Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom14. Feber 1975 über die Einrichtung der Tierärzteliste sowie über denInhalt und die Form der Tierärzteausweise

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-03-14
Status Aufgehoben · 2012-12-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 6, des § 6 Abs. 2 und des § 73 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, wird verordnet:

§ 1. (1) Die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs (Bundeskammer) hat eine bundeseinheitliche Tierärzteliste anzulegen. Hiebei ist für jeden in die Tierärzteliste einzutragenden Tierarzt ein mit einer Nummer versehenes Karteiblatt zu erstellen. In das Karteiblatt ist einzutragen:

1.

Vor- und Zuname, bei Frauen auch der Mädchenname;

2.

Tag, Monat und Jahr sowie Ort der Geburt;

3.

Staatsangehörigkeit;

4.

akademische Grade;

5.

ordentlicher Wohnsitz;

6.

Berufssitz, Dienstort;

7.

Amtstitel und verliehene Titel;

8.

erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung;

9.

Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung;

10.

Verzicht auf die Berufsausübung;

11.

Ruhen und Wiederaufnahme der Berufsausübung;

12.

Untersagung der Berufsausübung.

(2) Zu den Angaben nach Abs. 1 Z. 4, 7 und 8 ist auch der Nachweis darüber einzutragen.

§ 1. (1) Die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs (Bundeskammer) hat eine bundeseinheitliche Tierärzteliste anzulegen. Hiebei ist für jeden in die Tierärzteliste einzutragenden Tierarzt ein mit einer Nummer versehenes Karteiblatt zu erstellen. In das Karteiblatt ist einzutragen:

1.

Vor- und Zuname, bei Frauen auch der Mädchenname;

2.

Tag, Monat und Jahr sowie Ort der Geburt;

3.

Staatsangehörigkeit;

4.

akademische Grade;

5.

Hauptwohnsitz;

6.

Berufssitz, Dienstort;

7.

Amtstitel und verliehene Titel;

8.

erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung;

9.

Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung;

10.

Verzicht auf die Berufsausübung;

11.

Ruhen und Wiederaufnahme der Berufsausübung;

12.

Untersagung der Berufsausübung.

(2) Zu den Angaben nach Abs. 1 Z 4, 7 und 8 ist auch der Nachweis darüber einzutragen.

§ 2. (1) Die Bundeskammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Tierärzteliste ein Formblatt aufzulegen.

(2) In dem nach Abs. 1 aufgelegten Formblatt können außer den nach § 1 Abs. 1 und 2 erforderlichen Angaben auch weitere Angaben aufgenommen werden.

§ 3. Die Bundeskammer hat dafür Sorge zu tragen, daß während der für den Parteienverkehr festgesetzten Dienststunden jedermann die Einsicht in die Tierärzteliste möglich ist.

§ 4. (1) Die Tierärzteausweise sind nach dem in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) abgedruckten Muster im Format 150 x 100 mm herzustellen.

(2) Jeder Tierärzteausweis ist vor seiner Ausfolgung vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten der Bundeskammer eigenhändig zu unterzeichnen.

§ 5. (1) Die gemäß § 5 Abs. 4 des Tierärztegesetzes an die Landeskammer der Tierärzte (Landeskammer), an die Bezirksverwaltungsbehörde und das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zu erstattenden Mitteilungen haben die im § 1 dieser Verordnung angeführten Daten sowie die Nummer zu enthalten, unter der der betreffende Tierarzt in die Tierärzteliste eingetragen ist.

(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 kann auch durch Übermittlung von Ablichtungen des Karteiblattes erfolgen.

§ 6. Die Bundeskammer hat auf Grund der bei ihr oder bei den Landeskammern vorhandenen Unterlagen alle Tierärzte, die am 1. Feber 1975 zur Ausübung der Veterinärmedizin berechtigt waren, von amtswegen in die Tierärzteliste einzutragen und ihnen einen Tierärzteausweis auszufolgen.

§ 7. Die im § 6 genannten Tierärzte haben über Verlangen der Bundeskammer die zur Eintragung in die Tierärzteliste erforderlichen Angaben und Nachweise der Bundeskammer bekanntzugeben. Sie sind ferner verpflichtet, der Bundeskammer das zur Ausstellung des Tierärzteausweises erforderliche Lichtbild zu übermitteln.

Anlage

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(§ 4)

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

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