Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 26. Oktober 1973 betreffend die Ausbildung und Prüfung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr (Erste Krankenpflegeverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1973-09-01
Status Aufgehoben · 2002-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 33
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 13 und 16 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 197/1973 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

§ 1. (1) Zum Leiter einer allgemeinen Krankenpflegeschule oder einer Kinderkrankenpflegeschule, an der das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr zu absolvieren ist, darf nur ein Arzt bestellt werden, der die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt. Für die zum Stellvertreter zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für den Leiter.

(2) Dem Leiter der Krankenpflegeschule obliegt die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten Schulbetriebes.

§ 2. (1) Zur Betreuung der Schüler(innen) und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine Schuloberin (ein Internatsleiter) zu bestellen. Zur Schuloberin (zum Internatsleiter) dürfen nur solche diplomierte Krankenpflegepersonen bestellt werden, die für diese Tätigkeit fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen.

(2) Für die Schuloberin (den Internatsleiter) kann eine Stellvertreterin (ein Stellvertreter) bestellt werden. Für die zur Stellvertreterin (zum Stellvertreter) zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für die Schuloberin (den Internatsleiter).

§ 3. (1) Als Lehr- und Hilfskräfte zur Ausbildung der Schüler(innen) dürfen nur bestellt werden:

a)

Ärzte;

b)

die Schuloberin (der Internatsleiter);

c)

als Lehrschwester (Lehrpfleger) ausgebildete Krankenpflegepersonen oder diplomierte Krankenpflegepersonen, die sich in mindestens dreijähriger Berufsausübung bewährt haben und sich zur Tätigkeit als Lehrschwester (Lehrpfleger) fachlich und pädagogisch eignen;

d)

sonstige Personen, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren sind.

(2) Auf je fünfzehn Schüler(innen) hat mindestens eine Lehrschwester (ein Lehrpfleger) zu entfallen.

§ 4. (1) Die Ausbildung im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr an Krankenpflegeschulen dient der theoretischen und praktischen Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege. Sie hat eine grundlegende Kenntnis des gesunden und kranken Organismus des Menschen sowie ein ausreichendes Verständnis für die vom Arzt angeordneten bzw. durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen zu vermitteln. Die Ausbildung hat an allgemeinen Krankenpflegeschulen darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in der allgemeinen Krankenpflege, einschließlich der Wochenbettpflege sowie der Pflege und Ernährung von Neugeborenen (§ 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961) zu unterweisen, daß sie jederzeit ihren Berufsobliegenheiten als diplomierte Krankenschwestern bzw. diplomierte Krankenpfleger voll nachkommen können. An Kinderkrankenpflegeschulen hat die Ausbildung darauf abzuzielen, die Schülerinnen durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in der Kinderkranken- und Säuglingspflege, einschließlich der Pflege und Ernährung von gesunden Neugeborenen und Säuglingen sowie der Wochenbettpflege (§ 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1971) zu unterweisen, daß sie jederzeit ihren Berufsobliegenheiten als diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.

(2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Schüler(innen) im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Die Ausbildung vom zweiten bis vierten Jahr ist in drei aufeinanderfolgenden Ausbildungsjahren durchzuführen.

(3) In die Ausbildungszeit sind einzurechnen:

a)

Ferien im Ausmaß von jährlich sechs Wochen;

b)

Erkrankungszeiten bis zur Gesamtdauer von jährlich zwei Monaten.

(4) Überschreiten die Erkrankungszeiten in einem Ausbildungsjahr den Zeitraum von zwei Monaten, so ist dieses Ausbildungsjahr zu wiederholen; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann jedoch die Aufnahmekommission von der Wiederholung des Jahres ganz oder teilweise befreien, sofern die Erreichung des Ausbildungszieles noch gewährleistet erscheint.

(5) Bei Schulwechsel ohne Unterbrechung der Ausbildung ist die bisher zurückgelegte Ausbildungszeit anzurechnen.

(6) Hat ein Schüler (eine Schülerin) eine allgemeine Krankenpflegeschule oder eine Kinderkrankenpflegeschule länger als ein Jahr besucht und ist aus der Schule ausgetreten, ohne daß hiefür voraussichtliches Nichterreichen des Ausbildungszieles, eine rechtskräftige Verurteilung wegen strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten ließen, grobe Dienstesverletzungen oder grobe Verstöße gegen die Anstaltsordnung maßgebend waren, so hat die Aufnahmekommission der jeweiligen Schule bei Entscheidung über das Ansuchen um Eintritt in die allgemeine Krankenpflegeschule oder Kinderkrankenpflegeschule unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Unterbrechung der Ausbildung und die bereits zurückgelegte Ausbildung festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die absolvierte Ausbildung anzurechnen ist; dasselbe gilt auch für den Fall eines Übertritts von einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege in eine allgemeine Krankenpflegeschule oder Kinderkrankenpflegeschule.

§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr hat in der allgemeinen Krankenpflege die in der Anlage 1, in der Kinderkranken- und Säuglingspflege die in der Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die Stundenzahl nicht unterschreiten, die in der Anlage 1 bzw. in der Anlage 2 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegeben ist.

(3) Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsfächern sind in den in den Anlagen 1 und 2 jeweils angeführten Ausbildungsjahren abzuhalten.

§ 6. (1) Mit dem Unterricht in den unter Z. 1 bis 14 und Z. 19 im zweiten Ausbildungsjahr, in den unter Z. 1 bis 10 und 12 bis 14 im dritten Ausbildungsjahr und in den unter Z. 1 bis 11 des vierten Ausbildungsjahres der allgemeinen Krankenpflege sowie in den unter Z. 1 bis 14 des vierten Ausbildungsjahres der Kinderkranken- und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a) zu betrauen. In den Unterrichtsfächern unter Z. 1 bis 9 im dritten Ausbildungsjahr, unter Z. 1 bis 5 im vierten Ausbildungsjahr in der allgemeinen Krankenpflege und unter Z. 1 bis 8 im vierten Ausbildungsjahr in der Kinderkranken- und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2 sind vornehmlich Fachärzte des betreffenden medizinischen Sonderfaches heranzuziehen.

(2) Zum Abhalten des Unterrichtes in den unter Z. 16 bis 18 des zweiten Ausbildungsjahres, Z. 11 des dritten Ausbildungsjahres der allgemeinen Krankenpflege und Z. 9 der Kinderkranken- und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2 angeführten Unterrichtsfächern ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.

(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 15 des zweiten und dritten Ausbildungsjahres, Z. 12 des vierten Ausbildungsjahres der allgemeinen Krankenpflege und Z. 15 der Kinderkranken- und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person heranzuziehen.

(4) Für den Unterricht in dem unter Z. 21 des zweiten Ausbildungsjahres, Z. 16 des dritten Ausbildungsjahres und Z. 13 des vierten Ausbildungsjahres der allgemeinen Krankenpflege und Z. 16 der Kinderkranken- und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2 angeführten Unterrichtsfach ist eine fachkundige Person zu betrauen.

(5) Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der im Abs. 1 genannten Fächer diplomierte Krankenpflegepersonen betraut werden, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 lit. c entsprechen.

(6) Für einzelne der in Abs. 1 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet ausgebildet und erfahren sind (§ 3 Abs. 1 lit. d) zum Unterricht herangezogen werden.

§ 7. Die Zahl der Unterrichtsstunden hat während des zweiten Ausbildungsjahres wöchentlich 30 Stunden, während des dritten und vierten Ausbildungsjahres 20 Stunden nicht zu überschreiten.

§ 8. Werden eine allgemeine Krankenpflegeschule und eine Kinderkrankenpflegeschule an derselben Krankenanstalt geführt, so ist eine gemeinsame Abhaltung der theoretischen Ausbildung gestattet, soweit es der Inhalt des Lehrstoffes zuläßt.

§ 9. Die praktische Ausbildung der Schüler(innen) hat zu umfassen:

a)

die Unterweisung in der Pflege von Kranken bei Erkrankungen aller Art;

b)

die Unterweisung im Haushalts- und Küchenbetrieb sowie in der Zubereitung von Kranken-, Diät- und Säuglingskost;

c)

die Einführung in das Gebiet der medizinischen Laboratoriumstechnik, der einfachen physikalischen Therapie und der Röntgen- und Isotopenkunde.

§ 10. (1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 eine Vermittlung praktischer Kenntnisse zur Ergänzung des theoretischen Unterrichts jedenfalls auf folgenden Gebieten in nachstehend genannter

Mindestdauer durchzuführen:

a)

im zweiten Ausbildungsjahr in mindestens drei der angeführten Fächer unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes vor

1.

Beschäftigung mit gesunden Kindern,

2.

Milch-, Diätküche (Lehrküche),

3.

Schul- und Internatsbetrieb,

4.

Laboratorium,

5.

Blutbank,

6.

Apothekenbetrieb (Depot),

7.

Einführung in die Verwaltungsarbeiten des leitenden Pflegepersonals,

8.

Sterilisation,

9.

Schularzt,

10.

einschlägige Exkursionen;

b)

im dritten und vierten Ausbildungsjahr

```

1.

Interne Abteilung ....................... 600 Stunden,

```

```

2.

Chirurgische Abteilung (einschließlich

```

Operationssaal) ......................... 600 Stunden,

```

3.

Kinderabteilung ......................... 400 Stunden,

```

```

4.

Gynäkologie und Geburtshilfe mit

```

Wochenbett- und Neugeborenenpflege ...... 440 Stunden,

```

5.

Öffentlicher Gesundheitsdienst .......... 160 Stunden,

```

```

6.

Spezialfach nach Wahl;

```

II. in der Kinderkranken- und Säuglingspflege:

```

1.

Interne Kinderabteilung ................. 600 Stunden,

```

```

2.

Frühgeborenen- und Säuglingsabteilung ... 600 Stunden,

```

```

3.

Chirurgische Abteilung (einschließlich

```

Operationssaal) ......................... 400 Stunden,

```

4.

Gynäkologie und Geburtshilfe mit

```

Wochenbett- und Neugeborenenpflege ...... 440 Stunden,

```

5.

Öffentlicher Gesundheitsdienst .......... 160 Stunden,

```

6.

Spezialfach nach Wahl.

(2) Die praktische Ausbildung ist entweder durch Verlängerung der Ausbildung auf den im Abs. 1 angegebenen oder auf sonstigen Gebieten, die für eine praktische Ausbildung in Betracht kommen, bis zum vollen Ausmaß der für die praktische Ausbildung zur Verfügung stehenden Zeit zu ergänzen.

(3) Mit Ausnahme der Ersten Hilfe bei Geburten hat bei Schülern die praktische Unterweisung auf dem Gebiete der Gynäkologie und Geburtshilfe sowie der Neugeborenen- und Wochenbettpflege zu entfallen.

§ 11. (1) Bei der praktischen Ausbildung dürfen die Schüler(innen) nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.

(2) Zu einer praktischen Unterweisung in der Tätigkeit am Krankenbett und im Operationssaal dürfen Schüler(innen) erst mit Erreichung des Alters von 17 Jahren herangezogen werden. Die praktische Einführung von Schülern (Schülerinnen) in das Gebiet der Röntgen- und Isotopenkunde ist erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres zulässig.

§ 12. (1) Die praktische Ausbildung der Schüler(innen) ist unter der Aufsicht und Verantwortung einer diplomierten Krankenpflegeperson durchzuführen. Bei der praktischen Ausbildung sind die Lehrschwestern (Lehrpfleger) mit heranzuziehen.

(2) Die Zahl der einer Krankenanstalt jeweils zur praktischen Ausbildung zugeteilten Schüler(innen) darf das Eineinhalbfache der Zahl der an dieser Krankenanstalt systemisierten diplomierten Krankenpflegepersonen nicht überschreiten.

§ 13. (1) Schüler(innen) dürfen erst dann zum Nachtdienst eingeteilt werden, wenn sie mindestens durch drei Monate in der Tätigkeit am Krankenbett praktisch unterwiesen worden sind.

(2) Die Leistung von Nachtdienst durch Schüler(innen) ist nur so weit zulässig, als dies zum Erreichen des Ausbildungszweckes notwendig ist. Innerhalb eines Monats dürfen Schüler(innen) höchstens fünfmal Nachtdienst versehen. Die Aufeinanderfolge von Nachtdiensten ist verboten.

(3) Nach einem Nachtdienst ist eine Schlafpause von mindestens elf Stunden zu gewähren.

§ 14. (1) Die Zahl der Unterrichtsstunden sowie die der praktischen Ausbildung gewidmete Zeit darf zusammen die jeweils gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreiten.

(2) Die Schüler(innen) haben über die im Rahmen der Ausbildung abgelegte praktische Tätigkeit Aufzeichnungen zu führen, die von den Lehrschwestern und der Stationsschwester zu fertigen sind.

§ 15. (1) Die Gesamtstundenanzahl im Rahmen der Ausbildung darf 200 Stunden nicht unterschreiten; hievon haben mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung und mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung zu entfallen.

(2) Die Schüler(innen) sind verpflichtet, an den Unterrichtsstunden sowie an der praktischen Ausbildung regelmäßig teilzunehmen, bei Fernbleiben sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

§ 16. (1) Die für die Ausbildung erforderlichen Schul- und Internatsräume sollen sich im Bereich der Krankenanstalt befinden, an der die Krankenpflegeschule errichtet ist.

(2) Die Unterkunftsräume für Schüler müssen von denen für Schülerinnen getrennt sein.

§ 17. (1) Die Internatsräume müssen hygienisch einwandfrei und derart angeordnet sein, daß die Schüler(innen) beim Lernen und in ihrer Nachtruhe durch den Krankenanstaltsbetrieb nicht gestört werden. Für die Schüler(innen) müssen eigene, den Anforderungen der Hygiene entsprechende Wasch- und Badegelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sein.

(2) Die Zahl der im Internat untergebrachten Schüler(innen) darf die bei der behördlichen Genehmigung festgesetzte Zahl der Internatsplätze nicht überschreiten.

§ 18. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Vorschriften der §§ 16 und 17 regelmäßig zu überprüfen.

§ 19. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges und zur Erlangung der Berufsberechtigung im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr aus den Unterrichtsfächern Prüfungen durchzuführen.

(2) Keine Prüfungen sind aus den Unterrichtsfächern „Geschichte und Ethik der Krankenpflege'', „Berufskunde'', „Laboratoriumstechnik'', „Psychologie'', „Soziologie'', „Sozialhygiene'', „Pädagogik'', „Englisch für die Krankenpflege'', „Leibesübungen'' und aus den Freigegenständen abzunehmen. Die Lehrkräfte haben sich aber vom Lernerfolg in diesen Unterrichtsfächern laufend zu überzeugen.

(3) Am Ende des zweiten und dritten Ausbildungsjahres sind jeweils Einzelprüfungen von den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches abzuhalten. Am Ende des vierten Ausbildungsjahres ist nach Abschluß der Gesamtausbildung eine kommissionelle Prüfung (Diplomprüfung) abzunehmen. Darüber hinaus haben sich die Lehrer während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg der Krankenpflegeschüler(innen) durch Orientierungsprüfungen zu überzeugen.

§ 20. Die Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer unter Berücksichtigung von § 21 Abs. 2 und 3 zu umfassen:

a)

an allgemeinen Krankenpflegeschulen:

1.

Chirurgie und Pflege auf chirurgischen Stationen,

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