Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. April 1978 betreffend Bestimmungen über den Salatanbau

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-04-22
Status Aufgehoben · 1992-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 des Landwirtschaftsgesetzes 1976, BGBl. Nr. 299, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 1. Personen, die mehr als 15 ha Nutzfläche zur Heranzucht von Salat - Kopf- und Kochsalat (Lactuca sativa L.), Endiviensalat (Cichorium endivia L.) - verwenden wollen, bedürfen hiezu einer Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 2. Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 1 sind

a)

für im Herbst gebaute Salatarten bis 1. Juni des jeweiligen Anbaujahres und

b)

für im Frühjahr gebaute Salatarten bis 1. Jänner des jeweiligen Anbaujahres

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 3. Geltungsdauer und Wirksamkeitsbeginn einer Bewilligung gemäß § 1 sind, soweit hiefür keine ausdrücklichen Anträge gestellt werden, mit einem Jahr ab Zustellung des Bescheides festzusetzen. Die Geltungsdauer einer Bewilligung darf jedoch auch im Falle eines diesbezüglichen Antrages ein Jahr nicht überschreiten.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 4. Für die Heranzucht von Salat zur industriellen Verarbeitung durch den Antragsteller oder im Rahmen des Lieferungsvertrages mit einem Betrieb der Konservenindustrie gilt § 6 Abs. 4 des Landwirtschaftsgesetzes 1976.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.