← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. September 1976 über Form, Beschriftung und Befestigung von Plomben an Tannenchristbäumen (Tannenchristbaumverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 83 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet:

§ 1. Zur Kennzeichnung eines Tannenchristbaumes ist eine Plombe zu verwenden, die so angefertigt sein muß, daß sie nach einmaliger Verwendung unbrauchbar ist.

§ 2. Die Plombe ist so zu gestalten, daß sich daraus das Jahr ihrer Ausfolgung und der Gewinnungsort des Tannenchristbaumes ableiten läßt. Für aus dem Ausland eingeführte Tannenchristbäume genügt eine Gestaltung, aus der entnommen werden kann, daß es sich um im Ausland gewonnene Tannenchristbäume handelt. Unter der Voraussetzung der leichten Erkennbarkeit sind Abkürzungen zulässig.

§ 3. Die Plombe ist im oberen Drittel des Baumes an dessen Stamm so anzubringen, daß sie nicht ohne Beschädigung entfernt werden kann.

§ 4. Zur Kennzeichnung von Tannenchristbäumen dürfen nur Plomben verwendet werden, die von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Anforderung ausgefolgt worden sind.

§ 5. Die Plombe darf nur in dem Jahr, in dem sie dem Verfügungsberechtigten ausgefolgt worden ist, verwendet werden.

§ 6. Die nochmalige Verwendung einer bereits einmal zur Kennzeichnung eines Tannenchristbaumes verwendeten Plombe ist nicht zulässig.

§ 7. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der § 8 der Forstverordnung, BGBl. Nr. 32/1963, außer Kraft.