(Übersetzung)Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1973-02-09
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Dänemark 53/1973 Deutschland 134/1996 Frankreich 134/1996 Irland 53/1973 Italien 134/1996 Malta 53/1973 Polen 134/1996 Schweiz 53/1973 *Vereinigtes Königreich 53/1973

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 25. Oktober 1967 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen, welches also lautet: …

unter Aufrechterhaltung der anläßlich der Unterzeichnung gemäß Anlage II Ziffer 1 und 3 des Übereinkommens erklärten Vorbehalte für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 13. Oktober 1972

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 134/1996)

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Übereinkommen wurde am 9. November 1972 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 5 Abs. 2 am 9. Feber 1973 für Österreich in Kraft.

Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende Staaten an: Dänemark, Irland, Malta, Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Anläßlich der Unterzeichnung oder Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen bzw. Vorbehalte abgegeben:

Dänemark

Dänemark hat anläßlich der Unterzeichnung am 7. Mai 1968 erklärt, daß sich die Annahme des Übereinkommens auf das Königreich Dänemark mit Ausnahme der Faröer Inseln erstreckt.

Deutschland

Gemäß Art. 7 des Übereinkommens macht Deutschland von den in Anlage II vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch.

Malta

Malta hat bei der Unterzeichnung am 7. Mai 1968 die Erklärung abgegeben,

1.

daß die Regierung Maltas gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 von dem in der Anlage II Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch macht und sich das Recht vorbehält, von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III abzuweichen und eine Zahl von theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden vorzusehen, die von der in diesem Kapitel vorgesehenen Zahl abweicht;

2.

daß die Regierung Maltas gemäß denselben Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 im übrigen von dem in Anlage II Absatz 4 i des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch macht und sich das Recht vorbehält, von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III abzuweichen und die im Ausbildungsprogramm vorgesehene theoretische und praktische Ausbildung in Wochenbett- und Neugeborenenpflege, Geisteshygiene und Psychiatrie und in der Altenpflege und Altersheilkunde als Wahlfächer zu betrachten.

Polen

Bis zum 31. Dezember 2000 wird Polen von dem in Anlage II Absatz 3 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch machen.

Schweiz

Die Schweiz hat sich anläßlich der Ratifikation am 19. August 1970 gemäß Artikel 7 des Übereinkommens hinsichtlich der Anlage I Kapitel II das Recht vorbehalten, für die Bewerberinnen für die Aufnahme in Krankenpflegeschulen eine Vorbildung vorzusehen, der acht Jahre einer allgemeinbildenden Schule entsprechen und für die Bewerberinnen vorzusehen, daß sie nicht im Besitz eines Abschlußzeugnisses sein müssen. Hinsichtlich der Anlage I Kapitel III hat sich die Schweiz vorbehalten, eine Zahl von theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden vorzusehen, die von der in diesem Kapitel vorgesehenen Zahl abweicht.

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat anläßlich der Unterzeichnung am 21. Dezember 1967 erklärt, daß es gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 von dem in Anlage II Absatz 4 i des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch macht und sich das Recht vorbehält, von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III abzuweichen und die im Ausbildungsprogramm vorgesehene theoretische und praktische Ausbildung in Wochenbett- und Neugeborenenpflege, Geisteshygiene und Psychiatrie und in der Altenpflege und Altersheilkunde als Wahlfächer zu betrachten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere den sozialen Fortschritt zu fördern und die Wohlfahrt ihrer Völker durch geeignete Maßnahmen zu mehren,

in Anbetracht der im Rahmen des Europarates zu diesem Zweck bereits geschlossenen Übereinkommen, insbesondere der am 18. Oktober 1961 unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und des am 13. Dezember 1955 unterzeichneten Europäischen Niederlassungsabkommens,

in der Überzeugung, daß der Abschluß eines regionalen Übereinkommens zur Harmonisierung der theorethischen (Anm: richtig: theoretischen) und praktischen Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen den sozialen Fortschritt fördern und eine hohe Qualifikation dieser Personen gewährleisten kann, die es ihnen ermöglicht, sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien gleichberechtigt mit deren Staatsangehörigen niederzulassen,

in der Erwägung, daß es notwendig ist, einschlägige Mindestnormen festzusetzen –

sind wie folgt übereingekommen:

ARTIKEL 1

(1) Jede Vertragspartei wendet die in der Anlage I dieses Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen an oder empfiehlt der zuständigen Behörde die Anwendung dieser Bestimmungen, falls die Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen nicht ihrer unmittelbaren Aufsicht unterliegt.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Begriff „diplomierte Krankenpflegepersonen“ ausschließlich in der allgemeinen Krankenpflege ausgebildete Personen (diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger). Hiezu gehören nicht Krankenpflegepersonen, deren Ausbildung auf das Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens, der Kinderkranken- und Säuglingspflege, der Geburtshilfe oder der psychiatrischen Krankenpflege beschränkt ist.

ARTIKEL 2

Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarates eine Liste ihrer Behörden oder anderen Stellen, die berechtigt sind, diplomierten Krankenpflegepersonen zu bescheinigen, daß sie eine theoretische und praktische Ausbildung absolviert haben, die mindestens den in der Anlage I dieses Übereinkommens festgesetzten Normen entspricht.

ARTIKEL 3

(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel 4 ist das Ministerkomitee des Europarates, in seiner Zusammensetzung auf die Vertreter der Vertragsparteien beschränkt, dafür zuständig, die in der Anlage I dieses Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen an die weitere Entwicklung auf diesem Gebiet anzupassen.

(2) Jede von dem im Absatz 1 genannten Ministerkomitee einstimmig genehmigte Änderung oder Erweiterung der Bestimmungen der Anlage I wird den Vertragsparteien vom Generalsekretär des Europarates notifiziert und tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär von den Vertragsparteien unterrichtet wurde, daß sie der Änderung oder Erweiterung zustimmen.

ARTIKEL 4

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden durch

a)

Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme oder

b)

Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme mit folgender Ratifikation oder Annahme.

(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

ARTIKEL 5

(1) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten des Rates gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.

(2) Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder der Annahmeurkunde in Kraft.

ARTIKEL 6

(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates und wird drei Monate nach dem Tag ihrer Hinterlegung wirksam.

ARTIKEL 7

(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sie von einem oder mehreren der in der Anlage II dieses Übereinkommens angeführten Vorbehalte Gebrauch macht.

(2) Jede Vertragspartei kann einen von ihr nach Absatz 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit dem Tag ihres Einlangens wirksam.

ARTIKEL 8

Die Anlagen sind Bestandteile dieses Übereinkommens.

ARTIKEL 9

(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden soll.

(2) Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 10 dieses Übereinkommens zurückgenommen werden.

ARTIKEL 10

(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

ARTIKEL 11

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:

a)

jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme;

b)

jede Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme;

c)

jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;

d)

jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen oder Erweiterungen nach Artikel 3 Absatz 2;

e)

jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 5;

f)

jede nach Artikel 2 eingegangene Mitteilung;

g)

jede nach Artikel 7 eingegangene Erklärung;

h)

jede nach Artikel 9 eingegangene Erklärung;

i)

jede nach Artikel 10 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg, am 25. Oktober 1967, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen unterzeichneten Staaten und jedem beitretenden Staat beglaubigte Abschriften.

ANLAGE I

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE THEORETISCHE UND PRAKTISCHE AUSBILDUNG VON DIPLOMIERTEN KRANKENPFLEGEPERSONEN

KAPITEL I

TÄTIGKEITSBEREICH DER IN DER ALLGEMEINEN KRANKENPFLEGE AUSGEBILDETEN DIPLOMIERTEN KRANKENPFLEGEPERSONEN

1.

Die in der allgemeinen Krankenpflege ausgebildeten diplomierten Krankenpflegepersonen üben auf Grund der in ihrem Lande geltenden Rechtsvorschriften die folgenden wesentlichen Tätigkeiten aus:

a)

fachkundige Betreuung pflegebedürftiger Personen entsprechend den körperlichen, seelischen und geistigen Bedürfnissen des Patienten in Krankenanstalten, zu Hause, in Schulen, am Arbeitsplatz, usw.;

b)

Beobachtung der körperlichen und seelischen Verfassung und der Umstände die einen bedeutenden Einfluß auf die Gesundheit ausüben, sowie Mitteilung dieser Beobachtungen an die übrigen mit der gesundheitlichen Betreuung befaßten Personen;

c)

Ausbildung und Führung des Hilfspersonals, das zur Erfüllung der pflegerischen Aufgaben in allen Einrichtungen des Gesundheitswesens erforderlich ist.

2.

In dieser Eigenschaft haben die diplomierten Krankenpflegepersonen jeweils die pflegerischen Bedürfnisse jedes Patienten zu beurteilen und für ihn die Heranziehung des notwendigen Personals in die Wege zu leiten.

KAPITEL II

BILDUNGSMÄSSIGE VORAUSSETZUNGEN DER BEWERBER(-INNEN) FÜR DIE AUFNAHME IN KRANKENPFLEGESCHULEN

Bewerber(-innen) für die Aufnahme in Krankenpflegeschulen müssen in der Regel einen Bildungsgrad aufweisen, der mindestens dem des 10. Schuljahres einer allgemeinbildenden Schule entspricht. Daher müssen sie entweder im Besitz eines entsprechenden Abschlußzeugnisses sein oder eine amtliche Aufnahmsprüfung über einen gleichwertigen Bildungsgrad erfolgreich abgelegt haben.

KAPITEL III

DAUER UND ART DER AUSBILDUNG

Die Grundausbildung in der allgemeinen Krankenpflege hat mindestens 4600 Stunden zu umfassen. Mindestens die Hälfte der gesamten Ausbildungszeit ist der praktischen Ausbildung (siehe unter Abschnitt B) zu widmen. Die Stundenanzahl der theoretischen Ausbildung (siehe unter Abschnitt A) darf jedoch ein Drittel der gesamten Ausbildungszeit nicht unterschreiten.

A. Theoretische Ausbildung

Die Ausbildung hat sich auf alle Gebiete der Krankenpflege zu erstrecken, einschließlich Vorbeugung von Erkrankungen, Gesundheitserziehung, Rehabilitation, Medikamentenlehre, Ernährung und Diätetik sowie Erste Hilfe, Wiederbelebung und Theorie der Bluttransfusion.

Die theoretische und die praktische Ausbildung sind zu koordinieren.

Der Unterrichtsstoff kann in zwei Gruppen eingeteilt werden:

1.

Krankenpflege

Berufskunde und Ethik der Krankenpflege

allgemeine Grundsätze der Gesundheit und der Krankenpflege

Grundsätze der Krankenpflege in bezug auf

allgemeine Medizin und medizinische Fachgebiete

allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete

Kinderpflege und Kinderheilkunde

Wochenbett- und Neugeborenenpflege

Geisteshygiene und Psychiatrie

Altenpflege und Altersheilkunde

2.

Grundwissenschaften

Anatomie und Physiologie

allgemeine Pathologie

Bakteriologie, Virologie und Parasitologie

Biophysik und Biochemie

Hygiene:

Gesundheitsvorsorge

Gesundheitserziehung

Sozialwissenschaften:

Soziologie

Psychologie

Grundzüge der Verwaltung

Grundzüge der Pädagogik

Sozial- und Sanitätsrecht

Berufsrecht.

B. Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung hat sich auf alle Gebiete der Krankenpflege, einschließlich Krankheitsverhütung, Gesundheitserziehung, Erste Hilfe, Wiederbelebung und Bluttransfusionen zu erstrecken.

Sie hat zu umfassen:

allgemeine Medizin und medizinische Fachgebiete

allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete

Kinderpflege und Kinderheilkunde

Wochenbett- und Neugeborenenpflege

Geisteshygiene und Psychiatrie (möglichst in einer Spezialabteilung)

Altenpflege und Altersheilkunde.

Bei der praktischen Ausbildung sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

1.

Die praktische Ausbildung muß auf die Berufsausbildung ausgerichtet sein. Deshalb müssen vorhanden sein:

qualifiziertes Personal in genügender Anzahl, um eine befriedigende Krankenpflege zu gewährleisten,

angemessene und ausreichende Räumlichkeiten, Einrichtungen und Mittel für die Pflege der Kranken.

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