Bundesgesetz vom 23. Jänner 1975 über den Verkehr mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen (Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-07-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-28
Status Aufgehoben · 2003-08-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 148
Änderungshistorie JSON API
a)

die Bestimmungen der §§ 11 sowie 12 Abs. 2 und 3, hinsichtlich Konservantien, Farbstoffe, Antioxydantien, Geruchs- und Geschmacksstoffe einschließlich der Lösungsmittel, hinsichtlich der Emulgatoren, Stabilisatoren und Verdickungsmittel, Vitamine, Enzym-Präparate, hinsichtlich der allgemein (§ 12 Abs. 1 lit. a) als zulässig geltenden Zusatzstoffe durch Katalogisierung der Stoffe in einer der angeführten Gruppen sowie Aufzählung der Lebensmittel, bei denen sie verwendet werden dürfen und der hiefür maßgebenden Bedingungen, mit Verordnung nach § 12 Abs. 1;

b)

die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. c und e mit der Verordnung nach § 15 Abs. 7;

c)

die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. d mit der Verordnung nach § 15 Abs. 7;

d)

die Bestimmungen des § 15 Abs. 5 lit. a hinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Tieren, die mit Stoffen im Sinne des § 15 Abs. 2 lit. c oder e behandelt wurden, mit der Verordnung nach § 15 Abs. 7;

e)

die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 lit. b und des § 27 Abs. 3 mit der Verordnung nach § 27 Abs. 2;

f)

die Bestimmungen des § 28 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der Stoffe im Sinne des Abs. 3 sowie § 30 Abs. 2 hinsichtlich der Zulassung von Stoffen im Sinne des § 28 Abs. 3, mit der Verordnung nach § 30 Abs. 1.

(4) Nachstehende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treten erst mit der Erlassung der bezüglichen Bescheide in Kraft:

1.

Die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 lit. a hinsichtlich des Verbotes der Anwendung von Stoffen entgegen den Anwendungsvorschriften für Stoffe im Sinne des § 16 Abs. 4 mit der Erlassung des Bescheides nach § 16 Abs. 4;

2.

Die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 lit. b

a)

hinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die mit nach § 16 Abs. 4 zugelassenen Stoffen entgegen den Anwendungsvorschriften behandelt wurden, mit der Erlassung der Bescheide nach § 16 Abs. 4;

b)

hinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Lebensmitteln mit nicht zugelassenen Rückständen mit der Verordnung nach § 16 Abs. 6.

(5) Die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 1 treten am 1. Juli 1978 in Kraft.

Schlußbestimmungen

§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1975 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen treten aber frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit.

(3) Nachstehende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treten erst mit dem Wirksamwerden der angeführten Verordnungen, die spätestens bis 30. Juni 1978 zu erlassen sind, in Kraft:

a)

die Bestimmungen der §§ 11 sowie 12 Abs. 2 und 3, hinsichtlich Konservantien, Farbstoffe, Antioxydantien, Geruchs- und Geschmacksstoffe einschließlich der Lösungsmittel, hinsichtlich der Emulgatoren, Stabilisatoren und Verdickungsmittel, Vitamine, Enzym-Präparate, hinsichtlich der allgemein (§ 12 Abs. 1 lit. a) als zulässig geltenden Zusatzstoffe durch Katalogisierung der Stoffe in einer der angeführten Gruppen sowie Aufzählung der Lebensmittel, bei denen sie verwendet werden dürfen und der hiefür maßgebenden Bedingungen, mit Verordnung nach § 12 Abs. 1;

b)

die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. c und e mit der Verordnung nach § 15 Abs. 7;

c)

die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. d mit der Verordnung nach § 15 Abs. 7;

d)

die Bestimmungen des § 15 Abs. 5 lit. a hinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Tieren, die mit Stoffen im Sinne des § 15 Abs. 2 lit. c oder e behandelt wurden, mit der Verordnung nach § 15 Abs. 7;

e)

die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 lit. b und des § 27 Abs. 3 mit der Verordnung nach § 27 Abs. 2;

f)

die Bestimmungen des § 28 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der Stoffe im Sinne des Abs. 3 sowie § 30 Abs. 2 hinsichtlich der Zulassung von Stoffen im Sinne des § 28 Abs. 3, mit der Verordnung nach § 30 Abs. 1.

(4) Nachstehende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treten erst mit der Erlassung der bezüglichen Bescheide in Kraft:

1.

Die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 lit. a hinsichtlich des Verbotes der Anwendung von Stoffen entgegen den Anwendungsvorschriften für Stoffe im Sinne des § 16 Abs. 4 mit der Erlassung des Bescheides nach § 16 Abs. 4;

2.

Die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 lit. b

a)

hinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die mit nach § 16 Abs. 4 zugelassenen Stoffen entgegen den Anwendungsvorschriften behandelt wurden, mit der Erlassung der Bescheide nach § 16 Abs. 4;

b)

hinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Lebensmitteln mit nicht zugelassenen Rückständen mit der Verordnung nach § 16 Abs. 6.

(5) Die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 1 treten am 1. Juli 1978 in Kraft.

(6) §§ 6, 15, 58, 60 und 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

Schlußbestimmungen

§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1975 in Kraft.

(1a) § 74 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen treten aber frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit.

(3) Nachstehende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treten erst mit dem Wirksamwerden der angeführten Verordnungen, die spätestens bis 30. Juni 1978 zu erlassen sind, in Kraft:

a)

die Bestimmungen der §§ 11 sowie 12 Abs. 2 und 3, hinsichtlich Konservantien, Farbstoffe, Antioxydantien, Geruchs- und Geschmacksstoffe einschließlich der Lösungsmittel, hinsichtlich der Emulgatoren, Stabilisatoren und Verdickungsmittel, Vitamine, Enzym-Präparate, hinsichtlich der allgemein (§ 12 Abs. 1 lit. a) als zulässig geltenden Zusatzstoffe durch Katalogisierung der Stoffe in einer der angeführten Gruppen sowie Aufzählung der Lebensmittel, bei denen sie verwendet werden dürfen und der hiefür maßgebenden Bedingungen, mit Verordnung nach § 12 Abs. 1;

b)

die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. c und e mit der Verordnung nach § 15 Abs. 7;

c)

die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. d mit der Verordnung nach § 15 Abs. 7;

d)

die Bestimmungen des § 15 Abs. 5 lit. a hinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Tieren, die mit Stoffen im Sinne des § 15 Abs. 2 lit. c oder e behandelt wurden, mit der Verordnung nach § 15 Abs. 7;

e)

die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 lit. b und des § 27 Abs. 3 mit der Verordnung nach § 27 Abs. 2;

f)

die Bestimmungen des § 28 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der Stoffe im Sinne des Abs. 3 sowie § 30 Abs. 2 hinsichtlich der Zulassung von Stoffen im Sinne des § 28 Abs. 3, mit der Verordnung nach § 30 Abs. 1.

(4) Nachstehende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treten erst mit der Erlassung der bezüglichen Bescheide in Kraft:

1.

Die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 lit. a hinsichtlich des Verbotes der Anwendung von Stoffen entgegen den Anwendungsvorschriften für Stoffe im Sinne des § 16 Abs. 4 mit der Erlassung des Bescheides nach § 16 Abs. 4;

2.

Die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 lit. b

a)

hinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die mit nach § 16 Abs. 4 zugelassenen Stoffen entgegen den Anwendungsvorschriften behandelt wurden, mit der Erlassung der Bescheide nach § 16 Abs. 4;

b)

hinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Lebensmitteln mit nicht zugelassenen Rückständen mit der Verordnung nach § 16 Abs. 6.

(5) Die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 1 treten am 1. Juli 1978 in Kraft.

(6) §§ 6, 15, 58, 60 und 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

Abkürzung

LMG 1975

Vollziehung

§ 82. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a)

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hinsichtlich des § 15 Abs. 7 und 9 sowie des § 16 Abs. 4 und 6 und des § 21 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

b)

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hinsichtlich der §§ 19 Abs. 1 und 77 Abs. 1 Z 19 bis 21, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie;

c)

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hinsichtlich der §§ 31 Abs. 1 und 6, 33 Abs. 2 und 35 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

d)

der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 31 Abs. 5 erster Satz, § 32, § 39 Abs. 4 zweiter Satz und hinsichtlich § 33 Abs. 3, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berührt;

e)

der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 48, soweit er sich auf das gerichtliche Strafverfahren bezieht, und hinsichtlich der §§ 56 bis 73;

f)

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.

Artikel IX

(Anm.: Zu § 42, BGBl. Nr. 86/1975)

(1) Das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1985, wird wie folgt geändert:

(Anm.: es folgt die Änderung)

(2) Die mit Aufgaben der Toxikologie und der Messung und Kontrolle ionisierender Strahlen befaßten Bediensteten des Planstellenbereiches „Umweltbundesamt” werden in den Planstellenbereich „Lebensmitteluntersuchungsanstalten” übernommen. Die Übernahme erfolgt durch Bescheid des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung des Dienststellenausschusses des Umweltbundesamtes.

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