(Übersetzung)Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung derSee durch Öl, vom 12. Mai 1954

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1975-08-19
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Ägypten 574/1975 Algerien 574/1975 Australien 574/1975 Belgien 574/1975 Dänemark 574/1975 Deutschland/BRD 574/1975 DominikanischeR 574/1975 Elfenbeinküste 574/1975 Fidschi 574/1975 Finnland 574/1975 Frankreich 574/1975 Ghana 574/1975 Griechenland 574/1975 Großbritannien 574/1975 Indien 574/1975 Irland 574/1975 Island 574/1975 Israel 574/1975 Italien 574/1975 Japan 574/1975 Jemen/AR 574/1975 Jordanien 574/1975 Jugoslawien 574/1975 Kanada 574/1975 Kenia 574/1975 Kuwait 574/1975 Libanon 574/1975 Liberia 574/1975 Libyen 574/1975 Madagaskar 574/1975 Malta 574/1975 Marokko 574/1975 Mexiko 574/1975 Monaco 574/1975 Neuseeland 574/1975 Niederlande 574/1975 Nigeria 574/1975 Norwegen 574/1975 Panama 574/1975 Philippinen 574/1975 Polen 574/1975 Portugal 574/1975 Saudi-Arabien 574/1975 Schweden 574/1975 Schweiz 574/1975 Senegal 574/1975 Spanien 574/1975 Syrien 574/1975 Tunesien 574/1975 UdSSR 574/1975 USA 574/1975 Venezuela 574/1975

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. XVI Abs. 5 verfassungsändernd ist, samt Anlagen A und B wird genehmigt.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 19. Mai 1975 bei der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XV Abs. 2a am 19. August 1975 für Österreich in Kraft getreten.

Dem Übereinkommen gehören nach den bis 2. Oktober 1975 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation folgende weitere Staaten an: Ägypten, Algerien, Australien, Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Dominikanische Republik, Elfenbeinküste, Fidschi, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Kuwait, Libanon, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malta, Marokko, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen), Nigeria, Norwegen, Panama, Philippinen, Polen, Portugal, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Spanien, Syrien, Tunesien, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Hongkong), Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich Puerto Rico, Guam, Kanalzone, Jungferninseln, Amerikanisch Samoa und Treuhandschaftsgebiete der Pazifischen Inseln).

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen, die auf der Internationalen Konferenz für Fragen der Verschmutzung der See durch Öl in London vom 26. April 1954 bis zum 12. Mai 1954 vertreten waren,

haben in dem Wunsch, im gemeinsamen Einvernehmen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, das von Schiffen abgelassen wird, Maßnahmen zu treffen und in der Auffassung, daß dieser Zweck am besten durch den Abschluß eines Übereinkommens erreicht werden kann,

die unterzeichneten Bevollmächtigten ernannt, die nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen sind:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Ägypten 574/1975 Algerien 574/1975 Australien 574/1975 Belgien 574/1975 Côte d’Ivoire 574/1975 Dänemark 574/1975 Deutschland/BRD 574/1975 Dominikanische R 574/1975 Fidschi 574/1975 Finnland 574/1975 Frankreich 574/1975 Ghana 574/1975 Griechenland 574/1975 Indien 574/1975 Irland 574/1975 Island 574/1975 Israel 574/1975 Italien 574/1975 Japan 574/1975 Jemen/AR 574/1975 Jordanien 574/1975 Jugoslawien 574/1975 Kanada 574/1975 Kenia 574/1975 Kuwait 574/1975 Libanon 574/1975 Liberia 574/1975 Libyen 574/1975 Madagaskar 574/1975 Malta 574/1975 Marokko 574/1975 Mexiko 574/1975 Monaco 574/1975 Neuseeland 574/1975 Niederlande 574/1975 Nigeria 574/1975 Norwegen 574/1975 Panama 574/1975 Philippinen 574/1975 Polen 574/1975 Portugal 574/1975 Saudi-Arabien 574/1975 Schweden 574/1975 Schweiz 574/1975 Senegal 574/1975 Spanien 574/1975 Syrien 574/1975 Tunesien 574/1975 UdSSR 574/1975 USA 574/1975 Venezuela 574/1975 Vereinigtes Königreich 574/1975

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen A und B wird genehmigt.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 19. Mai 1975 bei der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XV Abs. 2a am 19. August 1975 für Österreich in Kraft getreten.

Dem Übereinkommen gehören nach den bis 2. Oktober 1975 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation folgende weitere Staaten an: Ägypten, Algerien, Australien, Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Dominikanische Republik, Elfenbeinküste, Fidschi, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Kuwait, Libanon, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malta, Marokko, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen), Nigeria, Norwegen, Panama, Philippinen, Polen, Portugal, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Spanien, Syrien, Tunesien, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Hongkong), Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich Puerto Rico, Guam, Kanalzone, Jungferninseln, Amerikanisch Samoa und Treuhandschaftsgebiete der Pazifischen Inseln).

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen, die auf der Internationalen Konferenz für Fragen der Verschmutzung der See durch Öl in London vom 26. April 1954 bis zum 12. Mai 1954 vertreten waren,

haben in dem Wunsch, im gemeinsamen Einvernehmen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, das von Schiffen abgelassen wird, Maßnahmen zu treffen und in der Auffassung, daß dieser Zweck am besten durch den Abschluß eines Übereinkommens erreicht werden kann,

die unterzeichneten Bevollmächtigten ernannt, die nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen sind:

Artikel I

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke (soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert) folgende Bedeutung:

„Das Büro” hat die in Artikel XXI festgelegte Bedeutung;

„ablassen” in bezug auf Öl oder ölhaltige Gemische bedeutet jedes Ablassen oder Ausfließen ohne Rücksicht auf seine Ursache;

„schweres Dieselöl” bedeutet Schiffsdieselöl mit Ausnahme solcher Destillate, bei denen bei der Untersuchung nach der A.S.T.M.-Standard-Methode D. 86/59 mehr als 50 Volumen-% unterhalb 340 ºC destillieren;

„Meile” bedeutet eine Seemeile von 1852 Metern oder 6080 Fuß;

„Öl” bedeutet Rohöl, Heizöl, schweres Dieselöl und Schmieröl; der Begriff „ölhaltig” ist entsprechend auszulegen;

„ölhaltiges Gemisch” bedeutet ein Gemisch, das auf 1,000.000 Teile 100 oder mehr Teile Öl enthält;

„Organisation” bedeutet die „Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation”;

„Schiff” bedeutet ein auf einer Seereise befindliches Seeschiff jeder Art einschließlich jedes Fahrzeugs, das Eigenantrieb hat oder von einem anderen Schiff geschleppt wird;

„Tankschiff” bedeutet ein Schiff, in dem der größere Teil des Laderaums für die Beförderung flüssiger Bulkladungen gebaut oder hergerichtet ist, wenn es keine andere Ladung als Öl in diesem Teil seines Laderaums befördert.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als Hoheitsgebiete einer Vertragsregierung das Hoheitsgebiet des Staates, dessen Regierung sie ist, sowie jedes andere Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, und auf welches das Übereinkommen nach Artikel XVIII erstreckt wird.

Artikel II

(1) Dieses Übereinkommen findet auf Schiffe Anwendung, die im Hoheitsgebiet einer Vertragsregierung registriert sind, und auf nichtregistrierte Schiffe, welche die Staatszugehörigkeit einer Vertragspartei haben; ausgenommen sind:

a)

Tankschiffe von weniger als 150 Bruttoregistertonnen und andere Schiffe von weniger als 500 Bruttoregistertonnen, jedoch mit der Maßgabe, daß jede Vertragsregierung, soweit zweckmäßig und durchführbar, dafür Sorge trägt, daß das Übereinkommen auch auf diese Schiffe Anwendung findet, wobei ihre Größe, ihr Verwendungszweck und der für ihren Antrieb benutzte Treibstoff zu berücksichtigen sind;

b)

Schiffe, die dem Walfang dienen, wenn sie tatsächlich hiefür eingesetzt sind;

c)

Schiffe, die auf den Großen Seen Nordamerikas und deren Verbindungs- und Nebengewässern östlich bis zum unteren Ausgang der St. Lambert-Schleuse bei Montreal in der Provinz Quebec, Kanada, verkehren und dort tatsächlich eingesetzt sind;

d)

Kriegsschiffe und Schiffe, die als Hilfsschiffe im Dienst der Seestreitkräfte eingesetzt sind.

(2) Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß, soweit zweckmäßig und durchführbar, auf die in Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Schiffe Vorschriften angewendet werden, die denjenigen dieses Übereinkommens gleichwertig sind.

Artikel III

Vorbehaltlich der Artikel IV und V

a)

ist es Tankschiffen, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, verboten, innerhalb der in Anlage A des Übereinkommens aufgeführten Verbotszonen Öl oder ölhaltige Gemische abzulassen;

b)

dürfen andere Schiffe als Tankschiffe, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, Öl oder ölhaltiges Gemische nur in möglichst weiter Entfernung von der Küste ablassen. Nach Ablauf von drei Jahren, nachdem das Übereinkommen in Bezug auf das für ein Schiff gemäß Artikel II Absatz 1 zuständige Hoheitsgebiet in Kraft getreten ist, findet Buchstabe a auch auf andere Schiffe als Tankschiffe Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß das Ablassen von Öl oder ölhaltigen Gemischen von solchen Schiffen nicht verboten ist, wenn das Schiff sich auf der Reise nach einem Hafen befindet, der nicht mit den in Artikel VIII genannten Anlagen für andere Schiffe als Tankschiffe ausgestattet ist;

c)

ist das Ablassen von Öl oder ölhaltigen Gemischen für Schiffe von 20.000 und mehr Bruttoregistertonnen, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, und für die der Bauauftrag an oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung erteilt wurde, verboten. Ist jedoch der Kapitän der Auffassung, daß es infolge besonderer Umstände unzweckmäßig oder undurchführbar ist, Öl oder ölhaltige Gemische an Bord zu behalten, so können sie außerhalb der in Anlage A bezeichneten Verbotszonen abgelassen werden. Die Gründe für ein solches Ablassen sind der Vertragsregierung des Hoheitsgebiets, das für das Schiff gemäß Artikel II Absatz 1 zuständig ist, zu melden. Die Vertragsregierungen haben der Organisation mindestens einmal jährlich über derartiges Ablassen ausführlich Bericht zu erstatten.

Artikel IV

Artikel III findet keine Anwendung auf

a)

das Ablassen von Öl oder ölhaltigen Gemischen aus einem Schiff aus Gründen der Schiffssicherheit, zur Verhütung einer Beschädigung von Schiff oder Ladung oder zur Rettung von Menschenleben auf See;

b)

das Ausfließen von Öl oder ölhaltigen Gemischen infolge einer Beschädigung des Schiffes oder unvermeidbarer Leckagen, sofern nach Eintritt des Schadensfalls oder Feststellung der Leckage alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um das Ausfließen zu verhüten oder einzuschränken;

c)

das Ablassen von Ölrückständen, die bei Heiz- oder Schmierölreinigungen oder -klärungen anfallen, vorausgesetzt, daß das Ablassen soweit wie möglich von der Küste entfernt erfolgt.

Artikel V

Artikel III findet keine Anwendung, wenn aus den Bilgen eines Schiffes abgelassen werden

a)

ölhaltige Gemische während eines Zeitabschnitts von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für das Hoheitsgebiet, das für das Schiff gemäß Artikel II Absatz 1 zuständig ist;

b)

nach Ablauf des genannten Zeitabschnitts ölhaltige Gemische, die lediglich Schmieröle enthalten und aus den Maschinenräumen ausgelaufen oder geleckt sind.

Artikel VI

(1) Verstöße gegen die Artikel III und IX stellen Zuwiderhandlungen dar, die nach dem Recht des Hoheitsgebiets, das für ein Schiff gemäß Artikel II Absatz 1 zuständig ist, strafbar sind.

(2) Die Strafen, welche das Recht eines Hoheitsgebiets einer Vertragsregierung für das unerlaubte Ablassen von Öl oder ölhaltigen Gemischen außerhalb des Küstenmeeres des betreffenden Gebiets vorsieht, müssen hinreichend schwer sein, um vom unerlaubten Ablassen abzuschrecken; sie dürfen nicht geringer sein als die Strafen, die nach dem Recht dieses Hoheitsgebiets für die gleichen Zuwiderhandlungen innerhalb des Küstenmeeres verhängt werden können.

(3) Jede Vertragsregierung hat der Organisation über die für jede Zuwiderhandlung jeweils verhängte Strafe Bericht zu erstatten.

Artikel VII

(1) Zwölf Monate, nachdem dieses Übereinkommen in bezug auf das für ein Schiff gemäß Artikel II Absatz 1 zuständige Hoheitsgebiet in Kraft getreten ist, muß dieses Schiff so ausgerüstet sein, daß, soweit zweckmäßig und durchführbar, das Eindringen von Heizöl oder schwerem Dieselöl in die Bilgen verhindert wird, sofern nicht durch wirksame Vorkehrungen sichergestellt ist, daß das in den Bilgen befindliche Öl nicht entgegen diesem Übereinkommen abgelassen wird.

(2) Es ist nach Möglichkeit zu vermeiden, daß Wasserballast in Heizöltanks mitgeführt wird.

Artikel VIII

(1) Jede Vertragsregierung hat durch geeignete Maßnahmen die Errichtung folgender Anlagen zu fördern:

a)

entsprechend dem Bedarf der sie anlaufenden Schiffe sind die Häfen mit geeigneten Anlagen zu versehen, die es ohne unangemessene Verzögerung für die Schiffe ermöglichen, Rückstände und ölhaltige Gemische aufzunehmen, die an Bord von Schiffen mit Ausnahme von Tankschiffen zurückbleiben, nachdem der überwiegende Teil des Wassers dem Gemisch entzogen worden ist;

b)

Ölladeplätze sind mit geeigneten Anlagen zu versehen, um Rückstände und ölhaltige Gemische aufzunehmen, wie sie entsprechend auf Tankschiffen anfallen;

c)

Häfen, in denen Schiffsreparaturen ausgeführt werden, sind mit geeigneten Anlagen zu versehen, um Rückstände und ölhaltige Gemische aufzunehmen, wie sie entsprechend auf zur Reparatur anlaufenden Schiffen anfallen.

(2) Jede Vertragsregierung bestimmt diejenigen Häfen und Ölladeplätze in ihren Hoheitsgebieten, die für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c geeignet sind.

(3) Bezüglich des Absatzes 1 hat jede Vertragsregierung der Organisation zwecks Weiterleitung an die betroffene Vertragsregierung über alle Fälle zu berichten, in denen diese Anlagen für unzureichend erachtet werden.

Artikel IX

(1) Von den Schiffen, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, haben alle Schiffe, die Öl zum Antrieb verwenden, und alle Tankschiffe, ein Öltagebuch nach dem Muster des Anhanges B zu führen; es wird entweder als Teil des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuches oder gesondert geführt.

(2) Das Öltagebuch ist immer dann zu ergänzen, wenn eine der nachstehenden Maßnahmen an Bord des Schiffes durchgeführt wird:

a)

Füllen der Ladetanks mit Ballastwasser und Lenzen des Ballastwassers auf Tankschiffen;

b)

Reinigung der Ladetanks auf Tankschiffen;

c)

Absetzen in Setztanks und Lenzen von Wasser auf Tankschiffen;

d)

Abgabe von Ölrückständen aus Setztanks und sonstigen Sammelstellen auf Tankschiffen;

e)

Füllen der Bunkeröltanks mit Ballastwasser oder deren Reinigung während der Reise auf anderen als Tankschiffen;

f)

Abgabe von Ölrückständen aus Bunkeröltanks und sonstigen Sammelstellen auf anderen als Tankschiffen;

g)

ungewolltes oder durch außergewöhnliche Umstände verursachtes Ablassen oder Auslaufen von Öl auf Tank- und anderen Schiffen.

Im Falle eines solchen Ablassens oder Auslaufens von Öl oder ölhaltigen Gemischen nach Artikel III Buchstabe c oder Artikel IV hat eine entsprechende Eintragung mit Angabe der Gründe und Umstände des Ablassens oder Auslaufens im Öltagebuch zu erfolgen.

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