Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975)
entgegen dem Verbot des § 172 Abs. 7 den behördlichen Waldhammer nachahmt, unbefugt besitzt oder gebraucht;
Überhappsverträge entgegen dem Verbot des § 177 Abs. 1 abschließt;
der Verpflichtung gemäß § 49 Abs. 7 zweiter Satz nicht nachkommt;
entgegen § 58 Abs. 6 eine Bringung ohne Einvernehmen mit dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst durchführt;
entgegen einem gemäß § 66 Abs. 4 bis 6 erlassenen Bescheid dem Bringungsberechtigten oder als Bringungsberechtigter die Bringung nicht gemäß den bescheidmäßigen Vorschreibungen durchführt;
entgegen § 66 Abs. 7 die Errichtung einer Bringungsanlage nicht duldet;
den die Aufsicht über Bringungsgenossenschaften gemäß § 73 betreffenden Entscheidungen zuwiderhandelt;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)
dem Gebot des § 86 Abs. 3 zuwiderhandelt;
entgegen § 89 Abs. 1 zweiter Satz mit der Fällung vor Erlag der vorgeschriebenen Sicherheitsleistung beginnt;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)
eine Berufsbezeichnung entgegen § 105 Abs. 2 führt;
die gemäß § 115 Abs. 1 vorgeschriebenen Fristen nicht einhält;
den im § 116 enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996)
begeht eine Verwaltungsübertretung.
Diese Übertretungen sind in den Fällen
der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen,
der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen,
der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu einer Woche
zu ahnden.
(2) Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950).
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer
Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 2 oder ohne die gemäß Abs. 3 vorgesehene Zustimmung, entgegen deren Inhalt oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt, gemäß § 34 Abs. 1 gesperrte Waldflächen oder gemäß Abs. 7 gesperrte Wege benützt oder entgegen dem Verbot des Abs. 9 von Wegen abweicht oder den Wald trotz gemäß § 112 lit. a erfolgter Ausweisung innerhalb von 24 Stunden wieder betritt;
unbefugt im Walde
eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet,
sich Früchte oder Samen der im Anhang angeführten Holzgewächse zu Erwerbszwecken oder Pilze in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag aneignet,
Erde, Rasen oder sonstige Bodenbestandteile in mehr als geringem Ausmaß oder stehendes oder geerntetes Holz oder Harz sich aneignet,
stehende Bäume, deren Wurzeln oder Äste, liegende Stämme, junge Bäume oder Strauchpflanzen beschädigt oder, abgesehen von einzelnen Zweigen ohne wesentliche Beschädigung der Pflanze, von ihrem Standort entfernt,
Kennzeichnungen von Schonungsflächen, Bezeichnungen mit dem behördlichen Waldhammer, Grenzzeichen, Verbots- oder Hinweistafeln, Forststraßen, Zäune, Hütten oder sonstige betriebliche Einrichtungen, Maschinen oder Geräte entfernt, zerstört oder beschädigt, liegendes Holz oder Steine in Bewegung setzt,
Aufforstungs- oder sonstige Verjüngungsflächen beschädigt,
Wasserläufe ab- oder zuleitet oder Feuerstellen entgegen den Bestimmungen des § 40 errichtet oder unterhält;
Abfall wegwirft;
Pilz- und Beerensammelveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt;
Wald entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 3 im Bereich von Aufstiegshilfen außerhalb markierter Pisten oder Schirouten benützt.
Diese Übertretungen sind in den Fällen
der lit. a, der lit. b Z 2 und der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro,
der lit. b Z 1, 3 und 4 und der lit. d und e mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro oder mit Arrest bis zu einer Woche,
der lit. b Z 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen
zu ahnden.
(4) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die in den Abs. 1 und 4 angeführten Strafen auch nebeneinander verhängt werden.
(5) Unbefugt im Sinne des Abs. 4 lit. b handelt, wer
weder Waldeigentümer, Fruchtnießer oder Nutzungsberechtigter ist und auch nicht in deren Auftrag oder mit deren Wissen handelt,
nicht dem im § 87 Abs. 2 umschriebenen Personenkreis angehört oder
nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Amtshandlungen durchzuführen hat.
(6) Forstschutzorgane und Organe des forsttechnischen Dienstes der Behörden zählen zu jenen Organen, die gemäß § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 zu Organstrafverfügungen ermächtigt werden können.
(7) Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände fließen,
soweit sie auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a
Z. 3, jedoch eingeschränkt auf Waldverwüstungen gemäß § 16 Abs. 2 lit. d letzter Satzteil, sowie gemäß Abs. 4 lit. c und d zurückzuführen sind, der Gemeinde, die für die Entfernung des Unrats im Wald nach § 16 Abs. 4 zuständig ist,
in allen übrigen Fällen jener Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat,
zu.
Abkürzung
ForstG
Strafbestimmungen
§ 174. (1) Wer
entgegen § 13 eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung einer Verjüngung nicht durchführt;
entgegen § 14 Abs. 2 keinen Deckungsschutz gewährt;
das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt;
den behördlichen Vorkehrungen und Vorschreibungen zur Abstellung von Waldverwüstungen oder Beseitigung der Folgen derselben gemäß § 16 Abs. 3 zuwiderhandelt;
entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß § 16 Abs. 4 erster Satz Abfall aus dem Wald nicht entfernt;
das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt;
den Vorschreibungen gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz nicht nachkommt oder entgegen Abs. 6 vor Erlag der Sicherheitsleistung mit der Durchführung der Rodung beginnt;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)
Schutzwald entgegen § 22 Abs. 1 oder entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 behandelt oder den Verpflichtungen gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Satz nicht entspricht;
Wald entgegen der behördlichen Untersagung gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz behandelt;
entgegen einer behördlichen Anordnung der Verpflichtung zur Durchführung einer Fällung gemäß § 24 Abs. 4 nicht nachkommt;
in der Kampfzone des Waldes den Bewuchs entgegen dem Gebot des § 25 Abs. 1 erster Satz behandelt, Fällungen entgegen einem gemäß Abs. 1 zweiter Satz erlassenen Bescheid oder einer behördlichen Auszeige gemäß Abs. 1 dritter Satz durchführt, entgegen Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 erster und dritter Satz ohne behördliche Bewilligung oder entgegen einer solchen den Bewuchs nicht nur vorübergehend verringert oder diesen verändert;
den Vorschreibungen und Anordnungen der §§ 28 und 29 über Bannwald zuwiderhandelt;
entgegen § 37 Abs. 1 durch die Waldweide eine Waldgefährdung herbeiführt;
die Waldweide entgegen § 37 Abs. 3 auf Schonungsflächen betreibt oder die Weidetiere von solchen Flächen nicht fernhält;
den Bestimmungen des § 40 über das Feuerentzünden im Wald zuwiderhandelt;
den im § 41 zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände vorgesehenen Verboten, Anordnungen und sonstigen Vorschreibungen zuwiderhandelt;
die gemäß § 44 Abs. 1 bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterläßt oder einer gemäß Abs. 7 getroffenen Anordnung zuwiderhandelt;
den zur Verhinderung der Vermehrung von Forstschädlingen vorgesehenen Verboten und Geboten des § 45 zuwiderhandelt;
eine Anlage entgegen den §§ 49 und 50 ohne Bewilligung betreibt oder ändert oder die in der Bewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
den bescheidmäßigen Vorschreibungen gemäß § 51 Abs. 2 und 3 nicht entspricht;
eine Bringung entgegen § 58 Abs. 3 und 4 durchführt;
Bringungsanlagen entgegen § 60 Abs. 1 oder 2 plant, errichtet oder erhält;
Eingriffe über das gemäß § 60 Abs. 3 im Zusammenhalt mit Abs. 2 dieser Bestimmung zulässige Ausmaß hinaus vornimmt oder zuläßt oder Eingriffe nicht gemäß Abs. 3 zweiter Satz beseitigt;
eine gemäß § 62 Abs. 1 bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder den in der Errichtungsbewilligung gemäß § 62 Abs. 3 enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt;
der im § 65 Abs. 2 enthaltenen Verpflichtung zur Wiederbewaldung nicht rechtzeitig nachkommt;
die im § 65 Abs. 3 bezeichneten Flächen ohne Rodungsbewilligung zu anderen als zu Zwecken der Waldkultur verwendet oder im Falle des Vorliegens einer Rodungsbewilligung für solche Flächen den in dieser vorgeschriebenen Vorkehrungen nicht nachkommt;
dem gemäß § 80 Abs. 1 vorgesehenen Fällungsverbot zuwiderhandelt;
Kahlhiebe entgegen dem Verbot des § 82 Abs. 1 durchführt;
Fällungen entgegen den Bestimmungen des § 85 Abs. 1 durchführt;
Fällungen in der Kampfzone des Waldes entgegen einer oder ohne Bewilligung gemäß § 100 Abs. 1 lit. b durchführt;
entgegen einer Vorschreibung gemäß § 100 Abs. 1 lit. f Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen nicht durchführt;
gemäß § 101 Abs. 4 bewilligungspflichtige Bringungen ohne behördliche Bewilligung oder unter Nichtbeachtung vorgeschriebener Bedingungen und Auflagen durchführt;
als Waldeigentümer der gemäß § 113 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Pflicht zur Bestellung von Forstorganen nicht nachkommt;
bis 40. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996)
für die Zeit der Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen des § 184
Räumden nicht innerhalb der in Z 1 vorgesehenen Fristen wiederbewaldet,
einem gemäß Z 7 erlassenen Bescheid über Ausnahmen vom Verbot des Feueranzündens zuwiderhandelt,
den gemäß Z 8 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen über Bekämpfung von Forstschädlingen oder den im Abs. 2 dieser Bestimmung angeführten Bewilligungen nicht nachkommt,
den Vorschreibungen der Z 9 Abs. 2 über Bringungsanlagen nicht nachkommt,
den Vorschreibungen in den in Z 10 näher bezeichneten Bescheiden und Genehmigungen nicht nachkommt,
die in Z 11 bezeichneten Maßnahmen und Verfügungen nicht beachtet oder diesen zuwiderhandelt,
Vermehrungsgut entgegen der gemäß Z 15 näher bezeichneten Übergangsregelung erzeugt, einführt oder sonst in Verkehr setzt, den gemäß Z 16 angeführten Regelungen zuwiderhandelt;
entgegen § 14 Abs. 1 erster Satz das Überhängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln nicht duldet;
Windschutzanlagen entgegen § 25 Abs. 5 erster Satz behandelt oder Fällungen entgegen Abs. 5 zweiter Satz durchführt;
Einforstungswälder entgegen § 32 Abs. 1 bewirtschaftet;
das gemäß § 33 Abs. 4 vorgesehene Befahren von Forststraßen nicht duldet;
entgegen § 34 Abs. 2 bis 4 Sperren durchführt;
Wege über die Bestimmungen des § 34 Abs. 7 und 8 hinaus sperrt;
den im § 34 Abs. 8 oder 10 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
eine Sperre entgegen § 35 Abs. 2 und 3 aufrecht hält oder Sperreinrichtungen entgegen dieser Bestimmung nicht beseitigt;
einen Viehtrieb nicht unter Beachtung des § 37 Abs. 2 durchführt;
den Bestimmungen des § 37 Abs. 5 über Schneeflucht zuwiderhandelt;
Boden- oder Aststreu entgegen § 38 gewinnt;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)
die gemäß § 43 Abs. 1 vorgesehene Meldung unterläßt
den Verpflichtungen gemäß § 52 Abs. 2 nicht nachkommt;
Bringungsanlagen entgegen § 61 Abs. 1 errichtet oder errichten läßt oder solche plant oder beaufsichtigt, ohne hiezu gemäß § 61 Abs. 2 befugt zu sein, oder einer Verpflichtung gemäß § 61 Abs. 4 nicht nachkommt;
eine gemäß § 62 Abs. 1 bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung in Betrieb nimmt;
die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen entgegen § 62 Abs. 4 nicht anzeigt oder einem nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;
entgegen § 64 Abs. 1 die Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet oder einem nach § 64 Abs. 2 ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;
und 20. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)
die im Bewilligungsbescheid gemäß § 81 Abs. 5 vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder sonst dem gemäß Abs. 6 vorgesehenen Inhalt des Bewilligungsbescheides nicht nachkommt;
bis 24. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)
Fällungen entgegen § 86 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet;
die in einer Fällungsbewilligung gemäß § 88 Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt;
als Berechtigter oder als Waldeigentümer der Verpflichtung gemäß § 90 Abs. 1 nicht nachkommt;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)
trotz einer gemäß § 100 Abs. 2 verfügten behördlichen Übertragung der Bewirtschaftung eines Bannwaldes an eine Dienststelle gemäß § 102 Abs. 1 lit. b die Bewirtschaftung fortsetzt;
bis 32. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996)
es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die gemäß § 172 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 erster Satz im Rahmen der Forstaufsicht vorgesehenen Aufgaben durchzuführen oder den gemäß Abs. 6 bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt;
entgegen dem Verbot des § 172 Abs. 7 den behördlichen Waldhammer nachahmt, unbefugt besitzt oder gebraucht;
Überhappsverträge entgegen dem Verbot des § 177 Abs. 1 abschließt;
der Verpflichtung gemäß § 49 Abs. 7 zweiter Satz nicht nachkommt;
entgegen § 58 Abs. 6 eine Bringung ohne Einvernehmen mit dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst durchführt;
entgegen einem gemäß § 66 Abs. 4 bis 6 erlassenen Bescheid dem Bringungsberechtigten oder als Bringungsberechtigter die Bringung nicht gemäß den bescheidmäßigen Vorschreibungen durchführt;
entgegen § 66 Abs. 7 die Errichtung einer Bringungsanlage nicht duldet;
den die Aufsicht über Bringungsgenossenschaften gemäß § 73 betreffenden Entscheidungen zuwiderhandelt;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)
dem Gebot des § 86 Abs. 3 zuwiderhandelt;
entgegen § 89 Abs. 1 zweiter Satz mit der Fällung vor Erlag der vorgeschriebenen Sicherheitsleistung beginnt;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)
eine Berufsbezeichnung entgegen § 105 Abs. 2 führt;
die gemäß § 115 Abs. 1 vorgeschriebenen Fristen nicht einhält;
den im § 116 enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt;
bis 15. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996)
begeht eine Verwaltungsübertretung.
Diese Übertretungen sind in den Fällen
der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen,
der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen,
der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu einer Woche
zu ahnden.
(2) Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950).
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer
Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 2 oder ohne die gemäß Abs. 3 vorgesehene Zustimmung, entgegen deren Inhalt oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt, gemäß § 34 Abs. 1 gesperrte Waldflächen oder gemäß Abs. 7 gesperrte Wege benützt oder entgegen dem Verbot des Abs. 9 von Wegen abweicht oder den Wald trotz gemäß § 112 lit. a erfolgter Ausweisung innerhalb von 24 Stunden wieder betritt;
unbefugt im Walde
eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet,
sich Früchte oder Samen der im Anhang angeführten Holzgewächse zu Erwerbszwecken oder Pilze in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag aneignet,
Erde, Rasen oder sonstige Bodenbestandteile in mehr als geringem Ausmaß oder stehendes oder geerntetes Holz oder Harz sich aneignet,
stehende Bäume, deren Wurzeln oder Äste, liegende Stämme, junge Bäume oder Strauchpflanzen beschädigt oder, abgesehen von einzelnen Zweigen ohne wesentliche Beschädigung der Pflanze, von ihrem Standort entfernt,
Kennzeichnungen von Schonungsflächen, Bezeichnungen mit dem behördlichen Waldhammer, Grenzzeichen, Verbots- oder Hinweistafeln, Forststraßen, Zäune, Hütten oder sonstige betriebliche Einrichtungen, Maschinen oder Geräte entfernt, zerstört oder beschädigt, liegendes Holz oder Steine in Bewegung setzt,
Aufforstungs- oder sonstige Verjüngungsflächen beschädigt,
Wasserläufe ab- oder zuleitet oder Feuerstellen entgegen den Bestimmungen des § 40 errichtet oder unterhält;
Abfall wegwirft;
Pilz- und Beerensammelveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt;
Wald entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 3 im Bereich von Aufstiegshilfen außerhalb markierter Pisten oder Schirouten benützt.
Diese Übertretungen sind in den Fällen
der lit. a, der lit. b Z 2 und der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro,
der lit. b Z 1, 3 und 4 und der lit. d und e mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro oder mit Arrest bis zu einer Woche,
der lit. b Z 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen
zu ahnden.
(4) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die in den Abs. 1 und 4 angeführten Strafen auch nebeneinander verhängt werden.
(5) Unbefugt im Sinne des Abs. 4 lit. b handelt, wer
weder Waldeigentümer, Fruchtnießer oder Nutzungsberechtigter ist und auch nicht in deren Auftrag oder mit deren Wissen handelt,
nicht dem im § 87 Abs. 2 umschriebenen Personenkreis angehört oder
nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Amtshandlungen durchzuführen hat.
(6) Forstschutzorgane und Organe des forsttechnischen Dienstes der Behörden zählen zu jenen Organen, die gemäß § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 zu Organstrafverfügungen ermächtigt werden können.
(7) Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände fließen,
soweit sie auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a
Z. 3, jedoch eingeschränkt auf Waldverwüstungen gemäß § 16 Abs. 2 lit. d letzter Satzteil, sowie gemäß Abs. 3 lit. c und d zurückzuführen sind, der Gemeinde, die für die Entfernung des Unrats im Wald nach § 16 Abs. 4 zuständig ist,
in allen übrigen Fällen jener Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat,
zu.
Abkürzung
ForstG
Strafbestimmungen
§ 174. (1) Wer
entgegen § 13 eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung einer Verjüngung nicht durchführt;
entgegen § 14 Abs. 2 keinen Deckungsschutz gewährt;
das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt;
den behördlichen Vorkehrungen und Vorschreibungen zur Abstellung von Waldverwüstungen oder Beseitigung der Folgen derselben gemäß § 16 Abs. 3 zuwiderhandelt;
entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß § 16 Abs. 4 erster Satz Abfall aus dem Wald nicht entfernt;
das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt;
6a. entgegen § 17a Abs. 4 eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung der Verjüngung nicht durchführt;
den Vorschreibungen gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz nicht nachkommt oder entgegen Abs. 6 vor Erlag der Sicherheitsleistung mit der Durchführung der Rodung beginnt;
eine Rodung entgegen § 19 Abs. 8 durchführt;
Schutzwald entgegen § 22 Abs. 1 oder entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 behandelt oder den Verpflichtungen gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Satz nicht entspricht;
Wald entgegen der behördlichen Untersagung gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz behandelt;
entgegen einer behördlichen Anordnung der Verpflichtung zur Durchführung einer Fällung gemäß § 24 Abs. 4 nicht nachkommt;
in der Kampfzone des Waldes den Bewuchs entgegen dem Gebot des § 25 Abs. 1 erster Satz behandelt, Fällungen entgegen einem gemäß Abs. 1 zweiter Satz erlassenen Bescheid oder einer behördlichen Auszeige gemäß Abs. 1 dritter Satz durchführt, entgegen Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 erster und dritter Satz ohne behördliche Bewilligung oder entgegen einer solchen den Bewuchs nicht nur vorübergehend verringert oder diesen verändert;
den Vorschreibungen und Anordnungen der §§ 28 und 29 über Bannwald zuwiderhandelt;
entgegen § 37 Abs. 1 durch die Waldweide eine Waldgefährdung herbeiführt;
die Waldweide entgegen § 37 Abs. 3 auf Schonungsflächen betreibt oder die Weidetiere von solchen Flächen nicht fernhält;
den Bestimmungen des § 40 über das Feuerentzünden im Wald zuwiderhandelt;
den im § 41 zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände vorgesehenen Verboten, Anordnungen und sonstigen Vorschreibungen zuwiderhandelt;
die gemäß § 44 Abs. 1 bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterläßt oder einer gemäß Abs. 7 getroffenen Anordnung zuwiderhandelt;
den zur Verhinderung der Vermehrung von Forstschädlingen vorgesehenen Verboten und Geboten des § 45 zuwiderhandelt;
19a. entgegen § 46 Pflanzenschutzmittel verwendet;
eine Anlage entgegen den §§ 49 und 50 ohne Bewilligung betreibt oder ändert oder die in der Bewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
den bescheidmäßigen Vorschreibungen gemäß § 51 Abs. 2 und 3 nicht entspricht;
eine Bringung entgegen § 58 Abs. 3 und 4 durchführt;
Bringungsanlagen entgegen § 60 Abs. 1 oder 2 plant, errichtet oder erhält;
Eingriffe über das gemäß § 60 Abs. 3 im Zusammenhalt mit Abs. 2 dieser Bestimmung zulässige Ausmaß hinaus vornimmt oder zuläßt oder Eingriffe nicht gemäß Abs. 3 zweiter Satz beseitigt;
eine gemäß § 62 Abs. 1 bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder den in der Errichtungsbewilligung gemäß § 62 Abs. 3 enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt;
der im § 65 Abs. 2 enthaltenen Verpflichtung zur Wiederbewaldung nicht rechtzeitig nachkommt;
die im § 65 Abs. 3 bezeichneten Flächen ohne Rodungsbewilligung zu anderen als zu Zwecken der Waldkultur verwendet oder im Falle des Vorliegens einer Rodungsbewilligung für solche Flächen den in dieser vorgeschriebenen Vorkehrungen nicht nachkommt;
dem gemäß § 80 Abs. 1 vorgesehenen Fällungsverbot zuwiderhandelt;
Kahlhiebe entgegen dem Verbot des § 82 Abs. 1 durchführt;
Fällungen entgegen den Bestimmungen des § 85 Abs. 1 durchführt;
Fällungen in der Kampfzone des Waldes entgegen einer oder ohne Bewilligung gemäß § 100 Abs. 1 lit. b durchführt;
entgegen einer Vorschreibung gemäß § 100 Abs. 1 lit. f Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen nicht durchführt;
gemäß § 101 Abs. 4 bewilligungspflichtige Bringungen ohne behördliche Bewilligung oder unter Nichtbeachtung vorgeschriebener Bedingungen und Auflagen durchführt;
als Waldeigentümer der gemäß § 113 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Pflicht zur Bestellung von Forstorganen nicht nachkommt;
(Anm.: Z 35 bis Z 40 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996)
für die Zeit der Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen des § 184
Räumden nicht innerhalb der in Z 1 vorgesehenen Fristen wiederbewaldet,
einem gemäß Z 7 erlassenen Bescheid über Ausnahmen vom Verbot des Feueranzündens zuwiderhandelt,
den gemäß Z 8 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen über Bekämpfung von Forstschädlingen oder den im Abs. 2 dieser Bestimmung angeführten Bewilligungen nicht nachkommt,
den Vorschreibungen der Z 9 Abs. 2 über Bringungsanlagen nicht nachkommt,
den Vorschreibungen in den in Z 10 näher bezeichneten Bescheiden und Genehmigungen nicht nachkommt,
die in Z 11 bezeichneten Maßnahmen und Verfügungen nicht beachtet oder diesen zuwiderhandelt,
Vermehrungsgut entgegen der gemäß Z 15 näher bezeichneten Übergangsregelung erzeugt, einführt oder sonst in Verkehr setzt, den gemäß Z 16 angeführten Regelungen zuwiderhandelt;
entgegen § 14 Abs. 1 erster Satz das Überhängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln nicht duldet;
Windschutzanlagen entgegen § 25 Abs. 5 behandelt;
Einforstungswälder entgegen § 32 Abs. 1 bewirtschaftet;
das gemäß § 33 Abs. 4 vorgesehene Befahren von Forststraßen nicht duldet;
entgegen § 34 Abs. 2 bis 4 Sperren durchführt;
Wege über die Bestimmungen des § 34 Abs. 7 und 8 hinaus sperrt;
den im § 34 Abs. 8 oder 10 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
eine Sperre entgegen § 35 Abs. 2 und 3 aufrecht hält oder Sperreinrichtungen entgegen dieser Bestimmung nicht beseitigt;
einen Viehtrieb nicht unter Beachtung des § 37 Abs. 2 durchführt;
den Bestimmungen des § 37 Abs. 5 über Schneeflucht zuwiderhandelt;
Boden- oder Aststreu entgegen § 38 gewinnt;
(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)
die gemäß § 43 Abs. 1 vorgesehene Meldung unterläßt
den Verpflichtungen gemäß § 52 Abs. 2 nicht nachkommt;
Bringungsanlagen entgegen § 61 Abs. 1 errichtet oder errichten läßt oder solche plant oder beaufsichtigt, ohne hiezu gemäß § 61 Abs. 2 befugt zu sein, oder einer Verpflichtung gemäß § 61 Abs. 4 nicht nachkommt;
eine gemäß § 62 Abs. 1 bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung in Betrieb nimmt;
die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen entgegen § 62 Abs. 4 nicht anzeigt oder einem nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;
entgegen § 64 Abs. 1 die Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet oder einem nach § 64 Abs. 2 ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;
(Anm.: Z 19 und Z 20 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)
die im Bewilligungsbescheid gemäß § 81 Abs. 5 vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder sonst dem gemäß Abs. 6 vorgesehenen Inhalt des Bewilligungsbescheides nicht nachkommt;
(Anm.: Z 22 bis Z 24 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)
Fällungen entgegen § 86 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet;
die in einer Fällungsbewilligung gemäß § 88 Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt;
als Berechtigter oder als Waldeigentümer der Verpflichtung gemäß § 90 Abs. 1 nicht nachkommt;
(Anm.: Z 28 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)
trotz einer gemäß § 100 Abs. 2 verfügten behördlichen Übertragung der Bewirtschaftung eines Bannwaldes an eine Dienststelle gemäß § 102 Abs. 1 lit. b die Bewirtschaftung fortsetzt;
(Anm.: Z 30 bis Z 32 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996)
es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die gemäß § 172 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 erster Satz im Rahmen der Forstaufsicht vorgesehenen Aufgaben durchzuführen oder den gemäß Abs. 6 bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt;
entgegen dem Verbot des § 172 Abs. 7 den behördlichen Waldhammer nachahmt, unbefugt besitzt oder gebraucht;
Überhappsverträge entgegen dem Verbot des § 177 Abs. 1 abschließt;
der Verpflichtung gemäß § 49 Abs. 7 zweiter Satz nicht nachkommt;
entgegen § 58 Abs. 6 eine Bringung ohne Einvernehmen mit dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst durchführt;
entgegen einem gemäß § 66 Abs. 4 bis 6 erlassenen Bescheid dem Bringungsberechtigten oder als Bringungsberechtigter die Bringung nicht gemäß den bescheidmäßigen Vorschreibungen durchführt;
entgegen § 66 Abs. 7 die Errichtung einer Bringungsanlage nicht duldet;
den die Aufsicht über Bringungsgenossenschaften gemäß § 73 betreffenden Entscheidungen zuwiderhandelt;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)
dem Gebot des § 86 Abs. 3 zuwiderhandelt;
entgegen § 89 Abs. 1 zweiter Satz mit der Fällung vor Erlag der vorgeschriebenen Sicherheitsleistung beginnt;
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)
eine Berufsbezeichnung entgegen § 105 Abs. 2 führt;
die gemäß § 115 Abs. 1 vorgeschriebenen Fristen nicht einhält oder die vorgeschriebene Mitteilung an den Waldeigentümer nicht tätigt;
den im § 116 enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt;
die gemäß § 172 Abs. 2a erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht erbringt;
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen
der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche
zu ahnden.
(2) Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950).
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer
Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 2 oder ohne die gemäß Abs. 3 vorgesehene Zustimmung, entgegen deren Inhalt oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt, gemäß § 34 Abs. 1 gesperrte Waldflächen oder gemäß Abs. 7 gesperrte Wege benützt oder entgegen dem Verbot des Abs. 9 von Wegen abweicht oder den Wald trotz gemäß § 112 lit. a erfolgter Ausweisung innerhalb von 24 Stunden wieder betritt;
unbefugt im Walde
eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet,
sich Früchte oder Samen der im Anhang angeführten Holzgewächse zu Erwerbszwecken oder Pilze in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag aneignet,
Erde, Rasen oder sonstige Bodenbestandteile in mehr als geringem Ausmaß oder stehendes oder geerntetes Holz oder Harz sich aneignet,
stehende Bäume, deren Wurzeln oder Äste, liegende Stämme, junge Bäume oder Strauchpflanzen beschädigt oder, abgesehen von einzelnen Zweigen ohne wesentliche Beschädigung der Pflanze, von ihrem Standort entfernt,
Kennzeichnungen von Schonungsflächen, Bezeichnungen mit dem behördlichen Waldhammer, Grenzzeichen, Verbots- oder Hinweistafeln, Forststraßen, Zäune, Hütten oder sonstige betriebliche Einrichtungen, Maschinen oder Geräte entfernt, zerstört oder beschädigt, liegendes Holz oder Steine in Bewegung setzt,
Aufforstungs- oder sonstige Verjüngungsflächen beschädigt,
Wasserläufe ab- oder zuleitet oder Feuerstellen entgegen den Bestimmungen des § 40 errichtet oder unterhält;
Abfall wegwirft;
Pilz- und Beerensammelveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt;
Wald entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 3 im Bereich von Aufstiegshilfen außerhalb markierter Pisten oder Schirouten benützt.
Diese Übertretungen sind in den Fällen
der lit. a, der lit. b Z 2 und der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro,
der lit. b Z 1, 3 und 4 und der lit. d und e mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,
der lit. b Z 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen
zu ahnden.
(4) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die in den Abs. 1 und 3 angeführten Strafen auch nebeneinander verhängt werden.
(5) Unbefugt im Sinne des Abs. 3 lit. b handelt, wer
weder Waldeigentümer, Fruchtnießer oder Nutzungsberechtigter ist und auch nicht in deren Auftrag oder mit deren Wissen handelt,
nicht dem im § 87 Abs. 2 umschriebenen Personenkreis angehört oder
nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Amtshandlungen durchzuführen hat.
(6) Forstschutzorgane und Organe des forsttechnischen Dienstes der Behörden zählen zu jenen Organen, die gemäß § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 zu Organstrafverfügungen ermächtigt werden können.
(7) Die Strafe des Verfalles von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 lit. b Z 2, 3 und 4 bezieht, oder des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie von Werkzeugen und Transportmitteln, die gewöhnlich zur Gewinnung und Beförderung von Forstprodukten Verwendung finden, kann ausgesprochen werden; im Falle des Abs. 1 dann, wenn diese Gegenstände, Werkzeuge oder Transportmittel mit einer in lit. a Z 4, 7, 12, 19, 28 bis 30 oder in lit. b Z 34 des Abs. 1 näher bezeichneten Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehen.
(8) Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände fließen,
soweit sie auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a Z 3, jedoch eingeschränkt auf Waldverwüstungen gemäß § 16 Abs. 2 lit. d letzter Satzteil, sowie gemäß Abs. 3 lit. c und d zurückzuführen sind, der Gemeinde, die für die Entfernung des Abfalls im Wald nach § 16 Abs. 4 zuständig ist,
in allen übrigen Fällen jener Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat,
zu.
Abkürzung
ForstG
Strafbestimmungen
§ 174. (1) Wer
entgegen § 13 eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung einer Verjüngung nicht durchführt;
entgegen § 14 Abs. 2 keinen Deckungsschutz gewährt;
das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt;
den behördlichen Vorkehrungen und Vorschreibungen zur Abstellung von Waldverwüstungen oder Beseitigung der Folgen derselben gemäß § 16 Abs. 3 zuwiderhandelt;
entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß § 16 Abs. 4 erster Satz Abfall aus dem Wald nicht entfernt;
das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt;
6a. entgegen § 17a Abs. 4 eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung der Verjüngung nicht durchführt;
den Vorschreibungen gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz nicht nachkommt oder entgegen Abs. 6 vor Erlag der Sicherheitsleistung mit der Durchführung der Rodung beginnt;
eine Rodung entgegen § 19 Abs. 8 durchführt;
Schutzwald entgegen § 22 Abs. 1 oder entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 behandelt oder den Verpflichtungen gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Satz nicht entspricht;
Wald entgegen der behördlichen Untersagung gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz behandelt;
entgegen einer behördlichen Anordnung der Verpflichtung zur Durchführung einer Fällung gemäß § 24 Abs. 4 nicht nachkommt;
in der Kampfzone des Waldes den Bewuchs entgegen dem Gebot des § 25 Abs. 1 erster Satz behandelt, Fällungen entgegen einem gemäß Abs. 1 zweiter Satz erlassenen Bescheid oder einer behördlichen Auszeige gemäß Abs. 1 dritter Satz durchführt, entgegen Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 erster und dritter Satz ohne behördliche Bewilligung oder entgegen einer solchen den Bewuchs nicht nur vorübergehend verringert oder diesen verändert;
den Vorschreibungen und Anordnungen der §§ 28 und 29 über Bannwald zuwiderhandelt;
entgegen § 37 Abs. 1 durch die Waldweide eine Waldgefährdung herbeiführt;
die Waldweide entgegen § 37 Abs. 3 auf Schonungsflächen betreibt oder die Weidetiere von solchen Flächen nicht fernhält;
den Bestimmungen des § 40 über das Feuerentzünden im Wald zuwiderhandelt;
den im § 41 zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände vorgesehenen Verboten, Anordnungen und sonstigen Vorschreibungen zuwiderhandelt;
die gemäß § 44 Abs. 1 bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterläßt oder einer gemäß Abs. 7 getroffenen Anordnung zuwiderhandelt;
den zur Verhinderung der Vermehrung von Forstschädlingen vorgesehenen Verboten und Geboten des § 45 zuwiderhandelt;
19a. entgegen § 46 oder entgegen einer Verordnung nach § 46a Pflanzenschutzmittel verwendet;
19b. unmittelbar anwendbaren Bestimmungen
aa) der Verordnung (EU) 2016/2031,
ab) der Verordnung (EU) 2017/625 oder
ac) der aufgrund der Verordnungen (EU) gemäß sublit. aa und ab erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union,
zuwiderhandelt;
eine Anlage entgegen den §§ 49 und 50 ohne Bewilligung betreibt oder ändert oder die in der Bewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
den bescheidmäßigen Vorschreibungen gemäß § 51 Abs. 2 und 3 nicht entspricht;
eine Bringung entgegen § 58 Abs. 3 und 4 durchführt;
Bringungsanlagen entgegen § 60 Abs. 1 oder 2 plant, errichtet oder erhält;
Eingriffe über das gemäß § 60 Abs. 3 im Zusammenhalt mit Abs. 2 dieser Bestimmung zulässige Ausmaß hinaus vornimmt oder zuläßt oder Eingriffe nicht gemäß Abs. 3 zweiter Satz beseitigt;
eine gemäß § 62 Abs. 1 bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder den in der Errichtungsbewilligung gemäß § 62 Abs. 3 enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt;
der im § 65 Abs. 2 enthaltenen Verpflichtung zur Wiederbewaldung nicht rechtzeitig nachkommt;
die im § 65 Abs. 3 bezeichneten Flächen ohne Rodungsbewilligung zu anderen als zu Zwecken der Waldkultur verwendet oder im Falle des Vorliegens einer Rodungsbewilligung für solche Flächen den in dieser vorgeschriebenen Vorkehrungen nicht nachkommt;
dem gemäß § 80 Abs. 1 vorgesehenen Fällungsverbot zuwiderhandelt;
Kahlhiebe entgegen dem Verbot des § 82 Abs. 1 durchführt;
Fällungen entgegen den Bestimmungen des § 85 Abs. 1 durchführt;
Fällungen in der Kampfzone des Waldes entgegen einer oder ohne Bewilligung gemäß § 100 Abs. 1 lit. b durchführt;
entgegen einer Vorschreibung gemäß § 100 Abs. 1 lit. g Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen nicht durchführt;
gemäß § 101 Abs. 4 bewilligungspflichtige Bringungen ohne behördliche Bewilligung oder unter Nichtbeachtung vorgeschriebener Bedingungen und Auflagen durchführt;
als Waldeigentümer der gemäß § 113 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Pflicht zur Bestellung von Forstorganen nicht nachkommt;
(Anm.: Z 35 bis Z 40 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996)
für die Zeit der Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen des § 184
Räumden nicht innerhalb der in Z 1 vorgesehenen Fristen wiederbewaldet,
einem gemäß Z 7 erlassenen Bescheid über Ausnahmen vom Verbot des Feueranzündens zuwiderhandelt,
den gemäß Z 8 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen über Bekämpfung von Forstschädlingen oder den im Abs. 2 dieser Bestimmung angeführten Bewilligungen nicht nachkommt,
den Vorschreibungen der Z 9 Abs. 2 über Bringungsanlagen nicht nachkommt,
den Vorschreibungen in den in Z 10 näher bezeichneten Bescheiden und Genehmigungen nicht nachkommt,
die in Z 11 bezeichneten Maßnahmen und Verfügungen nicht beachtet oder diesen zuwiderhandelt,
Vermehrungsgut entgegen der gemäß Z 15 näher bezeichneten Übergangsregelung erzeugt, einführt oder sonst in Verkehr setzt, den gemäß Z 16 angeführten Regelungen zuwiderhandelt;
entgegen § 14 Abs. 1 erster Satz das Überhängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln nicht duldet;
Windschutzanlagen entgegen § 25 Abs. 5 behandelt;
Einforstungswälder entgegen § 32 Abs. 1 bewirtschaftet;
das gemäß § 33 Abs. 4 vorgesehene Befahren von Forststraßen nicht duldet;
entgegen § 34 Abs. 2 bis 4 Sperren durchführt;
Wege über die Bestimmungen des § 34 Abs. 7 und 8 hinaus sperrt;
den im § 34 Abs. 8 oder 10 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
eine Sperre entgegen § 35 Abs. 2 und 3 aufrecht hält oder Sperreinrichtungen entgegen dieser Bestimmung nicht beseitigt;
einen Viehtrieb nicht unter Beachtung des § 37 Abs. 2 durchführt;
den Bestimmungen des § 37 Abs. 5 über Schneeflucht zuwiderhandelt;
Boden- oder Aststreu entgegen § 38 gewinnt;
(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)
die gemäß § 43 Abs. 1 vorgesehene Meldung unterläßt
den Verpflichtungen gemäß § 52 Abs. 2 nicht nachkommt;
Bringungsanlagen entgegen § 61 Abs. 1 errichtet oder errichten läßt oder solche plant oder beaufsichtigt, ohne hiezu gemäß § 61 Abs. 2 befugt zu sein, oder einer Verpflichtung gemäß § 61 Abs. 4 nicht nachkommt;
eine gemäß § 62 Abs. 1 bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung in Betrieb nimmt;
die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen entgegen § 62 Abs. 4 nicht anzeigt oder einem nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;
entgegen § 64 Abs. 1 die Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet oder einem nach § 64 Abs. 2 ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;
(Anm.: Z 19 und Z 20 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)
die im Bewilligungsbescheid gemäß § 81 Abs. 5 vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder sonst dem gemäß Abs. 6 vorgesehenen Inhalt des Bewilligungsbescheides nicht nachkommt;
(Anm.: Z 22 bis Z 24 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)
Fällungen entgegen § 86 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet;
die in einer Fällungsbewilligung gemäß § 88 Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt;
als Berechtigter oder als Waldeigentümer der Verpflichtung gemäß § 90 Abs. 1 nicht nachkommt;
(Anm.: Z 28 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)
trotz einer gemäß § 100 Abs. 2 verfügten behördlichen Übertragung der Bewirtschaftung eines Bannwaldes an eine Dienststelle gemäß § 102 Abs. 1 lit. b die Bewirtschaftung fortsetzt;
(Anm.: Z 30 bis Z 32 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996)
es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die gemäß § 172 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 erster Satz im Rahmen der Forstaufsicht vorgesehenen Aufgaben durchzuführen oder den gemäß Abs. 6 bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt;
entgegen dem Verbot des § 172 Abs. 7 den behördlichen Waldhammer nachahmt, unbefugt besitzt oder gebraucht;
Überhappsverträge entgegen dem Verbot des § 177 Abs. 1 abschließt;
der Verpflichtung gemäß § 49 Abs. 7 zweiter Satz nicht nachkommt;
entgegen § 58 Abs. 6 eine Bringung ohne Einvernehmen mit dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst durchführt;
entgegen einem gemäß § 66 Abs. 4 bis 6 erlassenen Bescheid dem Bringungsberechtigten oder als Bringungsberechtigter die Bringung nicht gemäß den bescheidmäßigen Vorschreibungen durchführt;
entgegen § 66 Abs. 7 die Errichtung einer Bringungsanlage nicht duldet;
den die Aufsicht über Bringungsgenossenschaften gemäß § 73 betreffenden Entscheidungen zuwiderhandelt;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)
dem Gebot des § 86 Abs. 3 zuwiderhandelt;
entgegen § 89 Abs. 1 zweiter Satz mit der Fällung vor Erlag der vorgeschriebenen Sicherheitsleistung beginnt;
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)
eine Berufsbezeichnung entgegen § 105 Abs. 2 führt;
die gemäß § 115 Abs. 1 vorgeschriebenen Fristen nicht einhält oder die vorgeschriebene Mitteilung an den Waldeigentümer nicht tätigt;
den im § 116 enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt;
die gemäß § 172 Abs. 2a erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht erbringt;
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen
der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche
zu ahnden. Im Fall der lit. a Z 19b ist der Versuch strafbar.
(2) Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950).
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer
Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 2 oder ohne die gemäß Abs. 3 vorgesehene Zustimmung, entgegen deren Inhalt oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt, gemäß § 34 Abs. 1 gesperrte Waldflächen oder gemäß Abs. 7 gesperrte Wege benützt oder entgegen dem Verbot des Abs. 9 von Wegen abweicht oder den Wald trotz gemäß § 112 lit. a erfolgter Ausweisung innerhalb von 24 Stunden wieder betritt;
unbefugt im Walde
eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet,
sich Früchte oder Samen der im Anhang und in der Verordnung gemäß § 1a Abs. 1a angeführten Holzgewächse zu Erwerbszwecken oder Pilze in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag aneignet,
Erde, Rasen oder sonstige Bodenbestandteile in mehr als geringem Ausmaß oder stehendes oder geerntetes Holz oder Harz sich aneignet,
stehende Bäume, deren Wurzeln oder Äste, liegende Stämme, junge Bäume oder Strauchpflanzen beschädigt oder, abgesehen von einzelnen Zweigen ohne wesentliche Beschädigung der Pflanze, von ihrem Standort entfernt,
Kennzeichnungen von Schonungsflächen, Bezeichnungen mit dem behördlichen Waldhammer, Grenzzeichen, Verbots- oder Hinweistafeln, Forststraßen, Zäune, Hütten oder sonstige betriebliche Einrichtungen, Maschinen oder Geräte entfernt, zerstört oder beschädigt, liegendes Holz oder Steine in Bewegung setzt,
Aufforstungs- oder sonstige Verjüngungsflächen beschädigt,
Wasserläufe ab- oder zuleitet oder Feuerstellen entgegen den Bestimmungen des § 40 errichtet oder unterhält;
Abfall wegwirft;
Pilz- und Beerensammelveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt;
Wald entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 3 im Bereich von Aufstiegshilfen außerhalb markierter Pisten oder Schirouten benützt.
Diese Übertretungen sind in den Fällen
der lit. a, der lit. b Z 2 und der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro,
der lit. b Z 1, 3 und 4 und der lit. d und e mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,
der lit. b Z 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen
zu ahnden.
(4) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die in den Abs. 1 und 3 angeführten Strafen auch nebeneinander verhängt werden.
(5) Unbefugt im Sinne des Abs. 3 lit. b handelt, wer
weder Waldeigentümer, Fruchtnießer oder Nutzungsberechtigter ist und auch nicht in deren Auftrag oder mit deren Wissen handelt,
nicht dem im § 87 Abs. 2 umschriebenen Personenkreis angehört oder
nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Amtshandlungen durchzuführen hat.
(6) Forstschutzorgane und Organe des forsttechnischen Dienstes der Behörden zählen zu jenen Organen, die gemäß § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 zu Organstrafverfügungen ermächtigt werden können.
(7) Die Strafe des Verfalles von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 lit. b Z 2, 3 und 4 bezieht, oder des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie von Werkzeugen und Transportmitteln, die gewöhnlich zur Gewinnung und Beförderung von Forstprodukten Verwendung finden, kann ausgesprochen werden; im Falle des Abs. 1 dann, wenn diese Gegenstände, Werkzeuge oder Transportmittel mit einer in lit. a Z 4, 7, 12, 19, 28 bis 30 oder in lit. b Z 34 des Abs. 1 näher bezeichneten Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehen.
(8) Als Sicherungsmaßnahme kann der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Forstschädlingen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Forstschädlingen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden, sofern die Gefährlichkeit im Hinblick auf die Ausbreitung oder Übertragung von Forstschädlingen dies erfordert.
(9) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Forstschädlinge und andere Gegenstände, die als Überträger von Forstschädlingen in Betracht kommen, auch durch die Kontrollorgane vorläufig beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(10) Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
(11) Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände fließen,
soweit sie auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a Z 3, jedoch eingeschränkt auf Waldverwüstungen gemäß § 16 Abs. 2 lit. d letzter Satzteil, sowie gemäß Abs. 3 lit. c und d zurückzuführen sind, der Gemeinde, die für die Entfernung des Abfalls im Wald nach § 16 Abs. 4 zuständig ist,
in allen übrigen Fällen jener Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat,
zu.
Abkürzung
ForstG
Verjährung
§ 175. Die Verfolgung einer Person wegen Übertretung dieses Bundesgesetzes oder der hiezu gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG erlassenen Landesausführungsgesetze ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.
Abkürzung
ForstG
Allgemeine Haftungsbestimmungen
§ 176. (1) Wer sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, hat selbst auf alle ihm durch den Wald, im besonderen auch durch die Waldbewirtschaftung drohenden Gefahren zu achten.
(2) Den Waldeigentümer und dessen Leute sowie sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen (wie Nutznießer, Einforstungs- oder Bringungsberechtigte, Schlägerungs- oder Bringungsunternehmer) und deren Leute trifft, vorbehaltlich des Abs. 4 oder des Bestehens eines besonderen Rechtsgrundes, keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten; sie sind insbesondere nicht verpflichtet, den Zustand des Waldbodens und dessen Bewuchses so zu ändern, daß dadurch solche Gefahren abgewendet oder vermindert werden.
(3) Wird im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung ein an diesen nicht beteiligter Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine ihm gehörige Sache beschädigt, so haftet der Waldeigentümer oder eine sonstige, an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person für den Ersatz des Schadens, sofern sie oder einer ihrer Leute den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Ist der Schaden durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften auch sie nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit. Entsteht der Schaden in einer gesperrten Fläche, so wird nur für Vorsatz gehaftet. Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, bleibt unberührt.
(4) Für die Haftung für den Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald gilt § 1319a ABGB; zu der dort vorgeschriebenen Vermeidung von Gefahren durch den mangelhaften Zustand eines Weges sind der Waldeigentümer und sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen jedoch nur bei Forststraßen verpflichtet sowie bei jenen sonstigen Wegen, die der Waldeigentümer durch eine entsprechende Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat. Wird ein Schaden auf Wegen durch den Zustand des danebenliegenden Waldes verursacht, so haften der Waldeigentümer, sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen und deren Leute keinesfalls strenger als der Wegehalter.
Abkürzung
ForstG
Holzankauf in Bausch und Bogen
§ 177. (1) Verträge mit Waldeigentümern über Holzankauf in Bausch und Bogen (Überhappsverträge) im Hochwald sind verboten.
(2) Entgegen dem Verbot des Abs. 1 geschlossene Verträge sind rechtsunwirksam.
Abkürzung
ForstG
Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben
§ 178. Schriften und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Abkürzung
ForstG
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 178a. Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Abkürzung
ForstG
Inkrafttreten
§ 179. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1976 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(3) Die Landesausführungsgesetze zu den §§ 15 Abs. 2, 26, 42, 95, 96, 97 und 101 Abs. 8 sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
(4) § 170 Abs. 7, die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 182 als Abs. 1 und § 182 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
Abkürzung
ForstG
Inkrafttreten
§ 179. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1976 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(3) Die Landesausführungsgesetze zu den §§ 15 Abs. 2, 26, 42, 95, 96, 97 und 101 Abs. 8 sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
(4) § 170 Abs. 7, die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 182 als Abs. 1 und § 182 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 174 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Abkürzung
ForstG
Inkrafttreten
§ 179. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1976 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(3) Die Landesausführungsgesetze zu den §§ 15 Abs. 2, 26, 42, 95, 96, 97 und 101 Abs. 8 sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
(4) § 170 Abs. 7, die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 182 als Abs. 1 und § 182 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 174 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5a) § 1, § 1a, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 1a, § 5 Abs. 1, 2 und 2a, § 6 Abs. 1 und 2 lit. c, § 7, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3 und 6, § 11 Abs. 1 und 6, § 13 Abs. 2 bis 4, § 14 Abs. 3 und 5 lit. a, § 16 Abs. 4 und 6, § 17, § 17a, § 18, § 19, § 21, § 22 Abs. 3, 3a und 4, § 24 Abs. 5, § 25 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 32, § 32a, § 34 Abs. 10, § 35 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 1, 4 und 6, § 37 Abs. 3, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, § 45, § 48 Abs. 1, § 59 Abs. 1 bis 3, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 1, 1a und 2 bis 4, § 64, § 65 Abs. 2 und 3, § 80 Abs. 4 und 7 lit. b, § 81 Abs. 7, § 85 Abs. 2, § 87 Abs. 4, § 92 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 98 Abs. 1, § 102 Abs. 1, 4, 5 und 7, § 104 Abs. 1 und 2, § 105, § 106, § 109 Abs. 1 bis 3, 5 und 7, § 110 Abs. 1 lit. b und c, § 112, § 113, § 114, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 1 und 2, § 117 Abs. 1 bis 3, § 119 Abs. 2, § 121 Abs. 2, § 122 Abs. 1 und 2, § 129, § 130, § 141, § 142, § 143, § 145 Abs. 1 bis 3, § 147 Abs. 3 und 6, § 170 Abs. 3 und 8, § 171 Abs. 1 und 3, § 172 Abs. 3, § 173 Abs. 2 lit. b und c, § 174 Abs. 1 lit. a Z 26, 27 und 30, lit. b Z 2, 13 und 16 bis 18 und lit. c Z 12, § 174 Abs. 2 bis 7, § 180 Abs. 3, § 185 und der Anhang in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2002 treten mit 1. Juni 2002 in Kraft. Im selben Zeitpunkt treten § 12, § 39, § 43 Abs. 3, § 59 Abs. 3, § 62 Abs. 5, § 63 Abs. 5, § 65 Abs. 2, §§ 74 bis 79, § 83, § 84, § 93, § 94, § 107, § 108, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 1 bis 3, § 123, § 124, §§ 129 bis 140, § 143 Abs. 5 und 6, § 144, § 146, § 174 Abs. 1 lit. a Z 8 und 12, lit. b Z 12, 19, 20, 22 bis 24 und 28 und lit. c Z 6 und 9 und § 174 Abs. 2 in der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
Abkürzung
ForstG
Inkrafttreten
§ 179. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1976 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(3) Die Landesausführungsgesetze zu den §§ 15 Abs. 2, 26, 42, 95, 96, 97 und 101 Abs. 8 sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
(4) § 170 Abs. 7, die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 182 als Abs. 1 und § 182 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 174 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5a) § 1, § 1a, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 1a, § 5 Abs. 1, 2 und 2a, § 6 Abs. 1 und 2 lit. c, § 7, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3 und 6, § 11 Abs. 1 und 6, § 13 Abs. 2 bis 4, § 14 Abs. 3 und 5 lit. a, § 16 Abs. 4 und 6, § 17, § 17a, § 18, § 19, § 21, § 22 Abs. 3, 3a und 4, § 24 Abs. 5, § 25 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 32, § 32a, § 34 Abs. 10, § 35 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 1, 4 und 6, § 37 Abs. 3, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, § 45, § 48 Abs. 1, § 59 Abs. 1 bis 3, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 1, 1a und 2 bis 4, § 64, § 65 Abs. 2 und 3, § 80 Abs. 4 und 7 lit. b, § 81 Abs. 7, § 85 Abs. 2, § 87 Abs. 4, § 92 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 98 Abs. 1, § 102 Abs. 1, 4, 5 und 7, § 104 Abs. 1 und 2, § 105, § 106, § 109 Abs. 1 bis 3, 5 und 7, § 110 Abs. 1 lit. b und c, § 112, § 113, § 114, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 1 und 2, § 117 Abs. 1 bis 3, § 119 Abs. 2, § 121 Abs. 2, § 122 Abs. 1 und 2, § 129, § 130, § 141, § 142, § 143, § 145 Abs. 1 bis 3, § 147 Abs. 3 und 6, § 170 Abs. 3 und 8, § 171 Abs. 1 und 3, § 172 Abs. 3, § 173 Abs. 2 lit. b und c, § 174 Abs. 1 lit. a Z 26, 27 und 30, lit. b Z 2, 13 und 16 bis 18 und lit. c Z 12, § 174 Abs. 2 bis 7, § 180 Abs. 3, § 185 und der Anhang in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2002 treten mit 1. Juni 2002 in Kraft. Im selben Zeitpunkt treten § 12, § 39, § 43 Abs. 3, § 59 Abs. 3, § 62 Abs. 5, § 63 Abs. 5, § 65 Abs. 2, §§ 74 bis 79, § 83, § 84, § 93, § 94, § 107, § 108, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 1 bis 3, § 123, § 124, §§ 129 bis 140, § 143 Abs. 5 und 6, § 144, § 146, § 174 Abs. 1 lit. a Z 8 und 12, lit. b Z 12, 19, 20, 22 bis 24 und 28 und lit. c Z 6 und 9 und § 174 Abs. 2 in der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(6) § 170 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 170 Abs. 5, 7 und 8 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach der bis zum In-Kraft-Treten des Verwaltungsreformgesetzes 2001 geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
Abkürzung
ForstG
Inkrafttreten
§ 179. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1976 in Kraft.
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