Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom22. August 1978, mit der Großlagen festgesetzt werden
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 498/1989
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 5 des Weingesetzes, BGBl. Nr. 187/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 300/1976 wird verordnet:
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 498/1989
§ 1. Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes Rust/Neusiedlersee werden festgesetzt:
Großlage Kaisergarten: sämtliche Weinbauflächen des politischen Bezirkes Neusiedl/See;
Großlage Sonnenberg: sämtliche Weinbauflächen des politischen Bezirkes Eisenstadt-Umgebung und der Freistadt Eisenstadt;
Großlage Vogelsang: die Weinbauflächen der Freistadt Rust;
Großlage Rosaliakapelle: sämtliche Weinbauflächen des politischen Bezirkes Mattersburg;
Großlage Goldbachtal: sämtliche Weinbauflächen des politischen Bezirkes Oberpullendorf.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 498/1989
§ 2. Als Großlage innerhalb des Weinbaugebietes Eisenberg wird festgesetzt:
Großlage Pinkatal: sämtliche Weinbauflächen der politischen Bezirke Oberwart und Güssing.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 498/1989
§ 3. Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes Gumpoldskirchen werden festgesetzt:
Großlage Schatzberg: sämtliche Weinbauflächen der Gemeinde Gumpoldskirchen;
Großlage Kapellenweg: sämtliche Weinbauflächen der Gemeinde Guntramsdorf;
Großlage Weißer Stein: sämtliche Weinbauflächen der Gemeinde Perchtoldsdorf.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 498/1989
§ 4. Als Großlage innerhalb des Weinbaugebietes Vöslau wird festgesetzt:
Großlage Tattendorfer Steinhölle (Stahölln): sämtliche Weinbauflächen der Gemeinden Oberwaltersdorf, Pottendorf, Schönau/Triesting und Steinfelden.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 498/1989
§ 5. Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes Krems werden festgesetzt:
Großlage Kaiserstiege: sämtliche Weinbauflächen der Gemeinden Rohrendorf bei Krems und Gedersdorf;
Großlage Kremstal: sämtliche Weinbauflächen der Stadt Krems.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 498/1989
§ 6. Als Großlage innerhalb des Weinbaugebietes Langenlois wird festgesetzt:
Großlage Schönberger Kalvarienberg: sämtliche Weinbauflächen der Gemeinden Schönberg, Schönberg-Neustift, Mollands, Stiefern, Thürneustift und Altenhof.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 498/1989
§ 7. Als Großlage innerhalb des Weinbaugebietes Wachau wird festgesetzt:
Großlage Frauenweingarten: sämtliche Weinbauflächen der Katastralgemeinden Ober- und Unterloiben.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 498/1989
§ 8. Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes Klosterneuburg werden festgesetzt:
Großlage Traismaurer Weinberge: sämtliche Weinbauflächen des Gerichtsbezirkes Herzogenburg;
Großlage Kirchberger Wagram: sämtliche Weinbauflächen des Gerichtsbezirkes Kirchberg/Wagram;
Großlage Carnuntum: sämtliche Weinbauflächen des Gerichtsbezirkes Schwechat und des politischen Bezirkes Bruck/Leitha.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 498/1989
§ 9. Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes Falkenstein werden festgesetzt:
Großlage Matzner Hügel: sämtliche Weinbauflächen der Gemeinden Angern, Auersthal, Bad Pirawarth, Dürnkrut, Ebenthal, Groß Schweinbarth, Hohenruppersdorf, Matzen-Raggendorf, Prottes, Schönkirchen-Reyersdorf und Spannberg;
Großlage Bisamberg-Kreuzenstein: sämtliche Weinbauflächen der Gemeinden Bisamberg, Enzersfeld, Hagenbrunn, Langenzersdorf, Leobendorf und Stetten;
Großlage Marthal-Kegelberg: sämtliche Weinbauflächen der Gemeinden Diepolz und Groß Harras.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 498/1989
§ 10. Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes Südsteiermark werden festgesetzt:
Großlage Südsteirisches Rebenland: sämtliche Weinbauflächen der Gemeinden Arnfels, Berghausen, Ehrenhausen, Eichberg-Trautenburg, Gamlitz, Glanz, Großklein, Leutschach, Oberhaag, Ratsch a. d. Weinstraße, Retznei, St. Johann im Saggautal, Schloßberg, Seggauberg, Spielfeld, Sulztal a. d. Weinstraße, Wagna und von der Gemeinde Heimschuh die Weinbauflächen rechts der Sulm;
Großlage Sausal: sämtliche Weinbauflächen der Gemeinden Gleinstätten, Kaindorf a. d. Sulm, Kitzeck im Sausal, Lang, Leibnitz, Lebring-St. Margarethen, Pisdorf, St. Andrä-Höch, St. Nikolai im Sausal, Tillmitsch, Weitendorf, Wildon und von der Gemeinde Heimschuh die Weinbauflächen links der Sulm.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 498/1989
§ 11. Als Großlagen innerhalb der Weinbaugebiete Klöch-Oststeiermark werden festgesetzt:
Großlage Steirisches Vulkanland: sämtliche Weinbauflächen der politischen Bezirke Radkersburg und Feldbach;
Großlage Oststeirisches Hügelland: sämtliche Weinbauflächen der politischen Bezirke Fürstenfeld, Hartberg, Weiz sowie die Weinbauflächen der politischen Bezirke Leibnitz und Graz-Umgebung links der Mur.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 498/1989
§ 12. Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes Wien werden festgesetzt:
Großlage Bisamberg-Wien: sämtliche Weinbauflächen der Katastralgemeinden Strebersdorf, Stammersdorf und Groß-Jedlersdorf;
Großlage Kahlenberg: sämtliche Weinbauflächen der Katastralgemeinden Kahlenbergerdorf und Josefsdorf;
Großlage Nußberg: sämtliche Weinbauflächen der Katastralgemeinden Nußdorf und Heiligenstadt.
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