Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1976-01-01
Letzte Aktualisierung 2024-09-01
Status Aufgehoben · 2023-11-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 406
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(7) Auf Antrag des Inhabers der Anlage hat die Behörde diesem das Betreten des Waldes zur Vornahme von Messungen zwecks Ermittlung der Grundbelastung an forstschädlichen Luftverunreinigungen zu bewilligen. Der Waldeigentümer ist verpflichtet, das Betreten des Waldes und die Vornahme von Messungen zu dulden. Er hat Anspruch auf Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

ForstG

Bewilligung von Anlagen

§ 49. (1) Anlagen gemäß § 48 Abs. 1 lit. e dürfen, sofern nicht § 50 Abs. 2 anzuwenden ist, nur mit einer Bewilligung nach diesem Unterabschnitt errichtet werden. Die Bewilligung hat der Inhaber der Anlage bei der Behörde zu beantragen.

(2) Abs. 1 findet auch Anwendung, wenn Anlagen in ihrer Beschaffenheit, Ausstattung oder Betriebsweise so geändert werden, daß gegenüber dem Zustand vor der Änderung eine Zunahme der forstschädlichen Luftverunreinigung zu erwarten ist.

(3) Die Bewilligung gemäß den Abs. 1 und 2 ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung der Waldkultur nicht zu erwarten ist oder diese durch Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen beseitigt oder auf ein tragbares Ausmaß beschränkt werden kann. Zu dessen Beurteilung ist die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Anlage unter Berücksichtigung der zur Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erforderlichen Kosten mit dem Ausmaß der zu erwartenden Gefährdung der Waldkultur (Wirkungen des Waldes) abzuwägen.

(4) Die Bewilligung für eine Anlage ist jedenfalls zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß in Schutz- oder Bannwäldern durch die Emissionen dieser Anlage ein entsprechender Immissionsgrenzwert überschritten wird und diese Gefahr auch nicht durch Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen abgewendet werden kann. Diese Bestimmung gilt nicht für Bannwälder, die zur Abwehr der von der Anlage ausgehenden Gefahren oder zum Schutze der Anlage selbst bestimmt sind.

(5) Die Bedingungen und Auflagen sind unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik vorzuschreiben. Soweit es zur Verhinderung des Überschreitens eines Immissionsgrenzwertes notwendig ist, ist vorzuschreiben, daß die der Luft zugeführten Emissionsstoffe innerhalb bestimmter Zeiträume bestimmte Mengen nicht überschreiten dürfen.

(6) Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung erforderlichenfalls Sachverständigengutachten über die Grundbelastung und die klimatologischen Verhältnisse sowie über die gegebenen und die durch die Emissionen der Anlage zu erwartenden Auswirkungen auf den Wald einzuholen.

(7) Auf Antrag des Inhabers der Anlage hat die Behörde diesem das Betreten des Waldes zur Vornahme von Messungen zwecks Ermittlung der Grundbelastung an forstschädlichen Luftverunreinigungen zu bewilligen. Der Waldeigentümer ist verpflichtet, das Betreten des Waldes und die Vornahme von Messungen zu dulden. Er hat Anspruch auf Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

ForstG

Bewilligungsverfahren

§ 50. (1) Für die Durchführung des Verfahrens und die Erteilung der Bewilligung ist die Behörde zuständig.

(2) Bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen, die nach den gewerbe-, berg-, eisen-, bahn-, energie- oder dampfkesselrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligung bedürfen, entfällt eine gesonderte Bewilligung nach § 49, es sind jedoch dessen materiellrechtliche Bestimmungen anzuwenden. Dem Verfahren ist ein Forstsachverständiger der Behörde beizuziehen. Wird eine Bewilligung erteilt, so gilt diese auch als solche im Sinne des Abs. 1.

(3) Ergibt sich im Zuge des Verfahrens gemäß Abs. 2, daß durch Emissionen Schutz- oder Bannwälder betroffen werden, so ist ein Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 gesondert durchzuführen. Bis zur Entscheidung hierüber ist das Verfahren nach Abs. 2 zu unterbrechen.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Bannwälder, die zur Abwehr der von der Anlage ausgehenden Gefahren oder zum Schutz der Anlage selbst bestimmt sind.

Abkürzung

ForstG

Besondere Maßnahmen

§ 51. (1) Wird in einem Waldgebiet ein Überschreiten eines entsprechenden Immissionsgrenzwertes festgestellt und ergibt sich daraus eine Gefährdung der Waldkultur, so hat die Behörde den Inhaber der die Gefährdung der Waldkultur verursachenden Anlage festzustellen.

(2) Die gemäß § 50 für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde hat die zur Beseitigung der Gefährdung der Waldkultur erforderlichen Maßnahmen für den weiteren Betrieb der Anlage unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 49 Abs. 3 und 5 durch Bescheid vorzuschreiben.

(3) Kann neben den Vorschreibungen gemäß Abs. 2 oder an Stelle dieser durch geeignete Maßnahmen im Wald, wie Bestandesumwandlung oder Verbesserung der Wuchsbedingungen, die Gefährdung der Waldkultur vermindert werden, so ist die Durchführung solcher Maßnahmen dem Waldeigentümer durch Bescheid aufzutragen, es dürfen jedoch die Kosten dieser Maßnahmen zuzüglich der in Geld errechneten forstwirtschaftlichen Ertragsminderung die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Kosten nicht übersteigen.

(4) Maßnahmen gemäß Abs. 2, soweit sie Schutz- oder Bannwald betreffen, sowie solche gemäß Abs. 3 hat die Behörde vorzuschreiben. § 50 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Behörde, die gemäß Abs. 3 Maßnahmen vorgeschrieben hat, hat den Ersatz der hiefür auflaufenden Kosten und der sich als Folge dieser Maßnahmen ergebenden Ertragsminderung, unter Aufrechnung bereits vor der Vorschreibung geleisteter Beiträge zu Maßnahmen der im Abs. 3 bezeichneten Art, dem Inhaber der Anlage vorzuschreiben; bezieht sich die Feststellung gemäß Abs. 1 auf mehrere Anlagen, so ist hinsichtlich der Vorschreibung des Kostenersatzes § 53 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. § 31 Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Werden Bestände erst nach Genehmigung einer Anlage in deren unmittelbarem Gefährdungsbereich durch Neubewaldung begründet, so hat eine Vorschreibung von Maßnahmen gemäß den Abs. 2 und 3 ausschließlich dieser Bestände wegen zu unterbleiben.

Abkürzung

ForstG

Erhebungen über forstschädliche Luftverunreinigungen

§ 52. (1) Wenn das Vorhandensein forstschädlicher Luftverunreinigungen anzunehmen ist, hat die Behörde Sachverständige zu beauftragen, Messungen und Untersuchungen zur Feststellung von forstschädlichen Luftverunreinigungen durchzuführen. Sofern die Sachverständigen ein Überschreiten eines entsprechenden Immissionsgrenzwertes feststellen, sind sie berechtigt, in und um Anlagen, die nach der örtlichen Lage und nach ihrer Beschaffenheit als Quelle einer forstschädlichen Luftverunreinigung in Betracht kommen, auch auf Nichtwaldflächen die erforderlichen Messungen und Untersuchungen durchzuführen. Die Inhaber der Anlage und allenfalls betroffener Nichtwaldflächen oder deren Vertreter sind spätestens beim Betreten der Anlage oder des Grundstückes zu verständigen; sie sind berechtigt, bei derartigen Messungen anwesend zu sein. Auf Verlangen ist ihnen Auskunft über die Art und das Ergebnis der durchgeführten Messungen und Untersuchungen zu geben. Bei Bergbaubetrieben ist vor Durchführung der Messungen die Bergbehörde zu verständigen.

(2) Die Inhaber der Anlage und allenfalls betroffener Nichtwaldflächen haben die gemäß Abs. 1 zweiter Satz vorgesehenen Maßnahmen zu dulden. Der Inhaber der Anlage ist auch verpflichtet, die zu Klärung des Ausmaßes der Luftverunreinigung und deren Folgen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Unterlagen (§ 48 lit. d) Einsicht nehmen zu lassen.

(3) Die Sachverständigen gemäß Abs. 1 haben bei den in Anlagen durchzuführenden Messungen und Untersuchungen darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes der Anlage vermieden wird. Soweit es nach der Art der Messungen und Untersuchungen möglich ist, ist in der Verordnung gemäß § 48 lit. c vorzusehen, auf welche Weise eine Gegenprobe der vorgenommenen Messungen und Untersuchungen beim Inhaber der Anlage zurückzulassen ist.

(4) Wurden anläßlich von Erhebungen im Sinne des Abs. 1 forstschädliche Luftverunreinigungen festgestellt und

a)

vermag der Inhaber der diese Luftverunreinigungen verursachenden bewilligungspflichtigen Anlage eine Bewilligung gemäß den §§ 49 Abs. 3 oder 50 Abs. 2 oder einen Bescheid gemäß § 51 Abs. 2 nicht vorzuweisen, oder

b)

hat er Bedingungen und Auflagen gemäß § 49 Abs. 3 nicht erfüllt oder Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 2 nicht durchgeführt,

so trägt die Kosten der Erhebungen der Inhaber der Anlage. Wurden keine forstschädlichen Luftverunreinigungen festgestellt und die Erhebungen auf Antrag durchgeführt, so trägt die Kosten der Erhebungen der Antragsteller; in allen übrigen Fällen trägt die Kosten der Bund.

(5) Die Sachverständigen gemäß Abs. 1 haben über das Ergebnis der Erhebungen der Behörde zu berichten und auf Verlangen eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen, insbesondere über

a)

die festgestellten Emissions- und Immissionswerte,

b)

den Anteil, mit dem der Schaden an Waldboden oder Bewuchs durch die festgestellten Immissionen verursacht worden ist und

c)

soweit dies möglich ist, die Anteile, mit denen die überprüften Anlagen zu den durch Immissionen verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs beigetragen haben.

Diese Zeugnisse gelten als öffentliche Urkunden.

Abkürzung

ForstG

Haftung für forstschädliche Luftverunreinigungen

§ 53. (1) Für forstschädliche Luftverunreinigungen, die

a)

von einer Anlage (§ 48 Abs. 1 lit. e) ausgehen, die nicht im Sinne der §§ 49 Abs. 1 oder 2 oder 50 Abs. 2 bewilligt wurde, oder

b)

das in der Bewilligung festgelegte Ausmaß (§ 49 Abs. 3 und 5, § 50 Abs. 2 oder § 51 Abs. 2) überschreiten,

haftet der Inhaber der Anlage, die diese Luftverunreinigungen verursacht hat, nach diesem Unterabschnitt für den Ersatz des daraus entstandenen Schadens. Mehrere Inhaber derselben Anlage haften zur ungeteilten Hand.

(2) Verursachen mehrere Anlagen, wenn auch nur durch ihr Zusammenwirken, durch die von ihnen ausgehenden Luftverunreinigungen einen Schaden am Wald, so haftet jeder Inhaber einer Anlage nur für seinen Anteil an der Schadenszufügung; lassen sich jedoch die Anteile nicht bestimmen, so haften mehrere Inhaber zu gleichen Teilen.

(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist der § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden.

(4) Eine Ersatzpflicht ist dann ausgeschlossen, wenn die Luftverunreinigung durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf ein Versagen der Anlage zurückzuführen ist und der Inhaber der Anlage oder seine Leute jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt und Vorsicht beachtet haben.

(5) Der Geschädigte verliert den Ersatzanspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem die forstschädliche Luftverunreinigung anzeigt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines vom Geschädigten nicht zu vertretenden Umstandes unterblieben ist oder der Inhaber der Anlage innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Schaden Kenntnis erlangt hat.

Abkürzung

ForstG

Vermutung der Verursachung

§ 54. Kommen nach den Umständen des Falles als Ursache des Schadens forstschädliche Luftverunreinigungen in Betracht, die von verschiedenen Anlagen ausgehen, so wird vermutet, daß der Schaden von diesen Anlagen gemeinsam verursacht worden ist. Diese Vermutung kann vom Inhaber der Anlage durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung durch seine Anlage entkräftet werden.

Abkürzung

ForstG

Verjährung

§ 55. (1) Die in diesem Abschnitt festgesetzten Ersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren nach Feststellung der Luftverunreinigung.

(2) Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften des ABGB.

Abkürzung

ForstG

Vorschriften des bürgerlichen Rechtes

§ 56. (1) Unberührt bleiben die Vorschriften des ABGB und andere Vorschriften, nach denen der Inhaber der Anlage für den durch forstschädliche Luftverunreinigungen verursachten Schaden über die Bestimmungen der §§ 53 und 54 hinaus haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist. Soweit eine Pflicht zur Entschädigung nach § 364a ABGB gegeben ist, finden die §§ 53 Abs. 2 und 54 sinngemäß Anwendung; forstschädliche Luftverunreinigungen im Sinne des § 47 gelten dabei jedenfalls als solche, die das ortsübliche Ausmaß im Sinne des § 364 Abs. 2 ABGB überschreiten.

(2) Auch dort, wo die Ersatzansprüche für einen durch forstschädliche Luftverunreinigungen verursachten Schaden nach den Vorschriften des ABGB zu beurteilen sind, haftet der Inhaber der Anlage für das Verschulden der Personen, die nach seinem Willen beim Betrieb der Anlage tätig waren, soweit diese Tätigkeit für den entstandenen Schaden ursächlich war.

Abkürzung

ForstG

Schadenersatzansprüche, Gerichtsstand

§ 57. (1) Schadenersatzansprüche für forstschädliche Luftverunreinigungen sind, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(2) Für Klagen, die auf Grund dieses Abschnittes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Immissionsschäden aufgetreten sind.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sowie der §§ 53 bis 56 gelten nicht für Bergbauanlagen; auf diese finden die Bestimmungen des Bergschadensrechtes Anwendung.

Abkürzung

ForstG

V. ABSCHNITT

BRINGUNG

A. Bringung zu Lande

Bringung

§ 58. (1) Bringung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beförderung von Holz oder sonstigen Forstprodukten aus dem Wald vom Gewinnungsort bis zu einer öffentlichen Verkehrsanlage.

(2) Die Bringung umfaßt auch die in ihrem Zuge auftretende Zwischenlagerung der Forstprodukte sowie den Transport der mit der Bringung befaßten Personen und der für diese notwendigen Geräte zum und vom Gewinnungsort.

(3) Die Bringung hat so zu erfolgen, daß

a)

der Waldboden möglichst wenig beschädigt wird, neue Runsen oder Wasserläufe nicht entstehen und die Wasserführung in bestehenden Runsen oder Wasserläufen nicht beeinträchtigt wird,

b)

der Bewuchs möglichst wenig Schaden erleidet, die Bringung die rechtzeitige Wiederbewaldung gemäß § 13 nicht behindert und im Zuge der Bringung im Hochwasserbereich gelagerte Hölzer raschestmöglich weggeschafft oder sonstwie als Hindernis für den Hochwasserabfluß beseitigt werden.

(4) Schädigungen im Sinne des Abs. 3 sind nur insoweit zulässig, als sie unvermeidbar und behebbar sind. Die Behebung hat sogleich nach Beendigung der Bringung zu erfolgen.

(5) Für die Behebung von Schädigungen gemäß Abs. 3 sind der Bringungsunternehmer und der Waldeigentümer, bei bestehenden Nutzungsrechten der Bringungsunternehmer und der Nutzungsberechtigte, gemeinsam verantwortlich.

(6) Sofern mit der Bringung eine Gefährdung von Eisenbahnanlagen verbunden sein kann, darf die Bringung, unbeschadet der Bestimmungen des § 39 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 70, nur im Einvernehmen mit dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst vorgenommen werden. Dieser entscheidet über die Notwendigkeit der Beistellung eines Aufsichtsorgans. Die Kosten des Aufsichtsorgans trägt die Eisenbahnverwaltung.

Abkürzung

ForstG

Forstliche Bringungsanlagen

§ 59. (1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2), Waldbahnen (Abs. 3) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 4).

(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient.

(3) Eine Waldbahn ist eine Schienenbahn ohne öffentlichen oder beschränkt öffentlichen Verkehr (§ 9 und 51 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957), die Bestandteil eines Forstbetriebes ist und vorwiegend der Bringung dient.

(4) Eine forstliche Materialseilbahn ist eine der Bringung dienende Seilförderanlage mit Tragseil ohne beschränkt öffentlichen Verkehr.

Abkürzung

ForstG

Forstliche Bringungsanlagen

§ 59. (1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 3).

(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,

1.

die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und

2.

die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und

3.

bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.

(3) Eine forstliche Materialseilbahn ist eine der Bringung dienende Seilförderanlage mit Tragseil ohne beschränkt öffentlichen Verkehr.

Abkürzung

ForstG

Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen

§ 60. (1) Bringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht

a)

eine gefährliche Erosion herbeigeführt,

b)

der Hochwasserabfluß von Wildbächen behindert,

c)

die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht,

d)

die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder

e)

der Abfluß von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflußt werden, daß Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden.

(3) Im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Bringungsanlagen sind Eingriffe der im Abs. 2 umschriebenen Art zulässig, sofern sie unvermeidbar sind, möglichst gering und kurzfristig gehalten werden und durch sie verursachte Gefährdungen jederzeit behoben werden können. Die Eingriffe müssen jedoch raschestmöglich wieder beseitigt oder abgesichert werden.

Abkürzung

ForstG

Planung und Bauaufsicht

§ 61. (1) Bringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden.

(2) Befugte Fachkräfte im Sinne des Abs. 1 sind

a)

für die Planung:

1.

Forstwirte für Bringungsanlagen im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches,

2.

Bedienstete der Agrarbehörden, die Absolventen der Universität für Bodenkultur Wien, Studienrichtung Forstwirtschaft, sind und die für den agrartechnischen Dienst erforderliche Prüfung abgelegt haben für Bringungsanlagen im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches,

3.

Forstwirte eines Forstbetriebes überdies für Bringungsanlagen über fremde Grundstücke dann, wenn diese Anlagen mit solchen des eigenen Dienstbereiches oder wenn die Grundstücke örtlich zusammenhängen,

4.

Ziviltechniker für Forstwirtschaft für alle Bringungsanlagen nach Maßgabe des Ziviltechnikergesetzes;

5.

Forstwirte im Rahmen eines Technischen Büros (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 8 GewO 1973) für alle Bringungsanlagen nach Maßgabe ihrer Gewerbeberechtigung;

b)

für die Bauaufsicht:

Forstwirte, Forstassistenten, Förster, Forstadjunkten und Ziviltechniker für Forstwirtschaft im Rahmen der Bestimmungen der lit. a.

(3) Ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen gilt dann nicht als Errichtung, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird.

(4) Der Bauwerber, die für die Planung und Bauaufsicht befugten Fachkräfte und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben die Bestimmungen über forstliche Bringungsanlagen einzuhalten. Der Bauwerber, die befugte Fachkraft für die Bauaufsicht und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben sich vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig ist.

Abkürzung

ForstG

Planung und Bauaufsicht

§ 61. (1) Bringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden.

(2) Befugte Fachkräfte im Sinne des Abs. 1 sind

1.

für die Planung Absolventen der Diplomstudien der Studienzweige Forstwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft und

2.

für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten Absolventen und Absolventen einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) im Sinne des § 11 Abs. 1 lit. g des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966.

(3) Ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen gilt dann nicht als Errichtung, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird.

(4) Der Bauwerber, die für die Planung und Bauaufsicht befugten Fachkräfte und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben die Bestimmungen über forstliche Bringungsanlagen einzuhalten. Der Bauwerber, die befugte Fachkraft für die Bauaufsicht und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben sich vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig ist.

Abkürzung

ForstG

Planung und Bauaufsicht

§ 61. (1) Bringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden.

(2) Befugte Fachkräfte im Sinne des Abs. 1 sind

1.

für die Planung Absolventen der in § 105 Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildung und

2.

für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten Absolventen und Absolventen einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) im Sinne des § 11 Abs. 1 lit. g des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966.

(3) Ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen gilt dann nicht als Errichtung, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird.

(4) Der Bauwerber, die für die Planung und Bauaufsicht befugten Fachkräfte und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben die Bestimmungen über forstliche Bringungsanlagen einzuhalten. Der Bauwerber, die befugte Fachkraft für die Bauaufsicht und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben sich vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig ist.

Abkürzung

ForstG

Planung und Bauaufsicht

§ 61. (1) Bringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden.

(2) Befugte Fachkräfte im Sinn des Abs. 1 sind

1.

für die Planung Absolventen der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 1 und

2.

für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten Absolventen und Absolventen der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 2.

(3) Ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen gilt dann nicht als Errichtung, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird.

(4) Der Bauwerber, die für die Planung und Bauaufsicht befugten Fachkräfte und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben die Bestimmungen über forstliche Bringungsanlagen einzuhalten. Der Bauwerber, die befugte Fachkraft für die Bauaufsicht und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben sich vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig ist.

Abkürzung

ForstG

Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen

§ 62. (1) Die Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung):

a)

Waldbahnen,

b)

ortsfeste forstliche Materialseilbahnen,

c)

nicht ortsfeste forstliche Materialseilbahnen, wenn sie ortsfeste forstliche Materialseilbahnen kreuzen oder fremde Gebäude gefährden könnten,

d)

Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen,

e)

sämtliche Bringungsanlagen, wenn durch das Bauvorhaben öffentliche Interessen der Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltungen, des Luftverkehrs, des Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung, der öffentlichen Straßen und der Elektrizitätsunternehmungen berührt werden.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage so geplant ist, daß

a)

sie den Bestimmungen des § 60, gegebenenfalls auch jenen des § 22 Abs. 1, entspricht,

b)

sie unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Wald nach den forstfachlichen Erkenntnissen unbedenklich ist,

c)

sie, soweit es sich um Anlagen gemäß Abs. 1 lit. a bis c handelt, vom Standpunkt der Betriebssicherheit aus unbedenklich ist,

d)

soweit es sich um Forststraßen gemäß Abs. 1 lit. d handelt, die Interessen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt werden oder die Einhaltung der Vorschreibungen im Bannlegungsbescheid gewährleistet erscheint.

(3) In der Errichtungsbewilligung sind bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. a bis c die vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Anlage, bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. d und e die zur Wahrung der angeführten öffentlichen Interessen zusätzlich beantragten und erforderlichen Vorkehrungen vorzuschreiben. Soweit die Vorschreibung in den Fällen des Abs. 1 lit. d und e Maßnahmen zum Gegenstand hat, die in Wahrung öffentlicher Interessen auch ohne die Errichtung der beantragten Bringungsanlage beabsichtigt waren oder jedenfalls zweckmäßig sind, ist der hiefür in Betracht kommende Kostenanteil von demjenigen zu tragen, der auch ohne die Errichtung der Bringungsanlage die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen gehabt hätte.

(4) Die Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. a bis c bedürfen auch zu ihrer Inbetriebnahme einer Bewilligung. Diese ist zu erteilen, wenn die Anlage gemäß der Errichtungsbewilligung ausgeführt wurde.

(5) Die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen Forststraßen ist der Behörde anzuzeigen. Diese hat die Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen zu überprüfen und hierüber einen Bescheid zu erlassen.

Abkürzung

ForstG

Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen

§ 62. (1) Die Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung):

a)

ortsfeste forstliche Materialseilbahnen,

b)

nicht ortsfeste forstliche Materialseilbahnen, wenn sie ortsfeste forstliche Materialseilbahnen kreuzen oder fremde Gebäude gefährden könnten,

c)

Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen,

d)

sämtliche Bringungsanlagen, wenn durch das Bauvorhaben öffentliche Interessen der Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltungen, des Luftverkehrs, des Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung, der öffentlichen Straßen und der Elektrizitätsunternehmungen berührt werden.

(1a) Einer Bewilligung gemäß Abs. 1 lit. d bedarf es nicht, wenn der Antragsteller eine schriftliche Zustimmung der für das betreffende öffentliche Interesse zuständigen Behörde vorlegt.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage so geplant ist, daß

a)

sie den Bestimmungen des § 60, gegebenenfalls auch jenen des § 22 Abs. 1, entspricht,

b)

sie unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Wald nach den forstfachlichen Erkenntnissen unbedenklich ist,

c)

sie, soweit es sich um Anlagen gemäß Abs. 1 lit. a und b handelt, vom Standpunkt der Betriebssicherheit aus unbedenklich ist,

d)

soweit es sich um Forststraßen gemäß Abs. 1 lit. c handelt, die Interessen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt werden oder die Einhaltung der Vorschreibungen im Bannlegungsbescheid gewährleistet erscheint.

(3) In der Errichtungsbewilligung sind bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. a und b die vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Anlage, bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. c und d die zur Wahrung der angeführten öffentlichen Interessen zusätzlich beantragten und erforderlichen Vorkehrungen vorzuschreiben. Soweit die Vorschreibung in den Fällen des Abs. 1 lit. c und d Maßnahmen zum Gegenstand hat, die in Wahrung öffentlicher Interessen auch ohne die Errichtung der beantragten Bringungsanlage beabsichtigt waren oder jedenfalls zweckmäßig sind, ist der hiefür in Betracht kommende Kostenanteil von demjenigen zu tragen, der auch ohne die Errichtung der Bringungsanlage die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen gehabt hätte.

(4) Die Fertigstellung und die beabsichtigte Inbetriebnahme von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen ist der Behörde vier Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Diese hat die Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen zu überprüfen und hierüber einen Bescheid zu erlassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde die Inbetriebnahme zu untersagen oder an die Einhaltung bestimmter Vorschreibungen zu binden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)

Abkürzung

ForstG

Bewilligungsverfahren

§ 63. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung hat alle für die Einleitung des Verfahrens notwendigen Angaben, insbesondere über den beabsichtigten Baubeginn sowie über die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Dem Antrag ist ein technischer Bericht samt maßstabgerechter Lageskizze in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

(2) Dem Verfahren sind als Partei auch die Eigentümer solcher Liegenschaften beizuziehen, die durch die Bringungsanlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können. Soweit eine Bringungsanlage über eine Bergbauanlage oder unmittelbar an dieser entlang geführt werden soll, ist auch der Bergbauberechtigte dem Verfahren als Partei beizuziehen.

(3) Werden gegen ein Bauvorhaben, gegen das sonst kein Anstand obwaltet, zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Antrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(4) In der Errichtungsbewilligung ist für die Fertigstellung der Bringungsanlage eine Frist vorzuschreiben. Diese ist von der Behörde auf begründeten Antrag zu verlängern.

(5) Die Betriebsbewilligung gemäß § 62 Abs. 5 hat der Waldeigentümer spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Benützung der Bringungsanlage bei der Behörde zu beantragen. Im Antrag ist die Geschäftszahl des Bescheides über die Errichtungsbewilligung anzugeben.

Abkürzung

ForstG

Bewilligungsverfahren

§ 63. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung hat alle für die Einleitung des Verfahrens notwendigen Angaben, insbesondere über den beabsichtigten Baubeginn sowie über die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Dem Antrag ist ein technischer Bericht samt maßstabgerechter Lageskizze in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

(2) Dem Verfahren sind als Partei auch die Eigentümer solcher Liegenschaften beizuziehen, die durch die Bringungsanlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können. Soweit eine Bringungsanlage über eine Bergbauanlage oder unmittelbar an dieser entlang geführt werden soll, ist auch der Bergbauberechtigte dem Verfahren als Partei beizuziehen.

(3) Werden gegen ein Bauvorhaben, gegen das sonst kein Anstand obwaltet, zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Antrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(4) In der Errichtungsbewilligung ist für die Fertigstellung der Bringungsanlage eine Frist vorzuschreiben. Diese ist von der Behörde auf begründeten Antrag zu verlängern.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)

Abkürzung

ForstG

Anmeldepflichtige Forststraßen

§ 64. Die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß § 62 bedürfen, hat der Bauwerber spätestens vier Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden. Die Meldung hat die Namen der mit der Planung und Bauaufsicht (§ 61) betrauten befugten Fachkräfte und die Angaben über das Bauvorhaben, wie über wesentliche technische Details, den beabsichtigten Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Der Meldung ist eine maßstabgerechte Lageskizze anzuschließen.

Abkürzung

ForstG

Anmeldepflichtige Forststraßen

§ 64. (1) Die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß § 62 bedürfen, hat der Bauwerber spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden. Die Meldung hat die Namen der mit der Planung und Bauaufsicht (§ 61) betrauten befugten Fachkräfte und die Angaben über das Bauvorhaben, wie über wesentliche technische Details, den beabsichtigten Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Der Meldung ist eine maßstabgerechte Lageskizze anzuschließen.

(2) Die Behörde hat die Errichtung der angemeldeten Forststraße mit Bescheid zu untersagen, wenn die Errichtung den Grundsätzen der §§ 60 und 61 widerspricht. Ergeht ein Bescheid nicht innerhalb von sechs Wochen ab der Anmeldung, so gilt die Errichtung der angemeldeten Forststraße als genehmigt. § 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Abkürzung

ForstG

Waldflächen, die für eine Bringungsanlage

beansprucht wurden

§ 65. (1) Nach Erteilung der Errichtungsbewilligung gemäß § 63 oder nach erstatteter Anmeldung gemäß § 64 bedarf es zur Fällung eines etwa bestehenden Bewuchses auf der Fläche, die zur Errichtung einer Bringungsanlage erforderlich ist, keiner besonderen Bewilligung oder Anzeige nach diesem Bundesgesetz; dasselbe gilt für die entlang einer Bringungsanlage liegenden Flächen, die für die Materialgewinnung zur Errichtung dieser Anlage in Anspruch genommen werden. Solche Flächen bleiben auch weiterhin Waldboden, die Verpflichtung zur Aufforstung ruht jedoch bis zum Zeitpunkt der Auflassung der Bringungsanlage oder bis zur Beendigung der Materialgewinnung.

(2) Fällungen nach Abs. 1 begründen dann die Pflicht zur Wiederbewaldung, wenn die Bauarbeiten zur Herstellung der Bringungsanlage nicht innerhalb der im § 63 Abs. 4 angeführten Frist, im Falle der Anmeldung (§ 64) nicht innerhalb von drei Jahren nach beabsichtigtem Baubeginn, begonnen wurden. Die Wiederbewaldung ist in dem Jahre, das dem Fristablauf folgt, durchzuführen.

(3) Wird der Bau einer Bringungsanlage endgültig eingestellt oder eine bestehende Bringungsanlage aufgelassen, hat der Waldeigentümer die für diese Anlage beanspruchte Waldfläche wieder in ertragsfähigen Waldboden überzuführen und rechtzeitig (§ 13 Abs. 2) wiederzubewalden.

(4) Erscheint dem Waldeigentümer die Wiederbewaldung von gemäß Abs. 1 verwendeten Flächen, gemessen an dem Ausmaß des ertragsfähigen Waldbodens, der gewonnen werden kann, unwirtschaftlich oder sollen diese Flächen anderen als Zwecken der Waldkultur zugeführt werden, so ist hiefür eine Rodungsbewilligung zu beantragen. Im Falle der Stattgebung sind alle Vorkehrungen vorzuschreiben, die erforderlich sind, Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2 hintanzuhalten.

Abkürzung

ForstG

Waldflächen, die für eine Bringungsanlage beansprucht wurden

§ 65. (1) Nach Erteilung der Errichtungsbewilligung gemäß § 63 oder nach erstatteter Anmeldung gemäß § 64 bedarf es zur Fällung eines etwa bestehenden Bewuchses auf der Fläche, die zur Errichtung einer Bringungsanlage erforderlich ist, keiner besonderen Bewilligung oder Anzeige nach diesem Bundesgesetz; dasselbe gilt für die entlang einer Bringungsanlage liegenden Flächen, die für die Materialgewinnung zur Errichtung dieser Anlage in Anspruch genommen werden. Solche Flächen bleiben auch weiterhin Waldboden, die Verpflichtung zur Aufforstung ruht jedoch bis zum Zeitpunkt der Auflassung der Bringungsanlage oder bis zur Beendigung der Materialgewinnung.

(2) Wird der Bau einer Bringungsanlage endgültig eingestellt oder eine bestehende Bringungsanlage aufgelassen, hat der Waldeigentümer die für diese Anlage beanspruchte Waldfläche wieder in ertragsfähigen Waldboden überzuführen und rechtzeitig (§ 13 Abs. 2) wiederzubewalden.

(3) Erscheint dem Waldeigentümer die Wiederbewaldung von gemäß Abs. 1 verwendeten Flächen, gemessen an dem Ausmaß des ertragsfähigen Waldbodens, der gewonnen werden kann, unwirtschaftlich oder sollen diese Flächen anderen als Zwecken der Waldkultur zugeführt werden, so ist hiefür eine Rodungsbewilligung zu beantragen. Im Falle der Stattgebung sind alle Vorkehrungen vorzuschreiben, die erforderlich sind, Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2 hintanzuhalten.

Abkürzung

ForstG

B. Bringung über fremden Boden

Befristete Bringung über fremden Boden

§ 66. (1) Jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 4 berechtigt, auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern (Bringungsberechtigter), sofern die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Hiebei ist insbesondere auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte und zum Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie auf die allfällige Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung Bedacht zu nehmen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann auch das Recht der Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße in Anspruch genommen werden.

(3) Das Recht der Bringung im Sinne der Abs. 1 und 2 steht auch den Bringungsgenossenschaften (§ 68) zu.

(4) Über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung hat, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt, auf Antrag einer Partei die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse gemäß Abs. 1 letzter Satz zu entscheiden.

(5) Im Bescheid ist der Waldteil, dessen Forstprodukte über fremden Boden gebracht werden sollen, genau zu bezeichnen. Die Erlaubnis zur Bringung ist der Menge nach auf die bereits gewonnenen Forstprodukte oder auf die in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich anfallenden Mengen zu beschränken. Für die Bringung ist eine je nach der Anfallsmenge, dem Zeitpunkte des Anfalles und den Bringungsverhältnissen zu bemessende Frist vorzuschreiben; die Bringung kann eine wiederkehrende sein. Bei unveränderten Voraussetzungen für die Bringung kann die Frist verlängert werden.

(6) Bestehen mehrere Bringungsmöglichkeiten über fremde Grundstücke, so hat die Bringung der Eigentümer jenes Grundstückes zu dulden, durch dessen Inanspruchnahme im geringsten Ausmaße in fremdes Eigentum eingegriffen wird. Kann bei der einen oder anderen dieser Bringungsmöglichkeiten durch Vorkehrungen, die wieder beseitigt und deren Kosten dem Bringungsberechtigten zugemutet werden können, der Eingriff in fremdes Eigentum wesentlich herabgesetzt werden, so ist dies bei der Auswahl des fremden Grundstückes zu berücksichtigen. Dem Bringungsberechtigten ist gegebenenfalls aufzutragen, solche Vorkehrungen auf seine Kosten vorzusehen und nach durchgeführter Bringung wieder zu beseitigen.

(7) Der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes hat auch vorübergehend die Errichtung von Bringungsanlagen, wenn nach der Bringung der frühere Zustand im wesentlichen wiederhergestellt werden kann, zu dulden.

Abkürzung

ForstG

Bringungsanlagen

§ 66a. (1) Ist die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald als Folge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder einer Bringungsgenossenschaft jene Grundeigentümer, in deren Eigentum dadurch im geringsten Ausmaß eingegriffen wird, zu verpflichten, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden. Dem Verpflichteten steht das Recht der Mitbenützung zu; § 483 ABGB findet Anwendung.

(2) Haben sich die Verhältnisse, die für die Rechtseinräumung maßgebend waren, geändert, ist das nach Abs. 1 eingeräumte Recht auf Antrag entsprechend abzuändern oder aufzuheben.

Abkürzung

ForstG

Entschädigung

§ 67. (1) Der nach § 66 Bringungsberechtigte hat nach der Bringung den früheren Zustand soweit dies möglich ist wiederherzustellen und den Eigentümer des verpflichteten Grundstückes für alle durch die Bringung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.

(2) Wurde dem Bringungsberechtigten die Benützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße eingeräumt, so tritt an Stelle der Entschädigung ein angemessener Beitrag zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage oder der nichtöffentlichen Straße.

(3) Dem Eigentümer und dem Nutzungs- oder Gebrauchsberechtigten des durch ein Recht nach § 66a in Anspruch genommenen Grundstückes gebührt für alle dadurch verursachten Vermögensnachteile eine Entschädigung. Werden durch die Rechtsausübung Schäden verursacht, die noch nicht abgegolten sind, gebührt nach ihrer Erkennbarkeit und Bewertbarkeit auch für sie eine Entschädigung.

(4) Einigen sich die Parteien über die Entschädigung oder den Beitrag nicht, so hat die Behörde auf Antrag über den Grund und die Höhe des Anspruches zu entscheiden. Die Entschädigung ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 9 Abs. 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, zu bemessen. Ist nur die Höhe des Beitrages (Abs. 2) strittig, so darf mit der Bringung über die fremde Bringungsanlage oder nichtöffentliche Straße begonnen werden, wenn der Bringungsberechtigte einen Betrag in der im Bescheid der Behörde festgesetzten Höhe des Beitrages bei dem Erhalter der Bringungsanlage oder Straße erlegt.

(5) Innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft eines Bescheides gemäß Abs. 4 kann jede der beiden Parteien die Festlegung der Entschädigung oder des Beitrages bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei diesem Gericht tritt der gemäß Abs. 4 erlassene Bescheid außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden.

(6) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen. Das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

ForstG

C. Bringungsgenossenschaften

Bringungsgenossenschaften

§ 68. (1) Grundeigentümer, auch unter Teilnahme von Nutzungsberechtigten gemäß § 32, können sich als Beteiligte zur gemeinsamen Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen, die über ihre Liegenschaften führen oder sie erschließen, zu einer Bringungsgenossenschaft zusammenschließen (kurz Genossenschaft genannt).

(2) Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.

(3) Eine Genossenschaft kann gebildet werden

a)

durch freie Übereinkunft aller Beteiligten (freiwillige Genossenschaft) und Genehmigung der Satzung (§ 70 Abs. 4), oder

b)

durch einen Beschluß der Mehrheit der Beteiligten, behördliche Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (§ 69) und Genehmigung der Satzung.

(4) Wenn die Grundeigentümer, über deren Liegenschaften die Bringungsanlage führt, zustimmen, können in die Genossenschaft auch Bewirtschafter von Liegenschaften aufgenommen werden, die ein wirtschaftliches Interesse an einer über die Waldbewirtschaftung hinausreichenden Benutzung der Bringungsanlage nachweisen.

Abkürzung

ForstG

Bringungsgenossenschaften mit Beitrittszwang

§ 69. (1) Die Behörde hat auf Antrag der Mehrheit der Beteiligten eine Minderheit durch Bescheid zu verhalten, der zu bildenden Genossenschaft beizutreten, wenn

a)

sich mindestens zwei Drittel der durch die Anlage zu erschließenden Waldflächen im Eigentum der Mehrheit befinden und

b)

eine forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweckmäßige Ausführung der Anlage ohne Einbeziehung von Liegenschaften der widerstrebenden Minderheit nicht möglich ist.

(2) Die Behörde hat nach Ermittlung aller für die Bildung der Genossenschaft maßgebenden Umstände zunächst den Umfang des Vorhabens klarzustellen und zu bestimmen, welche Liegenschaften oder Anlagen bei Bildung der Genossenschaft als beteiligt anzusehen sind und in welchem Ausmaß. Hierauf ist das Verhältnis der für oder gegen das Vorhaben abgegebenen Stimmen zu ermitteln; wer sich nicht oder nicht bestimmt erklärt hat, ist den für das Unternehmen Stimmenden beizuzählen.

(3) Ergibt sich nicht die gesetzlich erforderlich Stimmenmehrheit oder sind die sonstigen Erfordernisse nicht vorhanden, sodaß ein Zwang gegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so hat das weitere Verfahren zu entfallen und die behördliche Entscheidung sich auf den Ausspruch zu beschränken, daß die den Beitritt Verweigernden hiezu nicht verhalten werden können.

(4) Der Beitrittszwang besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 1 Abs. 4 lit. e, nicht für Eisenbahnunternehmungen hinsichtlich jener Grundflächen, die als Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, anzusehen sind.

(5) Der Beitrittszwang besteht weiters nicht für Grundeigentümer, welche sich zur Vorauszahlung von jährlich zu entrichtenden Benützungsgebühren in mindestens jener Höhe verpflichtet haben, die der Grundeigentümer im Falle seiner zwangsweisen Einbeziehung als Beteiligter an anteiligen Errichtungs- und Erhaltungskosten zu leisten hätte.

Abkürzung

ForstG

Bringungsgenossenschaften mit Beitrittszwang

§ 69. (1) Die Behörde hat auf Antrag der Mehrheit der Beteiligten eine Minderheit durch Bescheid zu verhalten, der zu bildenden Genossenschaft beizutreten, wenn

a)

sich mindestens zwei Drittel der durch die Anlage zu erschließenden Waldflächen im Eigentum der Mehrheit befinden und

b)

eine forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweckmäßige Ausführung der Anlage ohne Einbeziehung von Liegenschaften der widerstrebenden Minderheit nicht möglich ist.

(2) Die Behörde hat nach Ermittlung aller für die Bildung der Genossenschaft maßgebenden Umstände zunächst den Umfang des Vorhabens klarzustellen und zu bestimmen, welche Liegenschaften oder Anlagen bei Bildung der Genossenschaft als beteiligt anzusehen sind und in welchem Ausmaß. Hierauf ist das Verhältnis der für oder gegen das Vorhaben abgegebenen Stimmen zu ermitteln; wer sich nicht oder nicht bestimmt erklärt hat, ist den für das Unternehmen Stimmenden beizuzählen.

(3) Ergibt sich nicht die gesetzlich erforderlich Stimmenmehrheit oder sind die sonstigen Erfordernisse nicht vorhanden, sodaß ein Zwang gegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so hat das weitere Verfahren zu entfallen und die behördliche Entscheidung sich auf den Ausspruch zu beschränken, daß die den Beitritt Verweigernden hiezu nicht verhalten werden können.

(4) Der Beitrittszwang besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 1a Abs. 4 lit. e, nicht für Eisenbahnunternehmungen hinsichtlich jener Grundflächen, die als Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, anzusehen sind.

(5) Der Beitrittszwang besteht weiters nicht für Grundeigentümer, welche sich zur Vorauszahlung von jährlich zu entrichtenden Benützungsgebühren in mindestens jener Höhe verpflichtet haben, die der Grundeigentümer im Falle seiner zwangsweisen Einbeziehung als Beteiligter an anteiligen Errichtungs- und Erhaltungskosten zu leisten hätte.

Abkürzung

ForstG

Bringungsgenossenschaften mit Beitrittszwang

§ 69. (1) Die Behörde hat auf Antrag der Mehrheit der Beteiligten eine Minderheit durch Bescheid zu verhalten, der zu bildenden Genossenschaft beizutreten, wenn

a)

sich mindestens zwei Drittel der durch die Anlage zu erschließenden Waldflächen im Eigentum der Mehrheit befinden und

b)

eine forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweckmäßige Ausführung der Anlage ohne Einbeziehung von Liegenschaften der widerstrebenden Minderheit nicht möglich ist.

(1a) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und b kann eine freiwillige Genossenschaft in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang umgebildet werden.

(2) Die Behörde hat nach Ermittlung aller für die Bildung der Genossenschaft maßgebenden Umstände zunächst den Umfang des Vorhabens klarzustellen und zu bestimmen, welche Liegenschaften oder Anlagen bei Bildung der Genossenschaft als beteiligt anzusehen sind und in welchem Ausmaß. Hierauf ist das Verhältnis der für oder gegen das Vorhaben abgegebenen Stimmen zu ermitteln; wer sich nicht oder nicht bestimmt erklärt hat, ist den für das Unternehmen Stimmenden beizuzählen.

(3) Ergibt sich nicht die gesetzlich erforderlich Stimmenmehrheit oder sind die sonstigen Erfordernisse nicht vorhanden, sodaß ein Zwang gegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so hat das weitere Verfahren zu entfallen und die behördliche Entscheidung sich auf den Ausspruch zu beschränken, daß die den Beitritt Verweigernden hiezu nicht verhalten werden können.

(4) Der Beitrittszwang besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 1a Abs. 4 lit. e, nicht für Eisenbahnunternehmungen hinsichtlich jener Grundflächen, die als Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, anzusehen sind.

(5) Der Beitrittszwang besteht weiters nicht für Waldeigentümer, welche sich zur Vorauszahlung von jährlich zu entrichtenden Benützungsgebühren in mindestens jener Höhe verpflichtet haben, die der Waldeigentümer im Falle seiner zwangsweisen Einbeziehung als Beteiligter an anteiligen Errichtungs- und Erhaltungskosten zu leisten hätte.

Abkürzung

ForstG

Satzung

§ 70. (1) Die Satzung hat die Tätigkeit der Genossenschaft zu regeln. Sie ist von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Übereinkunft, von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Beiziehung der Minderheit, zu beschließen.

(2) Die Satzung hat insbesondere die Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften, Bestimmungen über die Erhaltung der genossenschaftlichen Bringungsanlagen, allenfalls Benützungskosten für Nichtmitglieder, die Haftbarmachung für Schaden (Kautionserlag), den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder, die Wertigkeit der Stimmen der Mitglieder, die Organe der Genossenschaft, den Vorgang ihrer Bestellung und die Vertretungsbefugnis, ihren Wirkungsbereich, die Haftung für ihre Verbindlichkeiten und den Vorgang der Auflösung zu regeln.

(3) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten (§ 72).

(4) Die Satzung ist durch Bescheid von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Paragraphen oder den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit.

(5) Satzungsänderungen bedürfen ebenso wie die Festsetzung oder Änderung des Maßstabes für die Verteilung der Kosten, soweit nicht eine größere Mehrheit verlangt ist, der Mehrheit der Mitglieder, in deren Eigentum sich mindestens zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen Waldflächen befinden. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Behörde wirksam.

(6) Haben sich die Verkehrsverhältnisse geändert und erscheint der Maßstab für die Verteilung der Kosten unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach § 72 angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.

Abkürzung

ForstG

Satzung

§ 70. (1) Die Satzung hat die Tätigkeit der Genossenschaft zu regeln. Sie ist von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Übereinkunft einstimmig, von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Beiziehung der Minderheit mit der in § 69 Abs. 1 lit. a vorgesehenen Mehrheit zu beschließen.

(2) Die Satzung hat insbesondere zu enthalten

1.

den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft, eine Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften sowie eine Lageskizze der Bringungsanlage und der von ihr erschlossenen Flächen,

2.

Bestimmungen über die Erhaltung der genossenschaftlichen Bringungsanlage und allenfalls über die Benützungskosten für Nichtmitglieder,

3.

Bestimmungen über die Haftbarmachung für Schäden (Kaution),

4.

die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Wertigkeit ihrer Stimmen,

5.

Bestimmungen über die Organe, ihre Zusammensetzung, Wahl, Beschlussfassung, Funktionsdauer, den Wirkungsbereich und die Haftung für ihre Verbindlichkeiten, die Vertretung der Genossenschaft nach außen sowie die Auflösung der Genossenschaft und

6.

den Maßstab und den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder gemäß § 72 Abs. 1.

(3) In der Satzung kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung der Genossenschaft vorgesehen werden.

(4) Die Satzung ist durch Bescheid von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Paragraphen oder den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der Behörde oder des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes des Landes erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit.

(5) Satzungsänderungen bedürfen – sofern die Satzung nicht anderes bestimmt – der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei im Eigentum dieser Mehrheit mindestens zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen Waldflächen stehen müssen. Kommt auf diesem Wege kein Beschluss zustande, so ist – sofern die Satzung nicht anderes bestimmt – die Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder sowie die Zweidrittelmehrheit von deren Stimmanteilen maßgeblich. Die genannten Beschlüsse werden erst nach Genehmigung gemäß den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen durch die Behörde wirksam.

Abkürzung

ForstG

Organe

§ 70a. (1) Genossenschaftsorgane sind jedenfalls die Mitgliederversammlung, der Obmann und dessen Stellvertreter. Übersteigt die Mitgliederzahl zehn, ist auch ein Vorstand einzurichten, der zumindest aus dem Obmann und seinem Stellvertreter besteht.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle drei Jahre einzuberufen. Ihr obliegt insbesondere

1.

die Beschlussfassung über die Satzung sowie Satzungsänderungen,

2.

die Festlegung oder Änderung des Maßstabes und des Schlüssels für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder,

3.

die Wahl des Obmanns, dessen Stellvertreters sowie gegebenenfalls weiterer Vorstandsmitglieder und

4.

die Überprüfung der Gebarung und Entlastung der Geschäftsführung.

(3) Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem gemäß § 72 Abs. 1 festgelegten Kostenaufteilungsschlüssel.

(4) Für die Abstimmung bei Wahlen sowie für sonstige Beschlüsse der Mitgliederversammlung genügt – vorbehaltlich anders lautender Satzungsbestimmungen – die einfache Mehrheit der gesamten Stimmanteile. § 70 Abs. 1 und 5 bleiben unberührt. Das Ergebnis der Wahl von Organen ist der Behörde binnen vier Wochen mitzuteilen.

(5) Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, sind Umlaufbeschlüsse der Mitgliederversammlung zulässig.

(6) Dem Obmann obliegt

1.

die Vorsitzführung bei Mitgliederversammlungen und gegebenenfalls bei Vorstandssitzungen,

2.

die Vertretung der Genossenschaft nach außen und

3.

die Geschäftsführung, sofern gemäß Abs. 1 kein Vorstand zu wählen ist.

Für die Dauer der Verhinderung des Obmanns tritt dessen Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten an seine Stelle.

(7) Ist gemäß Abs. 1 ein Vorstand zu wählen, so obliegt diesem die Geschäftsführung der Genossenschaft. Die Abstimmung im Vorstand erfolgt nach Köpfen. Für einen Vorstandsbeschluss ist die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Umlaufbeschlüsse des Vorstandes sind zulässig.

(8) Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, beträgt die Funktionsdauer der gewählten Genossenschaftsorgane sechs Jahre. Endet die Funktionsdauer vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, dann bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.

Abkürzung

ForstG

Genossenschaftsverhältnis

§ 71. (1) Wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit dem ordnungsmäßigen Ausscheiden der belasteten Liegenschaft oder der Anlage aus der Genossenschaft oder mit deren Auflösung. Die Eigentümer der ausgeschiedenen Liegenschaften oder Anlagen haften für die vor deren Ausscheiden fällig gewordenen Beiträge.

(2) Wenn hierüber zwischen Genossenschaft und Eigentümer Einverständnis besteht, können Liegenschaften oder Anlagen nachträglich einbezogen oder ausgeschieden werden. § 70 Abs. 5 findet Anwendung.

(3) Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers auszuscheiden, wenn diesem aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein wesentlicher Nachteil erwächst.

Abkürzung

ForstG

Genossenschaftsverhältnis

§ 71. (1) Wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit dem ordnungsmäßigen Ausscheiden der belasteten Liegenschaft oder der Anlage aus der Genossenschaft oder mit deren Auflösung. Die Eigentümer der ausgeschiedenen Liegenschaften oder Anlagen haften für die vor deren Ausscheiden fällig gewordenen Beiträge.

(2) Die Genossenschaft ist berechtigt, von neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch die Aufnahme oder Einbeziehung verursachten besonderen Kosten zu verlangen.

(3) Wenn hierüber zwischen Genossenschaft und Eigentümer Einverständnis besteht, können Liegenschaften oder Anlagen nachträglich einbezogen oder ausgeschieden werden. § 70 Abs. 5 findet Anwendung.

(4) Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers auszuscheiden, wenn diesem aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein wesentlicher Nachteil erwächst.

Abkürzung

ForstG

Kosten

§ 72. (1) Die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind, wenn nicht nach der Satzung etwas anderes vorgesehen ist, von den Mitgliedern nach einem Aufteilungsschlüssel, der sich aus der Größe der einzubeziehenden Grundfläche ergibt, zu tragen.

(2) Eine Änderung des Aufteilungsschlüssels durch die Satzung ist dann nicht zulässig, wenn hiedurch in einer Bringungsgenossenschaft mit Beitrittszwang die zum Beitritt gezwungene Minderheit gegenüber der Mehrheit schlechter gestellt würde.

(3) Bei der Festlegung des Kostenaufteilungsschlüssels können auf Verlangen des Mitgliedes eingebrachte Bringungsanlagen, bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern auferlegt oder bietet, entsprechend berücksichtigt werden.

Abkürzung

ForstG

Kosten

§ 72. (1) Die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind von den Mitgliedern nach einem Aufteilungsschlüssel zu tragen, der in der Satzung insbesondere nach Maßgabe

1.

des Ausmaßes der erschlossenen Fläche,

2.

des wirtschaftlichen Vorteils,

3.

eingebrachter Bringungsanlagen und

4.

besonderer Leistungen oder bestehender Verpflichtungen der einzelnen Mitglieder gegenüber der Genossenschaft

festzulegen ist.

(2) Im Falle einer örtlichen oder sachlichen Gliederung der Genossenschaft gemäß § 70 Abs. 3 kann für jeden Abschnitt ein gesonderter Aufteilungsschlüssel gemäß Abs. 1 festgelegt werden.

(3) Eine Änderung des Kostenaufteilungsschlüssels durch die Satzung ist dann nicht zulässig, wenn hiedurch in einer Bringungsgenossenschaft mit Beitrittszwang die zum Beitritt gezwungene Minderheit gegenüber der Mehrheit schlechter gestellt werden würde.

(4) Haben sich die Verkehrsverhältnisse geändert und erscheint der Maßstab oder der Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach § 70 Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach Abs. 1 angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.

Abkürzung

ForstG

Aufsicht

§ 73. (1) Die Aufsicht über die Genossenschaft obliegt der Behörde; diese hat auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle der Mitglieder zu entscheiden. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. In Ausübung des Aufsichtsrechtes hat die Behörde Beschlüsse oder Verfügungen der Genossenschaft, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beheben und zu veranlassen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden.

(2) Rückständige Genossenschaftsbeiträge hat auf Antrag der Genossenschaft die Behörde mit Bescheid dem säumigen Mitglied vorzuschreiben. Diese Bescheide sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VVG 1950, zu vollstrecken.

(3) Unterläßt es die Genossenschaft, die zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte notwendigen Mittel rechtzeitig bereitzustellen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 durch Bescheid aufgetragen werden.

(4) Die Auflösung einer Genossenschaft ist von der Behörde auszusprechen, wenn

a)

die Genossenschaft nach den Bestimmungen der Satzung die Auflösung beschließt oder

b)

an dem Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse kein forstwirtschaftliches Interesse besteht.

(5) Bei der Auflösung hat die Behörde Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen gemäß Abs. 3 wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

Abkürzung

ForstG

Aufsicht

§ 73. (1) Die Aufsicht über die Genossenschaft obliegt der Behörde; diese hat auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle der Mitglieder zu entscheiden. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Die Behörde ist in Ausübung der Aufsicht

1.

berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,

2.

berechtigt, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Verpflichtung nach § 70a Abs. 2 erster Satz nicht nachgekommen wurde oder dies zur Beseitigung eines Missstandes erforderlich ist, wofür eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erforderlich ist,

3.

verpflichtet, Beschlüsse oder Verfügungen der Genossenschaft, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beheben und zu veranlassen, dass Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden.

(3) Rückständige Genossenschaftsbeiträge sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, einzutreiben.

(4) Unterlässt es die Genossenschaft, die zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte notwendigen Mittel rechtzeitig bereitzustellen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern durch Bescheid aufgetragen werden.

(5) Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben gröblich vernachlässigt, kann verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrag nicht nach, so kann die Behörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft durchführen.

(6) Wenn und solange Maßnahmen nach den Abs. 4 und 5 nicht ausreichen, um die gesetzmäßige oder satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß Abs. 7 jedoch nicht vorliegen, kann die Behörde durch Bescheid einen geeigneten Kurator für den unbedingt erforderlichen Zeitraum bestellen und ihn auf Kosten der Genossenschaft mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe betrauen.

(7) Die Auflösung einer Genossenschaft ist von der Behörde auszusprechen, wenn

1.

die Genossenschaft nach den Bestimmungen der Satzung die Auflösung beschließt oder

2.

an dem Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse kein forstwirtschaftliches Interesse besteht.

(8) Bei der Auflösung hat die Behörde die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen gemäß Abs. 4 wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

(9) Eine Genossenschaft gilt als aufgelöst, wenn sie weniger als drei Mitglieder umfasst.

Abkürzung

ForstG

D. Bringung zu Wasser

Trift, Bewilligungsbehörde

§ 74. (1) Die Bringung des Holzes in den Wildbächen, sonstigen Bachläufen oder in den Oberläufen der Flüsse unter Ausnützung der natürlichen oder der durch besondere Vorrichtungen erhöhten Triebkraft des Wassers (Trift) und die Errichtung der dazugehörigen Bauten (Triftbauten) bedürfen unbeschadet der erforderlichen Bewilligung nach den wasserrechtlichen Vorschriften auch der Bewilligung der Behörden auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Erstreckt sich die Trift auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke, so ist für die Erteilung der Bewilligung der Landeshauptmann, erstreckt sie sich auf zwei oder mehrere Bundesländer oder ist eine Bewilligungsdauer von mehr als zehn Jahren beantragt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig. Die Bestimmung des § 98 Abs. 5 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, bleibt unberührt.

(3) Erstreckt sich die Trift auch auf schiff- oder floßbare Gewässer oder ist auf Grund der gegebenen Verhältnisse anzunehmen, daß Triftholz aus den Triftgewässern in schiff- oder floßbare Gewässer gelangen kann, so ist das Einvernehmen mit der für das betreffende Gewässer zuständigen Schiffahrtsbehörde herzustellen.

Abkürzung

ForstG

Zulässigkeit der Trift

§ 75. Die Trift darf nur bewilligt werden, wenn sie nicht mit erheblichen Gefahren für die Sicherheit von Menschen oder Sachen verbunden ist und ihr nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.

Abkürzung

ForstG

Bewilligungsverfahren

§ 76. (1) Das Einlangen von Ansuchen um eine Bewilligung zur Trift oder zur Errichtung von Triftbauten ist, sofern solche Begehren nicht schon gemäß § 75 abzuweisen sind, ohne Verzug in den Gemeinden, durch deren Gebiet die Trift gehen soll oder auf deren Gebiet die Wirkung der Triftbauten sich erstreckt, mit der Aufforderung ortsüblich zu verlautbaren, allfällige Mitbewerbungen innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist einzubringen, widrigenfalls sie im anhängigen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. Nach Ablauf der Frist ist eine mündliche Verhandlung, notwendigenfalls an Ort und Stelle, anzuberaumen. Die forstrechtliche Amtshandlung ist tunlichst zugleich mit der wasserrechtlichen Verhandlung durchzuführen.

(2) Bewerben sich mehrere Personen um eine Trift für die gleiche oder nahezu gleiche Strecke, so ist womöglich jedem Bewerber eine besondere Triftzeit einzuräumen. Reicht die gegebene Triftzeit hiezu nicht aus, so ist eine Einteilung zu treffen, daß Bewerber in größtmöglicher Anzahl zum Zuge kommen. Können so nicht alle Bewerber berücksichtigt werden, so sind jene zu bevorzugen, welche die zweckmäßigste Ausnützung der Leistungsfähigkeit der Triftstrecke erwarten lassen.

(3) Bei Bewerbungen mehrerer Personen um die Einrichtung von Triftbauten ist die Bestimmung des Abs. 2 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

ForstG

Bewilligung

§ 77. (1) Die Bewilligung zur Trift oder zur Errichtung von Triftbauten ist auf eine bestimmte Zeit, die 20 Jahre nicht übersteigen darf, zu erteilen.

(2) Die Erteilung einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 ist von Bedingungen abhängig zu machen, wenn diese notwendig und geeignet sind, die Sicherheit von Personen und Sachen zu gewährleisten und einen geordneten Triftbetrieb zu ermöglichen (Triftordnung). Insbesondere kann die Behörde Anordnungen über die Ablagerung der zu triftenden oder getrifteten Hölzer treffen, den Nachweis des Eigentums am Holz verlangen und die Kennzeichnung der Trifthölzer durch eine Marke vorschreiben sowie zur Hintanhaltung von Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke unter Bedachtnahme auf die erfahrungsmäßigen Hochwasserstände entsprechende Maßnahmen anordnen.

Abkürzung

ForstG

Pflichten der Triftberechtigten

§ 78. (1) Der Triftberechtigte ist verpflichtet, das Triftholz anderen Personen, die bei der Bringung ihres Holzes auf die Trift im gleichen Wasserlauf angewiesen sind, gegen angemessene Vergütung mitzutriften, soweit dadurch die Abtriftung seines Holzes nicht unbillig erschwert wird. Unter den gleichen Bedingungen hat der Triftberechtigte seine Triftbauten anderen Trift- oder Mittriftberechtigten zur Mitbenützung zu überlassen.

(2) Der Triftberechtigte hat seine Triftbauten in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Will er sie nicht mehr benützen oder endet sein Triftrecht, so hat er sie gegen angemessene Vergütung anderen Trift- oder Mittriftberechtigten zu überlassen. Erlöschen auch deren Triftrechte und werden die Triftbauten als solche nicht mehr benötigt, so hat die Bewilligungsbehörde (§ 74) das Erlöschen des Rechtes auf Benützung der Bauten für Triftzwecke auszusprechen und hievon die zuständige Wasserrechtsbehörde zur weiteren Veranlassung im Sinne der wasserrechtlichen Vorschriften zu verständigen.

(3) Der Triftberechtigte ist verpflichtet, die Ufer des Wasserlaufes und die Gebäude und Anlagen am Wasserlauf, die durch das Triftholz beschädigt werden können, erforderlichenfalls durch Schutzbauten zu sichern. Dienen diese Bauten zugleich dem Schutze gegen Wasserschaden, die nicht durch die Trift verursacht werden, so haben die Eigentümer der Grundstücke, Gebäude oder Anlagen, die geschützt werden sollen, nach dem Verhältnis des erlangten Vorteiles einen angemessenen Beitrag zu den Kosten zu leisten. Ebenso hat der Triftberechtigte zu Kosten von Schutzbauten, die nicht bloß der Trift wegen, sondern überhaupt gegen Beschädigung durch Wasserfluten auszuführen sind, nach dem Verhältnis seines Vorteiles beizutragen.

(4) Für Schäden, die durch die Trift verursacht worden sind, hat der Triftberechtigte Ersatz zu leisten. § 26 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, findet sinngemäß Anwendung.

Abkürzung

ForstG

Betreten fremder Grundstücke durch Triftberechtigte

§ 79. Die Eigentümer von Grundstücken entlang der Triftstrecke haben das Betreten ihrer Grundstücke durch die Triftberechtigten und ihre Beauftragten zu dulden. Hiedurch bleiben die nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, und dem Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963, aus Gründen der Sicherheit für das Betreten von Grundstücken geforderten Voraussetzungen unberührt. Der zur Duldung verpflichtete Eigentümer hat Anspruch auf Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

ForstG

VI. ABSCHNITT

NUTZUNG DER WÄLDER

A. Generelle Nutzungsbeschränkungen

Schutz hiebsunreifer Bestände

§ 80. (1) In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) verboten.

(2) Das pflegliche Ausmaß im Sinne des Abs. 1 wird überschritten, wenn nach der Einzelstammentnahme weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würden. Dieser Wert kann bei Pflegeeingriffen unterschritten werden, wenn

a)

das Alter der solcherart behandelten Bestände die Hälfte des in den Abs. 3 und 4 angegebenen Alters nicht überschreitet und

b)

zu erwarten ist, daß spätestens fünf Jahre nach dem Pflegeeingriff wieder eine Überschirmung von mehr als sechs Zehnteln erreicht sein wird.

(3) Hiebsunreif sind Hochwaldbestände von nicht raschwüchsigen Baumarten

a)

in gleichaltrigen Beständen mit einem Alter von noch nicht 60 Jahren,

b)

in ungleichaltrigen Beständen mit einem Durchschnittsalter von noch nicht 60 Jahren, wenn mehr als die Hälfte der Anzahl der Stämme des Bestandes ein Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht hat.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die raschwüchsigen Baumarten festzustellen und erforderlichenfalls für diese das Alter der Hiebsunreife festzusetzen.

(5) In der Verordnung gemäß Abs. 4 kann zur Ermittlung der Obergrenze der Hiebsunreife an Stelle oder neben einer Altersgrenze ein dieser entsprechender Mindestdurchmesser festgesetzt werden. Wurde ein solcher festgesetzt, ist er für die Beurteilung des Zutreffens der Voraussetzungen gemäß § 81 Abs. 1 lit. d jedenfalls anzuwenden.

(6) Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für Fällungen

a)

auf Waldboden, der für die Errichtung einer Bringungsanlage in Anspruch genommen wird, sowie für Fällungen gemäß § 86 Abs. 1 lit. c,

b)

auf Waldboden, der ausdrücklich der Christbaumzucht gewidmet ist, nach Maßgabe des Abs. 7,

c)

die für Aufhiebe, wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe erforderlich sind, wenn ihre Breite nicht mehr als zehn Meter beträgt,

d)

die als Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufforstung von Räumden erforderlich sind.

(7) Die beabsichtigte Widmung im Sinne des Abs. 6 lit. b ist der Behörde binnen zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Errichtung der Christbaumzucht, anzuzeigen. Die Behörde hat die Widmung innerhalb von drei Monaten zu untersagen, wenn

a)

nach der Art des Aufbaues des Bewuchses anzunehmen ist, daß dieser dem Widmungszweck nicht entspricht, oder

b)

es sich um Schutzwald, Bannwald oder Bewuchs in der Kampfzone des Waldes handelt.

Abkürzung

ForstG

VI. ABSCHNITT

NUTZUNG DER WÄLDER

A. Generelle Nutzungsbeschränkungen

Schutz hiebsunreifer Bestände

§ 80. (1) In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) verboten.

(2) Das pflegliche Ausmaß im Sinne des Abs. 1 wird überschritten, wenn nach der Einzelstammentnahme weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würden. Dieser Wert kann bei Pflegeeingriffen unterschritten werden, wenn

a)

das Alter der solcherart behandelten Bestände die Hälfte des in den Abs. 3 und 4 angegebenen Alters nicht überschreitet und

b)

zu erwarten ist, daß spätestens fünf Jahre nach dem Pflegeeingriff wieder eine Überschirmung von mehr als sechs Zehnteln erreicht sein wird.

(3) Hiebsunreif sind Hochwaldbestände von nicht raschwüchsigen Baumarten

a)

in gleichaltrigen Beständen mit einem Alter von noch nicht 60 Jahren,

b)

in ungleichaltrigen Beständen mit einem Durchschnittsalter von noch nicht 60 Jahren, wenn mehr als die Hälfte der Anzahl der Stämme des Bestandes ein Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht hat.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die raschwüchsigen Baumarten festzustellen und erforderlichenfalls für diese das Alter der Hiebsunreife festzusetzen.

(5) In der Verordnung gemäß Abs. 4 kann zur Ermittlung der Obergrenze der Hiebsunreife an Stelle oder neben einer Altersgrenze ein dieser entsprechender Mindestdurchmesser festgesetzt werden. Wurde ein solcher festgesetzt, ist er für die Beurteilung des Zutreffens der Voraussetzungen gemäß § 81 Abs. 1 lit. d jedenfalls anzuwenden.

(6) Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für Fällungen

a)

auf Waldboden, der für die Errichtung einer Bringungsanlage in Anspruch genommen wird, sowie für Fällungen gemäß § 86 Abs. 1 lit. c,

b)

auf Waldboden, der ausdrücklich der Christbaumzucht gewidmet ist, nach Maßgabe des Abs. 7,

c)

die für Aufhiebe, wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe erforderlich sind, wenn ihre Breite nicht mehr als zehn Meter beträgt,

d)

die als Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufforstung von Räumden erforderlich sind.

(7) Die beabsichtigte Widmung im Sinne des Abs. 6 lit. b ist der Behörde binnen zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Errichtung der Christbaumzucht, anzuzeigen. Die Behörde hat die Widmung innerhalb von drei Monaten zu untersagen, wenn

a)

nach der Art des Aufbaues des Bewuchses anzunehmen ist, daß dieser dem Widmungszweck nicht entspricht, oder

b)

es sich um Schutzwald, Bannwald oder Bewuchs in der Kampfzone des Waldes, sofern dem Bewuchs in der Kampfzone eine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b zukommt, handelt.

Abkürzung

ForstG

VI. ABSCHNITT

NUTZUNG DER WÄLDER

A. Generelle Nutzungsbeschränkungen

Schutz hiebsunreifer Bestände

§ 80. (1) In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) verboten.

(2) Das pflegliche Ausmaß im Sinne des Abs. 1 wird überschritten, wenn nach der Einzelstammentnahme weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würden. Dieser Wert kann bei Pflegeeingriffen unterschritten werden, wenn

a)

das Alter der solcherart behandelten Bestände die Hälfte des in den Abs. 3 und 4 angegebenen Alters nicht überschreitet und

b)

zu erwarten ist, daß spätestens fünf Jahre nach dem Pflegeeingriff wieder eine Überschirmung von mehr als sechs Zehnteln erreicht sein wird.

(3) Hiebsunreif sind Hochwaldbestände von nicht raschwüchsigen Baumarten

a)

in gleichaltrigen Beständen mit einem Alter von noch nicht 60 Jahren,

b)

in ungleichaltrigen Beständen mit einem Durchschnittsalter von noch nicht 60 Jahren, wenn mehr als die Hälfte der Anzahl der Stämme des Bestandes ein Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht hat.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die raschwüchsigen Baumarten festzustellen und erforderlichenfalls für diese das Alter der Hiebsunreife festzusetzen.

(5) In der Verordnung gemäß Abs. 4 kann zur Ermittlung der Obergrenze der Hiebsunreife an Stelle oder neben einer Altersgrenze ein dieser entsprechender Mindestdurchmesser festgesetzt werden. Wurde ein solcher festgesetzt, ist er für die Beurteilung des Zutreffens der Voraussetzungen gemäß § 81 Abs. 1 lit. d jedenfalls anzuwenden.

(6) Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für Fällungen

a)

auf Waldboden, der für die Errichtung einer Bringungsanlage in Anspruch genommen wird, sowie für Fällungen gemäß § 86 Abs. 1 lit. c,

b)

auf Waldboden, der ausdrücklich der Christbaumzucht oder dem Kurzumtrieb gewidmet ist, nach Maßgabe des Abs. 7,

c)

die für Aufhiebe, wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe erforderlich sind, wenn ihre Breite nicht mehr als zehn Meter beträgt,

d)

die als Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufforstung von Räumden erforderlich sind.

(7) Die beabsichtigte Widmung im Sinne des Abs. 6 lit. b ist der Behörde binnen zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Errichtung, anzuzeigen. Die Behörde hat die Widmung innerhalb von drei Monaten zu untersagen, wenn

a)

nach der Art des Aufbaues des Bewuchses anzunehmen ist, daß dieser dem Widmungszweck nicht entspricht, oder

b)

es sich um Schutzwald, Bannwald oder Bewuchs in der Kampfzone des Waldes, sofern dem Bewuchs in der Kampfzone eine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b zukommt, handelt.

Abkürzung

ForstG

VI. ABSCHNITT

NUTZUNG DER WÄLDER

A. Generelle Nutzungsbeschränkungen

Schutz hiebsunreifer Bestände

§ 80. (1) In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) verboten.

(2) Das pflegliche Ausmaß im Sinne des Abs. 1 wird überschritten, wenn nach der Einzelstammentnahme weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würden. Dieser Wert kann bei Pflegeeingriffen unterschritten werden, wenn

a)

das Alter der solcherart behandelten Bestände die Hälfte des in den Abs. 3 und 4 angegebenen Alters nicht überschreitet und

b)

zu erwarten ist, daß spätestens fünf Jahre nach dem Pflegeeingriff wieder eine Überschirmung von mehr als sechs Zehnteln erreicht sein wird.

(3) Hiebsunreif sind Hochwaldbestände von nicht raschwüchsigen Baumarten

a)

in gleichaltrigen Beständen mit einem Alter von noch nicht 60 Jahren,

b)

in ungleichaltrigen Beständen mit einem Durchschnittsalter von noch nicht 60 Jahren, wenn mehr als die Hälfte der Anzahl der Stämme des Bestandes ein Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht hat.

(3a) Für die Baumart Fichte gilt 50 Jahre als Alter im Sinne des Abs. 3.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die raschwüchsigen Baumarten festzustellen und erforderlichenfalls für diese das Alter der Hiebsunreife festzusetzen.

(5) In der Verordnung gemäß Abs. 4 kann zur Ermittlung der Obergrenze der Hiebsunreife an Stelle oder neben einer Altersgrenze ein dieser entsprechender Mindestdurchmesser festgesetzt werden. Wurde ein solcher festgesetzt, ist er für die Beurteilung des Zutreffens der Voraussetzungen gemäß § 81 Abs. 1 lit. d jedenfalls anzuwenden.

(6) Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für Fällungen

a)

auf Waldboden, der für die Errichtung einer Bringungsanlage in Anspruch genommen wird, sowie für Fällungen gemäß § 86 Abs. 1 lit. c,

b)

auf Waldboden, der ausdrücklich der Christbaumzucht oder dem Kurzumtrieb gewidmet ist, nach Maßgabe des Abs. 7,

c)

die für Aufhiebe, wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe erforderlich sind, wenn ihre Breite nicht mehr als zehn Meter beträgt,

d)

die als Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufforstung von Räumden erforderlich sind.

(7) Die beabsichtigte Widmung im Sinne des Abs. 6 lit. b ist der Behörde binnen zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Errichtung, anzuzeigen. Die Behörde hat die Widmung innerhalb von drei Monaten zu untersagen, wenn

a)

nach der Art des Aufbaues des Bewuchses anzunehmen ist, daß dieser dem Widmungszweck nicht entspricht, oder

b)

es sich um Schutzwald, Bannwald oder Bewuchs in der Kampfzone des Waldes, sofern dem Bewuchs in der Kampfzone eine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b zukommt, handelt.

Abkürzung

ForstG

Ausnahmebewilligung

§ 81. (1) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des § 80 Abs. 1 zu bewilligen, wenn

a)

Aufhiebe mit einer Breite von mehr als zehn Metern für forstbetriebliche Maßnahmen, wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe oder für im Interesse der Walderhaltung gelegene Maßnahmen der Wildstandsbewirtschaftung, erforderlich sind,

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