Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. November 1972, mit der eine Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 30 Abs. 8, 11 und 12 des Weingesetzes 1961, BGBl. Nr. 187, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1971 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz verordnet:
Errichtung, Zusammensetzung und Funktionsdauer
der Weinkostkommissionen
§ 1. (1) Zur Durchführung der im § 30 Abs. 11 des Weingesetzes 1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1971 umschriebenen Aufgaben haben sich die im § 9 der Weinverordnung, BGBl. Nr. 321/1961, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 2/1972 bezeichneten Untersuchungsanstalten, soweit erforderlich, Weinkostkommissionen zu bedienen.
(2) Zu Mitgliedern einer Weinkostkommission sind zu berufen
der Leiter der Untersuchungsanstalt als Vorsitzender und der von diesem bestellte Vertreter als Vorsitzenderstellvertreter sowie
mindestens acht auf dem Gebiet der Weinkost erfahrene Sachverständige aus dem Kreise des Weinbaues und des Weinhandels sowie sachverständige Angehörige von einschlägigen Lehr-, Versuchs- und Untersuchungsanstalten.
(3) Die Funktionsdauer der Weinkostkommission beträgt fünf Jahre.
Gelöbnis
§ 2. Der Vorsitzende der Weinkostkommission und dessen Stellvertreter haben vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder dem von diesem namhaft gemachten Vertreter, die übrigen Mitglieder vor dem Vorsitzenden der Weinkostkommission, zu geloben, daß sie ihre Tätigkeit unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausüben sowie über ihre Tätigkeit jedermann gegenüber Verschwiegenheit wahren werden. Gehören der Weinkostkommission Beamte von Gebietskörperschaften an, so genügt eine Erinnerung an den Diensteid.
Sonstige Pflichten
§ 3. (1) Unbeschadet des Gelöbnisses und sonstiger sich aus dieser Geschäftsordnung ergebender Pflichten ist es den Mitgliedern der Weinkostkommission untersagt, ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu offenbaren oder zu verwerten, das ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich geworden ist.
(2) Die Mitglieder der Weinkostkommission sind ferner verpflichtet, im Geschäftsverkehr jeden Hinweis auf ihre Tätigkeit als Mitglieder der Weinkostkommission zu unterlassen.
(3) Erlangt ein Kostmitglied Kenntnis von der Herkunft der Probe eines zur Prüfung bestimmten Weines, so hat es dies dem Vorsitzenden mitzuteilen. Dieser hat das Kostmitglied, sofern er bei diesem eine Befangenheit festgestellt hat, von der Prüfung der betreffenden Probe auszuschließen.
Geschäftsführung
§ 4. (1) Die Wahrnehmung der Geschäfte der Weinkostkommission obliegt dem Vorsitzenden. Er hat sich hiebei des Personals und der Einrichtungen der Untersuchungsanstalt zu bedienen.
(2) Im Falle der Abwesenheit oder einer sonstigen Verhinderung des Vorsitzenden hat diesen der Vorsitzendestellvertreter in allen die Weinkostkommission betreffenden Obliegenheiten zu vertreten.
Einberufung zu den Kostsitzungen
§ 5. (1) Der Vorsitzende hat zu den Kostsitzungen, unter Bedachtnahme auf den Bedarf sowie in sachdienlicher Reihenfolge, Kostmitglieder in solcher Anzahl einzuberufen, daß die Arbeitsfähigkeit der Weinkostkommission für die vorgesehenen Sitzungen jederzeit gegeben ist (Abs. 3). Jedenfalls hat er je einen Vertreter aus jedem der im § 1 Abs. 2 lit. b angeführten Sachverständigenkreis einzuberufen.
(2) Sofern wegen Nichterscheinens einzelner Kostmitglieder trotz nachgewiesener Einladung die anberaumte Sitzung nicht abgehalten werden könnte, ist der Vorsitzende berechtigt, von der im Abs. 1 zweiter Satz vorgesehenen Zusammensetzung Abstand zu nehmen.
(3) Die Arbeitsfähigkeit der Kostkommission ist gegeben, wenn zur Kost der Vorsitzende und mindestens fünf der einberufenen Kostmitglieder anwesend sind.
(4) Der Vorsitzende hat mindestens zehn Tage vor der anberaumten Sitzung die Kostmitglieder zur Teilnahme an dieser einzuberufen. Die Kostmitglieder haben der Einberufung Folge zu leisten, es sei denn, daß eine begründete Verhinderung vorliegt. Eine solche hat das Kostmitglied dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor dem anberaumten Termin, sofern dies nicht möglich ist, zumindest bei der sich nächstbietenden Gelegenheit und auf kürzestem Wege (z. B. telephonisch oder telegraphisch), mitzuteilen.
(5) Die an den Sitzungen teilnehmenden Kostmitglieder haben die ihnen vom Vorsitzenden vorgesetzten Weinproben einer Sinnenprobe zu unterzeichnen und deren Ergebnis diesem schriftlich mitzuteilen.
Abstandnahme von der Einberufung;
Abberufung von Kostmitgliedern
§ 6. (1) Der Vorsitzende hat ein Kostmitglied zu den Sitzungen der Kostkommission nicht einzuberufen,
wenn dieses wegen eines
Verbrechens,
aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder einer solchen Übertretung,
Vergehens nach dem Weingesetz oder einer Übertretung desselben rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden ist,
wenn dieses wiederholt von den Sitzungen der Kostkommission unbegründet ferngeblieben ist,
auf eigenes Ersuchen,
auf Ersuchen der entsendenden Institution oder
wenn es seinen Pflichten gemäß den §§ 2, 3 und 5 Abs. 4 und 5 nicht nachkommt.
(2) Die Kostmitglieder sind verpflichtet, den Vorsitzenden von der Einleitung eines Strafverfahrens und von einer Verurteilung gemäß Abs. 1 lit. a unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Ist gegen ein Kostmitglied ein Strafverfahren im Sinne des Abs. 1 lit. a lediglich eingeleitet, bleibt es dem Vorsitzenden überlassen, von der Einberufung solange Abstand zu nehmen, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
(4) Erlangt der Vorsitzende von einer rechtskräftigen Verurteilung eines Kostmitgliedes aus einem der im Abs. 1 lit. a genannten Gründe Kenntnis, hat er hievon unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Mitteilung zu machen. Dieses hat bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ein Kostmitglied, im Falle des Abs. 1 lit. b und e nach dessen Anhörung, von seiner Funktion als Mitglied der Weinkostkommission abzuberufen.
Probenprüfung (Sinnenprobe)
§ 7. (1) Die Kostmitglieder haben sich mindestens zwei Stunden vor Beginn der Probenprüfung scharf gewürzter Speisen, alkoholischer Getränke und des Rauchens zu enthalten.
(2) Der Vorsitzende hat vorzusorgen, daß die Probenprüfung in einem hiefür geeigneten und von störenden äußeren Einwirkungen freigehaltenen Raum durchgeführt werden kann.
(3) Der Vorsitzende hat vorzusorgen, daß die Proben ehestens nach ihrem Einlangen in der Untersuchungsanstalt zur Probenprüfung bereitgestellt werden. Bis dahin sind die Proben so aufzubewahren, daß Veränderungen in deren Zustand möglichst ausgeschlossen werden.
(4) Der Vorsitzende hat die Proben in einer auf den Prüfungsvorgang abgestimmten Reihenfolge und der Eigenart der zu prüfenden Weine entsprechend temperiert den Kostmitgliedern darzubieten. Die Proben dürfen erst unmittelbar vor Durchführung der Probenprüfung geöffnet werden.
(5) Die Verkostung der Proben ist in nicht öffentlicher Sitzung durchzuführen; der Vorsitzende ist jedoch berechtigt, bestimmten Personen die Anwesenheit im Verkostungsraum zu gestatten (wie zwecks Verrichtung von Hilfsdiensten oder zu Lehrzwecken).
(6) Der Vorsitzende hat vor oder während einer Sitzung Vergleichs-, Test- oder Pegelproben zwecks vergleichsweiser Verkostung zur Verfügung zu stellen, sofern dies die Feststellung des Gesamtkostergebnisses erfordert oder wesentlich erleichtert. Die Art und Zusammensetzung dieser Proben hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu bestimmen.
(7) Der Vorsitzende hat vor der Verkostung der Proben jene Daten mitzuteilen, die für die Kostmitglieder zur Durchführung der Probenprüfung von wesentlicher Bedeutung sind, wie insbesondere
den ungefähren Zeitpunkt der Probenziehung,
die Herkunftsbezeichnung, unter der der Wein in Verkehr gesetzt werden soll, jedenfalls aber die Weinbauregion, aus der der Wein stammt,
den Jahrgang, die Rebsorte und die vorgesehenen Bezeichnungen gemäß den §§ 19 und 19a des Weingesetzes 1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1971 sowie
Angaben über kellertechnische Maßnahmen.
(8) Die Kostmitglieder haben jene Merkmale des Weines festzustellen, die für dessen sensorische Beurteilung gemäß Abs. 11 von Bedeutung sind. Danach sind, soweit für die Beurteilung der zur Verkostung gelangenden Weine erforderlich, Sorte, Aussehen, Geruch und Geschmack festzustellen; bei Qualitäts- und Siegelweinen hat sich diese Feststellung auch darauf zu beziehen, ob der Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack harmonisch und ob er frei von Fehlern ist.
(9) Zur näheren Bestimmung der im Abs. 8 angeführten Merkmale sind jene Ausdrücke zu verwenden, die diese Merkmale in der für die Beurteilung erforderlichen Weise ausreichend umschreiben. So sind insbesondere zur Beschreibung
der Sorte: Sortenbukett,
des Aussehens: klar oder trüb, Farbe (grünlich-gelb oder goldgelb bei Weißwein, rötlich bei Schillerwein bzw. Rosewein, rot oder dunkelrot bei Rotwein, diesen Farbbeschreibungen entsprechende Bezeichnungen auch bei versetzten Weinen),
des Geruches: ausgeprägt, schwach, fehlerfrei oder fehlerhaft,
des Geschmackes: dünn, voll, leer, sortentypisch, fehlerfrei oder fehlerhaft (mit Angabe der Art des Fehlers)
(10) Der Vorsitzende hat sich an den gemäß Abs. 8 zu treffenden Feststellungen nicht zu beteiligen.
(11) Die an die Kostmitglieder zu richtende Frage hat sich darauf zu beschränken, ob der Wein in sensorischer Hinsicht der Bezeichnung, unter der er in Verkehr gesetzt werden soll, entspricht. Die Frage ist so zu stellen, daß sie mit ja oder nein beantwortet werden kann.
(12) Jedes Kostmitglied hat das Ergebnis der Sinnenprobe in einer schriftlichen Aufzeichnung festzuhalten, diese zu unterfertigen und dem Vorsitzenden zu übergeben.
(13) Der Vorsitzende hat auf Grund der gemäß Abs. 12 vorgelegten Aufzeichnungen das Gesamtergebnis der Sinnenprobe schriftlich festzuhalten. Der Wein entspricht danach in sensorischer Hinsicht der Bezeichnung, unter der er in Verkehr gesetzt werden soll, wenn die vom Vorsitzenden gestellte Frage
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 10/1992.)
bei sechs Kostmitgliedern von mindestens fünf,
bei sieben Kostmitgliedern von mindestens sechs,
bei acht Kostmitgliedern von mindestens sieben,
bei neun Kostmitgliedern von mindestens acht,
bei zehn Kostmitgliedern von mindestens acht,
bei elf Kostmitgliedern von mindestens neun,
bei zwölf Kostmitgliedern von mindestens zehn
(14) Der Vorsitzende hat das gemäß Abs. 13 erzielte Beurteilungsergebnis nach Beendigung der gesamten Weinkost den Kostmitgliedern bekanntzugeben.
(15) Über jede Sitzung hat der Vorsitzende ein Protokoll zu führen, in das jedenfalls der Beginn und das Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden sowie der entschuldigten und nicht entschuldigten Kostmitglieder und das zusammengefaßte Beurteilungsergebnis einzutragen sind. Die schriftlichen Aufzeichnungen der Kostmitglieder (Abs. 12) sind dem Protokoll als Beilagen anzuschließen.
Qualitätsprüfung
§ 7a. Landwein, Qualitätswein oder Qualitätsobstwein entspricht in sensorischer Hinsicht der Bezeichnung, unter der er in Verkehr gesetzt werden soll, wenn die vom Vorsitzenden gestellte Frage
bei sechs Kostmitgliedern von mindestens vier,
bei sieben Kostmitgliedern von mindestens fünf,
bei acht Kostmitgliedern von mindestens fünf,
bei neun Kostmitgliedern von mindestens sechs
Aufwandersatz für die Mitglieder
§ 8. (1) Die Tätigkeit der Mitglieder der Weinkostkommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Kostsitzungen ist von den Bundesämtern eine Aufwandsentschädigung von 40 Punkten je Mitglied und Kostsitzung zu entrichten. Der Punktewert richtet sich nach dem Tarif gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über einen Tarif für Erteilung der staatlichen Prüfnummer, BGBl. Nr. 514/1988, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Zur Deckung der Reisekosten gebührt den Mitgliedern eine Reisekostenvergütung im Ausmaß der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete.
(3) Mitgliedern der Weinkostkommission, die im öffentlichen Dienst tätig sind, gebührt keine Reisekostenvergütung im Sinne des Abs. 2, wenn eine solche aus Anlaß der Teilnahme an der Sitzung von der Dienststelle ohnehin gewährt wird.
(4) Soweit gemäß den Abs. 2 und 3 Reisekostenvergütungen zu gewähren sind, hat das Kostmitglied hierüber spätestens vier Wochen nach Beendigung der Reise dem Vorsitzenden Rechnung zu legen.
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