Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Jänner 1978 über Bezeichnung, Sitz und örtliche Zuständigkeit der Dienststellen für Wildbach- und Lawinenverbauung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 102 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 102 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet:
§ 1. Die Bezeichnung, der Sitz und die örtliche Zuständigkeit der Sektionen und Gebietsbauleitungen des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung (soweit nicht eine besondere Bezeichnung erforderlich ist, kurz als Dienststellen bezeichnet) werden nach der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bestimmt.
§ 2. Innerhalb der nachfolgend näher angeführten, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zu berechnenden Fristen gelten folgende Übergangsregelungen:
Der Sitz der Gebietsbauleitung Südwestliches Niederösterreich verbleibt für einen Zeitraum von längstens einem Jahr in Wien;
innerhalb eines Zeitraumes von längstens einem Jahr sind die bisherigen Gebietsbauleitungen Gmunden und Bad Ischl zur Gebietsbauleitung Salzkammergut mit dem Sitz in Bad Ischl zu vereinigen;
innerhalb eines Zeitraumes von längstens drei Jahren sind aus den bisherigen Gebietsbauleitungen Flach- und Tennengau, Lammer-Ennsgebiet und Pongau die Gebietsbauleitungen Flach- und Tennengau und Pongau zu bilden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1978 in Kraft.
Anlage
Bezeichnung, Sitz und örtliche Zuständigkeit der Dienststellen
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Anlage
Bezeichnung, Sitz und örtliche Zuständigkeit der Dienststellen
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Anlage
Bezeichnung, Sitz und örtliche Zuständigkeit der Dienststellen
(Anm.: Anlage nicht darstellbar!)
Anlage
Bezeichnung, Sitz und örtliche Zuständigkeit der Dienststellen
(Anm.: Anlage nicht darstellbar!)
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