Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Feber 1978 über die Harznutzung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 39 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet:
§ 1. Harzungsfähige Baumarten sind:
Schwarzkiefer
Weißkiefer und Lärche.
§ 2. (1) Bei der Harzung von Schwarzkiefern sind folgende Verfahren untersagt:
das Dexelverfahren, das Grandelhacken und alle sonstigen Verfahren einschließlich der Reizverfahren, die zu einem vorzeitigen Absterben der genutzten Stämme führen;
die Scharrharzgewinnung dann, wenn das Scharrharz mehr als 8 v. H. der gewonnenen Harzmenge Scharben enthält;
Verfahren, die Stämme mit weniger als 25 cm Brusthöhendurchmesser in die Harznutzung einbeziehen. Bisher genutzte Stämme unter diesem Durchmesser dürfen nur weitergenutzt werden, wenn zum Zwecke der Saftzirkulation zumindest ein Rindenstreifen von 20 cm oder zwei Rindenstreifen von je 10 cm verbleiben;
Verfahren, bei denen die Lachtenbreite (Breite der Stammwunde) so gewählt wird, daß ein Rindenstreifen mit einer Breite von weniger als 20 cm oder zwei Streifen mit einer Breite von weniger als 10 cm je Streifen verbleiben, oder bei denen die Höhe der Lachte 40 cm im Jahr übersteigt.
(2) Bei der Harzung der Weißkiefer sind untersagt:
Verfahren, durch die eine mehr als unumgänglich notwendige Verkienung des genutzten Stammes und eine besondere Holzentwertung hervorgerufen wird;
Verfahren, bei welchen die Rinde weniger als an einem Drittel des Stammumfanges verbleibt und die Harznutzung früher als zehn Jahre vor dem Abtrieb des Stammes beginnt.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 15. März 1978 in Kraft.
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