Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-08-27
Status Aufgehoben · 2015-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

§ 1. Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, haben sich vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen.

§ 2. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn die im § 1 genannte Person bei der erstmaligen Untersuchung frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden ist, der betreffenden Person einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen.

§ 3. Wird eine im § 1 genannte Person anläßlich der wöchentlich vorzunehmenden Untersuchungen frei von Geschlechtskrankheiten befunden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erfolgte Vornahme der Untersuchung im Ausweis (§ 2) zu bestätigen.

§ 4. Wird eine im § 1 genannte Person anläßlich der wöchentlich vorzunehmenden Untersuchungen als an einer Geschlechtskrankheit erkrankt befunden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Ausweis (§ 2) einzuziehen und erst nach erfolgter Heilung wieder auszufolgen.

§ 5. Die im § 1 genannten Personen haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit den Ausweis (§ 2) bei sich zu führen und den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

§ 6. Stellt das Organ bei der Überprüfung nach § 5 fest, daß sich die betreffende Person der regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchung nicht unterzogen hat, so hat es den Ausweis unverzüglich abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

§ 7. Personen, die den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln, sind nach § 12 Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes zu bestrafen.

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