Internationalen Gesundheitsregelungen samt Anlagen 1 bis 6 , betreffend Formblätter und Zeugnisse, und die hiebei anzuwendenden Vorschriften.
Internationale Gesundheitsregelungen
TEIL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Für die Anwendung dieser Regelungen -
„Aedes aegypti-Index” bezeichnet das prozentuale Verhältnis zwischen der Anzahl der Häuser in einem bestimmten genau umschriebenen Gebiet, in denen Brutstätten von Aedes aegypti in den Räumlichkeiten selbst oder auf dem dazugehörigen Gelände tatsächlich gefunden wurden, und der Gesamtzahl der in diesem Gebiet überprüften Häuser;
„Aerosol-Zerstäuber” bezeichnet einen Zerstäuber, der eine komprimierte chemische Verbindung enthält und bei geöffnetem Ventil insektenvernichtendes Aerosol erzeugt;
„Luftfahrzeug” bezeichnet ein Luftfahrzeug, das eine internationale Reise durchführt;
„Flughafen” bezeichnet einen Flughafen, der von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er sich befindet, als Ankunfts- oder Abfahrtsflughafen für den internationalen Flugverkehr bezeichnet wird und in dem die Formalitäten hinsichtlich Zoll, Einwanderung, Gesundheitskontrolle, Tier- und Pflanzenquarantäne und ähnliche Formalitäten abgewickelt werden;
„Ankunft” eines Schiffes, eines Luftfahrzeuges, eines Eisenbahnzuges oder eines Straßenfahrzeuges bedeutet -
bei einem Seeschiff die Ankunft in einem Hafen;
bei einem Luftfahrzeug die Ankunft in einem Flughafen;
bei einem Binnenschiff die Ankunft entweder in einem Hafen oder an einer Grenzstelle, je nach den geographischen Bedingungen und den Verträgen und Vereinbarungen zwischen den betreffenden Staaten gemäß Artikel 98 oder auf Grund der im Ankunftsgebiet geltenden Rechtsvorschriften;
bei einem Eisenbahnzug oder einem Straßenfahrzeug die Ankunft an einer Grenzstelle;
„Gepäck” bezeichnet die persönliche Habe eines Reisenden oder eines Mitgliedes der Besatzung;
„Container (Fracht-Container)” bezeichnet einen Gegenstand der Transportausrüstung -
dauerhafter Art und demnach festigkeitsmäßig für wiederholte Verwendung geeignet;
eigens zur Vereinfachung der Güterbeförderung ohne jeweiliges Umladen des Transportgutes selbst im Rahmen einer oder verschiedener Transportarten konstruiert;
ausgestattet mit Vorrichtungen, die seine einfache Handhabung, insbesondere seine Verlegung von einer Transportart zu einer anderen, gestatten;
so konstruiert, daß er leicht zu be- und entladen ist.
Der Begriff „Container (Fracht-Container)” umfaßt nicht Fahrzeuge oder konventionelle Verpackungen;
„Besatzung” bezeichnet das Dienstpersonal eines Schiffes, eines Luftfahrzeuges, eines Eisenbahnzuges, eines Straßenfahrzeuges oder eines anderen Beförderungsmittels;
„Tag” bezeichnet einen Zeitraum von vierundzwanzig Stunden;
„Transitraum” bezeichnet ein in Verbindung mit einem Flughafen errichtetes besonderes Gebiet, das von der zuständigen Gesundheitsbehörde genehmigt ist, ihrer unmittelbaren Aufsicht untersteht und der Erleichterung des direkten Durchgangsverkehrs, insbesondere der abgesonderten Unterbringung der Reisenden und der Mitglieder der Besatzung bei einer Unterbrechung der Luftreise dient, ohne daß diese den Flughafen verlassen;
„Generaldirektor” bezeichnet den Generaldirektor der Organisation;
„unter die Regelungen fallende Krankheiten (quarantänepflichtige Krankheiten) (Anm.: richtig: )”) sind Cholera einschließlich der durch den El Tor vibrio hervorgerufenen Cholera, Pest, Pocken einschließlich Variola minor (Alastrim) und Gelbfieber;
„Entwesung” bezeichnet die Durchführung aller Maßnahmen, um die in Schiffen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnzügen, Straßenfahrzeugen oder anderen Beförderungsmitteln und in Containern befindlichen Insekten, die Überträger menschlicher Krankheiten sind, zu vernichten;
„Epidemie” bezeichnet die Ausbreitung einer unter die Regelungen fallenden Krankheit durch Vervielfachung der Fälle in einem Gebiet;
„Freigabe” bezeichnet die Erlaubnis für ein Schiff, einen Hafen anzulaufen, die Ladung zu löschen und den Betrieb im Hafen aufzunehmen, beziehungsweise für ein Luftfahrzeug, nach der Landung zu entladen und den Betrieb im Flughafen aufzunehmen;
„Gesundheitsverwaltung” bezeichnet die in einem gesamten Hoheitsgebiet, auf das diese Regelungen Anwendung finden, für die Durchführung der darin vorgesehenen gesundheitlichen Maßnahmen verantwortliche staatliche Behörde;
„Gesundheitsbehörde” bezeichnet die in ihrem Wirkungsbereich für die durch diese Regelungen zugelassenen oder vorgeschriebenen geeigneten gesundheitlichen Maßnahmen unmittelbar verantwortliche Behörde;
„eingeschleppter Fall” bezeichnet eine infizierte Person, die auf einer internationalen Reise eintrifft;
„Infektionsgebiet” ist ein nach epidemiologischen Gesichtspunkten durch die Gesundheitsverwaltung bei der Anzeige der Krankheit in ihrem Land bestimmtes Gebiet, das nicht mit Grenzen von Verwaltungsbezirken übereinstimmen muß. Es ist jener Teil ihres Hoheitsgebietes, der wegen der Bevölkerungsstruktur, der Dichte und Mobilität der Bevölkerung und beziehungsweise oder der potentiellen Krankheitsüberträger und tierischen Reservoirs die Übertragung der angezeigten Krankheit fördern könnte;
„infizierte Person” bezeichnet eine Person, die an einer unter die Regelungen fallenden Krankheit leidet oder bei der es sich nachträglich erweist, daß sie im Inkubationsstadium einer solchen Krankheit stand;
„während des Fluges” bezeichnet die Zeitspanne zwischen dem Schließen der Türen eines Luftfahrzeuges vor dem Abheben und ihrem Öffnen bei der Ankunft;
„unter Quarantäne” bezeichnet jene Lage oder jenen Zustand, während welcher Maßnahmen durch eine Gesundheitsbehörde hinsichtlich eines Schiffes, eines Luftfahrzeuges, eines Eisenbahnzuges, eines Straßenfahrzeuges, eines sonstigen Beförderungsmittels oder eines Containers getroffen werden, um die Verbreitung der Krankheit, der Krankheitsreservoirs oder der Krankheitsüberträger vom Quarantäneobjekt aus zu verhindern;
„internationale Reise” bedeutet -
bei einem Schiff oder einem Luftfahrzeug eine Reise zwischen Häfen oder Flughäfen in den Hoheitsgebieten von mehr als einem Staat oder eine Reise zwischen Häfen oder Flughäfen in dem Hoheitsgebiet oder den Hoheitsgebieten desselben Staates, wenn das Schiff oder Luftfahrzeug auf seiner Reise mit dem Hoheitsgebiet irgendeines anderen Staates in Berührung kommt, jedoch nur hinsichtlich dieser Berührung;
bei einer Person eine Reise, die mit einer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates verbunden ist, das nicht dasjenige des Staates ist, in dem diese Person die Reise antritt;
„Isolierung” bezeichnet, sofern dieser Ausdruck auf eine Personengruppe angewendet wird, die Absonderung dieser Person oder Personengruppe von anderen Personen, mit Ausnahme des diensthabenden Gesundheitspersonals, und zwar derart, daß dadurch die Ausbreitung der Infektion verhindert wird;
„ärztliche Untersuchung” umfaßt den Besuch und die Besichtigung eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels und eines Containers und die vorläufige Untersuchung von Personen einschließlich Überprüfung der Impfzeugnisse, schließt aber nicht die regelmäßig wiederkehrende Besichtigung eines Schiffes zur Feststellung ein, ob die Notwendigkeit einer Entrattung gegeben ist;
„Organisation” bezeichnet die Weltgesundheitsorganisation;
„Hafen” bezeichnet einen See- oder Binnenhafen;
„Schiff” bezeichnet ein Seeschiff oder ein Binnenschiff, das eine internationale Reise durchführt;
„ansteckungsverdächtige Person” bezeichnet eine Person, von der die Gesundheitsbehörde annimmt, daß sie der Infektion durch eine unter die Regelungen fallende Krankheit ausgesetzt war und diese Krankheit weiterzuverbreiten vermag;
„transferierter Fall” bezeichnet eine infizierte Person, die in einem anderen Gebiet, das der Zuständigkeit derselben Gesundheitsverwaltung untersteht, infiziert wurde;
„gültiges Zeugnis” bezeichnet, wenn es im Zusammenhang mit der Impfung verwendet wird, ein Zeugnis gemäß den in den Anlagen 2, 3 oder 4 enthaltenen Vorschriften und Mustern.
TEIL II
Meldungen und epidemiologische Auskünfte
Artikel 2
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