Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Feber 1978 über raschwüchsige Baumarten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 80 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet:
§ 1. Als raschwüchsige Baumarten werden festgestellt: Douglasie, Weymouthskiefer, Küstentanne, Esche, Schwarzerle, Birke, Pappel, Weide und Robinie.
§ 2. Die Obergrenze der Hiebsunreife wird bei
a)
Douglasie, Weymouthskiefer und Küstentanne mit 40 Jahren,
b)
Esche mit 30 Jahren,
c)
Schwarzerle und Birke mit 20 Jahren und
d)
Pappel, Weide und Robinie mit 10 Jahren
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1978 in Kraft.
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