Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. August 1973 zur Verbesserung der Wassergüte der Mur und ihrer Zubringer im Land Steiermark

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1973-08-25
Status Aufgehoben · 2018-12-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33, 54 und 55 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet:

§ 1. (1) Bei der Handhabung der §§ 30 bis 33 WRG 1959 ist das Ziel zu verfolgen, an der Mur und an ihren Zubringern im Land Steiermark alle jene Maßnahmen zu treffen, durch die eine Verbesserung der Wassergüte (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) herbeigeführt wird.

(2) Vor allem sind in jenen Gewässerabschnitten der Mur, die nach dem vierstufigen Gewässergütesystem eine Güteklasse III, III bis IV oder IV haben, die notwendigen wasserreichtlichen Anordnungen zu treffen, damit bis 31. Dezember 1978 die Gewässergüte auf Güteklasse II bis III verbessert wird. Über den Stand der Gewässergüteverhältnisse und über das System der Güteklassifizierung gibt der Wasserwirtschaftskataster gemäß § 59 WRG 1959 und gemäß Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Dezember 1968, BGBl. Nr. 34/1969, mit dem jeweiligen Gütebild der Gewässer in der Steiermark Aufschluß.

§ 2. Zur Erreichung des Zieles nach § 1 sind bei der Handhabung der §§ 9, 28, 30 bis 33 und 112 WRG 1959 insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:

1.

In einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet sind unter Bedachtnahme auf die künftige Entwicklung die Abwässer in einer Kanalisationsanlage zu sammeln und in einer zentralen Kläranlage vollbiologisch oder mindestens gleich wirksam zu reinigen.

2.

Zur gemeinsamen Reinigung der Abwässer benachbarter Gemeinden oder größerer Gebiete ist die Errichtung von gemeinsamen Reinigungsanlage in einem räumlich und wirtschaftlich entsprechenden Ausmaß anzustreben.

3.

Bei Errichtung von Kanalisationsanlagen ist die Reinigungsanlage so rechtzeitig herzustellen, daß die gesammelten Abwässer gereinigt in den Vorfluter eingeleitet werden.

4.

Die Errichtung von Hauskläranlagen in zusammenhängenden Siedlungsgebieten ist zu vermeiden oder nur bis zur Errichtung einer zentralen Kanalisations- und Reinigungsanlage zuzulassen.

5.

Die Abgänge aus Massentierhaltungen sind nach Möglichkeit einer landwirtschaftlichen Verwertung zuzuführen. Werden sie in die Kanalisation eingeleitet, so sind sie bei der Bemessung der Kläranlage zu berücksichtigen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Siloabwässer.

6.

Die innerhalb eines zusammenhängenden Siedlungsgebietes anfallenden verunreinigten Betriebsabwässer sind – erforderlichenfalls nach entsprechender Vorbehandlung – gemeinsam mit den Siedlungsabwässern zu reinigen, sofern Menge und Art der Abwässer oder Wirtschaftlichkeitsgründe nicht eine gesonderte, gleich wirksame Reinigung rechtfertigen.

7.

Wenn die Abwässer von Betrieben gesondert behandelt werden, sind sie so zu reinigen, daß das abfließende Abwasser giftige, nicht abbaubare oder abbauhemmende Stoffe in schädlicher Menge nicht enthält.

8.

In Betrieben sind Abwasseranfall und Schmutzfracht durch geeignete Betriebsverfahren möglichst gering zu halten. Dies kann vor allem durch die Wiederverwendung des Wassers sowie durch Rückgewinnung von Produktionsmitteln und Hilfsstoffen erreicht werden.

9.

In Betrieben der Zellstofferzeugung ist durch innerbetriebliche Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß als vordringliche Maßnahme zumindest 95% der beim Aufschluß des Holzes in der Kocherei entstehenden Ablauge vom Vorfluter ferngehalten wird. Danach sind weitere Maßnahmen der Abwasserbehandlung wie zum Beispiel eine biologische Abwasserreinigung erforderlich.

10.

Eine nachteilige Erhöhung der Wassertemperatur des Vorfluters durch Einleitungen ist zu vermeiden. Die Temperatur des Abwassers an der Einleitestelle darf + 30 ºC nicht überschreiten. Der Vorfluter darf um nicht mehr als 3 ºC und nicht über + 25 ºC erwärmt werden.

11.

Die Verbesserung der Wassergüte gemäß § 1 darf nicht dadurch herbeigeführt werden, daß anstatt einer Einleitung in einen Vorfluter eine Versickerung vorgenommen wird.

§ 3. Anzeigen gemäß § 55 Abs. 1 WRG 1959 haben diejenigen Angaben zu enthalten, die dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Prüfung ermöglichen, ob das Bauvorhaben den Bestimmungen der §§ 1 und 2 grundlegend entspricht.

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