Bundesgesetz vom 6. Mai 1976 über Hygiene in Bädern und Sauna-Anlagen(Bäderhygienegesetz)
Abkürzung
BHygG
Abkürzung
BHygG
Abkürzung
BHygG
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf
Hallenbäder,
künstliche Freibeckenbäder,
Bäder an Oberflächengewässern und
Sauna-Anlagen
(2) Die Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind auf Bäder und Sauna-Anlagen, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1973 unterliegen, nicht anzuwenden; die Bestimmungen des III. Abschnittes gelten für solche Bäder und Sauna-Anlagen als Vorschriften zum Schutze der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973.
(3) Die Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind auf Bäder, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Heilvorkommen- und Kurortewesens oder des Krankenanstaltenwesens betrieben werden, nicht anzuwenden; die Einhaltung der Hygienevorschriften des III. Abschnittes ist auf diesen Gebieten im Rahmen der sanitären Aufsicht zu gewährleisten .
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner auf Bäder und Sauna-Anlagen, die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind, nicht anzuwenden.
I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmen, auf
Hallenbäder,
künstliche Freibäder,
Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Pools),
Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder,
Bäder an Oberflächengewässern,
Kleinbadeteiche und
Badestellen in Badegewässern
(2) Der Begriff Bäder umfaßt Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern.
(3) Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994; der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf solche Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche nicht anzuwenden, der III. Abschnitt - mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Badestellen beziehen - gilt als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994.
(4) Der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf Bäder, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, nicht anzuwenden. Anläßlich von Überprüfungen in Vollziehung der sanitären Aufsicht ist auch die Einhaltung der Hygienevorschriften des III. Abschnitts zu überwachen. Werden Mängel festgestellt, so sind die für ihre Behebung auf dem Gebiet des Krankenanstaltenwesens im Rahmen der sanitären Aufsicht vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, wenn das Bad in einer Krankenanstalt betrieben wird, die Bestimmungen im Rahmen der sanitären Aufsicht auf dem Gebiet der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens, wenn das Bad in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung betrieben wird.
(5) Dieses Bundesgesetz ist ferner auf Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind, nicht anzuwenden.
I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit Abs. 5 bis 7 nichts anderes bestimmen, auf
Hallenbäder,
künstliche Freibäder,
Warmsprudelbäder (Whirl Pools),
Warmsprudelwannen (Whirlwannen),
Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder,
Bäder an Oberflächengewässern,
Kleinbadeteiche und
Badegewässer
(2) Der Begriff Bäder umfaßt Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder(Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern.
(3) Warmsprudelwannen (Whirlwannen) sind Wannen, die in Betrieb ein Wasservolumen von mehr als 30 Liter aufweisen und für die Benutzung nur durch eine einzelne Person zur Teil- und/oder Ganzkörperanwendung bestimmt sind.
(4) Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994; der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf solche Einrichtungen nicht anzuwenden, die Bestimmungen des III. Abschnitts - mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Badegewässer und die Zulassung eines Überprüfungsbetriebs beziehen - gelten als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994.
(5) Der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf Bäder und Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, nicht anzuwenden. Anlässlich von Überprüfungen in Vollziehung der sanitären Aufsicht ist auch die Einhaltung der Hygienevorschriften des III. Abschnitts zu überwachen. Werden Mängel festgestellt, so sind die für ihre Behebung im Rahmen der sanitären Aufsicht vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden.
(6) Dieses Bundesgesetz ist ferner auf Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, nicht anzuwenden.
Abkürzung
BHygG
I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit Abs. 5 bis 7 nichts anderes bestimmen, auf
Hallenbäder,
künstliche Freibäder,
Warmsprudelbäder (Whirl Pools),
Warmsprudelwannen (Whirlwannen),
Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder,
Bäder an Oberflächengewässern,
Kleinbadeteiche und
Badegewässer
anzuwenden.
(2) Der Begriff Bäder umfaßt Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder(Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern.
(3) Warmsprudelwannen (Whirlwannen) sind Wannen mit einer Wasser und/oder Luft umwälzenden Einrichtung, die in Betrieb ein Wasservolumen von mehr als 30 Liter aufweisen und zur Teil- und/oder Ganzkörperanwendung bestimmt sind.
(4) Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994; der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf solche Einrichtungen nicht anzuwenden, die Bestimmungen des III. Abschnitts mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Badegewässer und die Zulassung eines Überprüfungsbetriebs beziehen gelten als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994.
(5) Der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf Bäder und Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, nicht anzuwenden. Anlässlich von Überprüfungen in Vollziehung der sanitären Aufsicht ist auch die Einhaltung der Hygienevorschriften des III. Abschnitts zu überwachen. Werden Mängel festgestellt, so sind die für ihre Behebung im Rahmen der sanitären Aufsicht vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden.
(6) Dieses Bundesgesetz ist ferner auf Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, nicht anzuwenden.
§ 2. (1) Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a und b umfassen sowohl die Badebecken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Liegeflächen, Dampfbäder, Solarien und Aborte.
(2) Bäder an Oberflächengewässern im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. c umfassen die zum Badebetrieb gehörenden Einrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Liegeflächen und Aborte.
(3) Sauna-Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d umfassen sowohl die Saunakabinen als auch die zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Tauchbecken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume, Dampfbäder, Solarien und Aborte.
§ 2. (1) Hallenbäder (§ 1 Abs. 1 Z 1), künstliche Freibäder (§ 1 Abs. 1 Z 2) und Warmsprudelbeckenbäder (§ 1 Abs. 1 Z 3) umfassen sowohl die Badebecken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen als auch alle zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
(2) Sauna-Anlagen (§ 1 Abs. 1 Z 4) umfassen sowohl die Saunakabinen als auch die zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien, Tauchbecken und sonstige wassergefüllte Becken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume. Gleiches gilt für Warmluft- und Dampfbäder (§ 1 Abs. 1 Z 4).
(3) Bäder an Oberflächengewässern (§ 1 Abs. 1 Z 5) umfassen die zum Badebetrieb gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
(4) Kleinbadeteiche (§ 1 Abs. 1 Z 6) sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische Einrichtungen versehene, entleerbare Teiche, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind; Kleinbadeteiche umfassen sowohl den Kleinbadeteich einschließlich allfällige technische Einrichtungen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
(5) Badegewässer (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind fließende oder stehende Oberflächengewässer oder Teile dieser Gewässer, in denen das Baden
behördlich ausdrücklich gestattet ist oder
nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet.
(6) Badestellen (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind zum Zwecke der Überprüfung der Wasserqualität örtlich abgegrenzte Bereiche eines Badegewässers.
(7) Der Landeshauptmann hat die Badegewässer und Badestellen durch Verordnung zu bestimmen. Dabei kann er abweichend von Grenzwerten, die in einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 festgelegt sind, für sämtliche oder bestimmte Badestellen strengere Grenzwerte festlegen.
(8) Badesaison ist der Zeitraum, in dem unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten einschließlich der etwaigen örtlichen Badevorschriften sowie der meteorologischen Verhältnisse mit einem starken Zustrom von Badenden gerechnet werden kann.
Abkürzung
BHygG
§ 2. (1) Hallenbäder (§ 1 Abs. 1 Z 1), künstliche Freibäder (§ 1 Abs. 1 Z 2) und Warmsprudelbäder (§ 1 Abs. 1 Z 3) umfassen sowohl die Becken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen als auch alle zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
(2) Warmsprudelwannen (Whirlwannen) (§ 1 Abs. 1 Z 4) umfassen sowohl die Wanne einschließlich einer Wasser und/oder Luft umwälzenden Einrichtung (Wannenkreislauf) samt Vorratsbehälter, aus dem die Dosierung des Desinfektionsmittels erfolgt, als auch alle zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen und WC-Anlagen.
(3) Saunaanlagen (§ 1 Abs. 1 Z 5) umfassen sowohl die Saunakabinen als auch die zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien, Tauchbecken und sonstige wassergefüllte Becken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume. Gleiches gilt für Warmluft- und Dampfbäder (§ 1 Abs. 1 Z 5).
(4) Bäder an Oberflächengewässern (§ 1 Abs. 1 Z 6) umfassen die zum Badebetrieb gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
(5) Kleinbadeteiche (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische Einrichtungen versehene Teiche, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind; Kleinbadeteiche umfassen sowohl den Kleinbadeteich einschließlich allfällige technische Einrichtungen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
(6) Der Begriff Becken umfasst alle Beckenarten und -formen wie Schwimmbecken, Mehrzweckbecken, Tauchbecken, Warmsprudelbecken, Durchschreitebecken, Wat- und Tretbecken, Therapiebecken, Kinderplanschbecken und Landebecken für Wasserrutschen, die für die Benutzung durch mehrere Personen bestimmt sind.
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Sonstige Begriffsbestimmungen
§ 2a. (1) Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer, sofern es sich nicht um Kleinbadeteiche handelt.
(2) Badegewässer (§ 1 Abs. 1 Z 8) sind jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers,
bei dem mit einer großen Zahl von Badenden zu rechnen ist und
für den kein dauerhaftes Badeverbot erlassen ist und auch nicht auf Dauer vom Baden abgeraten wird.
(3) Badestellen dienen der Überwachung der Wasserqualität und sind jene Stellen in Badegewässern, an welchen die meisten Badenden erwartet werden oder an welchen nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr zu rechnen ist.
(4) Das Badegewässerprofil ist eine Beschreibung eines Badegewässers und umfasst
eine gemäß der Richtlinie 2000/60/EG, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000, S.1, erstellte Beschreibung der für die Qualität und die Bewirtschaftung relevanten physikalischen, geografischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers und anderer Oberflächengewässer im Einzugsgebiet dieses Badegewässers, die eine Verschmutzungsquelle sein könnten,
die Lage der Badestellen,
eine Ermittlung und Bewertung aller Verschmutzungsursachen, die das Badegewässer und die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen könnten,
eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Cyanobakterien,
eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Phytoplankton, und weiters
folgende Angaben, wenn die Bewertung nach Z 3 die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung (Abs. 10) erkennen lässt:
voraussichtliche Art, Häufigkeit und Dauer der erwarteten kurzzeitigen Verschmutzung,
Einzelangaben zu allen verbleibenden sonstigen Verschmutzungsursachen einschließlich der ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und dem Zeitplan für die Beseitigung der Verschmutzungsursachen, und
⋯
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