Bundesgesetz vom 25. Jänner 1973 über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1973-01-01
Status Aufgehoben · 2006-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Zur Förderung des Gesundheitswesens Österreich wird ein Fonds errichtet.

(2) Der Fonds führt den Namen „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er hat seinen Sitz in Wien.

§ 2. Dem Fonds obliegen folgende Aufgaben:

a)

Erarbeitung von Methoden zur Erfassung von Daten, die für den Gesundheitszustand der Bevölkerung von Bedeutung sind, sowie Sammlung, Analyse und Auswertung solcher Daten; Dokumentation;

b)

Durchführung von Studien und Forschungen sowie Informationen über Forschungen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens;

c)

vorbereitende Maßnahmen der Planung und Erarbeitung von Orientierungshilfen für Planungen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens, im besonderen in den Fragen der Organisation der ärztlichen einschließlich der spitalsmäßigen Versorgung, der Präventiv- und Sozialmedizin sowie in der Umwelthygiene;

d)

Organisation von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Personen, die im Dienste der Volksgesundheit tätig werden.

§ 3. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

a)

Zuwendungen, die nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes vom Bund zu gewähren sind;

b)

freiwillige Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften und gesetzlicher Interessenvertretungen;

c)

sonstige Zuwendungen.

§ 4. Organe des Fonds sind:

a)

das Kuratorium,

b)

der Fachbeirat,

c)

der Geschäftsführer.

§ 6. (1) Dem Kuratorium obliegt:

a)

die Wahl seines Vorsitzenden;

b)

die Beschlußfassung über die eigene Geschäftsordnung und die von anderen Organen des Institutes;

c)

die Bestellung der Mitglieder des Fachbeirates, des Geschäftsführers und seines Stellvertreters;

d)

die Beschlußfassung über das Arbeitsprogramm des Institutes nach Anhören des Fachbeirates:

e)

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag einschließlich des Stellenplans und den Rechnungsabschluß;

f)

die Beschlußfassung über den Jahresbericht des Geschäftsführers und die Vorlage des Berichtes an den Bundeskanzler.

(2) Das Kuratorium ist von seinem Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, ferner, wenn es mindestens vier Mitglieder des Kuratoriums verlangen. Es ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Vergütung der Fahrtkosten.

§ 7. (1) Der Fachbeirat besteht aus 21 Personen mit hervorragendem Wissen auf den für die Aufgaben des Institutes bedeutsamen Gebieten des Gesundheitswesens.

(2) Die Mitglieder des Fachbeirates werden vom Kuratorium auf die Dauer von drei Jahren bestellt; jedoch endet bei der erstmaligen Bestellung des Fachbeirates die Funktionsperiode für ein Drittel seiner Mitglieder erst nach vier Jahren und für ein weiteres Drittel erst nach fünf Jahren. Hierüber hat das Los zu entscheiden.

(3) Die Mitglieder des Fachbeirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters trifft die Geschäftsordnung.

(4) Die Mitglieder des Fachbeirates haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Im übrigen ist ihre Tätigkeit ehrenamtlich.

§ 8. (1) Dem Fachbeirat obliegt:

a)

die Stellungnahme zu dem vom Geschäftsführer vorbereiteten Arbeitsprogramm des Institutes;

b)

die Beratung des Geschäftsführers in fachlichen Fragen.

(2) Der Fachbeirat ist berechtigt, im Rahmen der dem Institut zukommenden Aufgaben aus eigenem Vorschläge an das Kuratorium oder an den Geschäftsführer zu erstatten.

§ 9. (1) Die Sitzungen des Fachbeirates sind von seinem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter einzuberufen. Außerdem sind die Sitzungen auf Verlangen des Geschäftsführers einzuberufen.

(2) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Fachbeirates teilzunehmen.

(3) Der Fachbeirat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die Vorbereitung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied zu übertragen. Ferner können mit Zustimmung des Geschäftsführers zur Vorbereitung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten dem Fachbeirat nicht angehörende Fachleute zugezogen werden.

(4) Zu einem Beschluß des Fachbeirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Die Geschäfte des Fachbeirates werden vom Geschäftsführer des Institutes geführt. Diesem obliegt auch die Vorbereitung der Sitzungen des Fachbeirates.

§ 10. (1) Der Geschäftsführer wird vom Kuratorium für diese Funktion auf die Dauer von fünf Jahren bestellt und von diesem abberufen. Dem Geschäftsführer obliegt außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben die Leitung des Institutes. Er vertritt das Institut in Rechtsgeschäften nach außen.

(2) Der Geschäftsführer hat das Arbeitsprogramm, den Jahresvoranschlag, den Jahresbericht und den Rechnungsabschluß des Institutes dem Kuratorium vorzulegen.

§ 11. Die Organe sowie die Dienststellen des Bundes und der Länder, die gesetzlichen Interessenvertretungen, die Hochschulen sowie die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, dem Institut auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Institut ist gegenüber diesen Stellen zu dem gleichen Verhalten verpflichtet.

§ 12. (1) Die in den §§ 6 und 7 angeführten Organe, die gemäß § 9 Abs. 3 zugezogenen Fachleute, der Geschäftsführer sowie die Angestellten des Institutes sind verpflichtet, über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Die Sammlung, Analyse und Auswertung der im § 2 lit. a genannten Daten darf nur unter Sicherung des Anspruchs auf Achtung des Privat-, Berufs- und Familienlebens erfolgen. Gesammelte Daten dürfen nur in einer solchen Form ausgewertet oder weitergegeben werden, daß ein Rückschluß auf Einzelpersonen nicht möglich ist.

§ 13. Das Institut ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln. Unentgeltliche Zuwendungen an das Institut unterliegen nicht der Erbschafts(Schenkungs)steuer.

§ 13a. Der Fonds unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof.

§ 14. (1) Die erstmalige Einberufung des Kuratoriums obliegt dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, die erstmalige Einberufung des Fachbeirates dem Vorsitzenden des Kuratoriums.

(2) Der Vorsitzende des Kuratoriums hat bei der erstmaligen Bestellung des Fachbeirates den gemäß § 7 Abs. 2 zu treffenden Losentscheid über die Dauer der Funktionsperiode der Mitglieder vorzunehmen.

§ 15. (1) Der Fonds wird bei seiner Geschäftsführung und Gebarung vom Bundeskanzler beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse des Fonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften nicht entsprechen.

(2) Die Beschlüsse der Organe des Fonds bedürfen in folgenden Angelegenheiten der Genehmigung des Bundeskanzlers:

1.

die Geschäftsordnung,

2.

der Jahresvoranschlag,

3.

der Rechnungsabschluß,

4.

der Abschluß von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Fonds zum Gegenstand haben,

5.

der Abschluß unbefristeter Dienstverträge.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluß den gesetzlichen Vorschriften entspricht und im Falle der Z 4 und 5 mit der finanziellen Leistungsfähigkeit des Fonds und den Beschlüssen des Kuratoriums im Einklang steht.

(3) Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen. Der Geschäftsführer hat der Aufsichtsbehörde auf deren Wunsch in den von ihr bezeichneten Angelegenheiten jederzeit Auskunft zu erteilen.

§ 16. Wer vorsätzlich Tatsachen des Privat-, Berufs- oder Familienlebens betreffende Daten der im § 2 lit. a bezeichneten Art, die ihm ausschließlich kraft seiner Beschäftigung mit der Sammlung, Analyse oder Auswertung solcher Daten anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, entgegen den Bestimmungen des § 12 Abs. 2 offenbart oder verwertet, macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

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