Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. April 1978 betreffend Bestimmungen über den Salatanbau
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 des Landwirtschaftsgesetzes 1976, BGBl. Nr. 299, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
§ 1. Personen, die mehr als 15 ha Nutzfläche zur Heranzucht von Salat - Kopf- und Kochsalat (Lactuca sativa L.), Endiviensalat (Cichorium endivia L.) - verwenden wollen, bedürfen hiezu einer Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
§ 2. Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 1 sind
für im Herbst gebaute Salatarten bis 1. Juni des jeweiligen Anbaujahres und
für im Frühjahr gebaute Salatarten bis 1. Jänner des jeweiligen Anbaujahres
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
§ 3. Geltungsdauer und Wirksamkeitsbeginn einer Bewilligung gemäß § 1 sind, soweit hiefür keine ausdrücklichen Anträge gestellt werden, mit einem Jahr ab Zustellung des Bescheides festzusetzen. Die Geltungsdauer einer Bewilligung darf jedoch auch im Falle eines diesbezüglichen Antrages ein Jahr nicht überschreiten.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
§ 4. Für die Heranzucht von Salat zur industriellen Verarbeitung durch den Antragsteller oder im Rahmen des Lieferungsvertrages mit einem Betrieb der Konservenindustrie gilt § 6 Abs. 4 des Landwirtschaftsgesetzes 1976.
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