Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 20. Juni 1974 betreffend die Ausbildung und Prüfung in den medizinisch-technischen Diensten (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1974-09-07
Status Aufgehoben · 2016-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1967, Nr. 95/1969, Nr. 349/1970 und Nr. 197/1973 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

II. TEIL

MEDIZINISCH-TECHNISCHER FACHHDIENST

1.

Abschnitt

Ausbildung

§ 56. (1) Zum Leiter einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst darf nur ein Arzt bestellt werden, der die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt. Für die zum Stellvertreter zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für den Leiter.

(2) Dem Leiter der Schule obliegt die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten Schulbetriebes.

(3) Hinsichtlich der Bestellung einer leitenden Lehrassistentin (eines leitenden Lehrassistenten), der Lehr- und Hilfskräfte, der Zahl der Lehrassistentinnen (Lehrassistenten), der Einrechnung von Zeiträumen in die Ausbildungszeit, des Schulwechsels, des Wiedereintrittes einer Schülerin (eines Schülers) in eine Schule, der Durchführung und Beurteilung der praktischen Ausbildung, der wöchentlichen Ausbildungszeit, der über die praktische Tätigkeit zu führenden Aufzeichnungen sowie der Lage und Beschaffenheit der Schulräume gelten die Bestimmungen des 1. Teiles dieser Verordnung sinngemäß.

§ 57. (1) Die Ausbildung an Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst hat eine ausreichende Kenntnis der Ausführung einfacher medizinisch-technischer Laboratoriumsmethoden, einfacher physikotherapeutischer Behandlungen sowie der Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in den einfachen medizinisch-technischen Untersuchungsmethoden, insbesondere der Durchführung einfacher Harn- und Blutuntersuchungen sowie der Anfertigung von Ausstrichpräparaten aus Körperflüssigkeiten, Se- und Exkreten, in den einfachen physikotherapeutischen Maßnahmen auf dem Gebiete der Thermo-, Licht-, Hydro- und Balneotherapie sowie der einfachen Massage und in den einfachen röntgenologisch-technischen Maßnahmen, insbesondere der Hilfeleistung bei der Durchführung von Röntgendurchleuchtungen und therapeutischen Röntgenbestrahlungen, der Anfertigung einfacher Röntgenaufnahmen, in der Bedienung der Apparate und Dosismesser sowie im Strahlenschutz, zu unterweisen, daß sie ihren Berufsobliegenheiten als diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.

(2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Schüler(innen) ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung durchzuführen.

(3) Die Ausbildung umfaßt eine Grundausbildung und die speziellen theoretischen und praktischen Unterweisungen. Sie ist in drei Ausbildungsabschnitten durchzuführen. Der erste Ausbildungsabschnitt hat die Grundausbildung und die Ausbildung in einfachen medizinischtechnischen Laboratoriumsmethoden, der zweite Abschnitt die Ausbildung in Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken, der dritte Abschnitt die Ausbildung in einfachen physiko-therapeutischen Behandlungen zu umfassen.

(4) Die Ausbildungsdauer im ersten Abschnitt hat elf Monate, im zweiten Abschnitt zehn Monate und im dritten Abschnitt sechs Monate zu betragen. Die Unterweisung in der praktischen Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von drei Monaten hat außerhalb dieser Zeit zu erfolgen.

(5) Die zeitliche Anberaumung der Unterweisung in der praktischen Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst obliegt der Schulleitung; hiebei ist auf die Erfordernisse des Unterrichtes Bedacht zu nehmen.

§ 58. (1) Die Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst hat die in Anlage 10 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten. Im Rahmen der Ausbildungszeit ist den Schülern (den Schülerinnen) auch Gelegenheit zur Erlangung von Kenntnissen in Kurzschrift und Maschinschreiben zu geben.

(2) Zur Ausbildung der Schüler(innen) sind die für die betreffenden Unterrichtsfächer für die Ausbildung im physikotherapeutischen Dienst, im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst und im radiologisch-technischen Dienst gemäß den Bestimmungen des I. Teiles dieser Verordnung vorgesehenen Personen heranzuziehen.

2.

Abschnitt

Prüfungen

§ 59. Hinsichtlich der Durchführung der Prüfungen, der Zusammensetzung der Prüfungskommission, der Abstimmung und Wertung des Prüfungsergebnisses, der Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, gelten die Vorschriften des I. Teiles dieser Verordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß. Eine schriftliche Klausurarbeit ist nicht abzuhalten.

§ 60. (1) In den letzten drei Monaten des ersten Ausbildungsabschnittes sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:

Anatomie und Physiologie;

Einführung in die Physik, insbesondere Elektrizitätslehre;

Allgemeine Pathologie;

Hygiene;

Erste Hilfe und Verbandslehre;

Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;

Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.

(2) Der erfolgreiche Abschluß des ersten Ausbildungsabschnittes ist die Voraussetzung für das Antreten zur Diplomprüfung sowie zur Fortsetzung der Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt. Bei nicht genügendem Erfolg in nicht mehr als zwei Prüfungsfächern des ersten Ausbildungsabschnittes ist innerhalb von drei Monaten eine Wiederholungsprüfung in diesen Fächern abzulegen;

Wiederholungsprüfungen sind als kommissionelle Prüfungen abzunehmen. Wird die Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden, muß der erste Ausbildungsabschnitt wiederholt werden.

§ 61. (1) Die Diplomprüfung ist in drei Teilprüfungen abzuhalten. Die erste Teilprüfung hat das Unterrichtsfach

Einfache medizinisch-technische Laboratoriumsmethoden, die zweite Teilprüfung das Unterrichtsfach

Hilfleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu

diagnostischen und therapeutischen Zwecken,

die dritte Teilprüfung die Unterrichtsfächer

Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf die physikalische

Medizin, sowie

Einfache physikotherapeutische Behandlungen zu umfassen.

(2) Die Teilprüfungen sind im letzten Monat des betreffenden Ausbildungsabschnittes abzunehmen.

§ 62. (1) Über erfolgreich abgelegte Einzelprüfungen des ersten Ausbildungsabschnittes ist nur bei Schulwechsel ein Zeugnis auszustellen (Anlage 11) (Anm.: Anlage nicht darstellbar).

(2) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom auszufertigen (Anlage 12) (Anm.: Anlage nicht darstellbar).

(3) Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül “mit ausgezeichnetem Erfolg” oder “mit Erfolg” zu enthalten.

(4) Das Diplom ist den Absolventen der Schule durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens eine Woche nach der letzten Teilprüfung auszufolgen. Die Übernahme des Diploms ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

(5) Von der Schulleitung kann ein Zeugnis über die in den Prüfungsfächern der Einzelprüfungen des ersten Ausbildungsabschnittes und der Diplomprüfung sowie bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung erzielten Noten ausgestellt werden; dieses neben dem Diplom ausgestellte Zeugnis hat das gleiche Gesamtkalkül wie das Diplom aufzuweisen.

Hinsichtlich des gehobenen medizinische-technischen Dienst gilt

diese Bestimmung von 1. 1. 1993 bis 31. 8. 1996 als Bundesgesetz.

III. TEIL

Ergänzungsprüfungen

§ 63. Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen zwecks Anerkennung eines außerhalb Österreichs erworbenen Zeugnisses in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten sowie im medizinischtechnischen Fachdienst gelten die Vorschriften des I. Teiles dieser Verordnung hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission und hinsichtlich der sonstigen bei der Prüfung zu beachtenden Umstände sinngemäß. Eine zweimalige Wiederholung der Prüfung ist zulässig.

§ 64. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinischtechnischen Dienste, BGBl. Nr. 215/1961, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 308/1969 und Nr. 48/1972 tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Anlage 10

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```

(zu § 58 Abs. 1)

Theoretischer und praktischer Unterricht im

medizinisch-technischen Fachdienst

Unterrichtsfach Mindeststunden

Erster Ausbildungsabschnitt

Grundausbildung:

```

1.

Anatomie und Physiologie .................................. 80

```

```

2.

Einführung in die Physik, insbesondere in die

```

Elektrizitätslehre ........................................ 20

```

3.

Allgemeine Pathologie ..................................... 40

```

```

4.

Hygiene ................................................... 30

```

```

5.

Erste Hilfe und Verbandslehre ............................. 20

```

```

6.

Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und

```

Sozialversicherungsrechtes ................................ 30

```

7.

Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus .............. 10

```

```

```

Summe ... 230

Medizinisch-technischer Teil der Fachausbildung:

```

1.

Theoretischer Unterricht:

```

Laboratoriumseinführung ................................... 30

Einfache medizinisch-technische Laboratoriumsmethoden

(Chemie, Histologie, Mikrobiologie, Serologie,

Hämatologie, klinische Mikroskopie und klinische

Laboratoriumsuntersuchungen,

Blutgruppenuntersuchungstechnik) .......................... 230

```

2.

Praktische Unterweisung ................................... 1000

```

Zweiter Ausbildungsabschnitt

Röntgenologisch-technischer Teil der Fachausbildung

```

1.

Theoretischer Unterricht:

```

Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu

diagnostischen und therapeutischen Zwecken

(Strahlenbiologie und Strahlenschutz, Strahlenphysik und

Strahlendosimetrie, Einstelltechnik und Aufnahmetechnik,

Handhabung und Pflege der Apparate, Vorbereitung zu

Hilfeleistungen bei röntgenologischen Untersuchungen,

Röntgenphotographie) ..................................... 200

```

2.

Praktische Unterweisung ................................. 1200

```

Dritter Ausbildungsabschnitt

Physikotherapeutischer Teil der Fachausbildung:

```

1.

Theoretischer Unterricht:

```

Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf die

physikalische Medizin .................................... 40

Einfache physikotherapeutische Behandlungen (Thermo-,

Elektro-, Licht-, Hydro- und Balneotherapie, Massage)..... 140

```

2.

Praktische Unterweisung .................................. 600

```

(Anm.: Anlage 11 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.

(Anm.: Anlage 12 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.

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