(Übersetzung)EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ VON TIEREN BEIM INTERNATIONALEN TRANSPORT
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Belgien 589/1989 Ü, 591/1989 Z Dänemark 597/1973 Ü, 591/1989 Z Deutschland III 22/2019 K Deutschland/BRD 589/1989 Ü, 591/1989 Z Finnland 589/1989 Ü, 591/1989 Z Frankreich 589/1989 Ü, 591/1989 Z Griechenland 589/1989 Ü, 591/1989 Z, III 22/2019 K Irland 589/1989 Ü, 591/1989 Z Island 597/1973 Ü, 591/1989 Z Italien 589/1989 Ü, 591/1989 Z Litauen III 22/2019 Ü, Z Luxemburg 597/1973 Ü, 591/1989 Z, III 22/2019 K Niederlande 589/1989 Ü, 591/1989 Z, III 22/2019 K Norwegen 597/1973 Ü, 591/1989 Z, III 22/2019 K Portugal 589/1989 Ü, 591/1989 Z Rumänien 477/1992 Ü, 478/1992 Z, III 22/2019 K Russische F 477/1992 Ü, 478/1992 Z Schweden 597/1973 Ü, 591/1989 Z, III 22/2019 K Schweiz 597/1973 Ü, 591/1989 Z, III 22/2019 K Spanien 589/1989 Ü, 591/1989 Z Tschechische R III 186/1998 Ü, Z Türkei 589/1989 Ü, 591/1989 Z, III 22/2019 K Vereinigtes Königreich 589/1989 Ü, 591/1989 Z Zypern 589/1989 Ü, 591/1989 Z, III 22/2019 K
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 11. August 1973
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 22/2019)
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Staatsvertrages in seiner Sitzung vom 4. April 1973 beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Übereinkommen wurde am 14. September 1973 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 48 Abs. 3 am 15. März 1974 für Österreich in Kraft.
Derzeit gehören folgende weitere Staaten dem Übereinkommen an: Dänemark (ausgenommen die Färöer-Inseln und Grönland), Island, Luxemburg, Norwegen, Schweden und die Schweiz.
Siehe jedoch die Erklärungen dieser Staaten über die Weiteranwendung des gegenständlichen Übereinkommens (SEV Nr. 65) bis zum Inkrafttreten des revidierten Europäischen Übereinkommens vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (SEV Nr. 193) am 14. März 2006:
Luxemburg, Norwegen, Schweden
Russische Föderation
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge wird Rußland als Vertragspartei dieses Übereinkommens und Zusatzprotokolls, denen die ehemalige Sowjetunion am 13. November 1990 beigetreten ist, angesehen.
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 13. September 1974 auf Gibraltar und mit Wirksamkeit vom 9. September 1983 auf Jersey und Guernsey ausgedehnt.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem das am 13. Dezember 1968 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Die Mitgliedstaaten des Europarates, Unterzeichner dieses Übereinkommens,
im Hinblick darauf, daß es das Ziel des Europarates ist, eine größere Einheit zwischen seinen Mitgliedstaaten zu erreichen, um jene Ideale und Grundsätze zu schützen und zu verwirklichen, die ihr gemeinsames Erbe bilden,
in der Überzeugung, daß die Forderungen an den internationalen Transport von Tieren nicht deren Wohlbefinden entgegenstehen,
in dem Wunsche, die Tiere während des Transportes soweit wie möglich vor Leiden zu bewahren,
im Hinblick darauf, daß auf diesem Gebiet durch die Annahme gemeinsamer Bestimmungen für den internationalen Transport von Tieren Fortschritte erzielt werden können,
sind wie folgt übereingekommen:
KAPITEL I
ARTIKEL 1
Jede Vertragspartei wird die in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen für den internationalen Transport von Tieren anwenden.
Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als internationaler Transport jeder Transport, der die Staatsgrenze überschreitet, ausgenommen jedoch der kleine Grenzverkehr.
Die zuständigen Behörden des Versandlandes entscheiden darüber, ob der Transport den Bestimmungen dieses Übereinkommens entspricht. Das Bestimmungsland oder die Transitländer können bestreiten, daß ein bestimmter Transport den Bestimmungen dieses Übereinkommens entspricht. Ein solcher Transport darf jedoch nur dann aufgehalten werden, wenn dies für das Wohlbefinden der Tiere unbedingt erforderlich ist.
Jede Vertragspartei wird die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um im Falle von Streik oder sonstigen nicht voraussehbaren Umständen, die eine strenge Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf ihrem Hoheitsgebiet verhindern, Leiden der Tiere zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. Dabei werden sie sich von den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen leiten lassen.
ARTIKEL 2
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf den internationalen Transport von
Einhufern und Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind (Kapitel II),
Hausgeflügel und Hauskaninchen (Kapitel III),
Hunden und Hauskatzen (Kapitel IV),
anderen Säugetieren und Vögeln (Kapitel V),
kaltblütigen Tieren (Kapitel VI).
KAPITEL II
Einhufer und Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 3
Bevor Tiere für internationale Transporte verladen werden, sind sie von einem amtlichen Tierarzt des Versandlandes zu untersuchen, der ihre Transportfähigkeit festzustellen hat. Im Sinne dieses Übereinkommens ist unter einem amtlichen Tierarzt ein durch die zuständige Behörde bezeichneter Tierarzt zu verstehen.
Die Verladung hat unter den vom amtlichen Tierarzt gebilligten Bedingungen zu erfolgen.
Der amtliche Tierarzt stellt ein Zeugnis aus, in dem die Identität der Tiere, ihre Transportfähigkeit und nach Möglichkeit auch die Kennummer des Transportmittels sowie die Art des verwendeten Fahrzeuges angegeben werden.
In bestimmten, durch Vereinbarung zwischen den betreffenden Vertragsparteien festgelegten Fällen brauchen die Bestimmungen dieses Artikels nicht angewendet zu werden.
ARTIKEL 4
Tiere, bei denen voraussichtlich während des Transportes die Geburt eintreten wird oder die innerhalb von 48 Stunden vor dem Transport geboren haben, sind nicht als transportfähig anzusehen.
ARTIKEL 5
Der amtliche Tierarzt des Ausfuhr-, Transit- oder Einfuhrlandes kann an einem von ihm zu bestimmenden Ort eine Ruhepause vorschreiben, während der die Tiere die erforderliche Betreuung erhalten sollen.
ARTIKEL 6
Die Tiere müssen über angemessenen Raum verfügen und, sofern nicht besondere Verhältnisse Gegenteiliges erfordern, sich niederlegen können.
Die Transportmittel oder Behältnisse müssen so gebaut sein, daß sie den Tieren Schutz vor ungünstigen Wetterverhältnissen und starken klimatischen Unterschieden bieten. Lüftung und Luftraum sind den Transportverhältnissen und der Art der beförderten Tiere anzupassen.
Behältnisse, in denen Tiere befördert werden, sind mit einem Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen und müssen ein Zeichen tragen, das die aufrechte Stellung anzeigt. Die Behältnisse müssen leicht zu reinigen, ausbruchsicher und so gebaut sein, daß die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist. Die Behältnisse müssen weiterhin die Überwachung und Betreuung der Tiere ermöglichen und so aufgestellt sein, daß die Luftzufuhr nicht beeinträchtigt wird. Während des Transportes und der Handhabung müssen die Behältnisse immer aufrecht stehen und dürfen starken Stößen oder Erschütterungen nicht ausgesetzt werden.
Während des Transportes sind die Tiere mit Wasser und geeignetem Futter in angemessenen Abständen zu versorgen. Die Tiere dürfen dabei nicht länger als 24 Stunden ohne Futter und Wasser bleiben. Diese Frist kann jedoch verlängert werden, wenn die Tiere den Entladeort innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erreichen.
Einhufer müssen während des Transportes Halfter tragen. Diese Bestimmung braucht auf halfterungewohnte Tiere nicht angewendet zu werden.
Wenn die Tiere angebunden sind, müssen die verwendeten Stricke oder die sonstigen Anbindevorrichtungen so fest sein, daß sie bei normaler Beanspruchung während des Transportes nicht reißen; sie müssen genügend lang sein, damit sich die Tiere gegebenenfalls niederlegen sowie Futter und Wasser aufnehmen können. Rinder dürfen nicht an den Hörnern angebunden werden.
Einhufern, die nicht in Einzelboxen befördert werden, sind die Eisen an den Hinterhufen abzunehmen.
Über 18 Monate alte Stiere sind vorzugsweise anzubinden. Sie müssen mit einem Nasenring versehen sein, der jedoch nur zum Führen verwendet werden darf.
ARTIKEL 7
Werden Tiere verschiedener Gattungen im gleichen Transportmittel befördert, sind sie nach Gattungen zu trennen. Weiterhin sind Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Folgen zu treffen, die sich ergeben können, wenn von Natur aus einander feindlich gesinnte Tiere in der gleichen Sendung befördert werden. Werden Tiere verschiedenen Alters im gleichen Transportmittel befördert, so sind ausgewachsene Tiere und Jungtiere voneinander getrennt zu halten. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für säugende Muttertiere mit ihren Jungen. Bei Rindern, Einhufern und Schweinen sind geschlechtsreife, nicht kastrierte männliche Tiere von den weiblichen zu trennen. Ausgewachsene Eber sind ebenfalls voneinander getrennt zu halten; dasselbe gilt für Hengste.
In Laderäumen, in denen Tiere befördert werden, dürfen Güter, die das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können, nicht verladen werden.
ARTIKEL 8
Für das Verladen und Ausladen von Tieren sind geeignete Vorrichtungen wie Brücken, Rampen oder Stege zu verwenden. Die Bodenfläche dieser Vorrichtungen muß so beschaffen sein, daß ein Ausgleiten verhindert wird; die Vorrichtungen sind, soweit notwendig, mit einem Seitenschutz zu versehen. Beim Verladen oder Ausladen dürfen die Tiere nicht am Kopf, an den Hörnern oder Beinen hochgehoben werden.
ARTIKEL 9
Der Boden der Transportmittel oder Behältnisse muß stark genug sein, um das Gewicht der beförderten Tiere zu tragen; er muß dicht gefugt und gleitsicher sein. Der Boden muß mit einer ausreichenden Menge Einstreu zur Aufnahme der Exkremente bedeckt sein, sofern der gleiche Zweck nicht durch ein anderes gleichwertiges Verfahren erreicht wird.
ARTIKEL 10
Um die notwendige Betreuung der Tiere während des Transportes zu gewährleisten, müssen diese begleitet sein, ausgenommen, wenn
Tiere in verschlossenen Behältnissen befördert werden;
der Transportunternehmer die Aufgaben des Begleiters übernimmt;
der Absender einen Beauftragten benannt hat, der die Tiere an geeigneten Aufenthaltsorten betreut.
ARTIKEL 11
Der Begleiter oder der Beauftragte des Absenders hat die Tiere zu versorgen, zu füttern und zu tränken und sie gegebenenfalls zu melken.
Milchgebende Kühe sind in Abständen von nicht mehr als 12 Stunden zu melken.
Um dem Begleiter die Betreuung zu ermöglichen, muß er gegebenenfalls über geeignete Beleuchtungsmittel verfügen.
ARTIKEL 12
Während des Transportes erkrankte oder verletzte Tiere müssen sobald wie möglich tierärztlich behandelt und soweit notwendig nur in einer Weise geschlachtet werden, die unnötiges Leiden vermeidet.
ARTIKEL 13
Tiere sind nur in Transportmittel oder Behältnisse zu verladen, die zuvor gründlich gereinigt worden sind. Tote Tiere, Einstreu und Exkremente sind so bald wie möglich zu entfernen.
ARTIKEL 14
Die Tiere sind so schnell wie möglich zum Bestimmungsort zu befördern. Verzögerungen, besonders bei der Umladung und auf Verschiebebahnhöfen, sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
ARTIKEL 15
Um Grenzformalitäten bei der Einfuhr und beim Transit so zügig wie möglich abwickeln zu können, sind Tiersendungen den Kontrollstellen so früh wie möglich vorzumelden. Bei der Erledigung dieser Formalitäten sollten Tiersendungen vorrangig behandelt werden.
ARTIKEL 16
An Stellen, an denen die Gesundheitskontrolle durchgeführt wird und über die ein bedeutender und regelmäßiger Tierverkehr stattfindet, müssen Anlagen für das Ausruhen, Füttern und Tränken vorhanden sein.
B. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN EISENBAHNTRANSPORT
ARTIKEL 17
Jeder Eisenbahnwagen, in dem Tiere befördert werden, muß mit einem Symbol für lebende Tiere gekennzeichnet sein. Wenn Spezialwagen für den Transport von Tieren nicht zur Verfügung stehen, sind die Tiere in gedeckten Wagen zu befördern, die eine hohe Fahrgeschwindigkeit zulassen und mit genügend großen Lüftungsöffnungen ausgerüstet sind. Diese müssen so beschaffen sein, daß die Tiere nicht ausbrechen können und ihre Sicherheit gewährleistet ist. Die Innenwände der Wagen müssen aus Holz oder anderem geeigneten, glattem Material bestehen und in angemessener Höhe mit Ringen oder Stangen versehen sein, an denen die Tiere festgebunden werden können.
ARTIKEL 18
Einhufer sind so anzubinden, daß sie bei Querverladung zur gleichen Seite des Wagens schauen oder bei Längsverladung sich mit dem Kopf gegenüberstehen. Junge und halfterungewohnte Tiere sollen jedoch nicht angebunden werden.
ARTIKEL 19
Großtiere sind so zu verladen, daß sich ein Begleiter zwischen ihnen bewegen kann.
ARTIKEL 20
Sofern die Trennung der Tiere nach Artikel 7 erforderlich ist, kann sie entweder, wenn der Platz dies zuläßt, durch Anbinden der Tiere an getrennten Stellen des Wagens oder durch geeignete Trennwände erfolgen.
ARTIKEL 21
Bei der Zugbildung und bei jeder Verschubbewegung ist jede Vorsorge zu treffen, daß heftige Stöße der Wagen, in denen sich Tiere befinden, vermieden werden.
C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN STRASSENTRANSPORT
ARTIKEL 22
Die Fahrzeuge müssen ausbruchsicher und so beschaffen sein, daß die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist; sie müssen überdies mit einem Dach versehen sein, das einen wirksamen Schutz vor Witterungseinflüssen bietet.
ARTIKEL 23
Fahrzeuge, die der Beförderung von Großtieren dienen, die normalerweise anzubinden sind, müssen mit Anbindevorrichtungen versehen sein. Ist eine Unterteilung der Fahrzeuge erforderlich, so müssen die Trennwände aus widerstandsfähigem Material bestehen.
ARTIKEL 24
Die Fahrzeuge müssen Rampen mitführen, die den Anforderungen des Artikels 8 entsprechen.
D. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN SCHIFFSTRANSPORT
ARTIKEL 25
Die Einrichtung der Schiffe muß so beschaffen sein, daß Tiere, ohne sich zu verletzen und ohne vermeidbare Leiden, befördert werden können.
ARTIKEL 26
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