Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 30. Dezember 1975 über die unschädliche Beseitigung und Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3, 4, 5, 6 und 8 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl. Nr. 241, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, sowie des § 14 und des § 61 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Abholung und Beseitigung sowie Verarbeitung und Verwertung aller im Burgenland anfallenden, der Ablieferungspflicht nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung unterliegenden Gegenstände wird ausschließlich der Burgenländischen Tierkörperverwertungs-Gesellschaft m. b. H. übertragen.
(2) Die Tierkörperverwertungs-Gesellschaft ist zur Übernahme von Gegenständen animalischer Herkunft aus anderen Bundesländern nur dann berechtigt, wenn die Abholung und Beseitigung sowie Verarbeitung und Verwertung solcher Gegenstände aus dem Burgenland gesichert ist.
(3) Falls die Tierkörperverwertungs-Gesellschaft nicht in der Lage ist, die im § 2 Abs. 1 genannten Gegenstände aus dem Burgenland restlos abzuholen und zu verwerten, kann die Abholung und Verwertung nach Vereinbarung vorübergehend von einer anderen Tierkörperverwertungsanstalt besorgt werden.
§ 2
Der Ablieferungspflicht unterliegende Gegenstände
(1) Der Ablieferungspflicht unterliegen folgende Gegenstände:
Alle Körper oder Körperteile verendeter, totgeborener oder zum Zwecke der Beseitigung getöteter Tiere sowie durch Unfall getöteter Hunde, Katzen und anderer in Österreich für den menschlichen Genuß nicht fähiger Tiere;
ganze Tierkörper oder Tierkörperteile, die bei der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Vieh- und Fleischbeschau) als untauglich für den menschlichen Genuß befunden werden;
Schlachtungsabfälle und verdorbene Waren animalischer Herkunft.
(2) Als Schlachtungsabfälle gelten alle für den menschlichen Genuß nicht verwertbaren Tierkörperteile in Schlachtbetrieben, soweit sie nicht direkt für andere industrielle Zwecke oder als Dünger Verwertung finden (Häute, Klauen, Hörner, Blut u. ä.).
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in Einzelfällen aus triftigen Gründen nach eingeholtem tierärztlichen Gutachten Ausnahmen von der Ablieferungspflicht bewilligen, soweit nicht veterinärbehördliche Maßnahmen entgegenstehen. Insbesondere kann sie die unschädliche Beseitigung von Körpern von Kleintieren, die als Luxustiere gehalten werden, durch tiefes Verscharren auf einem Grundstück des Tierbesitzers bewilligen.
(4) Soweit nicht veterinärbehördliche Maßnahmen entgegenstehen, ist die unschädliche Beseitigung von Kleintierkörpern (Katzen, Kaninchen, Geflügel und dgl.) mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde durch Verbrennen an Ort und Stelle gestattet.
§ 3
Anzeige- und Ablieferungspflicht
(1) Der Besitzer von Gegenständen, die der Ablieferungspflicht nach § 2 Abs. 1 unterliegen, sowie derjenige, der solche Gegenstände in Obhut oder Verwahrung hat (Hirte, Schaffer, Verwalter, Begleiter von Tiertransporten, Schlachthausleiter, Inhaber von fleischverarbeitenden Betrieben, Viehhändler u.ä.) ist verpflichtet, dem örtlich zuständigen Bürgermeister oder der vom Bürgermeister mit der Entgegennahme der Anzeige betrauten Person oder direkt der Tierkörperverwertungs-Gesellschaft oder deren Organen unverzüglich auf eigene Kosten anzuzeigen, daß solche Gegenstände abzuholen sind.
(2) Die Anzeigepflicht entfällt für Betriebe, die wegen der Regelmäßigkeit des Anfalles von tierischen Abfällen, (Schlachthaus, Fleischhauerei, fleischverarbeitender Betrieb, Geflügelschlächterei u. ä.) mit der Tierkörperverwertungs-Gesellschaft eine turnusmäßige Abholung ihrer Abfälle vereinbart haben.
(3) Der Besitzer von Gegenständen, die der Ablieferungspflicht nach § 2 Abs. 1 unterliegen, oder der Verantwortliche gem. Abs. 1 ist verpflichtet, diese Gegenstände aus verkehrsungünstigem Gelände bis zum nächsten für das Einholfahrzeug der Tierkörperverwertungs-Gesellschaft erreichbaren Ort auf eigene Kosten heranzuschaffen und beim Beladen jede nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten.
(4) Der Besitzer oder Verantwortliche hat diese Gegenstände bis zur Abholung durch die Tierkörperverwertungs-Gesellschaft so zu verwahren, daß deren Entwendung sowie jede Möglichkeit einer Verschleppung von Krankheitskeimen ausgeschlossen ist.
§ 4
Aufgaben der Gemeinde
(1) Der Bürgermeister hat die eingelangten Anzeigen über das Vorhandensein von der Ablieferungspflicht nach § 2 Abs. 1 unterliegenden Gegenständen unverzüglich auf Kosten der Gemeinde an die Tierkörperverwertungs-Gesellschaft oder deren zur Entgegennahme der Anzeige berechtigten Organe weiterzuleiten und dafür zu sorgen, daß die Abholung der Gegenstände fristgerecht erfolgt.
(2) Bis zur Bereitstellung einheitlicher Behältnisse durch die Tierkörperverwertungs-Gesellschaft hat die Gemeinde für das Sammeln und vorübergehende Aufbewahren von Tierkörpern kleiner Tiere bis zu einem Gewicht von zirka 30 kg (Ferkel, Hunde, Katzen, Kaninchen, Geflügel u.ä.) an einem hiefür geeigneten, abseits von Wohnsiedlungen gelegenen Ort, in einem geschlossenen oder zumindest umzäunten und versperrbaren Raum oder Platz eine entsprechende Anzahl undurchlässiger, mit einem Deckel verschließbarer Behältnisse aufzustellen. Der Schlüssel zu dieser Örtlichkeit ist bei einer geeigneten Zentralstelle für jeden zur Ablieferung Verpflichteten behebbar zu hinterlegen.
§ 5
Aufgaben der Fleischhauer, der
fleischverarbeitenden- und der Sonderbetriebe
(1) Bis zur Bereitstellung einheitlicher Behältnisse durch die Tierkörperverwertungs-Gesellschaft hat der Betriebsinhaber für das Sammeln und vorübergehende Aufbewahren von Schlachtungsabfällen, Konfiskaten, verdorbenen Waren tierischer Herkunft und von Kleintierkörpern in Fleischhauereien, fleischverarbeitenden- und Sonderbetrieben (Geflügelschlächtereien, Ferkel- und Geflügelaufzuchtbetrieben u.ä.) eine genügende Anzahl entsprechender Behältnisse (Konfiskat- bzw. Abfallkübel) mit verschließbarem Deckel aufzustellen.
(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Organ der Tierkörperverwertungs-Gesellschaft bei der Einladung der genannten Gegenstände in das Einholfahrzeug während der orts- und betriebsüblichen Arbeitszeit unentgeltlich jede nötige Hilfe zu leisten oder beizustellen.
(3) Die festen Sammelbehältnisse sind von den genannten Betrieben nach jeder Entleerung umgehend zu reinigen und zu desinfizieren. Unbrauchbar gewordene Behältnisse sind rechtzeitig zu ersetzen.
§ 6
Aufgaben der Tierkörperverwertungs-Gesellschaft
(1) Die Tierkörperverwertungs-Gesellschaft ist verpflichtet, alle im Burgenland anfallenden, der Ablieferungspflicht nach § 2 Abs. 1 unterliegenden Gegenstände von den Anfallsorten oder von den Kleinsammelstellen in den Gemeinden fristgerecht abzuholen und zur unschädlichen Beseitigung und Verwertung in die Tierkörperverwertungsanstalt zu verbringen. Die Verbringung hat nach äußerster Tunlichkeit ohne unnötigen Aufschub und auf kürzestem Weg zu erfolgen.
(2) Die Tierkörperverwertungs-Gesellschaft hat die ihr angezeigten Tierkörper und Tierkörperteile mit einem 30 kg überschreitenden Gesamtgewicht ehestens, jedoch innerhalb 24 Stunden, ausnahmsweise innerhalb 36 Stunden, nach Einlangen der Anzeige durch ihre Organe und Fahrzeuge abzuholen.
(3) Schlachtungsabfälle, Konfiskate nach der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Vieh- und Fleischbeschau), verdorbene Waren animalischer Herkunft und gesammelte Kleintierkörper bis zu einem Gewicht von 30 kg können auf Sammelfahrten turnusmäßig abgeholt werden. Dabei sind die Anfalls- bzw. Sammelorte dieser Gegenstände in der Zeit vom 16. April bis 15. Oktober wöchentlich zweimal, in der Zeit vom 16. Oktober bis 15. April wöchentlich einmal anzufahren. Die Routen der turnusmäßigen Sammelfahrten sowie die bestimmten Wochentage hiefür sind im freien Übereinkommen zwischen der Tierkörperverwertungs-Gesellschaft und den Betriebsinhabern sowie den Verantwortlichen für die Kleinsammelstellen in den Gemeinden festzulegen.
(4) Die Tierkörperverwertungs-Gesellschaft kann zur Erleichterung des Einladens der animalischen Abfälle und Kleintierkörper in die Sammelfahrzeuge unter Bedachtnahme auf die hygienischen Erfordernisse einheitliche Sammelgefäße einer von ihr bestimmten Type anschaffen und diese zur ausschließlichen Verwendung des Sammelns zur Verfügung stellen. Die Betriebe haben für die ihnen zur Verfügung gestellten Einheitsbehältnisse eine jährliche Leihgebühr zu entrichten, deren Höhe vom Landeshauptmann zu genehmigen ist.
(5) Tierkörper, Tierkörperteile und animalische Abfälle jedweder Art, die mit Erregern einer anzeigepflichtigen Tierseuche behaftet sind, müssen über Weisung eines Amtstierarztes ohne Verzug und auf kürzestem Weg in die Tierkörperverwertungsanstalt gebracht werden.
(6) Die Tierkörperverwertungs-Gesellschaft hat über die eingesammelten und abgeholten, der Ablieferungspflicht nach § 2 Abs. 1 unterliegenden Gegenstände Aufzeichnungen zu führen. Diese sind jährlich abzuschließen und bis 31. Jänner des Folgejahres dem Amte der Bgld. Landesregierung zur Einsicht und Überprüfung vorzulegen. Die Aufzeichnungen über die angefallenen Abfälle und Kleintierkörper in Sonderbetrieben (§ 5) sind den jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden vierteljährlich bekanntzugeben.
(7) Das Einsammeln, Abführen, Beseitigen, Verarbeiten und Verwerten der Ablieferungspflicht nach § 2 Abs. 1 unterliegenden Gegenstände hat die Tierkörperverwertungs-Gesellschaft in der Weise zu besorgen, daß mit größtmöglicher Sicherheit jede Gefährdung von Mensch und Tier sowie jede unzumutbare Geruchsbelästigung ausgeschlossen ist.
(8) In der Tierkörperverwertungsanstalt ist die Durchführung amtlich angeordneter oder amtlich genehmigter Sektionen der angelieferten Tierkörper zu dulden und hiebei jede nötige Hilfe bereitzustellen.
§ 7
Rechte des Tierbesitzers
(1) Der Besitzer der Ablieferungspflicht unterliegenden Tierkörper kann die Haut von seuchenunverdächtigen Tierkörpern für sich beanspruchen. Die Seuchenunverdächtigkeit ist vorher durch einen Tierarzt auf Kosten des Besitzers festzustellen.
(2) Das Abziehen der Haut hat der Besitzer des Tierkörpers vor der Übergabe an die Organe der Tierkörperverwertungs-Gesellschaft vorzunehmen.
(3) Mit der Übergabe geht die Verfügungsgewalt über die der Ablieferungspflicht nach § 2 Abs. 1 unterliegenden Gegenstände an die Tierkörperverwertungs-Gesellschaft über.
§ 8
Öffnen der Tierkörper
Das Öffnen und Zerteilen der Ablieferungspflicht unterliegenden Tierkörper darf außerhalb der Tierkörperverwertungsanstalt und veterinärmedizinischer Untersuchungsanstalten nur von Tierärzten und unter Einhaltung strengster veterinärpolizeilicher und hygienischer Vorsichtsmaßregeln vorgenommen werden.
§ 9
Kostentragung
(1) Für die Abholung und unschädliche Beseitigung der Ablieferungspflicht nach § 2 Abs. 1 unterliegenden Gegenstände sind Bauschgebühren zu entrichten. Die Höhe dieser Bauschbeträge ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage (Gebührentarif) festgelegt.
(2) Die Gebühren nach Z 1 und 2 des Gebührentarifes sind von der Gemeinde, die Gebühren nach Z 3 und 4 des Gebührentarifes sind vom jeweiligen Betriebsinhaber zu entrichten.
(3) Die Vorschreibung der Gebühren erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörden.
(4) Die Gebühr nach Z 1 und 2 des Gebührentarifes ist vierteljährlich im nachhinein in gleichen Raten bis zum 15. des Folgemonats, die Gebühr nach Z 3 und 4 ist vierteljährlich im nachhinein bis zum 15. des Folgemonats, berechnet nach dem Schlachtungsaufkommen bzw. nach dem Anfall der Ablieferungspflicht unterliegenden Gegenstände im abgelaufenen Vierteljahr zu entrichten.
(5) Diese Gebühren sind öffentlich-rechtliche Gebühren. Rückständige Gebühren sind im Verwaltungswege einzubringen.
(6) Ein etwaiger Überschuß aus den Gebühren ist nur für die Erfüllung der mit dieser Verordnung geregelten Aufgaben zu verwenden.
§ 10
Strafbestimmungen
Übertretungen der §§ 1 bis 6 und des § 9 dieser Verordnung werden nach § 8 der Vollzugsanweisung, StGBl. Nr. 241/1919, Übertretungen der §§ 7 und 8 nach § 63 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909 in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 141, bestraft.
§ 11
Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 9 mit dem Tage in Kraft, an dem die Tierkörperverwertungs-Gesellschaft den Betrieb eröffnet.
(2) Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Tierkörperverwertungsanstalt ist im Landesgesetzblatt für das Burgenland kundzumachen.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden über die unschädliche Beseitigung der Kadaver außer Kraft.
Anlage
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Gebührentarif
Für die Abholung und unschädliche Beseitigung aller der Ablieferungspflicht nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung unterliegenden Gegenständen sind zu entrichten:
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Für jeden Einwohner der Gemeinde nach dem Ergebnis der
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jeweils letzten amtlichen Volkszählung jährlich ....... S 10,-
```
Für den Bestand an Haustieren nach dem Ergebnis der jeweils
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letzten amtlichen Viehzählung, und zwar:
```
Für jedes Großtier, d.s. Pferde und Rinder jeden
```
Alters, je Tier .................................... S 4,-
```
für jedes Kleintier, d.s. Schweine, Schafe und
```
Ziegen jeden Alters, je Tier ....................... S 2,-
```
für jeden Hund nach dem jeweils letzten amtlichen
```
Hundestandsverzeichnis, je Tier .................... S 2,-
```
Für die in öffentlichen Schlachthäusern und gewerblichen
```
Schlachtstätten geschlachteten und der amtlichen Schlachttier- und
Fleischuntersuchung (Vieh- und Fleischbeschau) unterzogenen Tiere
(auf Grund des hierüber geführten Vormerkbuches) und zwar:
```
für jedes Großtier, d.s. Pferde und Rinder über
```
6 Wochen, je Tier .................................. S 9,-
```
für jedes Kleintier, d.s. Pferde und Rinder
```
bis 6 Wochen sowie Schweine, Schafe und Ziegen
jeden Alters, je Tier .............................. S 3,-
```
Für die in den Sonderbetrieben (§ 5 der Verordnung) anfallenden
```
tierischen Abfälle und Kleintierkörper und zwar ja angefangenen
50 kg Gewicht ......................................... S 12,-
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