Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 25. September 1975 über die Durchführung der Wahlen in die Tierärztekammern (Tierärztekammer-Wahlordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-10-18
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 40
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 41 Abs. 7 des Tierärztegesetzes. BGBl. Nr. 16/1975, wird verordnet:

1.

ABSCHNITT

Wahl der Vorstandsmitglieder der Landeskammern

§ 1. Jedes Bundesland bildet für die Wahl der Vorstandsmitglieder der Landeskammer der Tierärzte (Landeskammer) einen Wahlkreis.

§ 2. Die Zahl der Vorstandsmitglieder der Landeskammer bestimmt die Geschäftsordnung der Landeskammer.

§ 3. Der Vorstand hat vor Ablauf seiner Funktionsperiode durch Beschluß die Vornahme der Wahl der Vorstandsmitglieder zeitgerecht anzuordnen.

§ 4. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist am Sitz jeder Landeskammer eine Wahlkommission zu bestellen. Die Wahlkommission hat aus dem Vorsitzenden und vier Mitgliedern zu bestehen. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder ist die erforderliche Anzahl von Vertretern zu bestellen.

(2) Die Mitglieder der Wahlkommission sowie deren Vertreter sind von der Landesregierung nach Anhörung des Vorstandes zu bestellen.

(3) Den Vorsitz in der Wahlkommission hat ein von der Landesregierung aus dem Kreise der rechtskundigen Beamten ernannter Wahlkommissär zu führen. Der für ihn bestellte Stellvertreter muß gleichfalls ein rechtskundiger Beamter sein. Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter haben vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.

(4) Der Wahlkommissär, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, hat die Geschäfte der Wahlkommission gemäß den Vorschriften dieser Wahlordnung sowie in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der jeweils geltenden Nationalrats-Wahlordnung zu führen, soweit solche Verfügungen nicht der Wahlkommission vorbehalten sind. Der Wahlkommissär hat den Mitgliedern der Wahlkommission und deren Stellvertretern das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten abzunehmen.

(5) Der Wahlkommission obliegt:

a)

die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb dessen die amtlichen Wahlkuverts und der amtliche Stimmzettel bei der Wahlkommission einlangen oder abgegeben werden müssen;

b)

die Zusammenstellung des Wählerverzeichnisses;

c)

die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) das Wählerverzeichnis zur Einsichtnahme aufliegt;

d)

die Entscheidung über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis;

e)

die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge;

f)

die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts und der amtlichen Stimmzettel;

g)

die Feststellung des Abstimmungsergebnisses;

h)

die Zuweisung der Mandate an die Vorschlagslisten und die Verlautbarung des Wahlergebnisses;

i)

die Festsetzung der Anzahl der Delegierten, die in die Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs zu entsenden sind.

§ 5. (1) Die Wahlkommission ist vom Wahlkommissär entweder mittels eingeschriebenen Briefes oder telegraphisch einzuberufen. Die Wahlkommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Wahlkommissär (Stellvertreter) wenigstens drei Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind. Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Der Wahlkommissär hat nicht mitzustimmen; bei Stimmengleichheit gilt jedoch der Beschluß, dem er beitritt.

(2) Das Amt eines Mitgliedes (Vertreters) der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jedes ordentliche Mitglied der Landeskammer verpflichtet ist, das im Bereich der Landeskammer seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(3) Dem Wahlkommissär (Stellvertreter) und den Mitgliedern (Vertretern) der Wahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung in Geld. Die Höhe derselben (Taggeld) entspricht den von der Hauptversammlung festgesetzten Entschädigungssätzen für Vorstandsmitglieder der Landeskammer.

§ 5. (1) Die Wahlkommission ist vom Wahlkommissär entweder mittels eingeschriebenen Briefes oder telegraphisch einzuberufen. Die Wahlkommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Wahlkommissär (Stellvertreter) wenigstens drei Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind. Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Der Wahlkommissär hat nicht mitzustimmen; bei Stimmengleichheit gilt jedoch der Beschluß, dem er beitritt.

(2) Das Amt eines Mitgliedes (Vertreters) der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jedes ordentliche Mitglied der Landeskammer verpflichtet ist, das im Bereich der Landeskammer seinen Hauptwohnsitz hat.

(3) Dem Wahlkommissär (Stellvertreter) und den Mitgliedern (Vertretern) der Wahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung in Geld. Die Höhe derselben (Taggeld) entspricht den von der Hauptversammlung festgesetzten Entschädigungssätzen für Vorstandsmitglieder der Landeskammer.

§ 6. Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, kann einen Vertrauensmann für die Wahlkommission entsenden. Der Vertrauensmann ist dem Wahlkommissär spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe schriftlich namhaft zu machen. Jeder Vertrauensmann erhält vom Wahlkommissär einen Eintrittsschein, der ihm die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht dem Vertrauensmann nicht zu.

§ 7. (1) Die Wahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl derart zu bestimmen, daß zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens vierzehn Wochen liegt.

(2) Die Wahlkundmachung hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

den Wahltag, das ist der Tag, an dem die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare Übergabe des amtlichen Stimmzettels an den Vorsitzenden der Wahlkommission ausüben können oder an dem die von den Wahlberechtigten durch die Post abgesendeten, die amtlichen Stimmzettel enthaltenden, amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen;

b)

die Angabe des Ortes, wohin die Wahlkuverts eingesendet sowie wo und in welcher Zeit am Wahltag die Stimmabgabe möglich ist;

c)

die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes der Landeskammer;

d)

die Aufforderung, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Wahlkommissär spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15 Uhr des letzten Tages der Frist eingereicht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; ferner die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge doppelt so viele Bewerber enthalten müssen, als Mitglieder in den Vorstand zu wählen sind; ferner die Vorschrift, daß die Wahlvorschläge von mindestens der dreifachen Anzahl von Wahlberechtigten, als Mitglieder in den Vorstand zu wählen sind, unterzeichnet sein müssen; schließlich, daß einer der Unterzeichneten als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Wählergruppe anzuführen ist, andernfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt;

e)

die Bekanntmachung, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen werden;

f)

die Bekanntmachung, wo und wann das Wählerverzeichnis und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;

g)

die Bestimmung, daß Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis binnen einer Woche nach dessen Auflegung beim Wahlkommissär einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;

h)

die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können;

i)

die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat;

k)

die Bestimmung, daß für die Wahl des Vorstandes der Landeskammer Wahlpflicht besteht und Verletzungen der Wahlpflicht Ordnungsstrafen nach sich ziehen können.

§ 8. (1) Das aktive Wahlrecht steht allen ordentlichen und freiwilligen Mitgliedern der Landeskammer zu, die in die Tierärzteliste eingetragen sind und am Tag der Wahlausschreibung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur einmal in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.

§ 9. Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission entzogen wurde.

§ 10. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15 Uhr des letzten Tages der Frist der Wahlkommission vorzulegen. Das Einlangen des Wahlvorschlages ist vom Wahlkommissär unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

(2) Jeder Wahlvorschlag

a)

muß von mindestens der dreifachen Anzahl von Wahlberechtigten, als Mitglieder in den Vorstand zu wählen sind, unterzeichnet sein;

b)

hat ein Verzeichnis und die Unterschriften von doppelt so vielen Wahlwerbern, als Mitglieder für den Vorstand der Landeskammer zu wählen sind, zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens, der Geburtsdaten und der Anschrift;

c)

hat einen der Unterzeichneten als zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages anzuführen, andernfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.

(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

§ 11. (1) Die Wahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Bedenken umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Dieses Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in einem Wahlvorschlag genannte Person Einspruch gegen ihre Aufnahme in den Wahlvorschlag erhebt. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens drei Tagen zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis zum Beginn der neunten Woche vor dem Wahltag der Wahlkommission mitzuteilen. Änderungen durch Streichungen oder Neuaufnahme von Wahlwerbern haben die Unterschrift des gestrichenen oder neuaufgenommenen Kandidaten zu enthalten und müssen von sämtlichen Wahlberechtigten gefertigt sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben.

(2) Die Wahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Tagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.

(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Wahlkommission aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, daß über ihre Identität Zweifel bestehen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Wahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Listen ist er zu streichen. Gibt ein solcher Wahlwerber innerhalb der gestellten Frist seine Entscheidung nicht bekannt, so ist er auf den später eingebrachten Listen zu streichen.

(5) Die Wahlkommission darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er nicht innerhalb der Einreichungsfrist überreicht wurde oder nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften trägt oder nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber enthält, wenn das Berichtigungsverfahren im Sinne des Abs. 1 erfolglos geblieben ist.

(6) Die Entscheidung der Wahlkommission über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung bekämpft werden.

§ 12. (1) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um den Vorstand der Landeskammer vollständig zu besetzen, so hat die Wahlkommission das Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung unverzüglich von neuem einzuleiten.

(2) Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist nur ein einziger gültiger Wahlvorschlag vor, so hat das weitere Abstimmungsverfahren zu entfallen. Die Wahlkommission hat vom Wahlvorschlag so viele Bewerber, als Mandate zu vergeben sind, in der Reihenfolge des Wahlvorschlages als gewählt zu erklären. Ihre Namen sind sofort mit dem Beifügen zu verlautbaren, daß das weitere Wahlverfahren zu entfallen hat.

(3) Die Wahlkommission hat die zugelassenen Wahlvorschläge so zeitgerecht zu verlautbaren, daß die Kundmachung der Wahlvorschläge spätestens acht Wochen vor dem Wahltag erfolgt. Die Wahlkommission hat dafür zu sorgen, daß die für die Wahl zugelassenen Wahlvorschläge während der letzten Woche vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufgelegt bleiben.

§ 13. (1) Die Landeskammer hat der Wahlkommission binnen drei Wochen nach Kundmachung der zugelassenen Wahlvorschläge ein Verzeichnis der Kammerangehörigen vorzulegen, welches auf Grund der Eintragungen in der Tierärzteliste von der Bundeskammer bestätigt worden ist.

(2) Die Wahlkommission hat das Verzeichnis nach Abs. 1 spätestens vier Wochen vor dem Wahltag als Wählerverzeichnis an ihrem Sitz mit der Bekanntmachung öffentlich aufzulegen, daß von Wahlberechtigten Einwendungen innerhalb einer Woche nach Auflegung des Verzeichnisses beim Wahlkommissär eingebracht werden können.

(3) Jeder Wahlberechtigte darf nur in ein Wählerverzeichnis aufgenommen werden. Er ist in das Wählerverzeichnis jener Wahlkommission aufzunehmen, die für die Landeskammer, der er am Tag der Wahlausschreibung als Mitglied angehört, zuständig ist.

§ 14. (1) Innerhalb der Einwendungsfrist von einer Woche kann jeder Wahlberechtigte wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich beim Wahlkommissär Einwendungen einbringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.

(2) Jede Einwendung darf nur gegen eine einzelne Person gerichtet sein; ist eine Einwendung gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, so ist sie dem Erheber der Einwendung ohne Verzug zur Behebung des Gebrechens zurückzustellen. Jede Einwendung ist entsprechend zu begründen.

(3) Vom ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses dürfen Änderungen an diesem nur im Wege des Einwendungsverfahrens vorgenommen werden. Die Wahlkommission ist jedoch berechtigt, offensichtliche Irrtümer im Wählerverzeichnis auch ohne Antrag zu berichtigen.

(4) Die Wahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einwendungen erhoben wurden, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen der Einwendung zu verständigen. Äußerungen der Betroffenen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieser Verständigung beim Wahlkommissär schriftlich eingebracht worden sind.

(5) Über Einwendungen hat die Wahlkommission binnen einer Woche nach Ablauf der Einwendungsfrist zu entscheiden, auch wenn bis dahin eine Äußerung des von der Einwendung Verständigten nicht eingelangt ist.

(6) Die Wahlkommission hat ihre Entscheidung über Einwendungen dem Wahlberechtigten, der die Einwendungen erhoben hat, und dem Betroffenen schriftlich zuzustellen. Erachtet die Wahlkommission die Einwendung als begründet, so hat sie das Wählerverzeichnis unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.

(7) Nach Abschluß des Einwendungsverfahrens hat die Wahlkommission das Wählerverzeichnis abzuschließen. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

(8) Die Entscheidung der Wahlkommission über Einwendungen kann nur im Zuge der Wahlanfechtung bekämpft werden.

§ 15. (1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder der Landeskammer hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu erfolgen.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen. Er darf nur auf Anordnung der Wahlkommission hergestellt werden.

§ 16. Die Wahlkommission hat nach Abschluß des Einwendungsverfahrens sämtlichen laut Wählerverzeichnis ihres Bereiches Wahlberechtigten ein Wahlkuvert nach Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sowie einen amtlichen Stimmzettel durch Boten gegen Bestätigung oder mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden. Die Zusendung des Wahlkuverts und des Stimmzettels hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß sich jeder Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem Wahltag in deren Besitz befindet. Die Zusendung ist im Wählerverzeichnis festzuhalten. Diesem Verzeichnis sind die Zustellungsnachweise beizulegen.

§ 17. (1) An der Wahl dürfen sich nur Tierärzte beteiligen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.

(2) Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht entweder durch Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Wahlkommission oder durch persönliche Abgabe der Stimme ausüben.

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