Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 16. März 1978 über die statistische Erfassung von Geschwulstkrankheiten (Krebsstatistikverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-06-01
Status Aufgehoben · 2019-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Krebsstatistikgesetzes, BGBl. Nr. 138/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 425/1969 wird verordnet:

§ 1. Die statistischen Erhebungen über Geschwulstkrankheiten (§ 2 des Krebsstatistikgesetzes) haben mittels des einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formblattes zu erfolgen (Anlage).

§ 2. (1) Die gemäß § 4 des Krebsstatistikgesetzes zur Meldung Verpflichteten haben das ausgefertigte Formblatt jeweils nach Beendigung des Anstaltsaufenthaltes eines Kranken oder, im Falle ambulanter Behandlung, nach Klärung der Diagnose, spätestens bis zum

15.

des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.

(2) Bei einer neuerlichen stationären oder ambulanten Behandlung eines Kranken ist wiederum ein Formblatt auszufertigen und gemäß Abs. 1 einzusenden.

(3) Ein Formblatt ist auch nach einer Obduktion auszufertigen und gemäß Abs. 1 einzusenden, wenn durch die Obduktion eine früher gestellte Diagnose einer Geschwulstkrankheit nicht bestätigt worden ist.

§ 3. Bei Todesfällen, denen keine stationäre Behandlung vorangegangen ist, haben die in § 4 lit. c und d des Krebsstatistikgesetzes angeführten Meldepflichtigen die Punkte A bis C des Formblattes dann auszufüllen, wenn sie eine Obduktion vorgenommen haben.

§ 4. (1) Die Verordnung tritt am 1. Juni 1978 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 432/1969 außer Kraft.

Formblatt

(Anm.: Formblatt ist als PDF dokumentiert.)

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