Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung, des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministers für Verkehr, des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 12. Jänner 1972 über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der Teile I bis III des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, wird,
soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, ausgenommen in Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich des Luft- und Schiffsverkehrs und in den Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes für die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegenden Betriebe vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der wissenschaftlichen Hochschulen, der Forschungsinstitute der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der gleichwertigen Anstalten vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der unter das Bundes-Schulaufsichtsgesetz fallenden Schulen vom Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
ansonsten vom Bundesminister für soziale Verwaltung
- hinsichtlich der Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
- hinsichtlich Verrechnung der Kosten der ärztlichen Untersuchungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und,
- soweit Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung -
I. TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1. „Strahlenbereich'' ist ein Bereich, in dem Personen pro Jahr einer Strahlenbelastung durch Einstrahlung von außen oder durch Inkorporation radioaktiver Stoffe ausgesetzt sein können, die ein Dreißigstel der gemäß § 12 Abs. 3 und 6 für beruflich strahlenexponierte Personen jährlich höchstzulässigen Werte übersteigt.
§ 2. „Kontrollbereich'' ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung pro Jahr einer Strahlenbelastung durch Einstrahlung von außen oder durch Inkorporation radioaktiver Stoffe ausgesetzt sein können, die drei Zehntel der gemäß § 12 Abs. 3 und 6 für beruflich strahlenexponierte Personen jährlich höchstzulässigen Werte übersteigt.
§ 3. „Überwachungsbereich'' ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung pro Jahr einer Strahlenbelastung durch Einstrahlung von außen oder durch Inkorporation radioaktiver Stoffe ausgesetzt sein können, die ein Dreißigstel, nicht aber drei Zehntel der gemäß § 12 Abs. 3 und 6 für beruflich strahlenexponierte Personen jährlich höchstzulässigen Werte übersteigt.
§ 4. „Toxizitätsklasse'' bringt die relative Radiotoxität der radioaktiven Stoffe zum Ausdruck; diese Stoffe werden darnach gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einer der Toxizitätsklassen 1 bis 4 zugeordnet.
§ 5. „Beruflich strahlenexponierte Personen'' sind
Personen, die sich in Kontrollbereichen aufhalten, oder
Personen, die mit offenen radioaktiven Stoffen umgehen, sofern (i) die Aktivität des offenen radioaktiven Stoffes unter
Strahlenschutzbeauftragte.
Abschnitt
Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht;
Dosisleistungsgrenze für die Zulassung von Bauarten
§ 6. (1) Von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes werden ausgenommen:
der Umgang mit in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten radioaktiven Stoffen, deren Aktivität den in Spalte 4 dieser Anlage für das einzelne Radionuklid angeführten Grenzwert nicht übersteigt;
der Umgang mit in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) nicht angeführten radioaktiven Stoffen mit einer Halbwertszeit bis zu einer Stunde, deren Aktivität den Grenzwert von 100 Mikrocurie nicht übersteigt;
der Umgang mit in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) nicht angeführten radioaktiven Stoffen mit einer Halbwertszeit von mehr als einer Stunde, deren Aktivität
der Umgang mit mehreren radioaktiven Stoffen, wenn die Summe der Quotienten aus der Aktivität jedes einzelnen Stoffes und dem zugehörigen Grenzwert gemäß lit. a bis c kleiner oder gleich 1 ist;
der Umgang mit Stoffen, deren Konzentration an Kernbrennstoffen, ausgenommen mit Uran 235 angereichertes Uran, oder an sonstigen radioaktiven Stoffen weniger als 0,002 Mikrocurie pro Gramm beträgt;
der Umgang mit festen Stoffen, deren Konzentration an radioaktiven Stoffen natürlichen Ursprungs weniger als 0,01 Mikrocurie pro Gramm beträgt;
der Umgang mit aus natürlichen Quellen stammenden Wässern, deren Konzentration an radioaktiven Stoffen natürlichen Ursprungs nicht erhöht ist;
die Abgabe, der Bezug, die Lagerung, die Beförderung und die Verwendung von Uhren, die radioaktive Stoffe enthalten, sofern die Radioaktivität
die Abgabe, der Bezug, die Lagerung, die Beförderung und die Verwendung von Geräten, die radioaktive Stoffe, ausgenommen Kernbrennstoffe, enthalten, sofern die Bauart dieser Geräte gemäß § 19 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen wurde;
der Betrieb von Strahleneinrichtungen, sofern es sich um Einrichtungen handelt, die der Erzeugung von ionisierenden Strahlen dienen, wenn deren Bauart gemäß § 19 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen wurde;
der Betrieb von Strahleneinrichtungen, sofern es sich um Einrichtungen handelt, bei deren Betrieb ionisierende Strahlen parasitär auftreten, wenn die Dosisleitung in 5 cm Entfernung von jedem Punkt der Oberfläche des Gerätes nicht mehr als 0,5 Millirem pro Stunde beträgt;
der Umgang im Rahmen der Beförderung von radioaktiven Stoffen oder Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, im Straßen-, Schiffs- und Luftverkehr, wenn die Beförderung unter den Bedingungen der Z. 1 und 2 der Randnummer 451 a der Internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, BGBl. Nr. 137/1967, erfolgt.
(2) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 lit. a bis f gelten nicht für die Verwendung von radioaktiven Stoffen
zu Heilzwecken,
beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Arzneimitteln, Lebensmitteln oder Futtermitteln oder
bei der Herstellung von Gegenständen, die zum Gebrauch im häuslichen Bereich bestimmt sind, oder von Bedarfsgegenständen im Sinne des § 1 des Lebensmittelgesetzes 1951.
(3) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 lit. a bis d und f gelten nicht für die Verwendung von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung und beim Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln, Bodenverbesserungsmitteln oder ertragssteigernden Mitteln; die Ausnahme des Abs. 1 lit. e gilt bei der genannten Verwendung nur für radioaktive Stoffe natürlichen Ursprungs.
§ 7. Gemäß § 25 Abs. 2 lit. a des Strahlenschutzgesetzes bedürfen keiner Meldung:
der Besitz von in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten radioaktiven Stoffen, deren Aktivität den in Spalte 5 dieser Anlage für das einzelne Radionuklid angeführten Grenzwerten nicht übersteigt;
der Besitz von in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) nicht angeführten radioaktiven Stoffen mit einer Halbwertszeit bis zu einer Stunde, deren Aktivität den Grenzwert von 100 Mikrocurie nicht übersteigt;
der Besitz von in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) nicht angeführten radioaktiven Stoffen mit einer Halbwertszeit von mehr als einer Stunde, deren Aktivität
der Besitz von mehreren radioaktiven Stoffen, sofern die Summe der Quotienten aus der Aktivität jedes einzelnen Stoffes und dem zugehörigen Grenzwert gemäß lit. a bis c kleiner oder gleich 1 ist;
der Besitz von im § 6 Abs. 1 lit. e bis g genannten radioaktiven Stoffen sowie von Uhren gemäß § 6 Abs. 1 lit. h;
der Besitz von Strahleneinrichtungen.
§ 8. Überschreitet bei Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, oder beim Betrieb von Strahleneinrichtungen die Dosisleitung in 10 Zentimeter Entfernung von keinem Punkt der Oberfläche des Gerätes oder der Strahleneinrichtung beim bestimmungsgemäßen Gebrauch 0,1 Millirem pro Stunde, sind deren Bauart gemäß § 19 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes zuzulassen.
Abschnitt
Höchstzulässige Dosen, Aktivitäten und Konzentrationen
§ 9. Jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper ist innerhalb der nachstehend festgesetzten höchstzulässigen Strahlenbelastung so niedrig wie möglich zu halten; jede unnötige Einwirkung ist zu vermeiden.
§ 10. Bei Ermittlung der Strahlendosis ist die Strahlenbelastung durch Einstrahlung von außen und durch Inkorporation radioaktiver Stoffe zu berücksichtigen; die Strahlenbelastung durch natürliche Umgebungsstrahlung auf der Erdoberfläche sowie durch medizinische Untersuchungen und Behandlungen als Patient ist außer Betracht zu lassen.
§ 11. Die in den folgenden Bestimmungen angegebenen höchstzulässigen Dosen sind Äquivalentdosen (rem), die das Produkt aus Energiedosen (rad) und Qualitätsfaktoren darstellen. Qualitätsfaktoren sind in Anlage 4, Tabelle A (Anm.: Tabelle nicht darstellbar), Äquivalent-Dosisleitung und -Dosis in Anlage 4, Tabelle B (Anm.: Tabelle nicht darstellbar), angegeben.
§ 12. (1) Beruflich strahlenexponierte Personen dürfen, soweit nicht §§ 13 und 14 etwas anderes bestimmen, keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt werden, als den gemäß Abs. 2 bis 9 höchstzulässigen Werten entspricht.
(2) Die Summe der in den Keimdrüsen, im roten Knochenmark oder im Falle gleichförmiger Bestrahlung im Ganzkörper oder im Körperstamm bis zu einem bestimmten Lebensalter erhaltenen Dosen darf 5 rem vervielfacht mit der um 18 verminderten Anzahl der Lebensjahre nicht übersteigen (höchstzulässige Lebensaltersdosis). Ist diese Summe für einen bestimmten Zeitraum nicht bekannt, ist die für diesen höchstzulässige Dosis anzurechnen.
(3) Die Summe der in den Keimdrüsen, im roten Knochenmark oder im Falle gleichförmiger Bestrahlung im Ganzkörper oder im Körperstamm erhaltenen Dosen darf in einem Vierteljahr (13 aufeinanderfolgende Wochen) 3 rem, jedoch innerhalb eines Jahres 5 rem nicht überschreiten; Einzeldosen von 3 rem sind unzulässig. Bei Frauen in gebärfähigem Alter darf die Summe der im Abdomen erhaltenen Dosen in einem Vierteljahr 1,3 rem nicht überschreiten.
(4) Bei begründetem Erfordernis kann die Behörde eine Strahlenbelastung bis zu 3 rem in jedem Vierteljahr so lange zulassen, bis die höchstzulässige Lebensaltersdosis erreicht ist.
(5) Ist die höchstzulässige Lebensaltersdosis überschritten, darf die folgende Strahlenbelastung so lange 2,5 rem pro Jahr nicht überschreiten, bis die höchstzulässige Lebensaltersdosis wieder erreicht ist.
(6) Sofern die gemäß Abs. 2 und 3 höchstzulässigen Werte nicht überschritten werden, dürfen die nachstehend genannten Körperteile oder Organe einer Strahlenbelastung bis zu folgenden Werten ausgesetzt werden:
Haut, Schilddrüse, Knochen ... innerhalb eines Vierteljahres bis zu
15 rem, jedoch innerhalb eines
Jahres nicht mehr als 30 rem
Hände und Unterarme, Füße
und Knöchel .................. innerhalb eines Vierteljahres bis zu
40 rem, jedoch innerhalb eines
Jahres nicht mehr als 75 rem
alle übrigen Organe, einzeln
genommen, mit Ausnahme der
Keimdrüsen und des roten
Knochenmarks ................. innerhalb eines Vierteljahres bis zu
8 rem, jedoch innerhalb eines Jahres
nicht mehr als 15 rem.
(7) Sind beruflich strahlenexponierte Personen ausschließlich einer Strahlenbelastung durch in der Luft enthaltene radioaktive Stoffe ausgesetzt, dürfen die Aktivitäten der im Ganzkörper oder in den in Betracht kommenden kritischen Organen aufgenommenen radioaktiven Stoffe die in Anlage 5, Tabelle A, Spalten 5 und 6 (Anm.: Tabelle nicht darstellbar), angegebenen Werte im Durchschnitt nicht überschreiten. Dies gilt dann als gewährleistet, wenn
die Aktivitätsaufnahme aus der Atemluft
die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Atemluft bei einer Einwirkungszeit von 40 Stunden innerhalb einer Woche
(8) Die Aktivitäten der von beruflich strahlenexponierten Personen im Ganzkörper oder in den in Betracht kommenden kritischen Organen aus dem Trinkwasser aufgenommenen radioaktiven Stoffe dürfen ein Dreißigstel der in Anlage 5, Tabelle A, Spalten 5 und 6 (Anm.: Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte im Durchschnitt nicht überschreiten. Dies gilt dann als gewährleistet, wenn
die jährliche Aktivitätsaufnahme aus dem Trinkwasser ein Dreißigstel der in Anlage 5, Tabelle A, Spalte 8, Tabelle B, Spalte 2, und Tabelle D, Spalte 2 (Anm.: Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte oder
die Konzentration radioaktiver Stoffe im Trinkwasser als Mittelwert über ein Jahr ein Dreißigstel der in Anlage 5, Tabelle A, Spalte 11, Tabelle B, Spalte 5, und Tabelle D, Spalte 3 (Anm.: Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte
(9) Bei in Anlage 5, Tabelle A (Anm.: Tabelle nicht darstellbar), nicht genannten radioaktiven Stoffen kann die Behörde höhere als die in Anlage 5, Tabelle B (Anm.: Tabelle nicht darstellbar), für solche radioaktive Stoffe angegebenen Werte zulassen, sofern die Möglichkeit der Gefährdung von Leben oder Gesundheit durch Inkorporation solcher Stoffe ausgeschlossen werden kann.
(10) Die Bestimmungen des Abs. 8 gelten sinngemäß für Personen in Überwachungsbereichen.
§ 13. (1) Soweit dies zur Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Zwischenfällen oder Strahlenunfällen oder im Zusammenhang mit solchen Vorkommnissen unbedingt erforderlich ist, dürfen beruflich strahlenexponierte Personen Einzeldosen bis zu 10 rem erhalten; die Aktivitätsaufnahme darf im Einzelfall bis zum Doppelten der gemäß Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) jährlich höchstzulässigen Aktivitätsaufnahmen betragen. Bei solchen beabsichtigten, außergewöhnlichen Strahlenbelastungen erhaltene Dosen dürfen jedoch im Leben einer beruflich strahlenexponierten Person insgesamt nicht mehr als 25 rem betragen; die Aktivitätsaufnahme darf insgesamt nicht mehr als das Fünffache der jährlich höchstzulässigen Aktivitätsaufnahme betragen.
(2) Eine beabsichtigte Strahlenbelastung gemäß Abs. 1 ist nur soweit gestattet, als dadurch die höchstzulässige Lebensaltersdosis nicht überschritten wird.
(3) Eine beabsichtigte Strahlenbelastung gemäß Abs. 1 ist nicht gestattet, wenn
in den vorhergegangenen 12 Monaten eine Einzeldosis von mehr als 3 rem erhalten wurde oder im Einzelfall eine Aktivitätsaufnahme von mehr als der Hälfte der jährlich höchstzulässigen Aktivitätsaufnahme erfolgte oder
bereits eine unfallsbedingte Dosis von mehr als 25 rem erhalten wurde oder eine solche Aktivitätsaufnahme von mehr als dem Fünffachen der jährlich höchstzulässigen Aktivitätsaufnahme erfolgte.
§ 14. Ergibt sich unfallsbedingt durch eine Dosis bis zu 10 rem oder eine Aufnahme radioaktiver Stoffe bis zum Doppelten der gemäß Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) jährlich höchstzulässigen Aktivitätsaufnahme eine Überschreitung der höchstzulässigen Lebensaltersdosis, so kann einmal im Leben einer beruflich strahlenexponierten Person der die höchstzulässige Lebensaltersdosis überschreitende Wert außer Betracht bleiben.
§ 15. Außerhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen dürfen Personen pro Jahr keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt werden, als einem Dreißigstel der gemäß § 12 Abs. 3 und 6 jährlich höchstzulässigen Dosen entspricht; dies gilt bei ausschließlicher Strahlenbelastung durch Inkorporation radioaktiver Stoffe in Atemluft oder Trinkwasser dann als gewährleistet, wenn die Konzentration radioaktiver Stoffe in Atemluft oder Trinkwasser als Mittelwert über ein Jahr ein Dreißigstel der in Anlage 5, Tabelle A, Spalten 10 und 11, Tabelle B, Spalten 4 und 5, Tabelle C, Spalte 4, und Tabelle D, Spalte 3 (Anm.: Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte nicht überschreitet.
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