Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 29. November 1974 betreffend die Ausbildung und Prüfung in der psychiatrischen Krankenpflege (Zweite Krankenpflegeverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 20 und 22 des Bundesgesetzes vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1967, Nr. 95/1969, Nr. 349/1970 und Nr. 197/1973 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:
§ 1. (1) Zum Leiter einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege darf nur ein Arzt bestellt werden, der die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt. Für die zum Stellvertreter zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für den Leiter.
(2) Dem Leiter der Ausbildungsstätte obliegt die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten Ausbildungsbetriebes.
§ 2. (1) Zur Betreuung der Lernpfleger(innen) und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist ein Lehrvorsteher (eine Lehroberin) zu bestellen. Zum Lehrvorsteher (zur Lehroberin) dürfen nur solche in der psychiatrischen Krankenpflege ausgebildete Personen bestellt werden, die sich in mindestens dreijähriger Tätigkeit als Lehrpfleger (Lehrschwester) bewährt haben und über die nötige Berufserfahrung verfügen.
(2) Für den Lehrvorsteher (die Lehroberin) ist ein Stellvertreter (eine Stellvertreterin) zu bestellen. Für den Stellvertreter (die Stellvertreterin) gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für den Lehrvorsteher (die Lehroberin).
§ 3. (1) Zur Ausbildung der Lernpfleger(innen) dürfen nur bestellt werden:
Ärzte;
der Lehrvorsteher (die Lehroberin);
als Lehrpfleger (Lehrschwester) ausgebildete Krankenpflegepersonen oder in der psychiatrischen Krankenpflege ausgebildete Personen, die sich in mindestens dreijähriger Berufsausübung bewährt haben und sich zur Tätigkeit als Lehrpfleger (Lehrschwester) fachlich und pädagogisch eignen;
sonstige Personen, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren sind.
(2) Auf je 15 Lernpfleger(innen) hat mindestens ein Lehrpfleger (eine Lehrschwester) zu entfallen.
§ 4. (1) Die Ausbildung an Ausbildungsstätten für die psychiatrische Krankenpflege hat eine grundlegende Kenntnis des gesunden und kranken Menschen sowie ein ausreichendes Verständnis für die diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Lernpfleger(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in der Betreuung, Beobachtung und Beschäftigung Nervenkranker und Geisteskranker sowie von Alkohol, einem Suchtgift oder einem anderen psychotropen Stoff Abhängiger (§ 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961) zu unterweisen, daß sie jederzeit ihren Berufsobliegenheiten als diplomierte psychiatrische Krankenpfleger (diplomierte psychiatrische Krankenschwestern) voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.
(2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Lernpfleger(innen) ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung in drei aufeinanderfolgenden Ausbildungsjahren durchzuführen.
(3) In die Ausbildungszeit sind einzurechnen:
die gesetzlich festgesetzten Urlaubszeiten;
Erkrankungs- oder sonstige gerechtfertigte Verhinderungszeiten bis zur Gesamtdauer von jährlich zwei Monaten.
(4) Überschreiten die Erkrankungs- oder sonstigen gerechtfertigten Verhinderungszeiten in einem Ausbildungsjahr den Zeitraum von zwei Monaten, so ist dieses Ausbildungsjahr zu wiederholen. In berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. Mutterschaft, kann jedoch die Prüfungskommission von der Wiederholung des Jahres ganz oder teilweise absehen, sofern die Erreichung des Ausbildungszieles sowie, bis zur Diplomprüfung, die Absolvierung der vorgeschriebenen Pflichtpraktika (§ 8 Abs. 1 Z. 1 bis 9) gewährleistet ist.
(5) Bei Wechsel der Ausbildungsstätte ohne Unterbrechung der Ausbildung ist die bisher erfolgreich zurückgelegte Ausbildungszeit anzurechnen.
(6) Hat ein Lernpfleger (eine Lernpflegerin) eine Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege in der Dauer von mehr als einem Jahr absolviert und wurde das Dienstverhältnis als Lernpfleger(in) gelöst, ohne daß hiefür voraussichtliches Nichterreichen des Ausbildungszieles, eine rechtskräftige Verurteilung wegen strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten ließen, grobe Dienstverletzungen oder grobe Verstöße gegen die Anstaltsordnung maßgebend waren, so hat die Prüfungskommission der jeweiligen Ausbildungsstätte aus Anlaß der Begründung des neuen Dienstverhältnisses als Lernpfleger(in) unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Unterbrechung der Ausbildung und die bereits zurückgelegte Ausbildung festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die absolvierte Ausbildung anzurechnen ist. Dasselbe gilt auch für den Fall eines Übertrittes von einer allgemeinen Krankenpflegeschule oder Kinderkrankenpflegeschule in eine Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege.
§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege hat die in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.
(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die in der Anlage 1 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegebene Stundenzahl nicht unterschreiten.
(3) Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsfächern sind in den in der Anlage 1 jeweils angeführten Ausbildungsjahren abzuhalten.
§ 6. (1) Mit dem Unterricht in den unter Z. 1, 3 bis 18 im ersten Ausbildungsjahr, in den unter Z. 1a, 2a, 3a, 4a, 5a, 6a, 7a, 8a und 9 bis 12 im zweiten Ausbildungsjahr sowie in den unter Z. 1a, 2a, 3a, 4a, 5a, 6a und 7 bis 13 im dritten Ausbildungsjahr in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern bzw. Teilen von Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a) zu betrauen; in den Unterrichtsfächern bzw. Teilen von Unterrichtsfächern unter Z. 1a, 2a, 3a, 4a, 5a, 6a, 7a, 9 und 10 im zweiten Ausbildungsjahr und unter Z. 1a, 2a, 3a, 4a, 5a, 6a im dritten Ausbildungsjahr sind vornehmlich Fachärzte des betreffenden medizinischen Sonderfaches heranzuziehen. Im Unterrichtsfach „Öffentlicher Gesundheitsdienst'' sind vornehmlich Amtsärzte heranzuziehen.
(2) Mit dem Unterricht in den unter Z. 2 im ersten Ausbildungsjahr, in den unter Z. 1b, 2b, 3b, 4b, 5b, 6b, 7b, 8b und 13 im zweiten Ausbildungsjahr und in den unter Z. 1b, 2b, 3b, 4b, 5b, 6b und 14 im dritten Ausbildungsjahr in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern bzw. Teilen von Unterrichtsfächern sind vornehmlich diplomierte Krankenpflegepersonen zu betrauen, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 lit. c entsprechen.
(3) Für den Unterricht in dem Unterrichtsfach „Grundzüge der Krankenhausbetriebsführung'' ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person heranzuziehen.
(4) Zum Unterricht in den Unterrichtsfächern „Grundzüge des Sanitätsrechtes, der Entmündigung und der Anhaltung'' und „Grundzüge des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes'' ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.
(5) Für den Unterricht in den Unterrichtsfächern „Grundzüge des Fürsorgewesens'', „Englisch für die Krankenpflege'' und „Leibesübungen'' ist eine fachkundige Person zu betrauen.
(6) Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der im Abs. 1 genannten Fächer sowie Teilen derselben diplomierte Krankenpflegepersonen betraut werden, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 lit. c entsprechen.
(7) Für einzelne der in Abs. 1 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet ausgebildet und erfahren sind (§ 3 Abs. 1 lit. d), zum Unterricht herangezogen werden.
§ 7. Die Zahl der Unterrichtsstunden hat während des ersten Ausbildungsjahres wöchentlich 30 Stunden, während des zweiten und dritten Ausbildungsjahres wöchentlich 20 Stunden nicht zu überschreiten.
§ 8. (1) Im Rahmen der fachlichen Ausbildung ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 2 und des § 12 Abs. 1 eine Vermittlung praktischer Kenntnisse zur Ergänzung des theoretischen Unterrichts auf folgenden Gebieten in nachstehend genannter Mindestdauer durchzuführen:
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Psychiatrische Akutabteilung ..................... 860 Stunden
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Psychiatrische Pflegeabteilung ................... 540 Stunden
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a) Neurologische Abteilung ....................... 280 Stunden
```
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Neurochirurgische Abteilung ................... 80 Stunden
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Beschäftigungs- und Arbeitstherapie .............. 280 Stunden
```
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Interne Abteilung ................................ 80 Stunden
```
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Geriatrie ........................................ 120 Stunden
```
```
Nachgehende psychiatrische Betreuung ............. 120 Stunden
```
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Abteilung für von Alkohol, einem Suchtgift oder
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einem anderen psychotropen Stoff Abhängige ....... 120 Stunden
```
Betreuung psychisch kranker Rechtsbrecher ........ 120 Stunden
```
```
```
Summe ... 2600 Stunden
(2) Können die im Abs. 1 unter Z. 3 lit. b und Z. 5 bis 9 genannten Praktika im Rahmen der einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht oder nicht zur Gänze absolviert werden, so sind insoweit die unter Z. 6 und 7 genannten Praktika an einer psychiatrischen Pflegeabteilung, die unter Z. 8 und 9 genannten Praktika an einer psychiatrischen Akutabteilung, das unter Z. 5 genannte Praktikum an einer psychiatrischen Akut- oder Pflegeabteilung und das unter Z. 3 lit. b genannte Praktikum an einer neurologischen Abteilung, jeweils bis zur vorgeschriebenen Stundenanzahl, zu absolvieren.
§ 9. Bei der praktischen Ausbildung dürfen die Lernpfleger(innen) nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.
§ 10. (1) Die praktische Ausbildung der Lernpfleger(innen) ist unter der Aufsicht und Verantwortung eines Lehrpflegers (einer Lehrschwester) durchzuführen. Bei der praktischen Ausbildung sind die auf den jeweiligen Abteilungen tätigen diplomierten Krankenpflegepersonen mit heranzuziehen.
(2) Die Zahl der an der Krankenanstalt in der psychiatrischen Krankenpflege in Ausbildung stehenden Lernpfleger(innen) darf das Eineinhalbfache der Zahl der an dieser Krankenanstalt systemisierten psychiatrischen Krankenpflegepersonen nicht überschreiten.
§ 11. (1) Die Zahl der Unterrichtsstunden und die der praktischen Ausbildung gewidmete Zeit dürfen zusammen die jeweils gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreiten.
(2) Die Lernpfleger(innen) haben über die im Rahmen der Ausbildung abgelegte praktische Tätigkeit Aufzeichnungen zu führen, die vom Lehrpfleger (von der Lehrschwester) und vom Stationspfleger (von der Stationsschwester) zu fertigen sind.
(3) Der Lehrpfleger (die Lehrschwester) hat unter Heranziehung der auf den jeweiligen Abteilungen tätigen diplomierten Krankenpflegepersonen die Leistungen der Lernpfleger(innen) in den im § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 9 genannten Pflichtpraktika zu beurteilen; § 13 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Über die Leistungsbeurteilungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen; diese Aufzeichnungen haben auch eine Darstellung der wesentlichen Umstände, die der betreffenden Beurteilung zugrunde liegen, zu enthalten.
(4) Am Ende der Ausbildung hat der Lehrvorsteher (die Lehroberin) auf Grund der gemäß Abs. 3 erfolgten Beurteilung der einzelnen Pflichtpraktika eine Gesamtbeurteilung der praktischen Ausbildung vorzunehmen und entsprechend schriftlich zu vermerken. § 13 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 12. (1) Die Gesamtstundenanzahl der Ausbildung darf 5200 Stunden nicht unterschreiten. Von der Gesamtstundenanzahl haben mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung und mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung zu entfallen.
(2) Die Lernpfleger(innen) sind verpflichtet, an den Unterrichtsstunden sowie an der praktischen Ausbildung regelmäßig teilzunehmen. Bei Fernbleiben sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
§ 13. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges und zur Erlangung der Berufsberechtigung aus den Unterrichtsfächern Prüfungen abzuhalten.
(2) Keine Prüfungen sind aus den Unterrichtsfächern „Geschichte und Ethik der Krankenpflege'', „Einführung in die medizinische Terminologie'', „Laboratoriumstechnik'', „Grundzüge der Physik'', „Grundzüge der Chemie'', „Einführung in die Psychologie'', „Einführung in die Pädagogik (Menschenführung)'', „Einführung in die Sozialhygiene'', „Entwicklungspsychologie'', „Englisch für die Krankenpflege'', „Leibesübungen'', „Psychologie des kranken Menschen'', „Berufskunde'', „Soziologie, Psychohygiene'', „Psychologie des behinderten Menschen'' und „Einführung in die Psychosomatik'' abzuhalten. Die Lehrkräfte haben sich jedoch vom Lernerfolg in diesen Unterrichtsfächern laufend zu überzeugen.
(3) Am Ende des ersten und zweiten Ausbildungsjahres sowie im dritten Ausbildungsjahr sind jeweils Einzelprüfungen von den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches abzuhalten. Am Ende des dritten Ausbildungsjahres ist nach Abschluß der Gesamtausbildung eine kommissionelle Prüfung (Diplomprüfung) abzuhalten. Die Prüfungen sind mit der im § 16 Abs. 1 Z. 1 angeführten Ausnahme mündlich abzulegen; über Wunsch der Prüflinge ist ihnen Gelegenheit zu einer kurzen schriftlichen Vorbereitung der Fragen zu geben. Die Prüfungen haben sich auch auf den praktischen Nachweis der Beherrschung der für die Ausübung des Berufes erforderlichen Fertigkeiten zu erstrecken. Darüber hinaus haben sich die Lehrkräfte während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg zu überzeugen.
(4) Als Prüfungskalkül gelten die Noten
„sehr gut'' (1),
„gut'' (2),
„befriedigend'' (3),
„genügend'' (4),
„nicht genügend'' (5).
§ 14. (1) Die Einzelprüfungen am Ende des ersten Ausbildungsjahres sind aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzuhalten:
Grundpflege und Verbandslehre, Allgemeine Krankenpflegetechnik,
Gerätekunde und Einführung in die psychiatrische Krankenpflege;
Einführung in die Medikamentenlehre;
Anatomie;
Physiologie;
Pathologie;
Allgemeine und Umwelthygiene, Mikrobiologie, Krankenhaushygiene,
Infektionslehre,
Sterilisation und Desinfektion;
Ernährungslehre, Kranken- und Diätkost;
Erste Hilfe mit Übungen (lebensrettende Sofortmaßnahmen);
Grundzüge der physikalischen Therapie;
Grundzüge der Krankenhausbetriebsführung;
Grundzüge des Fürsorgewesens;
Grundzüge des Sanitätsrechtes, der Entmündigung und der Anhaltung;
Grundzüge des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes.
(2) Die Einzelprüfungen am Ende des zweiten Ausbildungsjahres sind aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzuhalten:
Neurologie, I. Teil, und Pflege bei Nervenkrankheiten, I. Teil;
Psychiatrie und psychiatrische Pflege, I. Teil;
Kinderheilkunde, Ernährung des kranken Kindes und Pflege bei
Erkrankungen im Kindesalter;
Innere Medizin und Pflege bei inneren Erkrankungen;
Infektionskrankheiten und Pflege bei Infektionskrankheiten;
Chirurgie und Pflege auf chirurgischen Stationen;
Gynäkologie und Geburtshilfe und Pflege bei Frauenkrankheiten sowie
Wochenbettpflege;
Gerontologie und Geriatrie und geriatrische Pflege;
Pharmakologie und Toxikologie;
Röntgen- und Isotopenkunde einschließlich Strahlenschutz;
Öffentlicher Gesundheitsdienst.
(3) Die Einzelprüfungen im dritten Ausbildungsjahr sind aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzuhalten:
Haut- und Geschlechtskrankheiten und Pflege Haut- und Geschlechtskranker;
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Einführung in die Logopädie und Pflege Hals-, Nasen- und Ohrenkranker;
Augenkrankheiten und Pflege Augenkranker;
Kinderpsychiatrie einschließlich Einführung in die Heilpädagogik
und Pflege psychisch gestörter Kinder;
Grundzüge der Beschäftigungstherapie;
Nachgehende psychiatrische Betreuung;
Grundzüge der Betreuung psychisch kranker Rechtsbrecher;
Einführung in die Rehabilitation.
(4) Die Ablegung von Einzelprüfungen im dritten Ausbildungsjahr entfällt jeweils in jenen Unterrichtsfächern, die als Wahlfach für die Diplomprüfung gewählt wurden.
§ 15. (1) Der erfolgreiche Abschluß eines Ausbildungsjahres ist die Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung im folgenden Ausbildungsjahr.
(2) Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als zwei Prüfungsgegenständen des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres sind das Ausbildungsjahr und die Prüfungen des betreffenden Ausbildungsjahres zu wiederholen.
(3) Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres kann das zweite bzw. dritte Ausbildungsjahr begonnen und innerhalb von drei Monaten eine Wiederholungsprüfung in diesen Unterrichtsfächern abgelegt werden. Wird die Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden, so sind das Ausbildungsjahr und die Prüfungen des betreffenden Ausbildungsjahres zu wiederholen. Wiederholungsprüfungen sind kommissionell abzunehmen; hiefür gilt § 23 sinngemäß.
(4) Ein Ausbildungsjahr darf unbeschadet der Bestimmungen des § 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 höchstens zweimal wiederholt werden.
§ 16. (1) Die Diplomprüfung umfaßt
eine schriftliche Klausurarbeit in einem der nachstehend angeführten Unterrichtsfächer nach Wahl des Prüflings:
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