Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 7. März 1977 über die Einfuhr von Eipräparaten
Diese Verordnung gilt nicht für Eipräparate, die aus Staaten, die
Vertragspartner des EWR-Abkommens sind, eingeführt werden und mit dem
Genußtauglichkeitskennzeichen gemäß der Richtlinie des Rates vom
Juli 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen
bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (89/437/EWG)
versehen sind.
§ 1. Eipräparate gemäß dieser Verordnung sind Waren der folgenden Nummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987); soweit Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, gelten als Eipräparate ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe bzw. deren „ex-Positionen'' erfaßt sind:
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TARIF
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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0408 -- Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch,
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getrocknet, im Wasserdampf oder Wasser gekocht, geformt,
gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln
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2106 -- Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt
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noch inbegriffen:
ex - Mischung aus in lit. a oder lit. c angeführten
Präparaten, sowie überwiegend aus diesen Präparaten
- bezogen auf das Frischgewicht - bestehende
Zubereitungen (Mischungen) mit anderen
Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen
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3502 -- Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:
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10 - Eialbumin
§ 2. Eipräparate dürfen zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr nur nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbestätigung laut Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einer der folgenden Untersuchungsanstalten eingeführt werden:
Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung, Wien,
Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Graz,
Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz,
Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck,
Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Salzburg, Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien.
§ 3. (1) Zwecks Erlangung einer Unbedenklichkeitsbestätigung hat der Verfügungsberechtigte der zuständigen Behörde (§ 35 LMG 1975) Art, Menge, Zusammensetzung und den Ort der Lagerung der Eipräparate zwecks Probenziehung schriftlich oder fernmündlich zu melden.
(2) Die Aufsichtsorgane (§ 35 LMG 1975) haben in Anwesenheit eines Organs des zuständigen Zollamtes unverzüglich von jeder angemeldeten gleichartigen Sendung mit sterilen Entnahmegeräten Proben zu zirka 100 Gramm oder 100 Milliliter entsprechend den Abs. 3 bis 6 so zu entnehmen, daß eine Infektion weitgehend ausgeschlossen ist.
(3) Die Anzahl der zu entnehmenden Proben ergibt sich aus der durch 50 geteilten Menge in Kilogramm oder Liter der gleichartigen Sendung, wobei aus dem gewonnenen Wert die Quadratwurzel zu ziehen ist. Liegt das gewonnene Ergebnis unter 4, sind jedoch vier Proben zu entnehmen.
(4) Bei Sendungen mit mehr als 50 000 Kilogramm oder Liter sind diese in gleichgroße Teilmengen von weniger als 50 000 Kilogramm oder Liter zu zerlegen und aus jeder Teilmenge die nach Abs. 3 ermittelte Anzahl von Proben zu entnehmen.
(5) Die Proben sind aus verschiedenen, ohne Mitwirkung des Verfügungsberechtigten ausgewählten Packstücken zu entnehmen; ergibt sich aus Abs. 3, daß aus einem Packstück mehrere Proben gezogen werden müssen, sind die Proben aus verschiedenen Stellen oder Schichthöhen des Packstückes zu entnehmen.
(6) Als Packstücke sind Handelseinheiten, wie Kartons, Kanister und andere Behälter, die Einzelmengen enthalten, zu verstehen.
(7) Die Proben sind der auf Grund der Verordnung, BGBl. Nr. 231/1980, über die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung örtlich zuständigen Untersuchungsanstalt zuzuleiten.
§ 4. (1) Die Unbedenklichkeitsbestätigung darf für eine Sendung nur ausgestellt werden, wenn aus der Sendung Proben entsprechend den Vorschriften des § 3 Abs. 2 bis 6 entnommen worden sind, alle Proben einen Gehalt an aeroben Keimen von weniger als 100 000 in 1 Gramm oder Milliliter aufweisen und in 50 Gramm oder in 50 Milliliter keine Salmonella-Bakterien enthalten, sowie wenn bei nicht mehr als einem Drittel der Proben in 1 Gramm oder in 1 Milliliter Enterobactericeen nachweisbar sind, jedoch darf der Gehalt an Enterobactericeen in keinem Fall 100 in 1 Gramm oder in 1 Milliliter übersteigen.
(2) Besteht eine Sendung aus mehreren Chargen, ist aus jeder Charge eine gemäß § 3 Abs. 2 bis 6 zu ermittelnde Anzahl von Proben zu ziehen. Ist von mehreren Chargen nur eine kontaminiert, kann für die übrigen, dem Abs. 1 entsprechenden Chargen gesondert eine Unbedenklichkeitsbestätigung ausgestellt werden.
Anlage
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
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